BVwG W145 2114541-1

W145 2114541-1Federal Administrative CourtJul 7, 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Beschwerdevorentscheidung,<br/>Parteistellung, Zurückweisung

Full text

BVwG W145 2114541-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W145.2114541.1.00

Spruch

W145 2114541-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer in der Beschwerdesache der XXXX GmbH, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 01.06.2015 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 14.08.2015, Zl. XXXX, wegen der Vorschreibung zur Zahlung eines Sonderbetrages zur Arbeitslosenversicherung gemäß § 25 Abs. 2 AlVG iVm § 2 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz 1994, hinsichtlich Spruchpunkt A) I. zu Recht erkannt, hinsichtlich Spruchpunkt A) II. beschlossen:

A)

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 31 iVm § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mangels Parteistellung zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) vom 01.06.2015 wurde die XXXX GmbH gemäß § 25 Abs. 2 AlVG iVm § 2 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz 1994 (AMPFG) zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von € 365,54 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass Herr XXXX am 11.06.2015 und am 19.08.2014 bei einer Tätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 lit. a AlVG im Betrieb der XXXX GmbH betreten worden sei. Obwohl dieser als Empfänger einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung hierzu verpflichtet gewesen wäre, habe er diese Tätigkeit dem AMS nicht unverzüglich gemeldet. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe, sei auch seitens der XXXX GmbH keine zeitgerechte Anmeldung des XXXX beim zuständigen Träger der Krankenversicherung erfolgt, weshalb gemäß § 25 Abs. 2 AlVG ein Sonderbeitrag zur Arbeitslosenversicherung vorzuschreiben gewesen sei.

Dieser Bescheid wurde der XXXX GmbH am 12.06.2015 zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 13.06.2015 Beschwerde erhoben. Die Beschwerde war mit dem Wortlaut "m.f.g. XXXX GesmbH" unterfertigt und von XXXX unterschrieben.

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 14.08.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde der XXXX GmbH am 19.08.2015 zugestellt.

4. Am 24.08.2015 langte ein als "Berufung" tituliertes E-mail der XXXX GmbH beim AMS ein. Dieses Schreiben war nicht unterschrieben und lediglich mit dem Wortlaut "m.f.g XXXX GesmbH" unterfertigt.

5. Dieses E-mail wurde vom AMS am 24.08.2015 zur Verbesserung retourniert und wurde die XXXX GmbH darüber informiert, dass - sollte das E-mail vom 24.08.2015 als Vorlageantrag gelten - dieses Schreiben auch so zu bezeichnen sei. Es habe zudem den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sich der Vorlagenantrag richte.

6. Am 24.08.2015 wurde schließlich der gleiche Mailinhalt eingescannt mit dem Zusatzvermerk "Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht" per Fax an das AMS gesendet. Unterfertigt war das Schreiben nun mit "GF XXXX".

7. Das AMS hat mit Verbesserungsauftrag vom 08.09.2015 die XXXX GmbH aufgefordert, bis spätestens 23.09.2015 einen unterschriebenen Vorlageantrag zu übermitteln. Ihr wurde mitgeteilt, dass laut aktuellem Firmenbuchauszug eine Person "XXXX" im Zusammenhang mit der Firma XXXX GmbH nicht aufscheine. Es müsse nachvollziehbar sei, wer den Vorlageantrag unterschrieben habe und diese Person müsse auch befugt sein, die Firma nach außen zu vertreten.

8. Am 16.09.2015 langte beim AMS ein Fax der XXXX GmbH mit der Mitteilung ein, dass die Firma XXXX GmbH bis 24.03.2015 Frau XXXX gehört habe. An dem Tag sei die Firma an Herrn XXXX verkauft und Frau XXXX zur Geschäftsführerin bestellt worden; allerdings hätte der Ex-Lebensgefährte von Frau XXXX dagegen geklagt und daher sei bis jetzt kein Eintrag im Firmenbuch erfolgt.

9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 17.09.2015 vom AMS dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

10. Der gegenständliche Akt wurde der Gerichtsabteilung W145 am 02.02.2016 (neu) zugewiesen.

11. Seitens des Bundesverwaltungsgericht wurde Einsicht in einen Auszug aus dem Firmenbuch der XXXX GmbH (FN XXXX) und in einen Auszug aus der Insolvenzdatei (Konkursverfahren XXXX GmbH, Handelsgericht Wien, Zl. XXXX) genommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das AMS hat die XXXX GmbH mit Bescheid vom 01.06.2015 gemäß § 25 Abs. 2 AlVG iVm § 2 Abs. 1 AMPFG zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von € 365,54 verpflichtet. Dieser Bescheid wurde an die XXXX GmbH adressiert und am 12.06.2015 zugestellt. Mit Schreiben vom 13.06.2015 wurde Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid eingebracht. Die Beschwerde war mit dem Wortlaut "m.f.g. XXXX GesmbH" unterfertigt und von XXXX unterschrieben. Diese Beschwerde wurde durch das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.08.2015 als unbegründet abgewiesen und wurde die Beschwerdevorentscheidung der XXXX GmbH am 19.08.2015 zugestellt.

Frau XXXX fehlte im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung am 13.06.2015 die Aktivlegitimation. Sie war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nur Gesellschafterin, nicht jedoch Geschäftsführerin der XXXX GmbH.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Unstrittig ist im vorliegenden Beschwerdefall die richtige Adressierung des Bescheides vom 01.06.2015 des AMS an die XXXX GmbH.

Zu der oben getroffenen Feststellung, wonach Frau XXXX zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung am 13.06.2015 die Aktivlegitimation fehlte, ist beweiswürdigend Folgendes auszuführen: Auf der Beschwerde findet sich ausschließlich die Unterschrift von Frau XXXX. Laut Firmenbuch wurde ihre Funktion als Geschäftsführerin bereits am 25.10.2013 gelöscht und ist sie laut Firmenbuch nur Gesellschafterin der XXXX GmbH. Zudem geht aus den Anmerkungen von Frau XXXX in der Stellungnahme vom 16.09.2015 hervor, dass die XXXX GmbH Frau XXXX nur bis 24.03.2015 gehörte. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung am 13.06.2015 war Frau XXXX nicht mehr Geschäftsführerin der XXXX GmbH und sohin - wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird - keine nach außen vertretungsbefugte Person.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.

Die Funktionen (Geschäftsführer und Gesellschafter) gehen eindeutig aus dem Auszug des Firmenbuches der XXXX GmbH (FN XXXX) hervor; an deren Richtigkeit besteht seitens des Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel. Anderslautende Beweismittel wurden seitens der XXXX GmbH dem Bundesverwaltungsgericht während des gesamten Verfahrens nicht vorgelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand, Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist zunächst die Beschwerdevorentscheidung vom 14.08.2015. Mit dieser Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde über die Beschwerde inhaltlich entschieden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat seine eigene Zuständigkeit sowie jene der belangten Behörde von Amts wegen zu beurteilen (§ 6 AVG iVm § 17 VwGVG, § 27 VwGVG).

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beschwerdevorentscheidung unter anderem (von Amts wegen) zu prüfen, ob "Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde" vorliegt (§ 27 VwGVG). Unzuständigkeit der Behörde liegt auch in jenen Fällen vor, in denen die belangte Behörde eine Beschwerde nicht meritorisch entscheiden darf. Ihre Zuständigkeit reicht in diesem Falle nur so weit, die Beschwerde mangels Aktivlegitimation zurückzuweisen. Daher war die vorliegende Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 14.08.2015 zu beheben (Spruchpunkt A) I.).

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet hier § 28 Abs. 1 VwGVG.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.4. Zu A) II.: Zurückweisung der Beschwerde:

Im gegenständlichen Fall ist das Vorliegen der Rechtsmittellegitimation zu prüfen.

Das VwGVG definiert die Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht, lediglich die belangte Behörde wird in § 18 VwGVG dezidiert als Partei des Verfahrens genannt. Parteien des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten sind grundsätzlich die Parteien des vorangegangenen verwaltungsbehördlichen Verfahrens. In Verfahren über Bescheidbeschwerden kommt dem legitimierten Beschwerdeführer Parteistellung zu, wobei sich die Beschwerdelegitimation aus der Bestimmung des Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ergibt, wonach gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 18 Abs. 1 GmbHG wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Vertretungsbefugtes Organ einer Gesellschaft sind sohin die Geschäftsführer.

Im gegenständlichen Fall wären daher ausschließlich die Geschäftsführer der XXXX GmbH zur Beschwerdeerhebung befugt gewesen. Die Beschwerde wurde allerdings von XXXX, Gesellschafterin der XXXX GmbH, unterschrieben und somit von ihr eingebracht. XXXX war jedoch zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung am 13.06.2015 als Gesellschafterin keine nach außen vertretungsbefugte Person der XXXX GmbH und kommt ihr im gegenständlichen Verfahren keine Aktivlegitimation zu.

Unstrittig ist, dass der Bescheid vom 01.06.2015 des AMS richtig adressiert an die XXXX GmBH erlassen und somit rechtswirksam zugestellt wurde. In weiterer Folge haben jedoch nicht die vertretungsbefugten Geschäftsführer, sondern hat die Gesellschafterin XXXX die Beschwerde erhoben. Im vorliegenden Fall wären zur Einbringung der Beschwerde jedoch einzig und allein die Geschäftsführer legitimiert gewesen.

Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende Beschwerde der XXXX, Gesellschafterin der XXXX GmbH, als unzulässig zurückzuweisen, weil dieser eine Parteistellung nicht zukam.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei der entscheidenden Rechtsfrage der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers an der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher die ordentliche Revision für unzulässig zu erklären.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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