W218 2012038-1•BVwG W218 2012038-1
W218 2012038-1Federal Administrative CourtJul 5, 2016
Behindertenpass, Einziehung, Grad der Behinderung,<br/>Sachverständigengutachten
W218 2012038-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, bevollmächtigt vertreten durch KOBV - Kriegsopfer und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ vom 14.08.2014, PassNr. XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Verlängerung der Gültigkeit des Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen nicht mehr vor, der Behindertenpass ist einzuziehen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 06.06.2013 einen bis 30.04.2014 befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.
2. Der Beschwerdeführer hat am 13.02.2014 bei der belangten Behörde unter Verweis auf vorgelegte Befunde einen Antrag auf Verlängerung des befristet ausgestellten Behindertenpasses gestellt.
Zur Überprüfung des Vorbringens wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.04.2015, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.04.2015, eingeholt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 %.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.08.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit des Behindertenpasses gemäß § 43 Abs. 1 und § 45 Abs.1 und 2 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.
4. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde verkenne, dass aufgrund der maßgeblichen Funktionseinschränkungen ein höherer Grad der Behinderung herangezogen hätte werden müssen. Aufgrund der deutlichen Zeichen einer Coxarthrose links mit Zeichen eines Kammimpingment leide der Beschwerdeführer unter maßgeblichen Einschränkungen im Alltag. Auch seien die bestehenden Schmerzen der Wirbelsäule aufgrund der vorliegenden Fehlhaltung und der deutlichen Ostechondrosen in Höhe L3-S1 vom Sozialministeriumservice nicht ausreichend berücksichtigt worden. Beantragt werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie/Chirurgie.
Weiters leide der Beschwerdeführer an einer größeren benignen Prostatahyperplasie mit Restharnbildung und Ausbildung eines Blasendivertikels und sei dies nicht berücksichtigt worden. Beantragt werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Urologie.
Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Leiden nicht möglich sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden mit Schreiben vom 15.09.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.02.2015, der bereits mit der Erstellung des erstinstanzlichen Sachverständigengutachtens befasst war, wird, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
1 Abnützung beider Hüftgelenke, Zustand nach Hüftgelenksersatz rechts, Beckenschiefstand, Osteopenie, Abnützung der Wirbelsäule; Oberer Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkung in beiden Hüftgelenken bei zufriedenstellender Mobilität. Pos.Nr. 020202, 40%
2 Sigmadivertikulose; Oberer Rahmensatz, da Medikation erforderlich. Pos.Nr. 0704040, 20%
3 Harnblasendivertikel, Prostatavergrößerung; Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da großes Harnblasendivertikel und Restharn, jedoch keine manuelle Entleerung notwendig. 080106, 20%
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht weiter angehoben, da fehlendes negatives wechselseitiges Zusammenwirken. Vitamin D Mangel erreicht keinen GdB. Kommentar zum VGA: Leiden 3 wurde neu erfasst, sonst keine Änderung.
7. Mit Schreiben vom 27.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen 2 Wochen zu äußern.
Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.
Mit Schreiben vom 14.04.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Zustand der linken Hüfte schlechter sei als im Gutachten berücksichtigt. Die Funktions- und Beweglichkeitseinschränkungen führen zu einer eingeschränkten Mobilität des Beschwerdeführers. Derzeit versuche der behandelnde Orthopäde mit einem Knorpelaufbau eine Hüfttotalendoprothese links zu vermeiden. Auf den beiliegenden Röntgenbefund werde verwiesen.
Weiters leide der Beschwerdeführer an einer diastolischen Dysfunktion I. Grades bei geringgradiger konzentrischer LVH. Auf den beiliegenden Befundbericht werde verwiesen.
Insgesamt leide der Beschwerdeführer an Bewegungseinschränkungen und einer Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, die zumindest mit einem Grad der Behinderung von 50% eingestuft hätte werden müssen, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege.
Auch sei es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Leiden keinesfalls möglich, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen.
8. Zur Überprüfung des Vorbringens wurde ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.12.2015 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.11.2005, im Wesentlichen
Folgendes ausgeführt:
Leidenskatalog:
1 Abnützung beider Hüftgelenke, Zustand nach Hüftgelenksersatz rechts, Beckenschiefstand, Osteopenie, Abnützung der Wirbelsäule; Oberer Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkung in beiden Hüftgelenken bei zufriedenstellender Mobilität. Pos.Nr. 02.02.02, GdB 40%
2 Sigmadivertikulose; Oberer Rahmensatz, da Medikation erforderlich. Pos.Nr. 07.04.04, GdB 20%
3 Harnblasendivertikel, Prostatavergrößerung; Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da großes Harnblasendivertikel und Restharn, jedoch keine manuelle Entleerung notwendig. Pos.Nr. 08.01.06, GdB 20%
4 Bluthochdruck; Pos.Nr. 05.01.01, GdB 10%
Der Gesamt-GdB beträgt 40%.
Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Das Bluthochdruckleiden erreicht einen GdB von 10% und führt zu keiner Erhöhung des GdB.
Kommentar zum Vorgutachten: Leiden 4 wurde neu erfasst. Dieses führt jedoch zu keiner Änderung des Gesamt-GdB.
9. Mit Schreiben vom 19.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen 2 Wochen zu äußern.
Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde brachten keine Einwendungen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
Abnützung beider Hüftgelenke, Zustand nach Hüftgelenksersatz rechts, Beckenschiefstand, Osteopenie, Abnützung der Wirbelsäule mit einem Grad der Behinderung von 40%;
Sigmadivertikulose mit einem Grad der Behinderung von 20%;
Harnblasendivertikel, Prostatavergrößerung mit einem Grad der Behinderung von 20%;
Bluthochdruck mit einem Grad der Behinderung von 10%.
Da der Beschwerdeführer keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50% (fünfzig v.H.) erreicht, sind die Voraussetzungen für die Verlängerung des Behindertenpasses nicht erfüllt. Der Behindertenpass ist einzuziehen.
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Mit dem Beschwerdevorbringen hat sich das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten ausführlich auseinandergesetzt.
Zunächst ist zu erwähnen, dass schon im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 28.02.2015 des bereits mit der Erstellung des erstinstanzlichen Sachverständigengutachtens befassten Sachverständigen die in der Beschwerde geltend gemachten Prostatabeschwerden des Beschwerdeführers berücksichtigt wurden und als Leiden 3 ("Harnblasendivertikel, Prostatavergrößerung") mit einem Grad der Behinderung von 20% neu eingestuft wurden. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz wurde gewählt, da ein großes Harnblasendivertikel und Restharn bestehen, jedoch keine manuelle Entleerung notwendig ist. Eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung bewirkt Leiden 3 nicht.
Die nunmehr beauftragte Sachverständige hält nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers im Gutachten vom 20.12.2015 fest, dass die vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 14.04.2015 vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde insofern zu einer abweichenden Beurteilung vom bisherigen Ergebnis führen, als Leiden
4 - Bluthochdruck - mit einem Grad der Behinderung von 10% neu
aufgenommen wurde. Leiden 1 bis 3 - Abnützung beider Hüftgelenke, Zustand nach Hüftgelenksersatz rechts, Beckenschiefstand, Osteopenie, Abnützung der Wirbelsäule; Sigmadivertikulose; Harnblasendivertikel, Prostatavergrößerung - bestehen unverändert.
Insgesamt liegt laut Sachverständiger ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vor, mit der Begründung, dass Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht erhöht wird, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Auch das neu erfasste Bluthochdruckleiden führt zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung.
Dem Sachverständigengutachten ist auch zu entnehmen, dass - da kein Grad der Behinderung von 50% erreicht wird und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpassen nicht vorliegen - eine Auseinandersetzung mit der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unterbleiben kann.
In der Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie/ Chirurgie und Urologie. Zu diesem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuziehung von Ärzten aus verschiedenen Fachbereichen ist festzuhalten, dass kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Betreffend die Zuziehung von Fachärzten zur Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Behörden nämlich verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).
Es ergibt sich daher insgesamt keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis.
Es wurde dem Vorbringen des Beschwerdeführers somit nachvollziehbar, schlüssig und vollständig entgegen getreten und kann somit den Einwendungen des Beschwerdeführers angesichts des Inhalts des Gutachtens nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer konnte weder eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens aufzeigen noch ist er ihm auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch sind an der Person der Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Da ein Grad der Behinderung von 40 (zwanzig) vH festgestellt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vor.
Da der am 06.06.2013 ausgestellte Behindertenpass des Beschwerdeführers bis 30.04.2014 befristet war, hatte er zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung seine Gültigkeit verloren.
Falls sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG).
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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