BVwG W176 2129359-1

W176 2129359-1Federal Administrative CourtJul 7, 2016

Regest

antragsbedürftiger Verwaltungsakt, Baubewilligung, Baudenkmal,<br/>ersatzlose Behebung, Parteistellung, Vertretungsverhältnis,<br/>Zustellbevollmächtigter

Full text

BVwG W176 2129359-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W176.2129359.1.00

Spruch

W176 2129359-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXXgemeinde XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 17.12.2015, Zl. BDA-59723.obj/003-SBG/2015, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Im angefochten Bescheid wird vor dem (als solcher bezeichneten) Spruch festgehalten, dass XXXX "mit Schreiben vom 30.9.2015 in Vertretung der XXXXgemeinde XXXX [...] unter Vorlage der Einreichunterlagen um die Bewilligung der Veränderung des im Spruch genannten Objektes angesucht" habe.

Im (als solcher bezeichneten) Spruch des Bescheides wird ausgeführt, dass dem Antrag stattgegeben werde und die Bewilligung zur Veränderung des Objektes XXXX durch Restaurierung des Inventars "entsprechend den Unterlagen (Kostenangebot) vom 30.9.2015 von XXXX [...] (Verfasser)" gemäß § 5 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), erteilt werde, wobei in der Folge "Auflagen beziehungsweise Bestimmungen" genannt werden, unter denen die Bewilligung gewährt werde.

In der Zustellverfügung wird eine Zustellung des Bescheides - einzig - an XXXX sowie eine nachrichtliche Übermittlung an die Marktgemeinde Taxenbach, Bauamt, sowie an das "Bundesdenkmalamt Wien" verfügt.

Der Bescheid wurde XXXX am 30.12.2015 zugestellt. Wann der Bescheid der Marktgemeinde Taxenbach nachrichtlich übermittelt wurde, kann den vorgelegten Verwaltungsunterlagen nicht entnommen werden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die XXXXgemeinde XXXX mit einem am 26.01.2016 dem Bundesdenkmalamt per E-Mail übermittelten Schriftsatz das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wird auf den zuvor wiedergegebenen Einleitungssatz des angefochtenen Bescheides Bezug genommen und festgehalten, dass die Antragstellung mit der beschwerdeführenden Gemeinde nicht abgesprochen und XXXX daher nicht berechtigt gewesen sei, einen derartigen Antrag in Vertretung der Gemeinde zu stellen.

3. In einem (der Rechtsabteilung des Bundesdenkmalamtes am 03.06.2016 mit der "Bitte um Bescheidaufhebung" übermittelten) Aktenvermerk vom 02.06.2016 hielt die Leiterin der Abteilung (des Bundesdenkmalamtes) für XXXX u.a. Folgendes fest: Sie habe Herrn

XXXX und Frau XXXX, die zuvor das Inventar in der Pfarrkirche von Taxenbach restauriert hätten, um Kostenvorschläge gebeten, die ans Bundesdenkmalamt und an die XXXXgemeinde XXXX ergangen seien. Monate nach Erhalt des genannten Kostenvoranschlages habe sie dann nach vorheriger Kontaktaufnahme mit der Gemeinde und "um dem Schicksal der XXXX eine positive Wendung zu geben zu voreilig einen Bescheid erstellt". Aufgrund der internen Bescheidvorlage und des vorliegenden Kostenvoranschlages von Frau XXXX habe sie diese als Antragstellerin angegeben, obwohl die Genannte keineswegs im Auftrag der Gemeinde angesucht habe.

4. In der Folge legte das Bundesdenkmalamt die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Entscheidung wird als maßgeblicher Sachverhalt das unter Punkt I. Ausgeführte zugrunde gelegt.

1.2. Darüber hinaus wird festgestellt:

XXXX hat mit einem an den Leiter des Bauamtes der XXXXgemeinde XXXX adressierten, u.a. dem Bundesdenkmalamt "cc" übermittelten und als "Kostenangebot" bezeichneten Schreiben vom 30.09.2015 ausschließlich näher bezeichnete Leistungen im Zusammenhang mit der "Restaurierung einer Kreuzigungsgruppe mit Kruzifix und Baldachin in der XXXX" für einen konkret genannten Betrag angeboten.

XXXX kam keine Vertretungsmacht zu, für die beschwerdeführende Gemeinde einen Antrag auf Veränderung des gegenständlichen Objektes zu stellen oder behördliche Schriftstücke für die beschwerdeführende Gemeinde entgegenzunehmen (Zustellvollmacht).

2. Beweiswürdigung:

Der zu Punkt 1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen. Die Feststellung, dass XXXX keine Vertretungsmacht und auch keine Zustellvollmacht für die beschwerdeführende Gemeinde zukam, stützt sich auf das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde in Zusammenhang mit den Ausführungen in dem unter Punkt I.3. dargestellten Aktenvermerk des Bundesdenkmalamtes sowie dem Umstand, dass sich dem - an die beschwerdeführende Gemeinde gerichteten und dem Bundesdenkmalamt nur "cc" übermittelten -"Kostenangebot" vom 30.09.2015 keinerlei Hinweis entnehmen lässt, dass XXXX für diese als Vertreterin in einem Verwaltungsverfahren tätig werde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1.1. Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann gemäß § 7 Abs. 3 VwGVG die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

Die Bestimmung des § 7 Abs. 3 VwGVG ist § 26 Abs. 2 VwGG "alt" nachempfunden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Norm war nur die Person, deren Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war und die nur hinsichtlich der Bescheidzustellung übergangen wurde, beschwerdelegimitiert (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Aufl. [2010], Rz 711 unter Hinweis auf VwGH 26.04.1999, 98/10/0419; 22.03.2012, 2008/07/0009; 15.03.2013, 2012/17/0340).

3.2.1.2. Nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides habe die beschwerdeführende Gemeinde, vertreten durch XXXX, einen Antrag auf Veränderung des gegenständlichen Objektes gestellt. Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Zweifel, dass das Bundesdenkmalamt im Verwaltungsverfahren von der Parteistellung der beschwerdeführenden Partei ausgegangen ist.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, verfügte XXXX, welcher der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, über keine Zustellvollmacht für die beschwerdeführende Gemeinde, sodass dieser die Zustellung an die Genannte nicht zugerechnet werden kann. Der angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gemeinde auch nicht auf andere Weise zugestellt - eine nachrichtliche Übermittlung reicht nicht aus -, sodass sie hinsichtlich der Bescheidzustellung übergangen wurde.

Da die beschwerdeführende Gemeinde somit aufgrund § 7 Abs. 3 VwGVG nicht abwarten musste, bis ihr der Bescheid selbst zugestellt wird, erweist sich die Beschwerde als zulässig.

3.2.2.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne.

3.2.2.1.2. Gemäß § 5 Abs. 1 DMSG bedarf die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug.

Gemäß § 26 Z 4 DMSG können Anträge auf Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals (§ 5 DMSG) von jeder Person, die Partei im Sinne des § 8 AVG ist, gestellt werden, desgleichen auch vom Landeshauptmann.

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

3.2.2.2. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war jenes Schreiben von XXXX vom 30.09.2015, das im angefochtenen Bescheid als Antrag zur Veränderung des gegenständlichen Objektes bezeichnet wurde, bloß ein Anbot, bestimmte Restaurierungsleistungen gegen ein genanntes Entgelt zu erbringen. Es kann daher keinesfalls als Veränderungsantrag qualifiziert werden, weshalb der - antragsbedürftige - angefochtene Bescheid ohne zugrundeliegenden Antrag erlassen wurde.

Erlässt aber die Behörde einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt ohne diesbezüglichen Antrag, so nimmt sie eine Entscheidungskompetenz in Anspruch, die ihr nicht zusteht. Sie verletzt damit nicht nur das einfache Gesetz, sondern auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage [2014], Rz 116 unter Hinweis auf VfSlg 11.502/1987; VwGH 25.09.2002, 2000/12/0315; 23.02.2006, 2005/16/0243).

Da der belangten Behörde sohin die Grundlage für eine Sachentscheidung fehlte (vgl Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 525; VwGH 25.09.2002, 2000/12/0315; 14.06.2012, 2008/10/0343), war der angefochtene Bescheid spruchgemäß ersatzlos zu beheben.

3.2.3. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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