BVwG W168 1434231-1

W168 1434231-1Federal Administrative CourtJul 7, 2016

Regest

Clanzugehörigkeit, Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Religion

Full text

BVwG W168 1434231-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W168.1434231.1.00

Spruch

W168 1434231 -1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.05.2016 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am 12.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG und gab hierbei die oben angeführten Personaldaten an.

Bei der Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei zusammenfassend an, sie habe Somalia schlepperunterstützt mittels eines Flugzeugs in Richtung Türkei verlassen. Dann sei sie über unbekannte Länder mittels verschiedener LKW nach Österreich gefahren. Für die Inanspruchnahme der Schlepper habe sie $7000 aufgewandt. Befragt zu den Gründen für das Verlassen ihrer Heimat führte sie aus, dass an dem Ort wo sie aufgewachsen sei die Al Shabaab an der Macht wäre. Diese hätten sie gezwungen mit ihnen zu arbeiten bzw. mit ihnen zu kämpfen. Falls sie dies nicht mache würde, würden sie die beschwerdeführende Partei töten. Deshalb sei sie geflohen.

Am 21.06.2011 wurde der Beschwerdeführer einer ersten Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, unterzogen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei gesund, habe keine Personaldokumente vorzulegen und bisher vollständige und wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Sie gehöre dem Hawiye Clan, bzw. den Abgaal an. Zu seinen Lebensumständen befragt führte die beschwerdeführende Partei aus, sie sei verheiratet und habe zwei Kinder. Sie habe in Afgooye gelebt, seit sie 10 Jahre alt gewesen sei. Auch die Ehefrau und die Kinder hätten sich zuletzt in Afgooye aufgehalten. Ebenso würde der Cousin des Vaters weiterhin in Afgooye leben. Sonstige Verwandte würden in Somalia nicht existieren. Ein Bruder wäre in Südafrika. Der Bruder habe das Geld für die Schleppung im September 2010 geschickt. Der erforderliche Betrag wären rund $10.00 gewesen. Probleme aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit würden nicht bestehen. Befragt zu den Gründen die zum Verlassen Somalias geführt haben führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie im August 2010 von den Rebellen überfallen worden wäre. Dies wäre am 2. August gewesen. Sie hätte gerade die Tiere gehütet. In Folge wäre sie in ein Gefängnis gebracht worden und ihr wären die Tiere weggenommen worde. Sie wäre für 20 Tage in Haft gewesen. Nach diesen 3 Wochen wäre sie nach Mogadischu gebracht worden, wo diese Kriege gewesen wären. Es wären so viele Leute ums Leben gekommen in diesen Kriegen. Sie hätte sich für rund 2 Wochen in Mogadischu augehalten und wäre dort immer zu den Auseinandersetzungen gebracht worden. Eines Nachmittags/Abends wäre es ihr gelungen wegzulaufen. Sie sei in Folge in den Stadtteil Medina gelangt. Dort hätte sie einen Mann erzählt, dass sie in Haft der Al Shabaab Milizen gewesen wäre und gezwungen worden wäre, am Krieg teilzunehmen. Dieser habe gemeint, dass etwas Schlimmes passieren würde, wenn sie sie noch einmal kriegen würden. Daraufhin habe sie ihren Bruder angerufen, der ihr das Geld für die Ausreise geschickt habe. Dieser Mann habe dann den Schlepper organisiert. Sie sei in Folge mittels eines Flugzeuges mit gefälschten Dokumenten über Kenia und die Türkei ausgereist. Weiter befragt führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie selbst niemanden umgebracht hätte. Die Milizen hätten ihr eine Waffe in die Hand gedrückt und hätten ich gesagt, dass sie sie dann schießen solle. Sie habe die Waffe nicht ständig in der Hand gehabt, sie hätte nur zusehen müssen, wie der Krieg sei. Sie hätten ihr die Waffe nur manchesmal gegeben und ihr gesagt, dass sie drücken solle. Dann hätten sie ihr die Waffe wieder weggenommen. Die Milizen hätten ihr gezeigt, wie man eine Waffe bedient. Die Milizen hätten die Waffe gesäubert. Sie hätte normale Zivilkleidung getragen; die Miliz hätte ihr jedoch eine Hose und einen Schal gegeben. Die Flucht sei ihr zu einem Zeitpunkt gelungen, als alle beschäftigt gewesen wären. Sie habe gesagt, dass sie auf die Toilette gehen müsse und hätte dann einen Schritt nach hinten unternommen und sei in Folge schnell weggelaufen. Sie Schüsse hinter ihr wahrnehmen können und wäre daraufhin etwa zwei Stunden gelaufen. In Mogadischu selbst hätte sie sich gut ausgekannt. Befragt führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie sonst nur ein Mal im Jahre 2009 von den Al Shabaab geschlagen worden sei. Dies sei in XXXX geschehen, weil sie geraucht habe. Dies sei bei den Rebellen verboten. Es hätte sie ein junger Mann beim Rauchen gesehen und dies den Rebellen mitgeteilt. Sonstige Vorfälle hätten sich nicht zugetragen. Befragt zu den Befürchtungen bei einer Rückkehr führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie sicher sei, dass sie im Falle einer Rückkehr seitens der Al Shabaab Milizen geschlachtet werden würde. Diese würden dieserart vorgehen, da sie diesen versprochen habe mit ihnen zusammenzuarbeiten, jedoch schließlich weggelaufen sei. Es gäbe keinen Ort an dem sie sich sicher fühlen könne.

Mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2011 wurde eine seitens der beschwerdeführenden Partei ausgeführt, dass die Angaben hinsichtlich des angegebenen Fluchtgrundes, als auch die Glaubwürdigkeit der Aussagen sich in Übereinstimmung mit den vorliegenden Länderfeststellungen bezeichnet werden müssten. Es würde in Somalia keine innerstaatliche Fluchtalternative für die beschwerdeführende Partei geben. Die Menschenrechtslage in Somalia sei seit Jahren extrem schlecht.

Am 21.03.2012 wurde der Beschwerdeführer einer weiteren Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, unterzogen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen die bereits oben dargelegte Fluchterzählung zu Protokoll. Befragt zu den Unterschieden in der Fluchterzählung insbesondere dem Unterschied, dass nunmehr angegeben wurde, dass sich die Vorfälle in XXXX und nicht in Afgooye zugetragen hätten, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie Nomade sei. Sie sei abhängig von den Tieren. Sie sei in der Regenzeit in XXXX und in der Trockenzeit in Afgooye gewesen. Sie wäre an beiden Orten wohnhaft.

In Folge wurden Teilnahmebestätigungen der Stufen 1 und Stufe 2 von Deutschkursen für Asylwerber vorgelegt

Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab, erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei während des Asylverfahrens nicht glaubhaft machen konnte, dass ihr aufgrund der insbesondere geäderten Lageverhältnisse in Somalia weiterhin eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Hinsichtlich der Ausführungen zu den Gründen für eine Asylantragstellung wurde der Beschwerdeführenden Partei keine Glaubwürdigkeit zuerkannt. Sämtliche Ausführungen wären vage, unkonkret und vor Allem auch widersprüchlich dargestellt worden. Details wären keine dargelegt worden. Auch wären die Angaben nicht nachvollziehbar. Insbesondere könne den Angaben nicht gefolgt werden, dass sie ausschließlich nur hin und wieder eine Waffe in die Hand bekommen hätte um damit zu schießen bzw. ihr dann die Waffe wieder weggenommen worden wäre. Auch wäre es nicht glaubhaft, dass die Al Shabaab ihre Waffe säubern würden. Es wäre immer auf sie aufgepasst worden, wenn sie schießen hätte sollen, weil sie Angst gehabt hätte falsch zu schießen. Dieserart Ausführungen wären der allgemeinen Lebenserfahrung nach nicht nachzuvollziehen. Auch wäre es nicht nachzuvollziehen, dass ihr die Flucht so einfach gelingen hätte können. Dies gerade aus dem Grund, da ihr die Al Shabaab kein Vertrauen entgegengebracht hätten. Auch wären widersprüchliche Angaben, etwa zu Aufenthaltsorten und den entsprechenden Zeiteinordnungen erstattet worden. Weiters würden die zeitlichen Angaben hinsichtlich der Zwangsrekrutierung zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme differenzieren. Schließlich hätte sich die beschwerdeführende Partei in wesentliche Widersprüche hinsichtlich der erstatteten Fluchtvorbringens verstrickt. Selbst bei den Ausführungen hinsichtlich der illegalen Schleppung nach Europa wären unterschiedliche Angaben erstattet worden. So wäre zunächst ausgeführt worden ohne der Zuhilfenahme eines Schleppers gereist zu sein bzw. $ 7000 hierfür ausgegeben zu haben. Während der Einvernahmen wäre ausgeführt worden unter Verwendung eines Schleppers und unter Aufbringung von $10.000 nach Europa gelangt zu sein. In einer Gesamtbetrachtung wäre daher sämtlichen Angaben für das Verlassen des Heimatlandes die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Sämtliches Vorbringen sei vage und unkonkret und zudem widersprüchlich erstattet worden. Schließlich wäre auszuführen, dass vor Allem junge Personen von Zwangsrekrutierungen betroffen wären und insbesondere Afgooye, wie auch Mogadischu von der Al Shabaab befreite Gebiete darstellen. Daraus würde sich ergeben, dass - ungeachtet der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens im Zusammenhang mit der angegebenen Zwangsrekrutierung- keine Glaubwürdigkeit einer zukünftigen Bedrohung ableitbar wäre. Eine die beschwerdeführende Partei konkret betreffende und auch weiterhin bestehende GFK relevante Bedrohung wäre somit glaubhaft nicht angegeben worden. Die beschwerdeführende Partei wäre nach ihren Angaben willkürlich und nicht aufgrund des Vorliegens von GFK Gründen angesprochen worden. Dieses sei bei der Prüfung der Refoulementgründe zu berücksichtigen. Alle in Somalia lebenden Menschen seien von dieserart Verfolgung gleicherart betroffen. Aufgrund ihres Vorbringens könne auch pro futuro nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aus Gründen der GFK einer sie persönlich treffenden asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Das Fluchtvorbringen sei asylzweckbezogen erstattet worden und wäre aufgrund der aufgezeigten Gründe als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend und daher als unglaubwürdig einzuschätzen. Aufgrund der allgemeinen Lage sei ihr jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren.

Die beschwerdeführende Partei brachte gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde ein. Der Bescheid würde betreffend Spruchpunkt I (Asylgewährung) aufgrund Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten und die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der beschwerdeführenden Partei den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Zusammenfassend wurde hierzu ausgeführt, dass glaubwürdig die Bedrohungen, insbesondere die der Zwangsrekrutierung angeführt worden wären. Die Behörde habe es unterlassen sich dem gesamten Vorbringen auseinanderzusetzen und die in §18 AsylG determinierte Ermittlungspflicht verletzt. Die beschwerdeführende Partei sei als Schutzschild für das Ausheben von Erdlöchern vorgesehen worden. Sie habe somit nicht mit der Waffe gekämpft. In Bezug auf die Ausführungen, dass aufgrund der vorgebrachten Knieprobleme die Flucht durch Laufen nicht möglich wäre, wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei um ihr Leben gerannt sei und deshalb ihre Schmerzen nicht gespürt habe. Bei ihrer Flucht habe sie viele Schüsse hinter ihr gehört. Sie hätte zwanzig bis dreißig Minuten immer wieder Schüsse hinter ihr gehört. Das erstinstanzliche Verfahren sei aufgrund Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und unrichtiger Beweiswürdigung mit Rechtswidrigkeit belastet. Auch eine nichtstaatliche Verfolgung durch die Al Shabaab Miliz wäre im gegenständlichen Verfahren asylrelevant, da der Heimatstaat nicht in der Lage wäre, die beschwerdeführende Partei vor den Verfolgungshandlungen durch die Al Shabaab Milizen ausreichend zu beschützen. Aufgrund der ihr unterstellten politischen Gesinnung, die Al Shabaab Milizen würden nunmehr in der beschwerdeführenden Partei einen Verräter sehen, wäre sie einer individuellen Verfolgung ausgesetzt. Das Vorbringen sei mit den Feststellungen konsistent. Um das Vorbringen ausführlich darzulegen und offene Fragen zu klären würde beantragt einen mündliche Verhandlung durchzuführen. Die beschwerdeführende Partei müsse in ihren Herkunftsstaat mit massiven gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen rechnen. Bei einer Rückkehr wäre ihr Leben in großer Gefahr, weil sie die Al Shabaab töten wollten. Der somalische Staat wäre nicht in der Lage die beschwerdeführende Partei zu beschützen. Es bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative, da die Al Shabaab ein großes Netzwerk hätten und die beschwerdeführende Partei überall finden könnten. Vor diesem Hintergrund sollte ihr jedenfalls Asyl gewährt werden.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei schriftliches Parteiengehör gewährt und ihr die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zur persönlichen (privaten) sowie gesundheitlichen Situation in Österreich, sowie hinsichtlich der übersendeten aktuellen Länderfeststellungen zu Somalia durch das Bundesverwaltungsgericht gewährt.

Hierzu erging von der beschwerdeführenden Partei mit Datum 06.11.2014 eine schriftliche Stellungnahme. In dieser wird angeführt, dass sie eindringlich vorbringe, dass die Flucht bedingende Gefährdungslage weiterhin aufrecht wäre. Es wäre zwar richtig, das die Al Shabaab in und um Mogadischu als auch in ihrem Herkunftsort nicht mehr offen herrschen würden. Die Mitglieder würden jedoch unter der Bevölkerung leben und würden eine ständige, hautsächlich in den Nächten, Bedrohung darstellen. Aufgrund des Umstandes der Verweigerung der Zusammenarbeit mit den Al Shabaab und der Flucht vor ihnen, bzw. des Umstandes dass sie aus einer bekannten Familie stammen würde, würde die Al Shabaab die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr wieder kenne, und ihr Leib und Leben wären einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.

Am 24.05.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und in Anwesenheit eines Rechtsberaters eine mündliche Verhandlung durch. Der beschwerdeführenden Partei wurden gemeinsam mit der Ladung die aktuellen Länderfeststellungen zu Somalia zur Information übermittelt. In dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und konnte zu sämtlichen in der Beschwerde angeführten Punkten Stellung nehmen. Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt. (gekürzt bzw. etwailige Rechtsschreibfehler durch das Bundesverwaltungsgericht korrigiert):

R: Sie haben Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes erhoben. Bitte geben Sie in Ihren eigenen Worten an, warum Sie Beschwerde erhoben haben, als auch wogegen Sie konkret Beschwerde erhoben haben.

BF: Bei meiner Erstbefragung habe ich alle meine Probleme geschildert. Ich wollte, dass ich als Flüchtling anerkannt werde. Dies wurde mir verweigert und habe deshalb die Beschwerde erhoben.

Manuduktion: Der Richter weist den BF auf den Gegenstand der heutigen Verhandlung hin und klärt ihn detailliert über die Unterschiede und Voraussetzungen bezüglich der Zuerkennung eines Schutzes nach §3 bzw. der bereits erfolgten Zuerkennung eines Schutzes nach §8 AsylG auf. Auch weist der R den BF darauf hin, dass Gegenstand der heutigen Verhandlung nicht die Vornahme der Ausweisungsentscheidung ist, bzw. nochmals daraufhin hin, dass dem BF bereits einen Schutz nach §8 AsylG zuerkannt wurde. Der BF wird gefragt, ob er diese Unterschiede verstanden hat. Dies wird vom BF bejaht bzw. wird dieser ersucht nochmals darzulegen, warum er konkret Beschwerde erhoben hat und wie die Erhebung der Beschwerdeschrift abgelaufen ist.

BF: Ich habe einen Brief bekommen, in dem stand, dass ich nur eine begrenzte Zeit in Österreich bleiben kann. Ich habe über alle meine Probleme gesprochen. Ich glaube, meine Fluchtgründe reichen aus, um mir Asyl zu gewähren.

R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids der ersten Instanz irgendeine wesentliche Veränderung ergeben?

BF: Ja, es gibt etwas Neues. Ich habe gehört, es gibt ein Problem. Die Probleme in Somalia bestehen immer noch, es gibt Selbstmordattentate, und die Menschen die dort leben, haben immer noch Probleme.

R: Sie haben im Zuge dieser Verhandlung nunmehr insbesondere die Gelegenheit umfassend darzulegen, warum Sie Ihre Heimat verlassen haben und konkret und aktuell davon ausgehen, dass Sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia weiterhin unmittelbar bedroht werden würden. Haben Sie das verstanden?

BF: Ja.

R: Bitte schildern Sie nunmehr die Ereignisse die dazu geführt haben, dass sie Somalia verlassen haben.

BF: Ich lebte mit meiner Familie, meiner Frau und meinen Kinder in Somalia. Ich hatte 15 Kühe. Eines Tages kam die Al Shabaab zu mir. Es kamen zwei Männer der Al Shabaab zu mir, und haben mich aufgefordert, am Krieg Teil zu nehmen. Ich habe dies verneint. Es kamen dann drei Männer zu mir, die mich entführt und mein Vieh mitgenommen haben. Ich war für ca. 20 Tage in Haft, ich wurde geschlagen. Sie haben mich in diesen Tagen ständig geschlagen und mir nicht genug zu essen gegeben. Ich wurde immer wieder aufgefordert, zu tun, was sie von mir verlangten. Ich habe schlussendlich dann eingewilligt. Vorher waren wir in XXXX. Sie haben mich weggebracht und nach Mogadischu gefahren. Ich wurde von der Al Shabaab trainiert. Ich wurde dazu aufgefordert, Erdgräben bzw. Schützengräben auszuheben. Ich war dort ca. 2 Wochen aufhältig. Nach zwei Wochen, es war kurz vor Sonnenuntergang, habe ich ersucht, zur Toilette gehen zu dürfen. Ich habe eine Chance gesehen, zu flüchten. Als meine Flucht bemerkt wurde, haben die Al Shabaab-Leute hinter mir her geschossen. Als ich auf der Flucht war, traf ich meinen Bekannten„ der in Mogadischu wohnt. Ich habe ihm von meiner Situation erzählt und hat er mir geraten, die Heimat zu verlassen. Ich habe meinen älteren Bruder, der ihn Südafrika wohnt angerufen und ihn gebeten mir Geld zu schicken. Mein Bekannter hat mich an einen Schlepper vermittelt. Von ihm habe ich die Dokumente bekommen und hat er mich auch zum Flughafen gebracht. Ich bin zuerst nach Kenia, danach in die Türkei gereist. Ich wurde mit dem LKW gefahren und bin mit diesem nach Österreich gekommen bin.

R: Sie haben angegeben, dass die Al Shabaab zu Ihnen gekommen ist und Sie aufgefordert hat für Sie zu kämpfen. Ist die Al Shabaab gezielt zu Ihnen gekommen, oder ist die Al Shabaab zu allen sich dort im Gebiet befindlichen Männern gekommen?

BF: Ja, das stimmt. Ich schätze, dass sie nur mich wollten. Ich glaube, dass sie meine Kühe und mich wollten. Ich wohne in der Nähe der Al Shabaab. Warum gerade ich von ihnen ausgesucht wurde, weiß ich nicht. Es leben ja noch viele andere auch in unserem Gebiet. Entführt wurde nur ich. Die Al Shabaab entführt nicht eine große Menge an Menschen auf einmal. Sie entführen die Leute nach und nach. Sie haben zu mir nur gesagt, dass die Kühe und ich gebraucht werden.

R:Sie haben angegeben, dass Sie von der Al Shabaab aufgefordert worden sind für sie zu kämpfen. Gibt es Gründe anzunehmen, dass die Al Shabaab ein besonderes Interesse daran hatte, das gerade Sie für sie kämpfen?

BF: Dass weiß ich nicht. Ich habe zu Beginn abgelehnt, habe aber am Schluss dann doch noch zugestimmt, für die Al Shabaab zu kämpfen. Ich habe aus Angst zugestimmt.

R: Sie haben angegeben, dass sie an Kämpfen teilgenommen haben. Schildern sie dies konkret.

BF: Ich habe nur für zwei Wochen gekämpft. Ich habe Tunnel gegraben.

R: Haben Sie gekämpft oder Tunnel gegraben?

BF: Ich habe Tunnel gegraben.

R: Schildern Sie Ihre genaue Tätigkeit beim Graben der Tunnel.

BF: Wir graben Tunnel. Die Erde wird aufgetürmt. Ich korrigiere: Wir haben Schützengräben ausgehoben. Ich wurde in den zwei Wochen in denen ich mich bei Al Shabaab war, und für sie gearbeitet habe geschlagen.

R: Warum haben Sie von den Schlägen nichts bei den Befragungen vor der ersten Instanz angegeben?

BF: Ich habe dies auch damals angegeben.

R: Sie haben angegeben, dass sie mit einer Waffe gekämpft haben. Bitte führten Sie aus, wie Sie konkret die Waffe eingesetzt haben, um welche Waffe es sich gehandelt hat.

BF: Ich habe nicht mitgekämpft. Ich hielt nur beim Training Waffen in der Hand und wurde mir die Verwendung derselben beigebracht. Gekämpft habe ich aber nicht.

Vorhalt: Bei Ihrer Einvernahme vor dem BAA (AS. 290) Sie angegeben, dass Sie mit einer Waffe gekämpft haben. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe nicht auf die Leute geschossen. Sie haben uns den Waffengebrauch erklärt und haben wir in die Luft geschossen. Es waren Probeschüsse. Wir hatten AK¿s.

R: Wozu schießen Sie nur in die Luft?

BF: Wir haben im Rahmen des Trainings in die Luft geschossen. Uns wurde gesagt, es sei keine echte Munition.

R: Wann bzw. wie oft haben Sie gekämpft?

BF: Ich habe nie gekämpft.

R: Hatten Sie innerhalb der Al Shabaab eine bestimmte Funktion?

BF: Nein.

R: Wie bereits oben ausgeführt, wurde Ihnen wurde bereits subsidiärer Schutz zugesprochen. D. h. es geht heute nicht darum, dass Sie ausgewiesen werden aus Österreich oder hier nicht bleiben können, es geht im Wesentlichen darum, dass Sie glaubhaft machen, dass Sie individuell persönlich und konkret weiterhin verfolgt werden. Auf Grund der allgemeinen Lage in Somalia wurde Ihnen subsidiärer Schutz zuerkannt. Gibt es konkrete Gründe, die Sie davon ausgehen lassen, dass Sie weiterhin persönlich unmittelbar verfolgt werden würden?

BF: Da ich ohne Erlaubnis der Al Shabaab die Flucht angetreten habe, werde ich sicher getötet. Sie haben auch hinter mir hergeschossen, als ich geflüchtet bin.

R: Ihre nunmehr als auch in der ersten Instanz vor dem BFA zur Protokoll gegebene Fluchterzählung behandelt Vorfälle, die sich im Jahre 2010 in Somalia zugetragen haben. Warum gehen Sie davon aus, dass Sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia auch weiterhin bzw. neuerlich einer persönlichen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt wären. Die Situation in den großen Städten wie Mogadischu oder auch Afgooye hat sich grundlegend geändert. Insbesondere die Regionen um die großen Städte stehen durchgehend unter Kontrolle der Regierungstruppen und stellen ein von den Al Shabaab Milizen nachhaltig befreites Gebiet dar. Was sagen Sie in Bezug auf die von Ihnen weiterhin angenommene weiterhin bestehende Bedrohung dazu?

BF: Ich weiß nicht, ob viele Leute zurückkehren. Ich weiß nur, dass wenn ich in die Heimat zurückkehre, tötet mich die Al Shabaab.

R: Haben sie konkrete Hinweise die für diese Annahmen sprechen?

BF: Was meinen Sie damit?

R wieder holt die Frage.

BF: Ich glaube, wenn ich nach Somalia zurückkehre töten sie mich. Beweisen kann ich dies aber nicht.

R: Haben Sie Angehörige / Verwandte, die weiterhin in Somalia leben? Um wen handelt es sich hierbei und wo leben diese Personen? Wie stehen sie mit diesen Personen in Kontakt, bzw. wie häufig?

BF: Ich habe Kontakt mit meiner Familie.

R: Wie geht es diesen Personen?

BF: Vor drei Monaten hatte ich den letzten Kontakt zu meiner Familie. Mir wurde mitgeteilt, dass eines meiner Kinder Malaria hat. Sie leben in Afgooye. Wir haben nur unregelmäßigen Kontakt.

R: Sie haben die aktuellen Länderfeststellungen zu Somalia erhalten und diese mit Ihren Rechtsberater bzw. Vertreter besprochen?

BF: Ja.

R: Den vorliegenden Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass gegenwärtig eine Vielzahl an Personen nach Somalia wieder zurückkehrt. Seitens der Al Shabaab werden im Wesentlichen Personen bedroht, die besondere Funktionen, Positionen oder wichtige Ämter ausüben oder ausgeübt haben. Warum gehen Sie davon aus, dass die Al Shabaab auch aktuell noch, gerade an Ihrer Person viele Jahre nach Verlassen von Somalia weiterhin ein konkretes Interesse hat bzw. sie bei einer allfälligen Rückkehr mit einer neuerlichen Gefährdung oder Bedrohung rechnen müssten.

BF: Als ich entführt war und meine Kühe mitgenommen wurde, bzw. weil ich weggelaufen bin, bin ich mir sicher, dass sie mich töten werden.

R: Warum konkret sollte die Al Shabaab an der Verfolgung Ihrer Person nunmehr weiterhin ein unmittelbares Interesse haben?

BF: Ich habe keine Beweise, ich habe dies auch nicht geschrieben. Ich habe alles gesagt.

R. Sie haben gesagt, dass Sie nach Ihrer Flucht von der Al Shabaab zu einem Freund nach Mogadischu geflohen sind. Stimmt das?

Ja.

R: Wie lange waren Sie bei diesem Freund aufhältig?

BF: Ich glaube für sechs Tage.

R: Wurden Sie in dieser Zeit von der Al Shabaab bedroht?

BF: Nein, ich habe mich versteckt und bin nicht auf die Straße gegangen.

R: Laut Ihrer Aussage haben Sie von Ihrem Bruder Geld bekommen. Wie viel hat Ihnen Ihr Bruder gegeben?

BF: Ich habe zuerst 7.000,--, dann 3.000 Dollar bekommen. Die 7.000 Dollar habe ich dem Schlepper bezahlt. Die 3.000,-- Dollar habe ich erst in Österreich bekommen.

R: Sie haben angegeben, bei einem Freund in Mogadischu gewesen zu sein. Von dort haben Sie Ihre Flucht mit Hilfe eines Schleppers organisiert.

BF: Ja.

R: Haben Sie versucht, innerhalb von Somalia irgendwo Schutz zu suchen. Es war ja nicht ganz Somalia von der Al Shabaab eingenommen?

BF: Nein.

R: Sie haben bei der Erstbefragung angegeben, dass sich Ihr Freund, bei dem Sie untergekommen sind, in einem sicheren Stadtteil von Mogadischu aufgehalten hat.

BF: Das habe ich nicht gesagt.

R: Sie haben gesagt, Sie wurden bei Ihrem Freund nicht von der Al Shabaab bedroht. Stimmt das?

BF: Ja, das stimmt.

R: Wenn Sie nicht in diesem Stadtteil bedroht wurden, warum konkret haben Sie dann diesen Stadtteil verlassen?

BF: Ich habe mich nur in der Wohnung versteckt und wurde deshalb nicht gefunden.

R: Warum sind Sie nicht zu Ihrem Bruder geflohen?

BF: Ich wusste nicht, wohin ich gefahren werde. Der Schlepper hat mich hierher gebracht.

R. Sie sind zuerst nach Kenia gefahren. Warum haben Sie sich nicht gleich in Kenia aufgehalten?

BF: Der Schlepper hat mir gesagt, dass er mich in ein ruhiges Land bringt. Ich habe erfahren, dass hier ein ruhiges Land ist.

R: Wenn jemand gezwungen ist aus der Heimat zu fliehen, versucht er doch in unmittelbarer Nähe (seiner Heimat) sich sicher aufhalten zu können. Was sagen Sie dazu?

BF: Der Schlepper hat von mir verlangt, dass ich ihm folge.

R: Wozu brauchen Sie einen Schlepper? Nach Kenia hätten Sie doch auch ohne diesen kommen können.

BF: Ich hatte immer Angst, wusste nicht wohin ich fahren sollte.

R: Wie lange waren Sie in der Türkei?

BF: Ich weiß es nicht genau, ich schätze aber eine Woche.

R: Wurden Sie in der Türkei bedroht?

BF: Nein, ich habe mich nur in einer Wohnung aufgehalten.

R: Wovon bestreiten sie in Österreich ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich arbeite als Lagerarbeiter und verdiene unterschiedlich viel. Zwischen 1.050 bis 1.100-Euro

R: Woher hatte Ihr Bruder das Geld?

BF: Er besitzt ein eigenes Geschäft.

R. Ihr Bruder kann Ihnen einfach so 10.000,-- Dollar geben, nur weil er ein Geschäft besitzt?

BF: Ja.

R: Haben Sie an Kursen bzw. Schulungen teilgenommen oder sind Sie Mitglied eines Vereines?

BF: Ich habe an Deutschkursen bis Stufe 3 teilgenommen.

Der BF legt eine Teilnahmebestätigung des Vereines BegegnungXXXX in Linz vor. Welche eingesehen und dem BF wieder retourniert wird.

R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie abschließend noch etwas angeben?

BF: Ich bin seit 6 Jahren in Österreich. Bis jetzt habe ich keine richtige Antwort bekommen. Ich bitte Sie, mir Asyl zu gewähren.

Der BFV ersucht um eine Frist von zwei Wochen zur Erstattung einer Stellungnahme. Es wird ihm diese gewährt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere in die Niederschriften und die Beschwerdeschrift samt ergänzenden Schriftsätzen.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Zur Person: Die beschwerdeführende Partei konnte ihre Identität nicht durch das Beibringen unzweifelhafter Dokumente belegen. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht demnach nicht fest. Die beschwerdeführende Partei stammt aus Somalia.

1.2. Im für die beschwerdeführende Partei relevanten Heimatstaat Somalia ist die Partei keinen konkreten individuellen Verfolgungen ausgesetzt. Es droht ihr nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe.

1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat Somalia basierend auf den Länderinformationen des Bundesasylamtes mit Stand April 2016 (gekürzt und zusammengefasst durch das Bundesverwaltungsgericht):

1. Sicherheitslage

Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen. Es wurden die unterschiedlichen Akteure in Somalia kategorisiert:

? Die farbigen Gebiete zeigen Akteure, die über signifikanten Einfluss verfügen. Diese Akteure verfügen auch über Ressourcen, um diesen Einfluss zu garantieren. Derartige Akteure sind: Somaliland, Puntland, die Galmudug Interim Administration (GIA), AMISOM und die Somali National Army (SNA), die Jubbaland Interim Administration (JIA), al Shabaab (AS) und die Ahlu Sunna Wal Jama'a (Zentralsomalia; ASWJ). Einige Städte werden von anderen Parteien beherrscht: Von der Clan-Miliz SSC (Dulbahante; Khatumo), von der Clan-Miliz der Warsangeli, von ASWJ (Fraktion Gedo), von Clan-Milizen an der Grenze zu Äthiopien (in den Regionen Gedo, Bakool und Hiiraan). Eine Gebiete - und hier vor allem in Süd-/Zentralsomalia - werden von zwei dieser relevanten Akteure beeinflusst.

? In mit strichlierten Linien umrandeten Gebieten gibt es zusätzliche Akteure mit eingeschränktem Einfluss. Diese Akteure agieren neben den oben erwähnten Hauptakteuren, und sie verfügen nur über eingeschränkte Ressourcen (EASO 2.2016).Kommentare zu den Eintragungen auf der Karte:

? In Puntland und Jubbaland wurden Zellen des Islamischen Staates markiert; diese Markierungen erfolgten auf der Grundlage anekdotischer Berichte über größere Gruppen von AS-Deserteuren.

? Einige der kleineren Ortschaften der al Shabaab wurden auf der Grundlange anekdotischer Berichte eingetragen.

? Hinsichtlich der Städte Buuhoodle (Togdheer) und Taalex (Sool) gibt es unterschiedliche Berichte und Informationen, die keine Grundlage bieten, diese Ortschaften mit einem relevanten Akteur zu verbinden.

? Die Karte zeigt für Qoryooley keine Garnison der AMISOM. Allerdings gibt es einen Stützpunkt und auch verfügbare Truppen. Allerdings scheinen diese Truppen den Stützpunkt nicht permanent besetzt zu halten. Daher ist Qoryooley die einzige von AMISOM kontrollierte Bezirkshauptstadt, für welche keine Garnison eingetragen worden ist (wiewohl es eine Garnison der somalischen Armee gibt).

? Dhusamareb wurden deshalb als AMISOM markiert, da die Garnison äthiopischer AMISOM-Truppen in der Stadt der wichtigste Akteur ist. Allerdings hat dort nach wie vor ASWJ die politische Kontrolle.

? Das gleiche gilt für die Städte Ceel Buur und Wabxo: Sie sind zwar unter der politischen Kontrolle der GIA, der jeweils wichtigste Akteur im Ort ist aber AMISOM.

? Dies gilt auch für Städte in Gedo: Sie mögen unter der politischen Kontrolle der JIA sein, trotzdem ist ungewiss, ob die Führung in Kismayo tatsächlich die Kontrolle über die Armee in Gedo innehat. So bleibt als wichtigster Akteur AMISOM.

? Äthiopische Flaggen markieren nicht nur äthiopische AMISOM-Garnisonen sondern auch Garnisonen äthiopischer Truppen, die nicht Teil von AMISOM sind sowie Kräfte der äthiopischen Liyu Police. Letztere operiert im mit "Government Allied Militias" markierten Gebiet entlang der äthiopischen Grenze.

? Während die kenianischen, burundischen, ugandischen und dschibutischen Garnisonen nahezu abgedeckt zu sein scheinen, gibt es mehr äthiopische Garnisonen als auf der Karte vermerkt. Es ist unmöglich, ein klares Bild über die oben erwähnten äthiopischen Truppen außerhalb von AMISOM zu erlangen.

? Jene AMISOM-Garnisonen, die als "Strongholds" (Bastionen) markiert sind, können als permanent erachtet werden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass diese an al Shabaab fallen können.

? Die meisten AMISOM-Garnisonen, die als "Forward Position" markiert sind, haben taktische Relevanz und scheinen permanent zu sein. Allerdings hat die Vergangenheit gezeigt, dass diese unter starkem Druck der al Shabaab geräumt werden können (EASO 2.2016).Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle);

Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool);

Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Bild kann nicht dargestellt werden(EASO 2.2016).

Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015).

  • Quellen:
    • BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia:

Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016

    • EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016

1.1. Süd-/Zentralsomalia

Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).

Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016).AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo - Baardheere - und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016).

In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).

  • Quellen:
    • AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
    • BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia:

Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016

    • BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Somalia Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016

    • EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016

Asylländerbericht Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016

    • UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016

    • UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016

    • UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016

1.1.1. Interim Juba Administration (IJA; Gedo, Lower und Middle Juba)

Mehrere wichtige Städte auf dem Gebiet der IJA sowie große Teile des Hinterlandes befinden sich noch unter Kontrolle der al Shabaab, z.B. Buale, Jilib und Jamaame. Auf dem Gebiet der IJA kommt es zu v.a. kleineren Angriffen und Hinterhalten der al Shabaab auf somalische Armee und AMISOM sowie auf die Kräfte der IJA. Dabei gibt es auch zivile Opfer. Im Hinterland, das sich unter Kontrolle der al Shabaab befindet, kommt es auch zu Luftschlägen gegen die Terroristen (EASO 2.2016).Im nördlichen Teil der IJA kommt es v.a. in Garbahaarey zu Spannungen. Außerdem gibt es in diesem Landesteil zahlreiche Clanmilizen, die ihre eigenen Interessen verfolgen. Neben der somalischen Armee und AMISOM finden sich dort als weitere Akteure die äthiopische Armee, Kräfte der Verwaltung von Jubaland, Reste der Ahlu Sunna Wal Jama'a (im Raum Luuq) und eine Marehan-Miliz (entlang der Grenze). Al Shabaab kontrolliert den ländlichen Raum im Gebiet Baardheere und Buurdhuubo sowie im Süden von Belet Xawo (EASO 2.2016).

Mit der Regierung verbündete Kräfte (Armee, AMISOM, Äthiopien) kontrollieren fast alle wichtigen Städte von Gedo. Der Bezirk Luuq wird als relativ sicher beschrieben. Dies gilt auch für die Stadt Doolow (EASO 2.2016). In Ceel Waaq und Luuq hat sich die Lage in der Vergangenheit verbessert (BFA 10.2015).

Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Doolow, Luuq, Bulo Xawo, Garbahaarey, Ceel Waaq und Baardheere (Gedo); sowie in Dif, Dhobley, Tabta, Afmadow, Kismayo und Badhaade (Lower Juba). Die Region Middle Juba befindet sich zur Gänze unter Kontrolle der al Shabaab (EASO 2.2016).In der Hauptstadt der IJA, Kismayo, stieg die Zahl terroristischer Aktivitäten nach der Befreiung im Jahr 2012 konstant an und erreichte im Quartal Q4 2013 ihren Höhepunkt. Seither sind die Zahlen gezielter Attentate und Sprengstoffanschläge konstant zurückgegangen (BFA 10.2015).

In Kismayo kam es im Oktober 2015 zu Auseinandersetzungen zwischen Kräften der IJA und der somalischen Armee. Außerdem gibt es in der Stadt ein großes Potential für Clankonflikte. Die al Shabaab hat in Kismayo eine verdeckte Präsenz, während die Stadt und der nähere Umkreis von den Kräften der IJA, der somalischen Armee und AMISOM kontrolliert wird (EASO 2.2016).

  • Quellen:
    • BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia:

Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016

    • EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016

2. Minderheiten und Clans

2.1. Bevölkerungsstruktur und Clanschutz

Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

? Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

? Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

? Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

? Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

? Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).

Die wichtigsten Gruppen sind:

? Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

? Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

? Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

  • Quellen:
    • AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
    • ÖIF - Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald (12.2010): Die Parias Somalias:

Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/content/AT/Downloads/Publikationen/n8_Laenderinfo_Somalia.pdf, Zugriff 21.4.2016

2.2. Aktuelle Situation

Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016).

In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015).

Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015).Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten - unbestätigten - Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab: Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).

Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015).In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).

  • Quellen:
    • AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
    • B - Experte B (10.2014): Dieser Experte ist in Mogadischu tätig.
    • C - Experte C (18.6.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia.
    • ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015):

Asylländerbericht Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016

    • UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (5.11.2015): AAW (expert evidence - weight) Somalia v. Secretary of State for the Home Department, [2015] UKUT 00673 (IAC), http://www.refworld.org/docid/5669ccf64.html, Zugriff 7.4.2016
    • UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016

1.4. Der von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachte Fluchtgrund wird der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Die beschwerdeführende Partei hat glaubhaft keine sie unmittelbar und konkret betreffende aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung vorgebracht. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen hat, beziehungsweise eine solche im Falle seiner Rückkehr zu befürchten hätte.

1.5. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführende Partei im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Somalia aufgrund ihrer Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder aufgrund ihrer politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK ausgesetzt ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben des Beschwerdeführers, sowie aus seinen Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität jedoch nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich ebenso aus seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

2.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

Zu den Gründen befragt, warum sie trotz der grundlegend veränderten Lage in Somalia davon ausgeht, einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, gibt diese ausschließlich allgemeine und nur auf Vermutungen basierende Ausführungen zu Protokoll. Sämtliche diesbezüglich erstatteten Angaben sind lediglich Spekulationen. Konkrete und nachvollziehbare Angaben werden gänzlich nicht erstattet.

Auch nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft darlegen, warum sie konkret und unmittelbar bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia pro futuro eine asylrelevante individuelle Verfolgung zu vergegenwärtigen hätte. Warum die Al Shabaab konkret an der beschwerdeführenden Partei selbst nach vielen Jahren noch ein derartiges Interesse haben könnte, sodass sie persönlich aus asylrelevanten Gründen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bedroht werden würde, wurde von der beschwerdeführenden Partei glaubwürdig nachvollziehbar und konkret nicht dargelegt. Sämtliche diesbezüglichen Aussagen sind ebenfalls ausschließlich allgemein und unspezifisch gehalten. Auch auf konkrete Nachfrage hin gibt die beschwerdeführende Partei lediglich allgemein gehaltene Ausführungen zu ihren Rückkehrbefürchtungen an. Konkrete Argumente oder Hinweise die glaubwürdig auf eine im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die beschwerdeführende Partei konkret bestehende asylrelevante Bedrohung auch pro schließen lassen könnten, werden gänzlich nicht ausgeführt. Ebenso erfüllt auch die Vorlage allgemeiner Berichte nicht das Kriterium der Glaubhaftmachung von individuell vorliegenden Verfolgungsgründen.

Bringt die beschwerdeführende Partei als Grund für ihre Flucht vor, dass sie seitens der Al-Shabaab Miliz bedroht bzw. im Zuge einer Zwangsrekrutierung genötigt worden wäre für diese Miliz zu kämpfen, bzw. sie in Folge weiteren Bedrohungen durch diese Milizen ausgesetzt war, so ist hierzu zunächst auszuführen, dass alleine unspezifisch gegen alle Personen in einem bestimmten Gebiet gerichtete Bedrohungen, Erpressungen, oder auch wie in diesem Fall willkürlich vorgenommene Versuche von Zwangsrekrutierungen noch keine individuelle Verfolgung darstellen, so nicht hierzu ergänzende weitere Elemente einer individualisierten Bedrohung oder Verfolgung treten (vgl. etwa AsylGH vom 28.11.2011 C9 419884 -1/2011/3E).

Auch ist festzuhalten, dass Zwangsrekrutierungen, die eben nicht an andere Kriterien als Alter und Geschlecht geknüpft sind, ohne Hinzutreten weiterer konkreter Umstände im Sinne der GFK keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.09.2000, 99/20/0373).

Maßgebliche Anhaltspunkte dahingehend, dass im vorliegenden Fall versucht wurde, die beschwerdeführende Partei gegen dessen Willen gerade oder aus ausschließlich sie betreffenden Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Kämpfer in ihre Reihen zu rekrutieren, sind im gesamten Verfahren eindeutig nicht hervorgekommen.

Gerade auch aus den diesbezüglichen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei selbst ist eindeutig erschließlich, dass die sie eben nicht diesen zusätzlichen Gründen unterworfen war. Dass sie aus einem der oben angeführten Gründen als zusätzlichem Element der angegebenen Zwangsrekrutierung ausgesetzt worden wäre, wurde von Ihr während der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu Protokoll gegeben. Aus den diesbezüglich seitens der beschwerdeführenden Partei selbst erstatteten Ausführungen ist vielmehr ersichtlich, dass die beschwerdeführende Partei nicht gezielt angeworben wurde, sondern ausschließlich aufgrund ihrer Anwesenheit in einem zum damaligen Zeitpunkt unter der Kontrolle der Al Shabaab stehenden Gebiet der angegebenen Rekrutierung ausgesetzt war. Dies stellt keinen relevanten Grund für die Annahme einer individuellen GFK relevanten Verfolgung dar.

Generell ist festzuhalten, dass Übergriffe in von Al - Shabaab besetzten Gebieten auch in der Form von Zwangsrekrutierungen stattfinden, bzw. dass Männer auch unter Androhung von Gewalt gegen sie oder ihre Familien zur Teilnahme an dem von ihnen geführten Kampf aufgefordert bzw. auch aus den angeführten Gründen bedroht werden und wurden. Da die Al-Shabaab regional jedoch nur mehr sehr eingeschränkt Gebietshoheit verzeichnen kann, ist eine hinkünftige diesbezügliche Gefährdung der beschwerdeführenden Partei aufgrund der unzweifelhaften Länderfeststellungen, insbesondere in ihrer Heimatstadt Afgooye, oder auch Mogadischu, gegenwärtig als nicht wahrscheinlich einzustufen.

Warum die Al Shabaab auch weiterhin ein besonderes Interesse an der gezielten Verfolgung gerade der beschwerdeführenden Partei, die nach ihren eigenen Angaben ohne besonderen asylrelevanten Grund rekrutiert wurde, die niemals eine besondere Funktion innderhalb der Al Shabaab, der Regierung Somalias oder in der somalischen Armee oder bei Behörden ausgeübt hat, keine besonderen für die Al Shabaab besonderen Funktionen ausgeübt hat und über keinerlei außerordentlichen Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügt, ist aufgrund der seitens der beschwerdeführenden Partei zu Protokoll gegebenen Angaben nicht nachvollziehbar. Die beschwerdeführende Partei hat jedenfalls auch sonst keinen nachvollziehbar glaubwürdigen Grund angegeben, warum diese auch pro futuro mit hinreichender Wahrscheinlichkeit trotz nachhaltiger Vertreibung der Al Shabaab Milizen aus den größeren Städten wie Afgooye oder auch Mogadischu, ein besonderes Interesse an einer gezielten Verfolgung ihrer Person haben könnte.

Besondere Gründe, warum die Al Shabaab Milizen die beschwerdeführende Partei selbst viele Jahre nach Verlassen ihrer Heimat konkret bedrohen würden, konnte die beschwerdeführende Partei glaubhaft und nachvollziehbar jedenfalls nicht darlegen.

Zu dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der angeführten Verfolgung durch die Al Shabaab Milizen im Jahre 2010 ist festzuhalten, dass auch sämtliches diesbezügliches Vorbringen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausschließlich nur allgemein und unbestimmt mit wenigen Sätzen zu Protokoll gegeben wird. Eine differenzierte und mit Details behaftete Erzählung wurde zu keiner Zeit vorgenommen. Es ist festzuhalten, dass sämtliche Ausführungen ausnahmslos kurz, allgemein und ohne jegliche Schilderung von einzelnen Erlebnisdetails, stets emotionslos zu Protokoll gegeben werden.

Sämtliche Ausführungen zur Begründung der Fluchterzählung werden, dies war dem erkennenden Richter zu jeder Zeit eindeutig erkennbar, ohne geringste emotionale Regung, ausschließlich mit wenigen Worten als Teil der Gesamterzählung im Zuge der Darlegung der zu Protokoll gegebenen Fluchterzählung in den Raum gestellt, ohne jeweils irgendwelche näheren Ausführungen hierzu zu erstatten. Dem erkennenden Richter war es in der mündlichen Verhandlung aufgrund seines persönlichen Eindruckes zweifelsfrei erkennbar, dass es sich bei dieser Erzählung nicht um die Darlegung einer persönlich erleben Handlung, sondern lediglich um die Ausführung einer rein asylzweckbezogenen Rahmenerzählung handelt.

Auch ist festzuhalten, dass einzelne Details der zu Protokoll gegebenen Erzählung nicht in Einklang mit der gewöhnlichen Lebenserfahrung zu bringen sind. So ist es gänzlich nicht nachvollziehbar, warum eine Terrormiliz wie die Al Shabaab die beschwerdeführende Partei nach ihren eigenen Angaben zwar an Waffen ausbildet, diese Ausbildung sich jedoch darauf ausschließlich darauf beschränkt mit Übungsmunition in die Luft schießen zu lassen. Auch ist dieses Vorbringen nicht damit in Einklang zu bringen, dass die beschwerdeführende Partei letztlich ausführt, dass diese seitens der Al Shabaab Milizen ausschließlich dazu eingesetzt worden ist, Gräben für diese Miliz auszuheben und niemals selbst gekämpft hat.

Gründe die darauf schließen lassen würden, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war, bzw., pro futuro sein könnte, wurden seitens dieser glaubwürdig und nachvollziehbar nicht angegeben. Das Bestehen einer solchen Gefährdung kann auch aufgrund der vorliegenden und während der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgehaltenen Länderfeststellungen zu Somalia nicht erkannt werden.

Zu den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Annahme einer zukünftigen Verfolgung ist festzuhalten, dass sich auch diese Schilderungen des Beschwerdeführers im Laufe seines gesamten Asylverfahrens ausnahmslos als wenig detailreich, unbelegt und vielmehr spekulativ darstellen.

Insbesondere erweckte der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung für den erkennenden Einzelrichter auch bezogen auf von ihm auch pro futuro vermutete Verfolgungsgründe nicht den Eindruck, dass er tatsächlich konkrete Anhaltspunkte hätte, die auf eine ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohende Gefährdung schließen lassen würden. Die diesbezüglich erstatteten Aussagen werden wiederum ausschließlich allgemein vage, unbestimmt, und stets als reine Vermutung zu Protokoll gegeben.

Auch die Ausführungen, warum die beschwerdeführenden Partei annimmt, dass sie persönlich bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia wiederum einer asylrelevanten Bedrohung pro futuro ausgesetzt sein könnte, sind derart unkonkret, rein spekulativ und unbestimmt, sodass diese Aussagen für den erkennenden Richter, auch aus seinem persönlichen Eindruck in Zusammenschau mit den aktuellen Länderfeststellungen zu Somalia, als eindeutig zu wenig substantiiert, zu unkonkret zu bewerten waren, um hieraus eine Glaubhaftmachung einer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Gefährdung abzuleiten.

Seine Angaben mit Belegen zu untermauern, war der Beschwerdeführer gänzlich nicht imstande. Dem erkennenden Richter war es im Zuge der Durchführung der mündlichen Verhandlung persönlich erkennbar, dass es sich bei sämtlichen Ausführungen, um ein ausschließlich rein asylzweckbezogenes Vorbringen handelt.

Die beschwerdeführende Partei konnte mit ihren ausschließlich unbestimmt und auf Vermutungen basierenden und zudem rein spekulativ erstatteten Vorbringens zu keinem Zeitpunkt den Eindruck zu vermitteln, tatsächlich Gründe oder konkrete Anhaltspunkte anführen zu können, die eine Glaubhaftmachung eines Asylgrundes indizieren könnten.

Letztlich ist im Zuge einer Gesamtwürdigung des Verfahrens auch festzuhalten, dass sich die beschwerdeführende Partei bewusst viele Länder durchquerend schlepperunterstützt illegal gezielt unter Aufwendung hoher Geldmittel nach Mitteleuropa begeben hat, um gerade in einem von ihr gewünschten Land einen Asylantrag zu stellen.

Sämtlichen Ausführungen die eine auch pro futuro bestehende asylrelevante Gefährdung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit indizieren könnten war jedenfalls aufgrund oben angeführter Gründe die Glaubwürdigkeit zu versagen.

Der beschwerdeführenden Partei ist es insgesamt nicht gelungen, glaubhaft und plausibel darzustellen, dass ihr im Herkunftsstaat eine aktuelle Verfolgung oder eine relevante individuelle konkrete Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Sämtliche die beschwerdeführende Partei im Einzelfall somit allfällig ausschließlich allgemein treffenden Gefährdungen wurden und werden bereits durch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgedeckt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr.

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (1 1 AsylG) offen steht (Z. 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund ( 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Im gegenständlichen Fall sind inhaltlich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben. Das Fluchtvorbringen war als unglaubwürdig zu beurteilen.

Hinweise, dass eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit angenommen werden könnte, sind nicht hervorgekommen.

Auch aus der allgemeinen Lage in Somalia lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Somalia ergeben).

Mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gesamten Verfahren wurde seitens der beschwerdeführenden Partei keine konkrete, glaubhafte, nachvollziehbare individuelle und aktuelle bzw. auch pro futuro bestehende und auf Gründen der GFK beruhende Bedrohungssituation erstattet. Die angegebenen Verfolgungsgründe waren nicht glaubwürdig und selbst bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist aus diesem Grund nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.