W209 2012287-1•BVwG W209 2012287-1
W209 2012287-1Federal Administrative CourtJul 7, 2016
Beitragsgrundlagen, Berechnung, Dienstverhältnis, Herabsetzung,<br/>persönliche Abhängigkeit, Pflichtversicherung, Teilstattgebung,<br/>Versicherungspflicht
W209 2012287-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Beate HARTINGER-KLEIN und Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX GmbH, XXXX, vertreten durch BDO Austria GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Kohlmarkt 8-10, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 25.07.2014, GZ: VA-VR 192947906/14-Mag.Bl, betreffend Versicherungspflicht von Herrn Mag. XXXX, nach dem ASVG und AlVG und Feststellung der Beitragsrundlagen zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die in seinem Spruchpunkt 2 im Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2009 festgelegte allgemeine Beitragsgrundlage von € 28.025,36 auf € 23.354,46 herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) hat bei der beschwerdeführenden XXXX GmbH eine GPLA (Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängiger Abgaben) betreffend den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2010 durchgeführt und der Beschwerdeführerin im Beitragszeitraum 04/12 einen Beitrag von €
44. 988,72 zuzüglich Zinsen in der Höhe von € 16.513,82 nachverrechnet. Die nachverrechneten Beiträge und Zinsen wurden von der Beschwerdeführerin entrichtet.
2. Mit Antrag vom 23.05.2012 begehrte die Beschwerdeführerin die Erlassung eines Bescheides über die nachverrechneten Beiträge.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2012, GZ: VA-VR 19587016/12-Mag.Kl, wurde festgestellt, dass für Herrn Mag. XXXX (im Folgenden der Erstmittbeteiligte) aufgrund seiner Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.01.2010 die nachstehend angeführten Beitragsgrundlagen in Betracht kämen:
Zeit
Allgemeine Beitragsgrundlage
Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen
€ 34.935,09
€ 5.822,52
€ 35.011,07
€ 5.835,18
€ 28.025,36
€ 4.670,89
€ 35,14
€ 5,85
Begründend führte die
belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin die Beitragsgrundlagen selbst gemeldet habe.
4. Dagegen erhoben sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Erstmitbeteiligte Einspruch. Die Beschwerdeführerin begründete ihren Einspruch damit, dass sich der angefochtene Bescheid im Wesentlichen auf Aussagen von Frau Mag. XXXX (im Folgenden Mag. S.) in der von der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift stütze, welche diese jedoch niemals gemacht habe. Mittlerweile habe diese ihre Aussagen mittels eidesstattlicher Erklärung richtig gestellt. Es sei mit dem Erstbeteiligten zu keinem Zeitpunkt ein Dienstverhältnis begründet worden.
Der Erstmitbeteiligte begründete seinen Einspruch damit, dass die im bekämpften Bescheid angeführten Beitragsgrundlagen zu gering angesetzt worden seien. Es seien jene Forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden, die bereits gerichtlich zur Aktenzahlen 22 CGA 143/10z beim Arbeits- und Sozialgericht Wien anhängig gemacht worden seien.
5. Mit Einspruchsvorentscheidung vom 07.02.2012, GZ VA-VR 19587016/13-Mag.Bl, wurde der Bescheid vom 12.11.2012 aufgehoben und mit Bescheid vom 27.02.2014, GZ VA-VR 19294790/14-Mag.Bl, das Verfahren bis zur Klärung der strittigen Entgeltansprüche in den in der Sache zu GZ 22 Cga 143/10z, 27 Cg 26/13y und 33 Nc 3/13a anhängigen Gerichtsverfahren gemäß § 38 AVG unterbrochen.
6. In der Folge führte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht des Erstmitbeteiligten und der Beitragsgrundlagen für den Zeitraum von 01.01.2007 bis 31.01.2010 durch.
7. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 25.07.2014, GZ: VA-VR 192947906/14-Mag.Bl, stellte die belangte Behörde sodann im Spruchpunkt 1 fest, dass der Erstmittbeteiligte im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 11.01.2010 der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliege. Im Spruchpunkt 2 wurde festgestellt, dass für den Erstmittbeteiligten im oben angeführten Zeitraum die nachstehend angeführten Beitragsgrundlagen in Betracht kämen:
Zeit
Allgemeine Beitragsgrundlage
Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen
€ 34.935,09
€ 0,00
€ 35.011,07
€ 1.850,00
€ 28.025,36
€ 1.353,11
€ 1.507,00
€ 0,00
Begründend wurde
ausgeführt, dass sich der Erstmitbeteiligte hinsichtlich Art und Umfang seiner Tätigkeiten mit der Geschäftsleitung oder mit einem Beauftragten abstimmen habe müssen, weswegen von Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort auszugehen sei. Dem Erstmitbeteiligten sei seitens der Beschwerdeführerin Österreich als Postleitzahlengebiet zugewiesen worden. Überdies habe er vorgegebene Jour fixe-Termine einhalten müssen und sei daher auch hinsichtlich der Arbeitszeit an die Vorgaben der Beschwerdeführerin gebunden gewesen. Frau Mag. S. habe jeweils in der Früh das Eintreffen des Erstmitbeteiligten und das Arbeitsende, sofern es vor 12:00 Uhr gelegen sei, protokolliert. Ein Vertretungsrecht sei nicht vereinbart worden. Der Erstmitbeteiligte habe sich auch nicht vertreten lassen. Er habe über das Vertragsende hinaus über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren gehabt. Ein generelles Vertretungsrecht, welches die persönliche Abhängigkeit ausschließe, liege daher nicht vor. Da der Erstmitbeteiligte somit an den Arbeitsort, die Arbeitszeit und Weisungen gebunden gewesen sei und sich bei der Erbringung seiner Dienstleistungen nicht vertreten lassen habe können, würden die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit gegenüber jenen der Selbstständigkeit überwiegen. Das Fehlen eigener (wesentlicher) Produktionsmittel bilde ein wesentliches Indiz für das Vorliegen wirtschaftlicher Abhängigkeit. Im Sinne der obigen Ausführungen sei daher auch von der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Erstmitbeteiligten auszugehen.
Der Erstmitbeteiligte sei für die Beschwerdeführerin sowohl als "Lead Generator" als auch als Handelsvertreter tätig geworden. Arbeitsrechtlich sei das Nebeneinanderbestehen eines abhängigen Arbeitsverhältnisses und eines freien Dienstverhältnisses bzw. eines Werkvertrages - vor dem Hintergrund der rechtlichen Zulässigkeit und der Voraussetzungen einer Vertragsverbindung - nicht ausgeschlossen. Für die Bejahung einer rechtswirksamen Trennung solcher Rechtsverhältnisse komme es entscheidend auf den Parteiwillen, die objektive Trennbarkeit und Überlegungen unter dem Gesichtspunkt arbeitsrechtlicher Schutzprinzipien an. Für die Tätigkeiten des Erstmitbeteiligten habe es keine verschiedenen Verträge gegeben, weswegen schon nach dem Parteiwillen nicht von der Trennbarkeit der Tätigkeiten ausgegangen werden könne. Darüber hinaus sei auch keine objektive Trennbarkeit der Tätigkeiten erkennbar, zumal die Tätigkeit als "Lead Generator" der Erzielung von Vertragsabschlüssen als Handelsvertreter gedient habe. Aus diesem Grund sei die gesamte Tätigkeit des Erstmitbeteiligten als (einheitliches) Dienstverhältnis zu qualifizieren. Der zwischen der Beschwerdeführerin und dem Erstmitbeteiligten abgeschlossene Vertrag habe die Vermutung der Richtigkeit für sich. Nachdem sowohl der Erstmitbeteiligte als auch der Vertreter der Dienstgeberin und die Zeugin Mag. S. die Charakteristika der Beschäftigung des Erstmitbeteiligten im Laufe des Verfahrens unterschiedlich dargestellt hätten, sei der Vertrag, welcher die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses am besten sichtbar mache, im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachverhaltsfeststellung herangezogen worden.
Der Erstmitbeteiligte und der Vertreter der Beschwerdeführerin hätten im Zuge der Verhandlung am 15.07.2014 angegeben, dass der Erstmitbeteiligte im Kalenderjahr 2007 € 34.935,09, im Kalenderjahr 2008 € 35.011,07 und im Kalenderjahr 2009 € 28.025,36 an Geldleistungen erhalten habe. Im Jänner 2010 habe er Geldleistungen in der Höhe von € 18.384,43 erhalten. Diese Geldleistungen seien als Entgelt und Arbeitsverdienst zu qualifizieren und daher der Bemessung der allgemeinen Beitragsgrundlage zu Grunde zu legen. Bis 11.01.2010 habe in Anwendung der täglichen Höchstbeitragsgrundlagen 2013 (€ 137) ein sozialversicherungspflichtiger Entgeltanspruch in der Höhe von € 1.507 bestanden. Sonderzahlungen seien im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht geleistet worden. Gemäß dem anzuwendenden "Kollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung in Information und Consulting" hätten (ausschließliche) Provisionsbezieher nur insoweit Anspruch auf Sonderzahlungen, als ihr Jahresbezug geringer sei als das 14-fache des ihnen gebührenden kollektivvertraglichen Mindestgrundgehaltes. Im Kalenderjahr 2007 habe der Erstmitbeteiligte ausschließlich Provisionen bezogen, deren Summe das 14-fache des Grundgehaltes übersteige, weswegen kein Sonderzahlungsanspruch bestehe. In den Kalenderjahren 2008 und 2009 sei mit dem Erstmitbeteiligten neben der Provision ein Fixstundensatz vereinbart worden. Gemäß dem anzuwendenden Kollektivvertrag würden sich die Sonderzahlungen diesfalls ausschließlich aus dem Bezug aufgrund des Fixums errechnen und somit im Kalenderjahr 2008 € 1.850 und im Kalenderjahr 2009 €
1. 353,11 betragen. Im Kalenderjahr 2010 habe der Erstmitbeteiligte kein Fixum bezogen. Die zu aliquotierenden Sonderzahlungen seien daher nach dem Provisionsbezug zu bemessen. Da der Erstmitbeteiligte jedoch bis zum 11.01.2010 mehr als den um 1/6 erhöhten aliquoten Kollektivvertragsanspruch (€ 899,93) bezogen habe, habe er in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Sonderzahlungen.
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sowohl die festgestellte Versicherungspflicht als auch die festgestellten Beitragsgrundlagen bestritten werden. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich der angefochtene Bescheid auf nicht korrekt wiedergegebene und einseitig dargestellte Aussagen der Beteiligten stütze. Die falschen Darstellungen seitens der belangten Behörde beträfen sowohl Aussagen der Beschwerdeführerin als auch Aussagen des Erstmitbeteiligten. Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde stelle sich der Sachverhalt anders dar. Der Erstmitbeteiligte sei vor seiner Tätigkeit als freier Handelsvertreter für die Beschwerdeführerin Handelsvertreter bei der Firma XXXX GmbH gewesen. Aus dieser Tätigkeit habe er über einen erheblichen Kundenstock verfügt. Nebenher sei er als Erfinder tätig gewesen. Aufgabe des Erstmitbeteiligten sei es nicht gewesen, Kunden zu akquirieren und zu betreuen, sondern bei bereits bestehenden Kunden des Erstmitbeteiligten selbstständig Geschäfte abzuschließen. In den Verträgen sei vereinbart worden, dass der Erstmitbeteiligte in der Wahl seiner Dienstzeit frei und keinen Weisungen der Beschwerdeführer unterworfen sei. Dass er sich mit der Beschwerdeführerin absprechen habe müssen, sei im Handelsvertretergesetz begründet. Die Verpflichtung zum Austausch über vorhandene Informationen sei daher nicht als Ordnungsvorschift über den Arbeitsort und die Arbeitszeit zu werten. Aufgabe des Erstmitbeteiligten sei es gewesen, im Namen und für Rechnung der Beschwerdeführerin Geschäfte abzuschließen. Als Postleitzahlengebiet sei das gesamte Bundesgebiet zugewiesen worden, damit der Erstmitbeteiligte keinen Einschränkungen unterliege. Der zwischen der Beschwerdeführerin und dem Erstmitbeteiligten am 01.06.2006 geschlossene Vertrag beinhalte keine Vereinbarung über Jour fixe-Termine. Dieser Vertrag habe den Vertrag vom 11.04.2006 ergänzt. Die im Bescheid erwähnte "strengstens einzuhaltende Vereinbarung bezüglich Kundenschutz" richte sich an die Beschwerdeführerin. Die Vereinbarung über die Festlegung der Gebietszuweisung diene der dynamischen Änderung der Kundenliste des Erstmitbeteiligten und garantiere den ihm eingeräumten Kundenschutz. Im Rahmen der freiberuflichen Handelsvertretertätigkeit habe es keine Aufzeichnungen der Arbeitszeit, von Krankheiten oder Urlaub gegeben. Die Vereinbarung, ab 2008 als freier Lead Generator auf Stundenbasis für die Beschwerdeführerin tätig zu werden, stelle eine zusätzliche Vereinbarung dar. Eine Überlagerung der Tätigkeit als Handelsvertreter und der Tätigkeit als Lead Generator sei bereits aus zeitlichen Gründen nicht möglich, da er erst ab 2008 als Lead Generator tätig gewesen sei. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Lead Generator habe er die Büroräume der Beschwerdeführerin nutzen können. Auch das CRM-System sei für den Informationsaustausch genutzt worden. Die Tätigkeit als Handelsvertreter sei hingegen ausschließlich mit den vom Erstmitbeteiligten zur Verfügung gestellten Produktionsmitteln (KFZ, Computer, Telekommunikationsmittel) durchgeführt worden. Ein Vertretungsrecht sei zu keinem Zeitpunkt ausgeschlossen worden. Die alleinige Nichtnutzung eines Vertretungsrechts könne keinesfalls automatisch zur Annahme eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses führen. Mit der bestehenden Verschwiegenheitspflicht könne der Ausschluss des Vertretungsrechts nicht begründet werden, da die Verschwiegenheitspflicht für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses vereinbart worden sei. Beide Tätigkeiten seien vollständig voneinander trennbar. Das für die Tätigkeit als Lead Generator vereinbarte Entgelt liege deutlich unter der in Höhe von 30-50 % vereinbarten Provision und spreche ebenfalls für die Trennbarkeit beider Tätigkeiten. Gegen die Annahme der belangten Behörde, dem Erstmitbeteiligten seien Kundentermine zugewiesen worden, sprächen auch betriebswirtschaftliche Gründe. Derartige Kundentermine seien von eigenen Account Managern wahrgenommen worden. Die Vereinbarung von Kundenterminen habe dem Handelsvertreter oblegen. Das CRM-System sei lediglich für die Tätigkeit als freier Lead Generator genutzt worden. Dieses System könne keinesfalls zu Kontrollzwecken eingesetzt werden. Der Erstmitbeteiligte habe zu keinem Zeitpunkt eine Festanstellung gewollt, da er noch in anderen Bereichen selbstständig tätig gewesen sei. Die Trennung der Tätigkeiten entspreche daher auch dem Parteiwillen. Sie seien auch nicht nur sachlich voneinander trennbar, sondern auch zeitlich, da sich die Tätigkeit als freier Lead Generator auf 15 Wochenstunden beschränkt habe. Der Erstmitbeteiligte sei somit im Rahmen zweier gesonderter Vertragsverhältnisse tätig geworden. Im Rahmen des ersten Vertragsverhältnisses sei er als selbstständiger Handelsvertreter tätig geworden und in keiner Weise zeitlich oder organisatorisch in das Unternehmen eingebunden gewesen. Er habe eigene Betriebsmittel verwendet und über einen eigenen Kundenstock verfügt. Er habe sich auch ohne vorherige Absprache jederzeit vertreten lassen können, wovon er aber aus ökonomischen Gründen abgesehen habe. Standort seiner unternehmerischen Tätigkeit sei seine Wohnung gewesen. Seine Einkünfte würden, wie den Einkommenssteuerbescheiden sowie den Beilagen zur Steuererklärung zu entnehmen sei, Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen und der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliegen. Im Rahmen des zweiten Vertragsverhältnisses sei er als freier Lead Generator tätig geworden. Aufgrund der fehlenden zeitlichen sowie örtlichen Einbindung, einer fehlenden Weisungsbindung und der - auch tatsächlich gelebten - Vertretungsmöglichkeit sei das Vertragsverhältnis des Erstmitbeteiligten als freies Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG einzustufen, wobei der Erstmitbeteiligte fast ausschließlich eigene Betriebsmittel verwendet habe und ein Unternehmerrisiko getragen habe.
9. Am 25.09.2014 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
10. Am 03.12.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, ein Vertreter der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin, der Erstmitbeteiligte und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde Frau Mag. S als Zeugin einvernommen.
11. Am 22.01.2016 einlangend übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholte.
12. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes leitete die belangte Behörde ergänzende Ermittlungen zur allgemeinen Beitragsgrundlage für 2009 ein und legte am 10.05.2016 einen ergänzenden Erhebungsbericht der Abteilung Beitragsprüfung vor. Diesem Erhebungsbericht zufolge ergebe sich für das Jahr 2009 - wie im Bescheid festgestellt - eine allgemeine Beitragsgrundlage von gesamt € 28.025,36, darunter eine aliquote Berechnung laut Kto. XXXX in Höhe von € 9.385,84, wobei es sich hierbei um Zahlungen aus den Jahren 2010 und 2011 handle, die einvernehmlich mit dem Steuerberater der Beschwerdeführerin der Tätigkeit aus 2009 zugeordnet worden seien. Belege hierfür lägen jedoch keine mehr auf.
13. Mit Schreiben vom 25.05.2016 gab die bisherige steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin bekannt, dass die ihr erteilte Vollmacht nunmehr auf die BDO Austria GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, übergegangen sei.
14. Mit Stellungnahme vom 10.06.2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die oben angeführten (in der für 2009 festgestellten allgemeinen Beitragsgrundlage von € 28.025,36 enthaltenen) €
9. 385,84 keineswegs einvernehmlich dem Jahr 2009 zugeordnet worden seien und die Höhe bereits in der Beschwerde des vormaligen Steuerberaters beanstandet worden sei. Laut Kreditorenkonto der Buchhaltung handle es sich bei dem Betrag von € 28.025,36 um einen Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer. Davon seien 20 % Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt worden, wodurch ein Nettobetrag von €
23. 354,46 als Beitragsgrundlage verbleibe. Der verbleibende Differenzbetrag (in Höhe von € 4.714,94) sei auf eine zeitliche Verschiebung der bezahlten Honorare zurückzuführen und in der Beitragsgrundlage für das Jahr 2010 enthalten.
15. Am 14.06.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10.06.2016 den übrigen Verfahrensparteien zur Stellungnahme. Vom erstmitbeteiligten Herrn Mag. XXXX langte am 04.07.2016 eine Stellungnahme ein, in welcher er dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der allgemeinen Beitragsgrundlage für 2009 nicht entgegentritt. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin und der Erstmitbeteiligte schlossen am 11.04.2006 (mit Wirkung vom 18.04.2006) einen Handelsvertretervertrag, mit dem der Erstmitbeteiligte mit der Vertretung für näher beschriebene Software-Produkte (Lizenzen und Wartung) für von der Beschwerdeführerin zugewiesene Kunden, Projekte oder Marktsegmente betraut wurde. Nicht angeführte Produkte dürften ohne Ansprache mit der Beschwerdeführerin angeboten werden. Laut Anhang 2 zum Vertrag (Provisionstabelle) hatte der Erstmitbeteiligte neben der Vertretungs- und Servicetätigkeit auch Schulungen abzuhalten. Vorgesehen war, dass ihm für die Tätigkeit ein Telefon in den Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin sowie ein Mobiltelefon mit 2.000 Freiminuten zur Verfügung stehen. Darüber hinaus wurde dem Erstmitbeteiligten für eine von ihm eingebrachte Kunden- und Interessentenliste Kundenschutz gewährt. Vereinbart waren weiters die vom Erstmitbeteiligten mittels Kontaktberichte nachzuweisende kontinuierliche Betreuung der Kunden sowie die jederzeitige und ohne Angabe von Gründen mögliche Ablehnung vermittelter Aufträge durch die Beschwerdeführerin.
Am 11.06.2006 schlossen die Beschwerdeführerin und der Erstmitbeteiligte eine als freier Mitarbeitervertrag (Rahmenvertrag) bezeichnete Vereinbarung, welche die Mitarbeit "im Bereich des Vertriebs" zum Inhalt hatte. Vereinbart wurde, dass der Erstmitbeteiligte auch für andere Auftraggeber tätig werde dürfe, in der Wahl seiner Dienstzeit frei sei und keinen Weisungen der Beschwerdeführerin unterliege, sich bezüglich Ort und Umfang der Dienstleistung mit der Geschäftsleitung abstimmen müsse, nach außen für die Beschwerdeführerin auftrete, ohne vertretungsberechtigt zu sein, und, soweit erforderlich, die Geschäftsräume der Beschwerdeführerin zu den üblichen Geschäftszeiten betreten und die für die Tätigkeit notwendigen Einrichtungen und Unterlagen in Abstimmung mit der Geschäftsleitung und den zuständigen Mitarbeitern benutzen dürfe. Weiters vereinbart wurden die jährliche Anpassung der Provisionen und Postleitzahlengebietszuweisungen, die vertrauliche Behandlung von internen Unterlagen und Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die Bewahrung des Stillschweigens darüber nach Vertragsbeendigung, die Verpflichtung zur Herausgabe sämtlicher zur Erfüllung der Vertragspflichten zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, die jederzeitige Zurverfügungstellung der Ergebnisse sowie das ausschließliche Nutzungsrecht der Beschwerdeführerin an den Ergebnissen der Tätigkeit des Erstmitbeteiligten nach Beendigung des Vertrages. In Anlage I zum freien Mitarbeitervertrag war eine Zielvorgabe vorgesehen und die Höhe der Provisionen für die vermittelten Produkte, Dienstleistungen und Servicetätigkeiten geregelt. Vorgesehen war ebenfalls, dass dem Erstmitbeteiligten ein Telefon in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin und ein Mobiltelefon mit 2.000 Freiminuten zur Verfügung gestellt werden. In Anlage II wurde das gesamte Bundesgebiet als Vertriebsgebiet festgelegt. Änderungen des Vertrages bedurften der Schriftform.
Am 11.12.2007 wurde ein weiterer "freier Mitarbeitervertag (Rahmenvereinbarung)" geschlossen. In diesem Vertrag wurde die vom Erstmitbeteiligten zu erbringende Leistung als "Mitarbeit im Bereich des Vertriebes" und "Leadgenerierung" beschrieben. Die übrigen Vertragsbestimmungen decken sich im Wesentlichen mit der Vereinbarung vom 11.06.2006. Weggefallen war lediglich die beschränkte Nutzung von 2.000 Freiminuten auf dem von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Mobiltelefon. In Anlage I war eine niedrigere Jahreszielvorgabe, eine höhere Provision sowie die Beschränkung der Verprovisionierung auf 27 namentlich angeführte Bestandskunden vorgesehen. Für zugewiesene Neukunden wurde der Provisionssatz für Erstaufträge mit 35 % der Marge festgelegt. Vorgesehen war, dass eigene Leadgenerierungskosten nicht geltend gemacht und Folgeaufträge nicht verprovisioniert werden können. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass der Erstmitbeteiligte für 15 Wochenstunden einen Stundenlohn von 10 Euro als Aufwandsentschädigung erhält, sofern die Mitarbeit innerhalb der Kernzeit von Montag bis Freitag zwischen 08:00 Uhr und 12:00 Uhr geleistet wird, wobei von der Assistenz der Geschäftsleitung Stundenaufzeichnungen zu führen sind.
Zum Abschluss eines weiteren "freien Mitarbeitervertrages" im September 2009 kam es nicht mehr. Anlage I des diesbezüglichen Vertragsentwurfes sah die Beschränkung der Zuweisung von eigenständig zur Bearbeitung zugewiesenen Projekten auf fünf pro Monat und die Vergütung der Arbeitszeit innerhalb der Kernzeit zwischen 08.00 Uhr und 20:00 Uhr vor.
Eine Vertretungsregelung war in allen Verträgen nicht enthalten.
Der Erstmitbeteiligte, der am 09.08.2004 das Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation angemeldet hatte, begann seine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Juni 2006. Er brachte von der Firma XXXX GmbH, für die er zuvor (erst unselbständig, dann selbständig) tätig war, eine eigene Interessentenlisten mit rund 2.000 Kontakten sowie 15-20 bestehende Kunden mit. Er übernahm einerseits die Vertretung für näher beschriebene Software-Produkte (inkl. der Wartung) für ihm von der Beschwerdeführerin zugewiesene Kunden und hatte daneben auch Schulungen abzuhalten. Die Vertretung der Beschwerdeführerin (Vermittlungstätigkeit) beschränkte sich auf die Betreuung der von ihm mitgebrachten (und ihm in der Folge vertraglich zugesicherten) Kunden. Im Dezember 2007 wurde die Vermittlungstätigkeit schließlich auf 27 Bestandskunden, darunter auch neu gewonnene Kunden, ausgeweitet. Bei der Betreuung seines Kundestockes war der Erstmitbeteiligte in der Wahl der Arbeitszeit und des Arbeitsortes frei. Er musste jedoch mittels Kontaktberichte nachweisen, dass er seiner Verpflichtung nachkam, die Kunden regelmäßig zu betreuen. Daneben bestand seine Aufgabe darin, aus der von ihm mitgebrachten Interessentenliste Neukunden zu akquirieren. Hierbei bestand die Verpflichtung, sich hinsichtlich des Ortes und des Umfanges der Tätigkeit mit der Geschäftsleitung abzustimmen. Für Geschäftsabschlüsse mit Bestands- und Neukunden gebührte ihm eine Provision. Weiters betreute er eine Telefon-Hotline für Kunden, die mit der Beschwerdeführerin einen Software-Servicevertrag abgeschlossen hatten. Diese Tätigkeit wurde nicht gesondert honoriert. Für seine Tätigkeiten nutzte er die ihm von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellte Infrastruktur (Büroräumlichkeiten, Schreibtisch, Telefon, Mobiltelefon, Fax etc.), für die Betreuung seines eigenen Kundestockes auch seinen eigenen PKW, seinen Laptop und ein eigenes Mobiltelefon, wobei sämtliche Tätigkeiten zeitlich verschränkt ausgeübt wurden. Er besaß auch einen eigenen Büroschlüssel.
Zu Beginn seiner Tätigkeit wurde dem Erstmitbeteiligten seitens der Geschäftsleitung ein Angestelltenverhältnis angeboten, zumal auch die übrigen Außendienstmitarbeiter (Account Manager) im Rahmen eines (echten) Dienstverhältnisses tätig waren. Dies lehnte der Erstmitbeteiligte jedoch ab.
Ab Mai 2007 stellte die Generierung von Leads (telefonische Betreuung von Interessenten und Leitung eines eigenen Call-Centers) ein weiteres Tätigkeitsfeld dar, welches schließlich den Schwerpunkt der Tätigkeit des Erstmitbeteiligten bei der Beschwerdeführerin bildete. Diese Tätigkeit war vorher in ein (externes) Call-Center ausgelagert und wurde nunmehr vom Erstmitbeteiligten durchgeführt. Die Tätigkeit bestand darin, aus von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Adresslisten (telefonisch) Interessenten zu gewinnen, die in weiterer Folge von den (unselbständigen) Außendienstmitarbeitern (Account Managern) der Beschwerdeführerin betreut wurden. Zu diesem Zwecke wurden die Daten potenzieller Interessenten und deren Wünsche in das betriebseigene CRM-System eingetragen, auf welches die Außendienstmitarbeiter Zugriff hatten. Für Leads, die zu einem erfolgreichen Abschluss führten, gebührte dem Erstmitbeteiligten eine Provision in Höhe von € 250. Zusätzlich wurde die Tätigkeit auch stundenweise (€ 10 zzgl. 20 % USt.) entlohnt, sofern sie innerhalb der Kernzeit von Montag bis Freitag zwischen 8:00 Uhr und 12:00 Uhr ausgeübt wurde. Die Arbeitszeit im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Lead Generator betrug mindestens 25 Wochenstunden. Die vom Erstmitbeteiligten geführten Aufzeichnungen über die von ihm in der Kernzeit geleisteten Arbeitsstunden wurden von einer Mitarbeiterin kontrolliert. Von der Geschäftsleitung kontrolliert wurde auch, ob die dem Erstmitbeteiligten übergebenen Adresslisten binnen 24 Stunden abgearbeitet wurden. Fachliche Weisungen waren aufgrund der Erfahrung des Erstmitbeteiligten nicht erforderlich. Urlaube musste nicht beantragt werden. Auch eine Krankmeldung war nicht erforderlich.
Für die Beschwerdeführerin waren weitere Lead Generatoren (Trainees) tätig, dies ebenfalls im Rahmen von (echten) Dienstverhältnissen. Diese Lead Generatoren wurden vom Erstmitbeteiligten eingeschult und betreut. Er erstellte auch einen Leitfaden für die Gesprächsführung.
Formal als selbständiger Handelsvertreter wurde lediglich ein weiterer Mitarbeiter für die Beschwerdeführerin tätig, der - so wie der Erstmitbeteiligte - von der Firma XXXX GmbH kam und mittlerweile Gesellschafter der Beschwerdeführerin ist.
Während seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin ließ sich der Erstmitbeteiligte nicht vertreten.
Er trat nach außen hin als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin auf.
Von 18.06.2008 bis 11.01.2010 war er als freier Dienstnehmer der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung gemeldet.
Der vorliegenden Entscheidung wurden mit Ausnahme der allgemeinen Betragsgrundlage für das Jahr 2009 die von der belangten Behörde im beschwerdegegenständlichen Zeitraum festgelegten Beitragsgrundlagen zu Grunde gelegt.
Der allgemeinen Beitragsgrundlage für das Jahr 2009 wurden Einkünfte des Erstmitbeteiligten aus seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 in Höhe von € 23.354,46 zu Grunde gelegt.
Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in die Niederschriften der belangten Behörde vom 19.08.2010, 24.01.2012, 05.09.2013, 19.09.2013 und 20.11.2013, in das Protokoll der Einvernahme von Herrn Ing. XXXX vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, in die eidesstattliche Erklärung von Mag. S., in die mit Anmerkungen von Mag. S. versehenen Stundenaufzeichnungen des Erstmitbeteiligten, in den Erhebungsbericht der (von 28.06.2013 bis 20.11.2013 durchgeführten) Beitragsprüfung sowie in die Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 15.07.2014.
Darüber hinaus basieren die gegenständlichen Feststellungen auf den Aussagen des Vertreters der Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin (Herr XXXX), des Erstmitbeteiligten und der dazu befragten Zeugin Mag. S. in der am 03.12.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Hinsichtlich des - abweichend vom Vorbringen der Beschwerdeführerin und des Erstmitbeteiligten - festgestellten Ausmaßes der Beschäftigung als Lead Generator (mindestens 25 Wochenstunden) wurden beweiswürdigend die in den Verwaltungsakten enthaltenen Stundenaufzeichnungen des Erstmitbeteiligten sowie dessen ursprüngliche Angaben im Verwaltungsverfahren (s. Niederschriften vom 19.08.2010 und 05.09.2013) und vor dem Arbeits- und Sozialgericht berücksichtigt. Die sowohl in der Verhandlung vor der belangten Behörde als auch in der Beschwerdeverhandlung geäußerte Behauptung, als Lead Generator maximal 15 Wochenstunden tätig gewesen zu sein, dient offenbar dem Zweck, die Durchsetzung seines beim Handelsgericht Wien klageweise geltend gemachten Anspruches auf Bezahlung ausstehender Provisionen in Höhe von € 15.418,48 und eines Ausgleichsanspruches in Höhe von € 33.504,93 nicht zu gefährden (s. dazu die Niederschrift vom 05.09.2013) und wurde daher vom erkennenden Senat für nicht glaubwürdig erachtet, zumal der Erstmitbeteiligte die Änderung seines Vorbringens nicht schlüssig begründen konnte. Die Beschwerdeführerin hatte schließlich ebenfalls Interesse daran, die geleistete Arbeitszeit so gering wie möglich darzustellen, um es plausibel erscheinen zu lassen, dass der weitaus überwiegenden Teil der Einkünfte aus seiner Vermittlertätigkeit stammt und nicht in die Sozialversicherung nach dem ASVG einzubeziehen ist, was ebenfalls entsprechend zu würdigen war.
Der Erstmitbeteiligte bestritt in der Beschwerdeverhandlung auch, dass ihm zu Beginn seiner Tätigkeit von der Beschwerdeführerin ein Angestelltenverhältnis angeboten worden ist. Dies wurde jedoch im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien vom ehemaligen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Herrn Ing. XXXX, sowie in der Beschwerdeverhandlung von der Zeugin Mag. S. und Herrn XXXX übereinstimmend bestätigt. Darüber hinaus deckt sich diese Feststellung auch mit der unstrittigen Feststellung, dass die übrigen Außendienstmitarbeiter (Account Manager) im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses tätig geworden sind.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Erstmitbeteiligte habe als "selbständiger Handelsvertreter" keine Akquisitionstätigkeit ausgeübt, sondern nur Verträge mit den von ihm mitgebrachten Kunden abgeschlossen, ist entgegenzuhalten, dass bereits im Vertrag vom 11.06.2006 die Verprovisionierung von neu gewonnen Kunden vorgesehen ist und nicht davon auszugehen ist, dass es dieser Regelung bedurft hätte, wenn dafür gar keine Notwendigkeit bestanden hätte. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 04.10.2013 an die belangte Behörde selbst eingeräumt, dass die Vermittlung von Geschäften mit Neukunden zu seiner Tätigkeit als "selbständiger Handelsvertreter" gehörte. Dementsprechend ist vorliegend davon auszugehen, dass die Neuakquisition von Kunden von Anfang an zu den Tätigkeiten des Erstmitbeteiligten gehörte, wobei dies auch von einer Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin (Mag. S) in der Beschwerdeverhandlung bestätigt wurde.
Die Kontrolle der Arbeitszeitaufzeichnungen des Erstmitbeteiligten durch Frau Mag. S. ist ebenfalls aktenkundig.
Die fehlende Vertretungsregelung ist so wie der Umstand, dass sich der Erstmitbeteiligte zu keinem Zeitpunkt (in einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden Weise) vertreten ließ, unstrittig.
Gleiches gilt für die dem Erstmitbeteiligten für die Tätigkeit als Lead Generator zur Verfügung gestellte betriebliche Infrastruktur, die ihm - wie die ausdrücklich vertragliche Zusicherung nahelegt - für sämtliche Tätigkeiten zur Verfügung stand.
Die von der belangten Behörde im Spruchpunkt 2 des bekämpften Bescheides festgestellten Beitragsgrundlagen wurden von der Beschwerdeführerin nur insoweit bestritten, als ihrer Ansicht nach die allgemeine Beitragsgrundlage für das Jahr 2009 lediglich €
23. 354,46 betrage. Der nachvollziehbaren Begründung der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 10.06.2016, dass es sich bei dem von der belangten Behörde zu Grunde gelegten Betrag von € 28.025,36 um einen Bruttobetrag handle, von dem die Umsatzsteuer abzuziehen sei, die an das Finanzamt abgeführt worden sei, ist weder die belangte Behörde noch der erstmitbeteiligte Dienstnehmer entgegengetreten. Mangels Vorliegens von Anhaltspunkten, die gegen das Vorbringen der Beschwerdeführer sprechen, werden der allgemeinen Beitragsgrundlage für 2009 daher Einkünfte des Erstmitbeteiligten aus seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin in Höhe von €
Die übrigen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum vom Erstmitbeteiligten erzielten Einkünfte sind durch Rechnungen belegt, aus denen sich auch der Beginn der Tätigkeit im Juni 2006 ergibt, und wurden nicht bestritten.
Schließlich ist auch zu erwähnen, dass die Beweiswürdigung unter der Beteiligung fachkundiger Laienrichter erfolgte, die ihr Fachwissen in die Beweiswürdigung einfließen ließen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Im vorliegenden Fall liegt eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatsentscheidung unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter erfordert (Feststellung der Versicherungspflicht). Da die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Antrag gestellt hat, hat die Entscheidung somit durch einen Senat mit Laienrichterbeteiligung zu erfolgen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (11.01.2007 bis 31.01.2010) anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:
§ 4 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 132/2005 und BGBl. I Nr. 83/2009 (Änderungen durch BGBl. I Nr. 83/2009 kursiv in eckiger Klammer):
"Vollversicherung
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
14. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
(3) Aufgehoben.
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder
c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird [dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird] oder
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(5) Aufgehoben.
(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.
(7) Aufgehoben."
§ 539a ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996:
"Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung
§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen
1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass der Erstmitbeteiligte für die Beschwerdeführerin im Rahmen zweier gesonderter Vertragsverhältnisse tätig geworden sei. Einerseits sei er aufgrund eines Gewerbescheins als selbständiger - der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliegender - Handelsvertreter tätig geworden. Hierbei sei er weder zeitlich noch organisatorisch in das Unternehmen eingebunden gewesen, habe eigene Betriebsmittel (PKW, Laptop, Telefon) verwendet und über einen eigenen Kundenstock verfügt. Er habe sich auch jederzeit ohne vorherige Absprache vertreten lassen können, wovon er jedoch aus ökonomischen Gründen abgesehen habe. Im Rahmen eines zweiten Vertragsverhältnisses, das erst ab 01.01.2008 wirksam geworden sei, sei er als Lead Generator tätig geworden. Aufgrund der fehlenden zeitlichen und örtlichen Einbindung, der fehlenden Weisungsbindung und der - auch tatsächlich gelebten - Vertretungsmöglichkeit sei diese Tätigkeit als Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG (freies Dienstverhältnis) einzustufen. Der Erstmitbeteiligte habe fast ausschließlich eigene Betriebsmittel benutzt und ein Unternehmerrisiko getragen.
Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Nebeneinanderbestehen eines abhängigen Arbeitsverhältnisses und eines freien Dienstverhältnisses bzw. eines Werkvertragsverhältnisses - vor dem Hintergrund der rechtlichen Zulässigkeit und der Voraussetzungen einer Vertragsverbindung - zu einem Dienstgeber nicht ausgeschlossen; für die Bejahung einer rechtswirksamen Trennung solcher Rechtsverhältnisse kommt es entscheidend auf den Parteiwillen, die objektive Trennbarkeit und auf Überlegungen unter dem Gesichtspunkt arbeitsrechtlicher Schutzprinzipien, aber auch sozialversicherungsrechtlicher Grundsätze an (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0160). Für eine objektive Trennbarkeit ist nicht nur von Bedeutung, ob eine Verschränkung in zeitlicher Hinsicht ausgeschlossen ist. Wesentlich ist, ob sich die im Rahmen des Dienstverhältnisses erbrachten Arbeitsleistungen inhaltlich und in ihrem Ursprung völlig trennen lassen (VwGH 03.07.2002, 99/08/0125).
Ein maßgebendes Kriterium für die Zulässigkeit der Aufspaltung von Tätigkeiten und der Zuordnung zu unterschiedlichen Rechtsverhältnissen liegt in der objektiven Trennbarkeit der überantworteten Arbeitsaufgaben, was wiederum voraussetzt, dass deren Inhalte wesentlich divergieren und dem Ausführenden diesbezüglich unterschiedliche Gestaltungsräume zustehen. Schließlich bilden die Intensität der Weisungsunterworfenheit und die Art des Einsatzes eigener oder fremder Betriebsmittel (vgl. § 4 Abs. 4 ASVG) einen wichtigen Differenzierungsgesichtspunkt (M. Binder, Die Verzahnung von Arbeits- und Zivilrecht, ZAS 2008/24).
Ausgehend von diesen Unterscheidungsmerkmalen ist gegenständlich nicht von einer rechtswirksamen Trennbarkeit der Tätigkeiten auszugehen. Sowohl die Tätigkeit als Handelsvertreter als auch die Tätigkeit als Vertriebsmitarbeiter und Lead Generator waren inhaltlich darauf ausgerichtet, bei potenziellen Interessenten für die Beschwerdeführerin Vertragsabschlüsse zu erzielen, und lassen sich daher weder inhaltlich noch ihrem Ursprung nach (völlig) trennen. Ebenso scheidet eine Trennung in zeitlicher Hinsicht aus, da sämtliche Tätigkeiten verschränkt ausgeübt wurden. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Tätigkeit als Lead Generator erst Anfang 2008 begonnen habe und daher eine zeitliche Überlagerung ausscheide, ist entgegenzuhalten, dass der Erstmitbeteiligte den Feststellungen zufolge bereits im Mai 2007 mit der Leadgeneration begonnen hat und es auch davor zu seinen Aufgaben zählte, neue Kunden zu akquirieren, wodurch eine isolierte Betrachtung der Vertretertätigkeit (Vertragsabschlüsse mit dem mitgebrachten Kundenstock) nicht möglich ist. Schließlich wurden bei der Ausübung der Tätigkeiten auch überwiegend Betriebsmittel der Beschwerdeführerin eingesetzt, während die (zusätzliche) Nutzung eigener Betriebsmittel nur im Zusammenhang mit der Handelsvertretertätigkeit erfolgte. Diese spielte jedoch (in zeitlicher Hinsicht) nur eine untergeordnete Rolle, weswegen sie in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten des Erstmitbeteiligten nicht entscheidend ins Gewicht fällt. Die Trennung entspräche auch nicht dem Parteiwillen, der in sämtlichen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum geschlossenen Verträgen, die nicht erkennen lassen, dass eine vertragliche Trennung der Tätigkeiten gewollt war, zum Ausdruck kommt. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Handelsvertretervertrag vom April 2006 habe die ganze Zeit hindurch neben dem freien Dienstvertrag weiterbestanden, ist ihr entgegenzuhalten, dass sämtliche späteren Verträge auch die im Handelsvertretervertrag geregelten Tätigkeiten erfassen, wodurch kein Spielraum für eine gesonderte Regelung mehr bestand. Hinsichtlich der zu prüfenden Intensität der Weisungsunterworfenheit ist zwar festzuhalten, dass diese bei der Ausübung der Tätigkeit als Lead Generator und Vertriebsmitarbeiter wesentlich stärker ausgeprägt war als bei der Betreuung des eigenen Kundenstockes und insofern eine getrennte Betrachtungsweise zuließe. Die Trennung stünde jedoch im Widerspruch zu arbeitsrechtlichen Schutzprinzipien und sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen. Der Erstmitbeteiligte hatte im Gegensatz zu den angestellten Mitarbeitern einen höheren Provisionsanspruch, was nur dazu dienen konnte, eine entsprechend geringere Stundenentlohnung im Rahmen des Dienstverhältnisses auszugleichen. Damit würden im Falle der Trennung der Tätigkeiten jedoch Entgeltbestandteile, die für die Tätigkeit aus einem Dienstverhältnis gebühren, in ein verbundenes selbständiges Vertragsverhältnis ausgelagert und somit die oben angeführten Schutzprinzipien und Grundsätze verletzt.
Da somit eine rechtswirksame Trennung der Tätigkeiten unzulässig ist, geht auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die selbständige Handelsvertretertätigkeit sei auf der Grundlage eines Werkvertrages erfolgt, ins Leere, weswegen sich eine (isolierte) Prüfung, ob in Bezug auf diese Tätigkeit ein Werkvertrag vorliegt, erübrigt.
Hinsichtlich der in ihrer Gesamtheit zu beurteilenden Tätigkeiten (vgl. zuletzt VwGH 28.12.2015, Ra 2015/08/0156) ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt VwGH 20.03.2014, 2012/08/0024) ein Werkvertrag dann vorliegt, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können.
Ein solches Werk ist gegenständlich nicht ersichtlich, zumal die Tätigkeit überwiegend darin bestand, Interessenten für die von der Beschwerdeführerin vertriebenen Produkte zu gewinnen bzw. ein Call Center zu betreiben. Damit wird jedenfalls kein gewährleistungstauglicher Erfolg geschuldet, sondern ihrer Art nach (gattungsmäßig) umschriebene Tätigkeiten, die lediglich zu einem Arbeiten, Tun, Wirken (im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses) verpflichteten, weswegen das Vorliegen eines Werkvertrages im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
Folglich ist daher zu prüfen, ob die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit oder im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht wurde.
Grundvoraussetzung für die Annahme eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 oder § 4 Abs. 4 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn dieser Bestimmungen schon deshalb nicht vor (R. Müller, DRdA 2010, 371).
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. VwGH, 17.11.2004, 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient.
Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. VwGH, 16.11.2011, 2008/08/0152, mwN).
Eine schriftliche Vereinbarung, wonach ein generelles Vertretungsrecht eingeräumt wurde, liegt unstrittig nicht vor. Hinweise, dass es zu einer mündlichen oder stillschweigenden Vereinbarung gekommen wäre, bestehen ebenfalls nicht. Hierfür hätte es auch keinen Anlass gegeben, weil sich der Erstmitbeteiligte den Feststellungen zufolge im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht vertreten ließ. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbrachte, es habe eine Vertretungsmöglichkeit bestanden und diese sei auch tatsächlich gelebt worden, bezieht sie dieses Vorbringen - mangels anderer Anhaltspunkte - offensichtlich auf den Umstand, dass die Arbeiten im Falle der Abwesenheit des Erstmitbeteiligten von anderen Mitarbeitern erledigt wurden. Wie oben dargelegt ist aber nicht von einem die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden Vertretungsrecht auszugehen, wenn bloß eine wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen besteht. Zudem wäre selbst dann von der persönlichen Arbeitspflicht auszugehen, wenn ein Vertretungsrecht (mündlich oder stillschweigend) eingeräumt worden wäre. Denn auch in Fällen, in denen ein formal eingeräumtes Vertretungsrecht nicht gelebt wurde, ist zu untersuchen, ob dieses nur zum Schein vereinbart wurde. Davon ist auszugehen, wenn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht ernsthaft damit rechnen konnten, dass der Beschäftigte wegen des Angewiesenseins auf die Entlohnung von der Möglichkeit einer generellen Vertretungsbefugnis Gebrauch machen wird (R. Müller, DRdA 2010, 372). Dies war vorliegend, wie die Beschwerdeführerin selbst einräumte, indem sie vorbrachte, dass der Erstmitbeteiligte "aus ökonomischen Gründen" auf die Nutzung des Vertretungsrechts verzichtete, der Fall.
Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist. Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (VwGH, 26.08.2014, 2012/08/0100 mwH auf VwGH (verst. Senat), 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986).
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer - im Regelfall freilich auch vorliegender - Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (vgl. VwGH, 31.01.2007, 2005/08/0176, mwN).
Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag ist von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden (VwGH, 25.06.2013, 2013/08/0093).
Die in den vorliegenden Verträgen geregelten Pflichten des Erstmitbeteiligte sehen keine ausdrückliche Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten vor. Somit hat vorliegend die Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag nach den tatsächlichen Verhältnissen der konkret zu beurteilenden Beschäftigung zu erfolgen.
In Fällen einer Beschäftigung "im delegierten Aktionsbereich eines Unternehmens" (wie z.B. der eines Vertreters oder eines Außendienstmitarbeiters) tritt die sonst für die abhängigen Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung nicht so auffällig zu Tage. Bei der Beantwortung der Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen ist, wurde von der Rechtsprechung daher ein modifizierter Prüfungsmaßstab entwickelt. Insbesondere kommen in diesem Zusammenhang die Weisungsgebundenheit in anderer Hinsicht als in Bezug auf die Arbeitszeit, den Arbeitsort und das arbeitsbezogene Verhalten, die Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, die Berichterstattungspflicht sowie die mangelnde Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel als für die Beurteilung der Versicherungspflicht maßgebliche Merkmale in Betracht. Dies erfordert im Einzelfall die Auseinandersetzung mit der Frage, ob tatsächlich diese Kriterien vorliegen, wobei dann bei einem Zusammentreffen von Merkmalen der Abhängigkeit und solchen, die auf eine Unabhängigkeit hinweisen, das Überwiegen der einen oder anderen Merkmale entscheidend ist. Wesentlich ist aber auch in solchen Fällen, dass aus den Umständen, unter denen die Beschäftigung verrichtet wurde, abgeleitet werden kann, dass der Beschäftigte einem seine Bestimmungsfreiheit ausschaltenden Weisungs- und Kontrollrecht des Arbeitgebers unterlag (R. Müller, DRdA 2010, 370).
Die Tätigkeit als Lead Generator (und Leiter des Call-Centers) wurde in der Kernzeit von Montag bis Freitag zwischen 8:00 Uhr und 12:00 Uhr nach Stunden entlohnt. Sinn und Zweck einer solchen Regelung kann es nur sein, Mitarbeiter zu bewegen, während der Kernzeit in den Büroräumlichkeiten anwesend zu sein. Dies kommt daher im Ergebnis einer Ordnungsvorschrift hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort gleich, zumal der Erstmitbeteiligte auch Arbeitsaufzeichnungen führen musste, die (hinsichtlich seiner Anwesenheit in der Kernzeit) von einer Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin kontrolliert wurden. Des Weiteren musste das Ergebnis der Leadgeneration vom Erstmitbeteiligten oder einer Mitarbeiterin in das betriebseigene CRM-System eintragen werden, wodurch jeder Arbeitsschritt kontrollierbar war. Da die zur Verfügung gestellten Adresslisten innerhalb von 24 Stunden "abtelefoniert" werden mussten und dies den Feststellungen zufolge auch von der Geschäftsleitung kontrolliert wurde, ist in Bezug auf die Tätigkeit als Lead Generator im Ergebnis jedenfalls von einem die Bestimmungsfreiheit ausschaltenden Weisungs- und Kontrollrecht des Arbeitgebers auszugehen.
Bei den übrigen Tätigkeiten war das Weisungs- und Kontrollrecht des Arbeitgebers zwar schwächer ausgeprägt. Jedoch hatte der Erstmitbeteiligte auch hier die regelmäßige Betreuung des ihm zugewiesenen Kundenstockes mittels Kontaktberichte nachzuweisen und sich bei der Vertriebstätigkeit (Neuakquise) bezüglich Ort und Umfang der Tätigkeit mit der Geschäftsleitung abzustimmen, wodurch im Hinblick auf die Untrennbarkeit der Tätigkeiten insgesamt von einem die Bestimmungsfreiheit ausschaltenden Weisungs- und Kontrollrecht des Arbeitgebers auszugehen ist, zumal die Tätigkeit als Lead Generator den Schwerpunkt der Tätigkeiten des Erstmitbeteiligten bildete.
Schließlich nutzte der Erstmitbeteiligte für sämtliche Tätigkeiten auch die ihm von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellte betriebliche Infrastruktur und trat nach außen hin als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin auf. Ein Konkurrenzverbot, das ebenfalls für eine abhängige Beschäftigung spräche, war zwar nicht vereinbart. Im Hinblick auf das Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber jenen der persönlichen Unabhängigkeit ist aber im gegenständlichen Fall insgesamt von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen (vgl. VwGH 17.11.2004, 2002/08/0283, ARD 5590/10/2005).
Zudem räumte der Vertreter der Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung selbst ein, dass sich die Tätigkeit des Erstmitbeteiligten mit Ausnahme der arbeitsrechtlichen Ansprüche und einer höheren Anwesenheitsverpflichtung nicht anders gestaltet hätte, wenn mit ihm - wie ursprünglich vorgesehen - ein (echter) Dienstvertag abgeschlossen worden wäre. Dies spricht ebenfalls dafür, dass die Tätigkeit in Wirklichkeit in der für einen (echten) Dienstvertrag charakteristischen persönlichen Abhängigkeit ausgeübt wurde.
Schließlich ist auch der Abschluss von (echten) Dienstverträgen mit den übrigen Außendienstmitarbeitern (Account Managern) und Lead Generatoren als Indiz zu werten, dass die Tätigkeit des Erstmitbeteiligten ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach im Rahmen eines Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 2 ASVG ausgeübt wurde. Dass der Erstmitbeteiligte (zum Ausgleich) wesentlich höhere Provisionen erhielt als die angestellten Vertriebsmitarbeiter, spricht - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht gegen, sondern für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung, da dies im vorliegenden Fall offenkundig dazu diente, den relativ geringen Stundenlohn im Verhältnis zur geleisteten Arbeit zu kompensieren und damit im Ergebnis wesentliche Entgeltbestandteile aus einer abhängigen Beschäftigung beitragsschonend in ein selbständiges Vertragsverhältnis auszulagern.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (01.10.2015, Ro 2015/08/0020, mH auf VwGH 02.07.1981, 154/80). Eine gesonderte Prüfung erübrigt sich daher.
Somit steht fest, dass der Erstmitbeteiligte im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum in einem der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegenden Dienstverhältnis beschäftigt war.
Da den Feststellungen zufolge entgegen der Annahme der belangten Behörde im Jahr 2009 von Einkünften des Erstmitbeteiligten aus seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin (und somit von Entgelt aus dem Dienstverhältnis) in Höhe von € 23.354,46 auszugehen ist, ist der Beschwerde insoweit Folge zu geben und die allgemeine Beitragsgrundlage für 2009 entsprechend herabzusetzen.
Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung folgt in allen wesentlichen Rechtsfragen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) an der jeweiligen Stelle zitiert wird.
Gegenständlich liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.