G303 2118009-1•BVwG G303 2118009-1
G303 2118009-1Federal Administrative CourtJul 6, 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
G303 2118009-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 29.10.2015, Passnummer: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, und § 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 22.05.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Mit Antragstellung wurde ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln in Vorlage gebracht.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Fachärztin für Orthopädie, vom 26.09.2015 wurde nach einer persönlichen Untersuchung des BF am 17.09.2015 zusammengefasst folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Hüftschmerzen links bei Zustand nach Implantation eines künstlichen Hüftgelenkes 2/2015 Ad1.: Vorgegebener Wert: Es werden noch Hüftschmerzen links angegeben. Es zeigt sich eine mittelgradige Bewegungseinschränkung bei oben genannter Erkrankung
30
2
Cervicolumbales Schmerzsyndrom Ad 2: Unterer Wert: Wiederkehrend werden lumbale und cervicale Schmerzen angegeben. Es zeigt sich eine geringe Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule, keine Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule. Aktuell neurologisch keine Defizite
10
Gesamtgrad der Behinderung
30 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Position 1 führend sei. Die Position 2 sei wegen der Geringfügigkeit nicht in der Lage zu steigern.
Zusätzlich wurde eine Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 15.10.2015 eingeholt. Danach sei als dritte Gesundheitsschädigung der Zustand nach Entfernung des rechten Hodens wegen eines Karzinoms zu berücksichtigen, welche mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10% einzuschätzen sei.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2015 wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 % betrage. Damit erfülle der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht, sodass der Antrag abzuweisen sei. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren. Danach betrage der Grad der Behinderung 30%. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurden dem angefochtenen Bescheid in einem Beiblatt angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt.
Darin wurde angeführt, dass nach dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 26.09.2015 sowie der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 15.10.2015 sich folgende Einschätzung der Gesundheitsschädigungen des BF ergebe:
Lfd. Nr.
Art der Gesundheitsschädigung
Pos. Nr.
GdB %
1
Hüftschmerzen links bei Zustand nach Implantation eines künstlichen Hüftgelenkes 2/2015 Vorgegebener Positionswert bei Hüftschmerzen links und mittelgradiger Bewegungseinschränkung
30
Gesamtgrad der Behinderung
30 v.H.
Lfd. Nr.
Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 v.H. die, auch im Zusammenwirken mit anderen Gesundheitsschädigungen keine wesentliche Funktionsbehinderung verursachen und daher bei der Einschätzung des Gesamt-GdB außer Betracht zu bleiben haben
Pos. Nr.
GdB %
2
Cervicolumbales Schmerzsyndrom Unterer Positionswert: es werden wiederkehrende lumbale und cervicale Schmerzen angegeben. Es zeigt sich eine geringe Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule, keine Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule. Aktuell neurologisch keine Defizite
10
3
Zustand nach Entfernung des rechten Hodes wegen eines Karzinoms Vorgegebener Positionswert bei abgelaufener Heilungsbewährung
10
In der rechtlichen
Begründung des Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes angeführt.
4. Mit E-Mail vom 27.11.2015 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid der belangten Behörde und brachte im Wesentlichen vor, dass sich die Frage aufdränge, ob der anerkannte Grad der Behinderung bereits vorab festgelegt worden sei. Denn wie könne man in einer nicht einmal 10 Minuten dauernden "Untersuchung" in der kaum Fragen durch die Ärztin gestellt worden seien, sonst eine so genaue Feststellung treffen.
Aus Sicht des BF solle der Grad der Behinderung aufgrund seines für eine Hüftgelenksprothese noch "jungen Alters" und der dadurch viel höheren Einschränkung in allen Bereichen schon höher eingestuft werden.
Der BF habe Einschränkungen beim Anheben des linken Fußes. Dies mache sich bereits beim Anziehen der Hose im Stehen bemerkbar. Er würde das Bein nicht gleich hoch wie auf der gesunden Seite bekommen.
Weiters hätte er Gefühlsstörungen im Bereich der Hüftgelenkes, die sich seiner Meinung nach, sogar bis in den Unterschenkel hinziehen würden.
Der BF wäre gerne bereit weitere Befunde einzuholen. Dies würde jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 02.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
6. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständiger XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, beigezogen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. KRUSCHITZ vom 14.04.2016 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 05.04.2016 im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
Zustand nach Implantation einer Hüfttotalendoprothese links Feber 2015 Vorgegebener RS bei mittelgradiger Funktionseinschränkung der linken Hüfte mit Hüftschmerzen links und geringer Muskelatrophie des linken Oberschenkels. Eine Funktionsverschlechterung gegenüber dem Vorgutachten konnte nicht festgestellt werden, so dass der unveränderte RS gewählt wird
30
Geringe Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei Cervicolumbalen Schmerzsyndrom Unveränderter RS gegenüber dem VGA bei beschriebenen Nackenschmerzen und geringer Funktionseinschränkung der LWS ohne neurologischer Symptomatik an den oberen und unteren Extremitäten
10
Gesamtgrad der Behinderung
30 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Position 1 führend sei. Die Position 2 sei zu gering, um zu steigern.
Gegenüber dem Vorgutachten zeige sich keine einstufungsrelevante Änderung. Nach Hüft-TEP links bestehe keine Funktionsverschlechterung. An der Hals- und Lendenwirbelsäule zeige sich ebenfalls ein unveränderter funktioneller Befund.
7. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 03.05.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF hat einen Wohnsitz im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 von Hundert.
Der BF erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus dem Datenauszug des Zentralen Melderegisters und den Angaben des BF.
Der Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert wurde aufgrund des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens von XXXX festgestellt. Dieses ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen und das Gutachten, welches dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zugrunde liegt, bestätigt.
Auch wurde der Inhalt des Gutachtens dem BF und der belangten Behörde im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs übermittelt und seitens der Verfahrensparteien nicht beeinsprucht.
Das Sachverständigengutachten von XXXX vom 14.04.2016 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs vom 03.05.2016 nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.
Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Wie oben unter Punkt II.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das unbestritten gebliebene und vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten vom 14.04.2016 zugrunde gelegt.
Die Gesundheitsschädigungen des BF wurden dabei nach der Einschätzungsverordnung beurteilt. Der Grad der Behinderung wird dabei nach medizinischen Gesichtspunkten abstrakt eingeschätzt. Das persönliche Lebensalter, wie seitens des BF im Rahmen der Beschwerde vorgebracht wurde, ist dabei nicht zu berücksichtigen.
Die Einschätzung des Leidens "Zustand nach Entfernung des rechten Hodens wegen eines Karzinoms" war gegenständlich nicht zu überprüfen, da diese in der Beschwerde nicht bestritten wurde und dieses, wie im Beiblatt des angefochtenen Bescheides nachvollziehbar ausgeführt wurde, auch im Zusammenwirken mit den anderen Gesundheitsschädigungen keine wesentlichen Funktionsbehinderung verursacht. Demnach hat es bei der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung außer Betracht zu bleiben.
Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).
Im gegenständlichen Fall sind daher - wie dies die belangte Behörde auch zu Recht annahm - die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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