BVwG W218 2117813-1

W218 2117813-1Federal Administrative CourtJul 7, 2016

Regest

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

Full text

BVwG W218 2117813-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W218.2117813.1.00

Spruch

W218 2117813-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER betreffend die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 09.11.2015, XXXX, beschlossen:

A)

Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 24 Abs. 2 und Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

3. Dagegen wurde mit Schreiben vom 25.11.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 30.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Am 03.12.2015 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Am 02.06.2016 langte ein Schreiben der Caritas, Arche 38, vom 27.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer in Graz aufhältig sei und eine Hauptwohnsitzbestätigung (HWB) beantragt habe. Aufgrund der Richtlinien der Einrichtung setze die Errichtung einer regulären HWB eine Vorlaufzeit von drei Wochen voraus. In dieser Zeit stelle die Einrichtung vorläufig eine Kontaktadresse an der Einrichtung zur Verfügung. Die Aufrechterhaltung sei an die Einhaltung der getroffenen Vereinbarung gebunden und habe Gültigkeit bis zur Anmeldung einer regulären HWB, längstens aber für den Zeitraum von vier Wochen ab Ausstellung dieser Bestätigung.

7. Am 09.06.2016 langte ein Schreiben des Landes Steiermark vom 08.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer per 24.05.2016 von der Grundversorgung abgemeldet worden sei. Als Abmeldungsgrund wird "Disziplinärer Grund" angegeben.

8. Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 04.07.2016 war der Beschwerdeführer bis 24.05.2016 an der Adresse, XXXX, gemeldet und liegt seit diesem Tag keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr vor.

II. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG,

BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Gemäß § 24 Abs. 2, erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist regelmäßig die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers im Sinne der Einräumung von Parteiengehör oder einer Einvernahme bzw. Verhandlung erforderlich (siehe dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 10. Dezember 1991, Zl 88/07/0089, und vom 3. Oktober 2013, Zl 2013/22/0114).

Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.

Da zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich ist und dies durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich ist, ist das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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