G309 2117498-1•BVwG G309 2117498-1
G309 2117498-1Federal Administrative CourtJul 7, 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
G309 2117498-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Simone KALBITZER und die fachkundige Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 22.09.2015, Passnummer: XXXX, betreffend Feststellung, dass der Grad der Behinderung mit XXXX mit 40 (vierzig) v.H (von Hundert) neu festgesetzt wird, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 26.05.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ein. Dem Antrag waren verschiedene medizinische Beweismittel angeschlossen.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Chirurgie, vom 18.08.2015, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB%
1
Funktionseinschränkungen und degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule, bei Zustand nach Bruch des 1. Lendenwirbelkörpers. Oberer RSW, entsprechend dem Ausmaß der klinisch Funktionseinschränkung und der Beschwerden
30
2
Funktionseinschränkung am linken Sprunggelenk nach mehrfachen Brüchen im Bereich der Mittelfußknochen, operiert. Eine Stufe über dem unteren RSW, dem Ausmaß der Funktionseinschränkung entsprechend.
20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung
für den Gesamtgrad der Behinderung:
Gebildet durch die Pos. 1, durch Pos. 2 Anhebung um eine weitere Stufe, da eine weitere maßgebliche Funktionseinschränkung vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach konservativ behandelter Verrenkung des linken Schultereckgelenkes, bei freier Schulterbeweglichkeit.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Im Vergleich mit dem Vorgutachten ist es bei beiden bisher anerkannten Gesundheitsschädigungen (GS) - Wirbelsäule und Schulter - zu einer Besserung der Funktionseinschränkungen gekommen, an der Schulter besteht eine freie Beweglichkeit, sodass diesbezüglich kein Grad der Behinderung mehr einzuschätzen ist. Neu hinzutretend die nunmehrige Pos. 2.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Durch die obigen Änderungen bezüglich der bisher eingeschätzten GS, und die neu hinzutretende GS 2, ergibt sich nunmehr ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 %.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.09.2015 wurde der Grad der Behinderung ab 18.08.2015 mit 40 % neu festgesetzt. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes.
4. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die BF fristgerecht Beschwerde, und zeigte sich mit der Herabsetzung des Grades der Behinderung nicht einverstanden. Geschildert werden die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen im Bereich der Wirbelsäule und des linken Schultergelenks, sowie des linken Fußes, im täglichen Leben.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.11.2015 durch die belangte Behörde vorgelegt.
6. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständiger XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, dem Ermittlungsverfahren hinzugezogen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten des XXXX vom 24.01.2016 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 21.01.2016, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:
"Diagnosen:
1. Degeneratives Wirbelsäulensyndrom, Folgezustand nach Bruch des 1. Lendenwirbelkörpers (1991), mittelgradige Funktionseinschränkung, Pos 02.01.02, unterer RSW bei radiologischen Veränderungen und dauerndem Therapiebedarf, GdB 30 vH.
2. Folgezustand nach operiertem Bruch des linken Rückfußes, (Würfelbein, lat Keilbein, Kahnbein, Fersenbein) 04/2013 mit Belastungsbeschwerden und mäßiger Funktionseinschränkung des unteren Sprunggelenkes, Pos 02.05.32, eine Stufe über dem untersten RSW bei mäßiger Bewegungseinschränkung, GdB 20 vH.
3. Engpasssyndrom des linken Schultergelenkes nach Verrenkung des Schultereckgelenkes (1991) mit mäßigen Funktionseinschränkungen, Pos 02.06.03, fixer RSW bei einseitiger mäßiger Funktionseinschränkung, GdB 20 vH.
Folgende Leiden erreichen aufgrund ihrer geringfügigen Beeinträchtigungen bzw. ihrer zeitlich begrenzten Dauer keinen maßgeblichen Behinderungswert und werden daher nicht für die Bildung des Gesamtgrades der Behinderung herangezogen:
Medikamentös behandelter Bluthochdruck.
Zusammenfassung und Beurteilung:
Die Untersuchte leidet an Restbeschwerden nach konservativ behandeltem Bruch des 1. Lendenwirbelkörpers und Verrenkung des linken Schultereckgelenkes, sowie nach operativ saniertem Bruch mehrerer Fußwurzelknochen.
Die einzelnen festgestellten Grade der Behinderung ergeben sich durch Zuordnung des Ausmaßes der einzelnen Gesundheitsstörungen zu den entsprechenden Positionen und Rahmensatzwerten der Einschätzungsverordnung.
Zusammenfassend ergibt sich zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens anhand der vorliegenden Befunde unter Berücksichtigung der Anamnese, der subjektiven Beschwerden der Untersuchten, des klinischen Untersuchungsbefundes und der beigebrachten Befunde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H.
Der Gesamtgrad der Behinderung bildet sich aus der Gesundheitsstörung 1 und wird durch die Gesundheitsstörungen 2 und 3 gemeinsam um 10% angehoben, da eine wechselseitige negative Beeinflussung der betroffenen unterschiedlichen Körperregionen und Organsysteme besteht.
Bei der Bildung des Gesamt-Wertes ist vom höchsten Teilansatz auszugehen und zu prüfen, inwieweit weitere maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen das Ausmaß der Gesamtauswirkung aller Behinderungen vergrößern, wobei Teilschritte von mindestens 10% verwendet werden. Eine Addition der Einzelbehinderungsgrade ist grundsätzlich nicht vorzunehmen. Der Gesamtgrad der Behinderung besteht ab 2013.
Im Vergleich zum Gutachten des Sozialministeriumservice ergeben sich folgende Änderungen:
Das Schulterleiden wurde nunmehr in der GS3 berücksichtigt. Eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung ergibt sich hierdurch nicht."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt vierzig (40) von Hundert (v.H.).
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Das zum Gesundheitszustand der BF seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten, sowie das im Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, kommen im Wesentlichen zu einem übereinstimmenden Ergebnis.
Der Inhalt, des im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten, wurde von der BF als auch von der belangten Behörde unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung, sowie auf Grund der vorgelegten aktuellen Befunde ausführlich erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Es wurde ein Grad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert und vermochte die BF in ihrer Beschwerde nicht, die Ausführungen der befassten Sachverständigen zu entkräften.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technischer" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Parteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten.
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§1 Abs. 2 BBG).
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 42 Abs. 1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören
(§ 40 Abs. 1 BBG).
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Es wurde ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) v.H. (von Hundert) festgestellt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden, und die Beschwerde abzuweisen war.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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