BVwG L518 2118326-1

L518 2118326-1Federal Administrative CourtJul 7, 2016

Regest

Eingabe, Revisionsfrist, unvorhergesehenes und unabwendbares<br/>Ereignis, Wiedereinsetzung

Full text

BVwG L518 2118326-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L518.2118326.1.01

Spruch

L518 2118326-1/34E

L518 2118324-1/39E

L518 2118327-1/24E

L518 2118328-1/24E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER über die Anträge von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien alias Staatenlos, XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien alias Staatenlos, XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien alias Staatenlos, vertreten durch den Vater XXXX und XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien alias Staatenlos, vertreten durch den Vater XXXX alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Roland FRÜHWIRTH vom 28.06.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision beschlossen:

A) Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 VwGG stattgegeben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2016, Zlen. L518 2118326-1/22E, L518 2118324-1/28E, L518 2118327-1/14E und L518 2118328-1/14E, wurden gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2015, Zlen. 1032070310-140014422, 1032070408-140014449, 1032070702-140014392 und 1032070506-140014406 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.04.2016, zu Recht erkannt: Die Beschwerden wurden gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

2. Mit Eingabe vom 28.06.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht mit ERV am 28.06.2016, 18:28:24 Uhr stellten die Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der sich gegen die Versäumung der Revisionsfrist wendet. Begründend wurde ausgeführt:

"Der Rechtsvertreter der Revisionswerber stellte am 28.06.2016 den Schriftsatz für die Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das anzufechtende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung von Verfahrenshilfe fertig. Im Hinblick auf die Zustellung dieses Erkenntnisses an die vormalige Rechtsvertretung, die ARGE Diakonie/Volkshilfe, am 17.06.2016, endet die 6-wöchige Frist zu Erhebung einer außerordentlichen Revision am 28.06.2016. Dem Rechtsvertreter ist seine Verpflichtung bewusst, als Rechtsanwalt Schriftsätze im Wege des web-ERV an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Ihm ist auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bekannt, wonach eine per web-ERV übermittelte Eingabe innerhalb der Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichts einzubringen ist. Insofern war also klar, dass die außerordentliche Revision am 28.06.2016 bis um 15.00 Uhr einzubringen war.

Es ergaben sich sodann allerdings im Rahmen der Vorbereitung der Übermittlung des Schriftsatzes an das Bundesverwaltungsgericht technische Probleme. Die vom Rechtsvertreter verwendete Software (para-office des Unternehmens paragraph Software GmbH) erlaubte in der Maske "Antrag an den VwGH/BVwG" die Aufnahme des pdf-Dokumentes des Revisionsschriftsatzes nicht. Dieses Problem war dem Rechtsvertreter und seiner Kanzleiangestellten nicht vertraut, zumal er regelmäßig Schriftsätze an das Bundesverwaltungsgericht per web-ERV übermittelt und es diesbezüglich in den letzten Wochen bzw. Monaten keine Probleme gab. Der Rechtsvertreter kontaktierte also das Software-Unternehmen, paragraph Software GmbH, und es stellte sich im Rahmen der Fernwartung heraus, dass die von der Software verwendete Version des Acrobat Readers (pdf 1.5) vom Bundesrechenzentrum nicht akzeptiert wird und daher die Aufnahme eines pdf-Dokuments in dieser Version nicht zugelassen wurde.

Bis dieses Problem erkannt wurde, war allerdings bereits die Frist zur Einbringung um 15.00 Uhr verstrichen. Der Rechtsvertreter versuchte noch kurz vor 15.00 Uhr, den vorbereiteten ERV-Antrag einzubringen, es gelang allerdings nur die Übermittlung der Vermögensbekenntnisse, ohne den Schriftsatz der Revision. Dieser Schriftsatz wurde als fehlerhaft zurückgewiesen. Zum Nachweis dafür gelangt anbei die entsprechende Bestätigung über die Einbringung per web-ERV zur Vorlage.

Beweis: Bestätigung über die Einbringung per web-ERV vom heutigen Tag

Es war dem Rechtsvertreter trotz Hinzuziehung aller Kanzleiangestellten und des Software-Unternehmens nicht möglich, eine pdf-Version zu erstellen, die den Anforderungen des Bundesrechenzentrums genügte und unter der Version 1.5 lag.

Erst nun, nachdem der Rechtsvertreter versteht, woran die Übermittlung gescheitert ist und nachdem klar ist, dass es die von der Software erstellte pdf-Version ist, die einer Übermittlung im Wege steht, ergibt sich zur Lösung des technischen Problems die Möglichkeit, den Schriftsatz (sowie das angefochtene Erkenntnis) nicht als pdf-Dokument, sondern als gescanntes Dokument zu übermitteln.

Aus den dargestellten Gründen war der Rechtsvertreter daher aufgrund eines technischen Gebrechens der Software, das ihm nicht bewusst war und das er trotz Hinzuziehung aller Kanzleiangestellten und seines Software-Anbieters nicht beheben konnte, daran gehindert, die Revision fristgerecht bis um 15.00 Uhr einzubringen. Den Rechtsvertreter trifft auch kein Organisationsverschulden betreffend das technische Geberechen, zumal er erst zuletzt am vergangenen Dienstag über web-ERV einen Schriftsatz an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte und dies bis dahin und auch in der Vergangenheit immer problemlos funktionierte. Offenbar kam es - laut Auskunft des Software-Unternehmens - zu einem automatischen Update der Word- bzw. Acrobat Reader-Versionen in der Kanzlei-EDV, sodass es zur Inkompatibilität mit dem Programm para office kam.

Im Hinblick auf das oben dargestellte Vorbringen liegt ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis vor, das die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigt. Angesichts der geringfügigen Verspätung der Einbringung und im Hinblick darauf, dass unverzüglich alles in die Wege geleitet wurde, um die technischen Probleme zu beheben, ist auch kein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden gegeben, das die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließen würde (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation der verspäteten Einbringung aufgrund eines technischen Gebrechens etwa VwGH 24.03.2016, Ro 2016/03/00011.

Auch der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag wurde unverzüglich formuliert, erstellt und eingebracht.

Es wird daher beantragt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.2016 zu den GZ 1-516 2118326-1/22E, L51S 2118324-1/2BE, L518 2118327-1/14E, L518 2118328-T/14E zu bewilligen.

Die Revisionswerber erlauben sich auch betreffend das Wiedereinsetzungsverfahren auf ihren gemeinsam Im Schriftsatz betreffend die außerordentliche Revision erstatteten Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung und die in der Beilage befindlichen Vermögensbekenntnisse zu verweisen und auch in diesen Verfahren deren Bewilligung zu beantragen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht von dem im Wiedereinsetzungsantrag in sich widerspruchfrei dargestellten Sachverhalt aus.

Der gegenständliche Sachverhalt gründet sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.

Rechtliche Beurteilung:

3.1. § 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall gegeben. Wenn die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei nach § 46 Abs. 1 VwGG auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich, wie hier, um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Da es dem Rechtsvertreter trotz Hinzuziehung aller Kanzleiangestellten und des Software-Unternehmens nicht möglich war eine pdf-Version zu erstellen, die den Anforderungen des Bundesrechenzentrums genügte und unter der Version 1.5 lag und mittels web-ERV an das BVwG zu übermittelt, ist als kein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden zu werten.

Vorweg reicht es zur Frage der Verspätung der am letzten Tag der außerordentlichen Revision nach Ablauf der Amtsstunden beim BVwG im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten Revision auf den hg Beschluss vom 17.11.2015, Ra 2014/01/0198, zu verweisen. In dieser Entscheidung hat sich der VwGH auch mit den rechtlichen Argumenten befasst, die vom nunmehrigen Rechtsvertreter vorgebracht werden, und er hat sie - mit näherer Begründung auf die gemäß § 43 abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird - für nicht stichhaltig befunden.

Im vorliegenden Fall wird unter Bedachtnahme auf das vorgelegte Bescheinigungsmittel, gegen dessen inhaltliche Richtigkeit keine Bedenken bestehen, als bescheinigt festgestellt, dass der Rechtsvertreter der Revisionswerber am 28.06.2016 versucht hat den Schriftsatz mittels web-ERV an das BVwG zu übermitteln, dies aber aus technischen Gründen bis 15.00 Uhr nicht möglich war.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher gemäß § 46 VwGG Folge zu geben.

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