BVwG W158 2104282-1

W158 2104282-1Federal Administrative CourtJul 6, 2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,<br/>Fristbeginn, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist, Vollmacht,<br/>Zahlungsansprüche

Full text

BVwG W158 2104282-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W158.2104282.1.00

Spruch

W158 2104282-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko Kuroki als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120308653, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 29.04.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern (BStNr.) XXXX und XXXX, für die durch die zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2009 gestellt und dabei Almfutterflächenausmaße von 142,46 ha (XXXX) bzw. 78,46 ha (XXXX) beantragt wurden.

2. Mit Datum vom 25.06.2009 fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer das Antragsjahr 2009 betreffend Flächenabweichungen festgestellt wurden.

3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104617978, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 1.539,42 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurde bei 12,24 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 14,47 ha (davon Almfläche 10,41 ha) eine - gedeckelt durch die Anzahl der Zahlungsansprüche - ermittelte Fläche im Ausmaß von 12,24 ha zu Grunde gelegt. Die auf dem Heimbetrieb festgestellten Flächenabweichungen im Ausmaß von 0,15 ha waren zwar der im angefochtenen Bescheid angeführten Flächentabelle zu entnehmen (Spalte "VOK und VWK mit Sanktion"), wurden im Rahmen der Berechnung jedoch nicht schlagend, da auch unter Berücksichtigung dieser Abweichung mehr Fläche als Zahlungsansprüche zur Verfügung gestanden ist. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

4. Mit den Schreiben vom 07.11.2012 und 13.05.2013 korrigierte der Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. XXXX seinen Mehrfachantrag-Flächen aus dem Jahr 2009 und reduzierte das beantragte Flächenausmaß von 142,46 ha auf letztlich 97,13 ha.

5. Mit Schreiben vom 29.04.2013 korrigierte auch der Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. XXXX seinen Mehrfachantrag-Flächen aus dem Jahr 2009 und reduzierte das beantragte Flächenausmaß von 78,46 ha auf 36,55 ha.

6. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120308653, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP von nunmehr EUR 1.294,17 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 245,25 ausgesprochen. Auf Basis von unverändert 12,24 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung nun - unter Berücksichtigung der erfolgten Korrekturen die verfahrensgegenständlichen Almen betreffend - eine beantragte Fläche im Ausmaß von 10,44 ha (davon Almfläche 6,38 ha) zu Grunde gelegt. Unter Berücksichtigung der auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers im Zuge der Kontrolle 2009 festgestellten Flächenabweichungen wurde der Beihilfenberechnung seitens der AMA letztlich eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 10,29 ha (davon Almfläche 6,38 ha) zu Grunde gelegt und somit zwischen beantragter und ermittelter Fläche eine Differenz im Ausmaß von 0,15 ha festgestellt. Aufgrund der geringen Abweichung wurden keine Flächensanktionen verhängt.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.11.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 04.12.2013, Beschwerde (vormals: Berufung) und beantragte:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Beschwerdegründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,

3. den Ausspruch, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufgeschoben ist,

4. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten Almen,

5. die Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle,

6. den Ausspruch der Alm-Referenzfläche in einem eigenen Feststellungsbescheid und

7. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Der Beschwerdeführer führte aus, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß (die verfahrensgegenständlichen Almen betreffend) falsch sei und verwies auf beigeschlossene Sachverhaltsdarstellungen der zuständigen Almbewirtschafter. Insbesondere seien frühere Flächenfeststellungen außer Acht gelassen sowie Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden und liege eine mangelnde Verrechnung von Über- und Untererklärungen vor.

An einer allfällig falschen Beantragung treffe den Beschwerdeführer darüber hinaus auch kein Verschulden und seien Kürzungen und Ausschlüsse nicht zu verhängen. So sei der Behörde ein Irrtum im Rahmen der Digitalisierung bzw. bei der Berechnung von Landschaftselementen unterlaufen und habe im Zuge der Beantragung auch auf die Behördenpraxis vertraut werden dürfen. Zudem habe auch nicht der Beschwerdeführer die in Rede stehenden Almfutterflächen beantragt, sondern sei die Beantragung von den zuständigen Almbewirtschaftern vorgenommen worden.

Die verhängte Sanktion sei darüber hinaus auch unangemessen hoch und gleichheitswidrig.

Letztlich sei hinsichtlich der Rückforderung gemäß Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 bzw. hinsichtlich der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 auch bereits Verjährung eingetreten.

8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 25.03.2015 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.

Den Heimbetrieb des Beschwerdeführers betreffend war der Beihilfenberechnung 2009 ein Flächenausmaß von 3,91 ha zu Grunde zu legen.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX und XXXX.

Die Alm mit der BStNr. XXXX betreffend war der Beihilfenberechnung 2009 ein Flächenausmaß von 97,13 ha zu Grunde zu legen, wobei dem Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung der Anzahl an von ihm aufgetriebenen RGVE - ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 4,82 ha zuzusprechen war.

Die Alm mit der BStNr. XXXX betreffend war der Beihilfenberechnung 2009 ein Flächenausmaß von 36,55 ha zu Grunde zu legen, wobei dem Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung der Anzahl an von ihm aufgetriebenen RGVE - ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 1,56 ha zuzusprechen war.

Der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2009 war im Falle des Beschwerdeführers somit eine beihilfefähige Gesamtfläche (Fläche Heimbetrieb; anteilige Fläche der o.a. Almen) im Ausmaß von 10,29 ha zu Grunde zu legen.

Der Beschwerdeführer beantragte für das Antragsjahr 2009 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 10,44 ha und verfügte über 12,24 flächenbezogene Zahlungsansprüche.

2. Beweiswürdigung:

Der Mehrfachantrag-Flächen 2009 des Beschwerdeführers liegt dem Verwaltungsakt bei.

Das Ausmaß der zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht auf einer am 25.06.2009 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle. Dieses Flächenausmaß wurde auch bereits dem Bescheid vom 30.12.2009 zu Grunde gelegt und wurde vom Beschwerdeführer weder im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Bescheid aus dem Jahr 2009 noch in der gegenständlichen Beschwerde bestritten.

Das zu berücksichtigende Futterflächenausmaß der Alm mit der Betriebsstättennnummer XXXX beruht auf den Angaben des zuständigen Almbewirtschafters in dessen Korrekturantrag vom Mai 2013 (vgl. Formular vom 13.05.2013, mit dem eine Korrektur des ursprünglich beantragten Ausmaßes von 142,46 h auf 97,13 ha erfolgt ist).

Das zu berücksichtigende Futterflächenausmaß der Alm mit der Betriebsstättennnummer XXXX beruht auf den Angaben des zuständigen Almbewirtschafters in dessen Korrekturantrag vom April 2013 (vgl. Formular vom 29.04.2013, mit dem eine Korrektur des ursprünglich beantragten Ausmaßes von 78,46 h auf 36,55 ha erfolgt ist).

Der Beschwerdeführer beanstandete nicht die von der belangten Behörde der Prämienberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihm auf die Alm beiden angeführten Almen aufgetriebenen Tieren, die die Grundlage für das Ausmaß der zugesprochenen fiktiven anteiligen Almfutterflächen bildete.

Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2009 über 12,24 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt und eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 10,44 ha beantragt hat, geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2009 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35, 37 und 149 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19 Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33 Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37 Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

"Artikel 149 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Abweichend hiervon

a) gilt Artikel 138 ab 1. Januar 2010,

b) gelten die Normen bezüglich der Festlegung und/oder Aufrechterhaltung von natürlichen Lebensräumen, der Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung sowie der Festlegung von Landschaftselementen gemäß Anhang III ab 1. Januar 2010,

c) gilt die Norm bezüglich der Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen gemäß Anhang III frühestens ab 1. Januar 2010 und spätestens ab 1. Januar 2012."

Art. 2 Abs. 22, 12, 22, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 2

[...]

22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffenden Beihilferegelungen;

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

[...]

f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

[...]"

"Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."

"Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.3.1. Wie den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, war im Falle des Beschwerdeführers der Berechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2009 eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 10,29 ha zu Grunde zu legen.

Der Beihilfenberechnung wurden dabei das unbestrittene Ausmaß des Heimbetriebes des Beschwerdeführers (3,91 ha) sowie die seitens der Almbewirtschafter (der Almen mit den BStNr. XXXX und XXXX) im Rahmen der vorgenommenen Korrekturen 2013 beantragten Almfutterflächenausmaße (97,13 ha bzw. 36,55 ha) zu Grunde gelegt, wobei dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang - unter Berücksichtigung der Anzahl an von ihm aufgetriebenen RGVE - anteilige Almfutterflächen im Ausmaß von 4,82 ha und 1,56 ha zuzusprechen waren (vgl. Feststellungen unter II.1.).

Da im Falle des Beschwerdeführers der Beihilfenberechnung mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104617978, vor den im Jahr 2013 durchgeführten Korrekturen ein größeres Ausmaß an beihilfefähiger Fläche (12,24 ha) zu Grunde gelegt wurde, war die belangte Behörde nach Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der auf Grundlage der ursprünglichen Angaben mit dem zitierten Bescheid vom 30.12.2009 zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

3.3.2. Durchbrochen wird das in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 normierte Rückzahlungsgebot durch den in Abs. 4 der zitierten Bestimmung geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil die fehlerhaften Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. So sind die Almbewirtschafter - die für die Beantragung der in Rede stehenden Almfutterflächen zuständig waren - Verwalter und Prozessbevollmächtigte des Almauftreibers und u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Deren Handlungen - insbesondere also auch die erfolgten Flächenbeantragungen - sind dem gegenständlichen Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.6.2009, 2008/17/0224).

3.3.3. Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass die behördlich festgestellten Flächenausmaße der verfahrensgegenständlichen Almen falsch seien, so gilt es nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegten Almfutterflächenausmaße nicht auf seitens der belangten Behörde durchgeführten Kontrollen beruhen, sondern einzig und allein auf den Angaben der zuständigen Almbewirtschafter (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.). Der Berechnung der anteiligen Almfutterflächen wurden somit ausnahmslos die von den Almbewirtschaftern - als bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers - beantragten Gesamtausmaße der in Rede stehenden Almen zu Grunde gelegt.

Auf die Ausführungen, seitens der belangten Behörde hätte eine mangelnde Verrechnung von Über- und Untererklärungen stattgefunden bzw. die AMA hätte Landschaftselemente nicht berücksichtigt, war somit nicht näher einzugehen, beruhen die festgestellten Almfutterflächenausmaße nicht auf Ermittlungen der belangten Behörde, sondern - wie nun bereits mehrfach ausgeführt - auf den Angaben der Almbewirtschafter als Vertreter des Beschwerdeführers.

Anzumerken gilt es an dieser Stelle, dass laut dem Inhalt des Verwaltungsaktes betreffend die Alm mit der BStNr. XXXX seitens der belangten Behörde im Rahmen einer Kontrolle ein Almfutterflächenausmaß von 78,46 ha vorgefunden wurde. Dieses Flächenausmaß, welches größer ist, als jenes im nachträglich reduzierten Antrag des zuständigen Almbewirtschafters, kann dem betreffenden Antrag jedoch nicht zu Grunde gelegt werden, da gemäß Art. 22 der VO (EG) Nr. 796/2004 ein Antrag zwar jederzeit eingeschränkt oder zurückgenommen werden, eine Änderung des Antrags (nach oben) gemäß Art. 21 Abs. 1 leg. cit. aber nur bis zu 25 Tage nach dem in Art. 11 leg. cit. und § 3 Abs. 1 der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 festgesetzten Termin vom 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres erfolgen kann (Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80-81).

3.3.4. Wenn der Beschwerdeführer darüber hinaus beteuert, dass ihn an der Überbeantragung jedenfalls kein Verschulden anzulasten sei und in diesem Zusammenhang ein Absehen von Kürzungen und Ausschlüssen iSd Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 begehrt, so gilt es darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall keine Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) im Sinne der oben zitierten Bestimmung erfolgt sind, sondern die mit Bescheid vom 30.12.2009 lediglich zu Unrecht gezahlte Beträge rückgefordert wurden.

Jene Ausführungen, mit denen auf verhängte Sanktionen (Kürzungen und Ausschlüsse) Bezug genommen wird, gehen somit ins Leere. Insbesondere war in diesem Zusammenhang auf das Vorbringen, dass man im Zuge der Beantragung auf die Behördenpraxis vertrauen habe dürfen bzw. das Vorbringen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Aktivitäten des Almbewirtschafters kein Verschulden anzulasten sei, nicht näher einzugehen. Auch konnte eine Auseinandersetzung mit den Fragen der Verjährung ausgesprochener Kürzungen und Ausschlüsse und der Angemessenheit der Höhe ausgesprochener Sanktionen mangels der Verhängung solcher entfallen.

3.3.5. Die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 enthält in Art 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 7.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.6.2004, Rs C-278/02 Handlbauer).

Da im vorliegenden Fall falsche Flächenangaben zumindest bei den Mehrfachanträgen 2009 bis 2012 (vgl. Korrekturanträge der beiden in Rede stehenden Almen) vorgelegen sind, ist von einer wiederholten Unregelmäßigkeit auszugehen und begann die Frist nicht mit Auszahlung der Beihilfe zu laufen, sondern mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags-Flächen (gegenständlich spätestens mit dem Antragsjahr 2012) und war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids am 14.11.2013 eine Verjährung somit keinesfalls eingetreten.

3.3.6. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht in Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Dieser hat bereits die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegenstehe (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216).

3.3.7. Auf den Antrag, man möge dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten Almen vorlegen, war nicht näher einzugehen, beruhen die festgestellten Almfutterflächenausmaße nicht auf Kontrollen der belangten Behörde, sondern auf den Angaben der zuständigen Almbewirtschafter.

Zudem gilt es an dieser Stelle anzumerken, dass etliche Beschwerdeausführungen überhaupt nicht auf die Situation des Beschwerdeführers zutreffen und die gegenständliche Beschwerde offensichtlich mittels einem der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht ausreichend angepassten Muster erfolgte.

3.3.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Augenscheins an Ort und Stelle konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).

3.3.9. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufzuschieben, im vorliegenden Fall unterbleiben konnte.

3.4. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden, vor (etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/0195). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.