W158 2117261-1•BVwG W158 2117261-1
W158 2117261-1Federal Administrative CourtJul 6, 2016
Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, INVEKOS, Mehrfachantrag-Flächen, Mindestanforderung,<br/>Prämiengewährung, Rechtskraft, Verfall, Zahlungsansprüche
W158 2117261-1/2E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko Kuroki als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122772847, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
I.1. Mit 01.04.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte dabei die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP).
I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122772847, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer keine Zahlungsansprüche zur Verfügung gestanden sind.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.01.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 12.01.2015, Beschwerde und führte aus, dass ihm im Jahr 2005 ein "besonderer Zahlungsanspruch" (BZA) mit der Nummer XXXX zugeteilt worden sei. Er verfüge über keine landwirtschaftliche Nutzfläche und müsse diesen Zahlungsanspruch daher mit dem sogenannten Mindestproduktionsniveau (MPN) nutzen. In diesem Zusammenhang sei es erforderlich, dass am Betrieb mindestens 50 % der Großvieheinheiten des Referenzzeitraumes gehalten werden. Da er im Referenzzeitraum lediglich ein männliches Rind und im Antragsjahr 2014 1,93 GVE gehalten habe, sei dieses Kriterium im gegenständlich relevanten Antragsjahr erfüllt worden.
I.4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 17.11.2015 vor.
Dem Akt beigeschlossen war insbesondere ein an den Beschwerdeführer ergangener Abänderungsbescheid zur Einheitlichen Betriebsprämie 2011 vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/11-117104534, mit welchem der Verfall des zugewiesenen Zahlungsanspruchs (ZA-Nummer XXXX) in die nationale Reserve aufgrund einer - wiederholten - Unterschreitung des Mindestauszahlungsbetrages ausgesprochen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen (Sachverhalt):
Im Antragsjahr 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein "besonderer Zahlungsanspruch" (ZA-Nummer XXXX) zugewiesen.
Mit Bescheid der AMA zur Einheitlichen Betriebsprämie 2011 vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/11-117104534, wurde dem Beschwerdeführer der Verfall des Zahlungsanspruches mit der Nummer XXXX wegen wiederholter Unterschreitung des Mindestauszahlungsbetrages mitgeteilt. Dieser Bescheid vom 26.04.2012 ist in Rechtskraft erwachsen und der angeführte Zahlungsanspruch in die nationale Reserve verfallen.
Dem Beschwerdeführer standen damit im Antragsjahr 2014 keine Zahlungsansprüche zu Verfügung.
II.2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Insbesondere liegt der rechtskräftige Bescheid der AMA zur Einheitlichen Betriebsprämie 2011 vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/11-117104534, dem Verwaltungsakt bei und geht aus diesem hervor, dass der dem Beschwerdeführer zugewiesene Zahlungsanspruch im Antragsjahr 2011 verfallen ist. Zudem wird im Bescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass verfallene Zahlungsansprüche im nächsten Antragsjahr nicht mehr zu Verfügung stehen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Eine solche wurde auch nicht beantragt.
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:
"Artikel 28 Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen
(1) In einem der folgenden Fälle gewähren die Mitgliedstaaten ab 2010 keine Direktzahlungen an Betriebsinhaber:
a) wenn der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Kalenderjahr beantragten oder zu gewährenden Direktzahlungen vor Anwendung der in den Artikeln 21 und 23 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse weniger als 100 EUR beträgt oder
b) wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für den Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, vor Anwendung der in Artikel 21 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse kleiner als ein Hektar ist.
[...].
(3) Zahlungsansprüche, die wegen der Anwendung der Absätze 1 und 2 während zwei aufeinander folgenden Jahren kein Anrecht auf Zahlungen geben, werden der nationalen Reserve zugeschlagen."
"Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[...],
erhalten haben.
[...].
Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
"Artikel 42 Nicht genutzte Zahlungsansprüche
Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden."
"Artikel 44 Bedingungen für besondere Ansprüche
(1) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die gemäß Titel III Kapitel 3 Abschnitt 2 und Artikel 71m der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 60 und Artikel 65 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zahlungsansprüche (nachstehend "besondere Ansprüche" genannt) die Bedingungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels.
(2) Abweichend von Artikel 34 Absatz 1 wird ein Betriebsinhaber, der über besondere Ansprüche verfügt, vom Mitgliedstaat ermächtigt, von der Verpflichtung abzuweichen, seine Zahlungsansprüche mit einer entsprechenden Anzahl beihilfefähiger Hektarflächen zu aktivieren, sofern er
a) mindestens 50 % der in dem in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Bezugszeitraum ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit, ausgedrückt in Großvieheinheiten (GVE), [...]
beibehält.
[...].
(3) Im Falle einer Übertragung der besonderen Ansprüche in den Jahren 2009, 2010 und 2011 kann der Empfänger die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 nur dann in Anspruch nehmen, wenn alle besonderen Ansprüche übertragen werden. Ab 2012 kann der Empfänger die Ausnahmeregelung nur im Falle der Vererbung oder der vorweggenommenen Erbfolge in Anspruch nehmen."
Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1120/2009:
"Artikel 14 Berechnung der Großvieheinheiten für besondere Zahlungsansprüche
(1) Für die Anwendung von Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist die im Bezugszeitraum ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit, ausgedrückt in Großvieheinheiten (GVE), die gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 berechnete Tätigkeit.
[...].
Unbeschadet des Artikels 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann für diese Zahlungsansprüche nach ihrer Anmeldung mit der entsprechen Hektarzahl bzw. nach ihrer Übertragung kein Antrag auf erneute Feststellung der Bedingungen gemäß Artikel 44 der genannten Verordnung mehr gestellt werden. [...].
(5) Die Bedingung der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit gilt als erfüllt, wenn die Zahl der GVE in einem Zeitraum oder zu bestimmten, von den Mitgliedern festzulegenden Zeitpunkten 50 % erreicht. Dabei werden alle in dem betreffenden Kalenderjahr verkauften oder geschlachteten Tiere berücksichtigt.
"Artikel 15 Nicht genutzte Zahlungsansprüche
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.
Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von
Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 beziehen, gelten als genutzt.
[...]."
Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1, im Folgenden: VO (EG) 795/2004:
"Artikel 30 Von besonderen Bedingungen abhängige Ansprüche
1. Für die Berechnung der in Großvieheinheiten (GVE) ausgedrückten landwirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gilt die Umrechnungstabelle gemäß Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a) der genannten Verordnung für den Dreijahresdurchschnitt der Anzahl Tiere, für die im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gemäß Artikel 47 der genannten Verordnung gewährt wurde.
2. Für die Umrechnung von bis zu sechs Monate alten männlichen und weiblichen Rindern wird der Koeffizient 0,2 angewendet.
In Bezug auf die Milchprämie und Ergänzungszahlungen werden die GVE berechnet, indem die Referenzmenge, anhand deren der Betrag der Milchprämie und der Ergänzungszahlung - im Fall von deren Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung - berechnet wird, geteilt wird durch die zu diesem Zeitpunkt geltende durchschnittliche Milchleistung gemäß Anhang XVI der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 oder durch die individuelle Milchleistung, sofern diese über der durchschnittlichen Milchleistung lag. Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so wird die Zahl der GVE entsprechend angepasst.
[...]."
Gemäß § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012, werden in Anwendung des Art. 28 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 keine Direktzahlungen gewährt, wenn der dem Betriebsinhaber für das Antragsjahr zu gewährende Gesamtbetrag weniger als EUR 100,00 beträgt.
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
"Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...].
Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
Mit der Einführung der Einheitlichen Betriebsprämie im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) im Jahr 2003 im Antragsjahr 2005 wurden diverse bis zu diesem Zeitpunkt an die Erzeugung bestimmter Produkte geknüpfte Beihilferegelungen von der Produktion entkoppelt und die entkoppelten Prämien in einer einzigen flächenbezogenen Prämie, der Einheitlichen Betriebsprämie, zusammengeführt.
Nicht alle von der Produktion entkoppelten Prämien (insbesondere die Rinderprämien) setzten jedoch in der Vergangenheit das Vorhandensein landwirtschaftlicher Nutzflächen voraus, sodass bestimmte Antragsteller über keine Flächen verfügten.
Aus diesem Grund wurden diesen Antragstellern besondere Zahlungsansprüche (BZA) zugewiesen. Diese BZA konnten auch ohne landwirtschaftliche Flächen genutzt werden, indem ein bestimmter Anteil der landwirtschaftlichen Produktion aus dem Referenzzeitraum (2000 - 2002), ausgedrückt in Großvieheinheiten, am Betrieb aufrechterhalten wurde (Mindestproduktionsniveau, MPN).
Ein derartiger besonderer Zahlungsanspruch wurde auch dem gegenständlichen Beschwerdeführer zugewiesen. Dieser besondere Zahlungsanspruch wurde mit Bescheid der AMA vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/11-117104534, ("Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2011") jedoch aufgrund der wiederholten Unterschreitung des Mindestauszahlungsbetrages für verfallen erklärt und der nationalen Reserve zugeschlagen. Der Bezug habende Bescheid (EBP 2011) ist mangels Beschwerde in Rechtskraft erwachsen. Bei rechtkräftiger Entscheidung über die Zuweisung von Zahlungsansprüchen ist es der Beschwerdeinstanz jedoch versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).
Dem Beschwerdeführer standen im Antragsjahr 2014 im Rahmen der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie folglich keine Zahlungsansprüche zur Verfügung. Da die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie jedoch die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Aktivierung dieser Zahlungsansprüche gemäß Art. 33 und 34 bzw. Art. 44 VO (EG) 73/2009 voraussetzt, konnte dem Beschwerdeführer mangels vorhandener Zahlungsansprüche keine Einheitliche Betriebsprämie 2014 gewährt werden.
Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.
Da dem Beschwerdeführer im Antragsjahr 2014 keine Zahlungsansprüche zur Verfügung gestanden sind und somit die Voraussetzungen für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie bereits dem Grunde nach nicht vorgelegen sind, war auch aus den Beschwerdeausführungen, dass das geforderte Mindestproduktionsniveau im Antragsjahr 2014 erreicht worden sei, für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Rechtslage eindeutig ist.
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