BVwG I404 2123097-2

I404 2123097-2Federal Administrative CourtJul 6, 2016

Regest

Ladungen, Zwangsstrafe

Full text

BVwG I404 2123097-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I404.2123097.2.00

Spruch

I404 2123097-2/5Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin in der Rechtssache Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der VGKK vom 18.04.2016, betreffend die Einvernahme von Herrn XXXX, beschlossen:

A)

Sie werden gemäß §§ 18 Abs. 5 und 19 AVG iVm § 17 VwGVG zur mündlichen Verhandlung am 26.07.2016, um 14.30 Uhr, vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, als Partei geladen.

Sollten Sie unentschuldigt der Ladung keine Folge leisten, wird über Sie eine Zwangsstrafe in der Höhe von € 500,00 verhängt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Eine Senatszuständigkeit ist für den vorliegenden Fall nicht vorgesehen. § 414 Abs. 2 ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG.

Da kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt wurde, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 18 Abs. 5 AVG gilt für Bescheide der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.

Gemäß § 19 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

Gemäß § 19 Abs. 2 AVG ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

Gemäß § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

Herr XXXX hat gegen den Bescheid der VGKK vom 18.04.2016 Beschwerde erhoben.

In dieser Angelegenheit wird eine weitere mündliche Verhandlung anberaumt:

Ort ( BUNDESVERWALTUNGSGERICHT Außenstelle Innsbruck 6020 Innsbruck, Werner-von-Siemens-Straße 7

Datum 26.07.2016

Zeit 14:30 Uhr (voraussichtliche Dauer 1 h)

Saal Verhandlungssaal 1

Mitzubringen sind:

  • diese Ladung

  • eine zum Nachweis Ihrer Identität geeignete Urkunde (Reisepass, Geburtsurkunde, etc.)

  • alle Unterlagen, welche für die Prüfung des Lohnanspruches des Herrn XXXX betreffend den Zeitraum 01.02.2011 bis 31.12.2013 und Juni 2014

Sie werden aufgefordert, an dieser Verhandlung als Partei persönlich teilzunehmen.

Sie wurden bereits mit Verfahrensordnung vom 23.05.2015 zu der mündlichen Verhandlung am 06.07.2016 geladen. Sie sind dieser Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben.

Falls Sie der anberaumten mündlichen Verhandlung erneut unentschuldigt fernbleiben, wird über Sie eine Zwangsstrafe in der Höhe von € 500 verhängt. Außerdem muss die Verhandlung auf Ihre Kosten verschoben werden.

Sind Sie der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert, so ist dies dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich bekannt zu geben, um die Beiziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers veranlassen zu können.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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