BVwG W205 2010589-1

W205 2010589-1Federal Administrative CourtJul 7, 2016

Regest

Angehörigeneigenschaft, Behebung der Entscheidung,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Bindungswirkung, Einreisetitel,<br/>Familienzusammenführung, österreichische Vertretungsbehörde,<br/>Parteiengehör, Prognoseentscheidung, Vorlageantrag

Full text

BVwG W205 2010589-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W205.2010589.1.00

Spruch

W205 2010589-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Karin SCHNIZER-BLASCHKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom XXXX, Zl. XXXX, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom XXXX, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Islamabad zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Afghanistan und stellte am 20.06.2013 unter Anschluss diverser Unterlagen bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: ÖB Islamabad) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führte sie aus, ihr namentlich genannter Ehemann sei seit 27.04.2010 in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung sei seither jährlich verlängert worden.

2. Mit dem angefochtenen, als "Information" bezeichneten Bescheid vom XXXX verweigerte die ÖB Islamabad - nach Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2014 - die Erteilung des Einreisetitels mit der Begründung, die Gewährung desselben Schutzes wie die in Österreich aufhältige Bezugsperson sei nicht wahrscheinlich. Die Angaben des Antragstellers zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 widersprächen in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren und in einer Zeugenbefragung gemachten Angaben. Ebenso stehe aufgrund des Alters der Antragstellerin und des etwaigen Heiratsdatums keineswegs fest, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Heirat rechtmäßig nach afghanischem Eherecht eine Ehe eingehen habe können. Die Antragstellerin sei 14 bzw. eventuell 15 Jahre alt gewesen.

3. Gegen den Bescheid richtet sich die am 24.05.2014 eingelangte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin geltend machte, die Behörde hätte nie ausgeführt, in welcher Form "in mehrfacher Weise" unterschiedliche Angaben getätigt worden seien. Daher habe zu dem Vorwurf nicht qualifiziert Stellung genommen werden können. Bei den Ausführungen zum Alter der Beschwerdeführerin handle es sich lediglich um eine Hypothese bzw. offen gelassene Fragestellung, nicht um eine Sachverhaltsfeststellung.

Die Ehe sei aber nach afghanischem Zivilrecht gültig geschlossen, da Mädchen unter 16 Jahren mit Zustimmung des Vater oder einer "anderen befähigten Person" dennoch eine Ehe schließen könnten. In einigen Gebieten werde das Heiratsgesetz von 1971 immer noch befolgt. Dieses besage, dass Bräutigam und Braut heiraten könnten, sobald sie "reif" seien, also unter Umständen bereits mit 14 Jahren. Die Beschwerdeführerin sei aber zum Zeitpunkt der Eheschließung ohnehin schon 15 Jahre alt gewesen. Eine Rücksprache mit einem namentlich genannten Sachverständigen vor dem Bundesverwaltungsgericht habe ergeben, dass eine gültige Eheschließung in diesem Alter möglich sei.

Weiters sei nicht von der Bindungswirkung der Behörde an die negative Mitteilung des BFA auszugehen. Eine negative Mitteilung sei im Rahmen der freien Beweiswürdigung von der Vertretungsbehörde zu bewerten.

Die Behörde sei aufgrund von § 11 Abs. 1 FPG dazu verpflichtet, die Beschwerdeführerin anzuleiten, weitere Unterlagen oder Informationen zum Nachweis der Rechtmäßigkeit der Ehe vorzulegen. Eine solche Anleitung sei trotz Angebots der Rechtsvertretung unterblieben.

Bei entsprechender Anleitung hätte die Beschwerdeführerin ergänzende Beweismittel, wie Zeugenaussagen der etwa 200 Hochzeitsgäste, vorgebracht, wodurch die Behörde zu einem günstigeren Ergebnis gelangt wäre.

Aufgrund der sich durch das mangelhafte Verfahren ergebenden unzureichenden Aktenlage erscheine es kaum möglich, eine den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen entsprechende Entscheidung zu treffen, sodass davon auszugehen sei, dass an die belangte Behörde zurückverwiesen werde.

Es stelle sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob § 11 a Abs. 2 FPG, welcher sowohl die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als auch die Vorlage neuer Tatsachen und Beweise im Verfahren vor Gericht ausschließe, mit den Anforderungen des Art. 47 GRC konform sei. Es werde daher der Antrag gestellt, die Frage der Verfassungskonformität der Bestimmung im Hinblick auf Art. 47 GRC iVm Art. 6 EMRK und Art. 13 EMRK dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen.

Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es im Sinne des Gesetzgebers sei, dass das Bundesverwaltungsgericht an die Mitteilung einer Verwaltungsbehörde gebunden sei. Ebenso wenig sei anzunehmen, dass es beabsichtigt gewesen sei, dass die Vertretungsbehörde selbstständig über die Frage der Gewährung eines entsprechenden Schutzes entscheiden solle. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei der Mitteilung um ein Beweismittel sui generis handle, welches am ehesten als Sachverständigengutachten zu werten sei. Daher müssten sowohl der aufgenommene Befund, der konkret erhobene Sachverhalt als auch die daraus gezogenen Schlüsse der Beschwerdeführerin mitgeteilt werden. Diese müsse Gelegenheit haben, zum Sachverhalt und den Schlussfolgerungen Stellung zu nehmen und die Schlüssigkeit des Gutachtens zu überprüfen. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, das im Verfahren getätigte Vorbringen, eventuell unter abermaliger Einbeziehung des BFA, zu würdigen, gegeneinander abzuwägen und diese Abwägungen in der Entscheidung nachvollziehbar zu begründen.

Darüber hinaus dürfe nach § 11 Abs. 1 FPG eine ablehnende Entscheidung erst ergehen, nachdem die Partei die Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. Dies sei im Verfahren nicht der Fall gewesen, daher sei das Recht der Beschwerdeführerin auf Parteiengehör verletzt worden. Der VwGH habe in diesem Zusammenhang festgestellt, dass es einer Partei nicht verwehrt sei, Unvollständigkeiten oder Unschlüssigkeiten sowie Widersprüchlichkeiten eines Gutachtens auch ohne Gegengutachten aufzuzeigen.

Die Beschwerdeführerin hätte deshalb ein Privatgutachten in Auftrag gegeben, dies wäre in Form der Beauftragung des oben erwähnten Sachverständigen erfolgt. Aufgrund der Verfahrensmängel sei die Notwendigkeit eines solchen Beweises der Beschwerdeführerin bis dato nicht bewusst gewesen. Die vierwöchige Beschwerdefrist sei angesichts der Notwendigkeit der Recherche vor Ort nicht ausreichend. Das entsprechende Gutachten werde umgehend nach Erhalt dem Bundesverwaltungsgericht in Vorlage gebracht.

§ 11 Abs. 4 FPG sei in mehrfacher Hinsicht verletzt worden. So sei durch die Benennung als Information grundsätzlich für einen Rechtsunkundigen nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar, dass es sich um einen Bescheid handle. Der Klärung dieser Frage habe eine Anfrage an das zuständige Organ bedurft.

Der Begründung seien die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht zu entnehmen und sei daher auch einer substantiiert nachprüfenden gerichtlichen Kontrolle weitgehend entzogen. Die Beschwerdeführerin habe daher auch nicht die Möglichkeit, ein effektives Rechtsmittel nach Art. 47 GRC einzubringen.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes komme daher nicht in Betracht. Im Hinblick auf das Neuerungsverbot sei anzumerken, dass dies mit der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit verbundene Verbot nur eine Fortschreibung der bisherigen Rechtslage darstelle. Schon bei der bisherigen Bekämpfung der Entscheidungen direkt beim Verwaltungsgerichtshof habe ein Neuerungsverbot nach § 41 VwGG gegolten. Der Verfassungsgerichtshof habe dazu festgehalten, dass Beschränkungen, die bloß dazu führen, dass Parteien zu einer Mitwirkung an der raschen Sachverhaltsermittlung angehalten werden, im allgemeinen der Effektivität des Rechtschutzes nicht entgegen stünden. Die Beschränkung verfolge daher ein legitimes Ziel und sei verhältnismäßig. Dabei dürfe nicht übersehen werden, dass Visaverfahren im Ausland zu führen und deshalb eine Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht nicht in Betracht komme. Die Garantien der GRC seien abhängig von der Materie, dem Verfahrensgegenstand und der Instanz, daher würden Materie und Verfahrensgegenstand ein Neuerungsverbot rechtfertigen, weil sonst das System der Visumpflicht obsolet würde.

5. Am 11.07.2014 langte bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung nicht ausschließlich Klarstellungen, sondern auch Entgegnungen auf die Ausführungen der Beschwerde enthalte. Es scheine daher verfassungsrechtlich bedenklich, wenn der Prüfungsumfang iSd § 27 VwGVG auf die Ausführungen der Beschwerde beschränkt bleiben solle. Es werde daher der Antrag gestellt, die Frage der Verfassungskonformität des § 27 VwGVG dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen.

Die Behörde habe verkannt, dass sich die Rechtslage im Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels grundlegend geändert habe und dass daher die bisherige Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofs nicht mehr im gleichen Maße anzuwenden sei. Die höchstgerichtlichen Ausführungen hätten klargestellt, dass es für Familienangehörige eine Möglichkeit der Überprüfung der Entscheidung des BFA geben müsse. Diese Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht habe der Gesetzgeber nun ermöglicht.

Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, sei nicht davon auszugehen, dass das Neuerungsverbot generell unzulässig sei, sondern dass ein genereller Ausschluss - sogar im Falle der Mangelhaftigkeit des Verfahrens - neue Beweise vorzulegen und ergänzende Vorbringen zu erstatten, nicht mit dem Recht auf Zugang zum Gericht nach Art. 47 GRC vereinbar sei. Der fehlende Aufenthalt im Inland könne die Verweigerung grundlegender Verfahrensrechte nicht rechtfertigen, es müsse vielmehr eine rechtschutzkonforme Lösung gefunden werden. Das in diesem Verfahren "überschießende Neuerungsverbot" erscheine auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht verhältnismäßig.

6. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt am 08.08.2014 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung:

1. § 35 Asylgesetz 2005 (AsylG) in der (gemäß § 75 Abs. 24 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016) anzuwendenden Fassung BGBl. I. Nr. 68/2013 lautet:

(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels bei der konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.

(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 bzw. §§ 11a und § 26 FPG idF BGBl I Nr. 68/2013, lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

...

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

....

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

2. Schon das Vorbringen, der Beschwerdeführerin sei keine Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme eingeräumt worden, führt die gegenständliche Beschwerde zum Erfolg:

Österreichische Vertretungsbehörden haben nicht das AVG, sondern die besonderen Verfahrensvorschriften des FPG (§ 11) anzuwenden.

Gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG darf eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, erst dann ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

Der Beschwerde ist dahingehend beizupflichten, dass der Beschwerdeführerin seitens der ÖB Islamabad tatsächlich keine Möglichkeit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme eingeräumt wurde. Unterbleibt jedoch eine solche Aufforderung zur Stellungnahme an die Beschwerdeführerin, wird deren Recht auf Parteiengehör verletzt.

In diesem Zusammenhang hielt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 13.12.2012, 2012/21/0211, Folgendes fest:

"Als allein tragender Grund für die Abweisung des von der Fremden gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 wäre in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des BAA die Erfolgsaussichten eines Antrags der Fremden auf Gewährung desselben Schutzes (wie ihrem Ehemann, nämlich den Status des Asylberechtigten) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Diese Mitteilung wurde der Fremden aber weder vor der Entscheidung zur Kenntnis gebracht, noch wurde darauf im angefochtenen Bescheid in irgendeiner Weise Bezug genommen."

In einem Verfahren, in welchem die Ausstellung eines Visums seitens der Vertretungsbehörde verweigert wurde, stellt es sohin eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, wenn die belangte Behörde der Fremden entgegen § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG keine Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme gegeben hat (VwGH 28.08.2012, 2011/21/0008; 29.08.2011, 2010/21/0344).

Das Recht einer Partei, im Zuge ihres Verfahrens vor einer österreichischen Vertretungsbehörde gehört zu werden, stellt einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Im vorliegenden Fall wurde dieses Recht in einem entscheidungswesentlichen Punkt jedoch verletzt. Gerade im Hinblick darauf, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland auch nach aktueller Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden ist, und zwar auch an eine negative Mitteilung und ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zukommt (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), ist dem Parteiengehör auch zur Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes eine besondere Bedeutung bei zumessen, da die Verfahrenspartei auch in Ansehung der Frage der Erfolgsaussichten für den Schutzantrag in die Lage versetzt werden muss, schon im Verwaltungsverfahren ihren Rechtsstandpunkt ausreichend zu vertreten.

3. Dazu kommt, dass es dem Bundesverwaltungsgericht - ungeachtet der für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des Bundesamtes für Fremdwesen und Asyl - nunmehr innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems offen steht, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Auch wenn es sich bei der Mitteilung des Bundesamtes um keinen Bescheid handelt, der vom Antragsteller (selbständig) angefochten werden kann (VwGH 06. 10.2010, 2008/19/0527), setzt die Möglichkeit einer Überprüfung der Richtigkeit dieser Prognose durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls voraus, dass dieser Mitteilung des Bundesamtes in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen ist, aus welchen Gründen das Bundesamt die Zuerkennung des beantragten Schutzstatus für nicht wahrscheinlich hält.

Diesem Erfordernis genügt die Mitteilung des Bundesamtes im gegenständlichen Fall allerdings nicht: Zum einen ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, worin konkret die vom Bundesamt angeführten widersprüchlichen Angaben liegen und auf welchen konkreten Umstand zur Angehörigeneigenschaft sich diese beziehen, weiters geht aus der Mitteilung auch nicht konkret hervor, ob das Bundesamt etwa das Zustandekommen oder die Gültigkeit der Ehe der Beschwerdeführerin zur behaupteten Bezugsperson in Österreich verneint hat oder nicht. Sollte dieser Umstand für die Verneinung der Angehörigeneigenschaft ausschlaggebend gewesen sein, bedürfte es tatsächlich näherer Feststellungen zum Alter der Beschwerdeführerin, zum Zustandekommen der behaupteten Ehe sowie einer rechtlichen Würdigung, ob eine allenfalls abgeschlossene Ehe im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin auch in Österreich als gültig zu qualifizieren wäre.

Erst wenn eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorliegt, die einer nachprüfenden Kontrolle des Bundesverwaltungsgerichts zur Richtigkeit der negativen Prognose standhält, würde diese eine taugliche Grundlage für eine negative Entscheidung der Vertretungsbehörde über den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 bilden.

4. Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde daher zunächst eine ausreichend fundierte Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Frage der Wahrscheinlichkeit der Schutzgewährung einzuholen, sodann ist der beschwerdeführenden Partei vor Bescheiderlassung, sofern die Entscheidung ihrem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung tragen sollte, Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu allen entscheidungsrelevanten Fragen einzuräumen, wobei sie im Rahmen dieses Parteiengehörs über alle die Entscheidung über den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 betreffenden Umstände in Kenntnis gesetzt und es ihr - im Sinne eines rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Verfahrens - ermöglicht werden muss, ihren Rechtsstandpunkt ausreichend zu vertreten.

Es war daher - ohne dass auf das übrige Beschwerdevorbringen näher eingegangen werden müsste -spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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