BVwG W216 2108525-1

W216 2108525-1Federal Administrative CourtJul 5, 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Full text

BVwG W216 2108525-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W216.2108525.1.00

Spruch

W216 2108525-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 08.05.2015, Passnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2

Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführerin wurde am 11.06.2004 durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) ein Behindertenpass mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) ausgestellt.

Mit bei der belangten Behörde am 20.01.2015 eingelangtem Schreiben vom selben Tag stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.03.2015 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurde Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, ausgeführt:

"Anamnese :

OP: klass. CHE 1982 im KH im KH RST ohne Folgeschaden, 2003 HTEP rechts im OWS mit Erfolg, lt. letztem Röntgenbefund 11/2014 keine Lockerungszeichen,

VGA 05/2004 wegen WS-Läsion, st.p. HTEP rechts, CVS, Zustand nach CHE und knöch. Geheilter Knöchelfraktur li.: 50%

WS-Läsion seit Jahren, Osteoporose, Zustand nach Deckplatteneinbruch, lt. Knochendichtemessung 11/2014 T-Score -2,5, Osteoporosegymnastik wird angewendet, OP eines Bandscheibenvorfalles 1969 im AKH Wien (L4/L5 li), Cervikolumbalsyndrom idem zu VGA, keine mot. Ausfälle, Beschwerden: Schmerzen im LWS-Segment, Med.: Brufen bei Bed., Seractil bei Bed.,

Knöchelbruch 1993 links, Erstversorgung im KH Hartberg, kons. Therapie, bis auf witterungsbed. Schmerzen keine Beschwerden,

Wiederholt Krämpfe in den Beinen, Med.: Venosin, keine troph. Störungen, Gangunsicherheit wird angegeben, unter Therapie mit Vertirosan B6 1-1-0 Besserung, keine unmittelbare Sturzneigung, keine Gehhilfe,

Nik:0, Alk: 0

Derzeitige Beschwerden:

Schmerzen in der WS und im rechten Kniegelenk, keine OP des Kniegelenkes

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Magnesium, Vit D3 gtt, Bonviva, Ulcusan 40, Cerebokan 80, Brufen, Seractil, Venosion, Vertirosan B6

(...)

Gesamtmobilität - Gangbild:

Leicht hinkendes Gangbild, keine Gehilfe

(...)

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation im Lendenwirbelsäulensegment, höhergradige Osteoporose mit Deckplatteneinbruch Oberer Rahmensatz, da nachgewiesene höhergradige Funktionsstörung mit neurologischer Ausfallssymptomatik; inkludiert Cervicolumbalsyndrom C5 rechts und S1 rechts und links

gz 02.01.02

40

2

Zustand nach Hüftgelenksersatz rechts mit geringer Beinlängendifferenz (-0,5 cm)

02.05. 07

20

3

Gonarthrose beidseits Unterer Rahmensatz, da nur endlagige Funktionsstörung rechts nachweisbar

02.05. 19

20

4

Zustand nach Gallenblasenentfernung 1982 Unterer Rahmensatz, da guter Ernährungszustand vorliegt

gz 07.06.01

10

5

Knöchern geheilter Knöchelbruch links Unterer Rahmensatz, da nur geringgradige Beschwerdesymptomatik

02.05. 32

10

6

Bewegungsstörung des rechten Schultergelenkes

02.06. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) bis 6) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Durch die Änderung des Leidens 2) ist eine Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Keine

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 1) und 4) bis 5) ergibt sich kein abweichendes Kalkül. Leiden 2) hat sich im Bewegungsumfang gebessert und wird um eine Stufe niedriger bewertet. Dies wirkt sich auf die Gesamteinschätzung aus. Leiden 3) aus dem Vorgutachten (Abl. 25) fließt nunmehr in Position

  1. ein und wird nicht mehr gesondert gelistet. Durch die neu aufgenommenen Leiden unter lf. Nr. 3) und 6) ist keine Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt.

Es handelt sich um einen Dauerzustand.

(...)

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

ja

nein

nicht geprüft

Die/Der Untersuchte

[X]

ist überwiegend auf den Gebraucht eines Rollstuhles angewiesen

[X]

ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

[X]

ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)

[X]

ist gehörlos

[X]

ist schwer hörbehindert

[X]

ist TrägerIn eines Cochlea-Implantates

[X]

ist Diabetikerin oder Diabetiker

[X]

leidet an einem Anfallsleiden (Epilepsie)

[X]

bedarf einer Begleitperson

[X]

ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

[X]

ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger

[X]

ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

Begründung:

Ja da Hüftgelenksersatz rechts

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 -400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Keine, da die anerkannte Gesundheitsschädigung keine signifikante Einschränkung der Mobilität zur Folge hat.

2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke. das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Keine, da durch die anerkannten Gesundheitsschädigungen keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit verursacht wird.

2a Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?

Keine, da weder anamnetisch eine diesbezügliche Beeinträchtigung in Erfahrung gebracht werden konnte, noch objektive medizinische Befunde hinsichtlich einer erheblichen Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung vorliegen.

3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?

Nein, da keine wesentliche psychiatrische Beeinträchtigung ermittelt werden konnte.

3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?

Keine, da weder im klinischen Befund gravierende Verhaltensauffälligkeit ermittelt werden konnte, noch durch objektive medizinische Befunde eine diesbezügliche Veränderung belegt wird.

4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Keine, da keine erhebliche Einschränkung des Immunsystems durch objektive medizinische Befunde belegt wird.

5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?

Nein, da keine Umstände ermittelt werden konnten, die aus medizinischer Sicht der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels entgegenstehen.

(...)"

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.04.2015 wurde der Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Ohne Vorlage von Beweismitteln führte die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 21.04.2015 kurz zusammengefasst aus, bei ihren Beschwerden handle es sich um degenerative Erkrankungen des Bewegungsapparates, deren Verlauf durch medizinische Maßnahmen bestenfalls verlangsamt, aber keinesfalls gebessert werden könne. Im öffentlichen Raum könne sie sich lediglich sehr langsam, unsicher und unter permanenter Sturzgefahr und nur unter Einsatz einer Gehhilfe bewegen, weshalb für sie auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in Frage komme. Ein Herabsetzen des Gesamtgrades der Behinderung von 50% auf 40% sei daher auch unangebracht. Hinzu komme, dass sie sich am 23.04.2015 einer schweren Operation des Kniegelenkes unterziehen müsse.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.05.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens, wonach der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand sei nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, weil er mangels medizinischer Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend dokumentiert gewesen sei.

Angemerkt wurde, dass der Grad der Behinderung bei 50% bleibe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 01.06.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, bei ihren Beschwerden handle es sich um degenerative Erkrankungen des Bewegungsapparates, deren Verlauf durch medizinische Maßnahmen bestenfalls verlangsamt, aber keinesfalls gebessert werden könne. Im öffentlichen Raum könne sie sich lediglich sehr langsam, unsicher und unter permanenter Sturzgefahr und nur unter Einsatz einer Gehhilfe bewegen, weshalb für sie auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in Frage komme. Beim Ein- und Aussteigen sowie bei allfälligen Bremsmanövern während der Fahrt bestehe für sie aufgrund ihrer körperlichen Beschwerden akute Sturzgefahr. Manche Wege (z.B. zu Arztterminen) gestalten sich für sie aufgrund der Notwendigkeit des Umsteigens zwischen verschiedenen Linien noch mühevoller und riskanter. Hinzu komme, dass sie sich am 23.04.2015 einer schweren Operation des Kniegelenkes unterziehen habe müssen. Sie verweise auf die beiliegenden Befunde. Die Feststellung, dass ihre Gesundheitsschädigung "keine signifikante Einschränkung der Mobilität/ der körperlichen Belastbarkeit" zur Folge habe, sei daher unzutreffend.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 08.06.2015 dem Bundesverwaltungsgericht am 15.06.2015 vorgelegt.

In einem weiteren Schreiben vom 24.08.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 01.10.2015, wiederholte die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen und gab ergänzend an, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes im "Betreuten Wohnen" im Kolpinghaus lebe.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2016 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass ihr Vorbringen - insbesondere mangels Vorlage aktueller Befunde - keine Anhaltspunkte enthalte, welche geeignet seien, die im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen festgestellten Funktionseinschränkungen zu entkräften. Zur Prüfung ihrer Beschwerde werde sie ersucht, die aktuelle Krankengeschichte (aktuelle Befunde), insbesondere bezüglich der erwähnten Knieoperation, vorzulegen.

Mit Schreiben vom 01.02.2016 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an medizinischen Befunden.

Auf Grundlage des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten Beweismittel wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In der ergänzenden Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.04.2016 wurde, basierend auf der Aktenlage, Folgendes ausgeführt:

"Ad 1) Stellungnahme zum Vorbringen:

Ad a) Im Vorbringen der Beschwerdeführerin (siehe Abl. 47) wird geltend gemacht, dass aufgrund des Alters von 82 Jahren und den degenerativen Erkrankungen des Bewegungsapparates eine Verlangsamung eingetreten sei und die Beschwerdeführerin sich im öffentlichen Raum lediglich sehr langsam, unsicher und unter permanenter Sturzgefahr sowie unter Einsatz einer Gehhilfe fortbewegen kann und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht infrage komme (Sturzgefahr beim Ein- und Aussteigen sowie bei allfälligen Bremsmanövern während der Fahrt).

Weiters macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie am 23.04.2015 eine schwere Operation des Kniegelenkes vornehme lassen muss.

Ad b) Auf Abl. 52 wird ebenfalls durch die Berufungswerberin geltend gemacht, dass wegen der schädigenden Stützapparat und der damit eingeschränkten Gehleistung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Es wird auch die geplante Operation des Kniegelenkes (Implantation einer Totalendoprothese) präzisiert.

Auf Abl. 52/4 findet sich ein deckungsgleicher Text wie auf Abl. 47 (siehe unter Punkt a).

Auf Abl. 52/7-11 findet sich ein ärztlicher Entlassungsbericht des Klinikum Malcherhof vom 09.07.2015 mit Diagnosen: Gonarthrose rechts und Zustand nach Kniegelenksersatz am 23.03.2015, Lumbalgie bei degenerativer Wirbelsäulenveränderung, Skoliose, Zustand nach Hysterektomie L4/L5, Cervicalgie bei degenerativer Wirbelsäulenveränderung, Osteoporose, Hüftgelenksersatz rechts 2003, Zustand nach Rotatorenmanschettenruptur rechts, arterielle Hypertonie, Vertigo, Anämie, chronische Gastritis, Dranginkontinenz, bei der ärztlichen Enduntersuchung wird eine gute Beweglichkeit des operierten rechten Kniegelenkes diagnostiziert (Flexion bis 125Grad) und eine gute Beweglichkeit der Wirbelsäule mit Fingerbodenastand und 10 cm beschrieben.

Im Patientenbrief des Herz Jesu Krankenhauses am 28.04.2015 wird die Implantation einer Totalendoprothese des rechten Kniegelenkes beschrieben. Der postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos.

Es wird auch ein Magnetresonanzbefund des rechten Kniegelenkes vom 13.11.2014 vorgelegt, der jedoch obsolet ist, da das Knie durch ein künstliches Kniegelenk ersetzt wurde.

Im Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule vom 13.11.2014 finden sich Abnützungserscheinungen in Form von multisegmentale Osteochondrosen und Spondylarthrose der gesamten Wirbelsäule, zum selben Zeitpunkt erhobenen Beckenübersichtsröntgen zeigt einen Beckenschiefstand links mit einem Minus von 0,6 cm bei normaler Überdachung des linken Kopfes und Zustand nach Hüftgelenksersatz rechts ohne Lockerungszeichen.

In der Knochendichtemessung vom 13.11.2014 wird eine Osteoporose mit einem T-Score vom -2,5 im Bereich L1 bis L2 nachgewiesen.

Ad 2) Die dokumentierten orthopädischen Gesundheitsschädigungen werden im Gutachten vom 03.03.2015 unter lf. Nr. 1), 2), 3), 5) und

  1. erfasst. Das Kniegelenksleiden, welches unter lf. Nr. 3) im Gutachten berücksichtigt wurde, konnte durch die stattgehabten Operation stabilisiert werden und bedingt bei einer guten Mobilität (wie im ärztlichen Entlassungsbericht des Klinikum Malcherhof beschrieben wurde) kein abweichendes Kalkül.

Die neu vorgelegten objektiven Befunde (Patientenbrief des Herz Jesu Krankenhauses, Abteilung für Orthopädie vom 28.04.2015 und der ärztliche Entlassungsbericht des Klinikum Malcherhof vom 09.07.2015) decken sich mit den anlässlich der amtswegigen Untersuchung erhobenen Befunden und weichen nicht vom Ermittlungsergebnis des Gutachtens ab. Lediglich das rechte Kniegelenk wurde mit einem Gelenksersatz versehen; diese Änderung bewirkt bei guter Beweglichkeit keine Änderung der unter lf. Nr. 3) erfassten Gesundheitsschädigung, jedoch die Diktion sollte wie folgt geändert werden: 'Kniegelenksersatz rechts, Abnützungserscheinung des linken Kniegelenkes, Position: 02.05.19 mit 20%, unterer Rahmensatz da nur endlagige Funktionsstörung nachweisbar.'

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte höhergradige Funktionsstörung am Stützapparat kann weder im klinischen Bild anlässlich der amtswegigen Untersuchung vom 03.03.2015 festgestellt werden, noch findet sich im ärztlichen Entlassungsbericht des Klinikum Malcherhof eine Beschreibung einer diesbezüglichen Mobilitätseinbuße."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2016 wurde der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.

Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.

Mit Schreiben vom 06.06.2016 brachte die Beschwerdeführerin vor, im Entlassungsbericht des Klinikum Malcherhof vom 09.07.2015, der in der Stellungnahme des Gutachters zitiert werde, sei zwar eine gute Beweglichkeit des rechten Kniegelenks beschrieben, jedoch werde im gleichen Entlassungsbericht auch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin trotzdem auf eine Gehhilfe angewiesen sei. Deshalb komme für sie - wie bereits im Rahmen des Parteiengehörs ausgeführt - die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in Frage (Sturzgefahr beim Ein- und Aussteigen sowie bei allfälligen Bremsmanövern während der Fahrt).

Befunde wurden mit der Stellungnahme nicht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 20.01.2015 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung und zum Vorliegen eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte und auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierende Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.03.2015 sowie auf die durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte und auf der Aktenlage basierende ergänzende Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.04.2016, welche das genannte Sachverständigengutachten vom 03.03.2015 im Ergebnis bestätigt. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde vom medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zumutbar ist.

Der Sachverständige stellt in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten fest, dass die Beschwerdeführerin unter 1. Degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation im Lendenwirbelsäulensegment, höhergradige Osteoporose mit Deckplatteneinbruch, 2. Zustand nach Hüftgelenksersatz rechts mit geringer Beinlängendifferenz (-0,5 cm),

3. Gonarthrose beidseits, 4. Zustand nach Gallenblasenentfernung 1982, 5. Knöchern geheilter Knöchelbruch links und 6. Bewegungsstörung des rechten Schultergelenkes leidet. Er führt weiters aus, dass die festgestellten Gesundheitsschädigungen keine signifikante Einschränkung der Mobilität und keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit zur Folge haben, dass keine erhebliche Einschränkung des Immunsystems durch objektive Befunde belegt wird und dass insgesamt keine Umstände ermittelt werden konnten, die aus medizinischer Sicht der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels entgegenstehen.

In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass ihr aufgrund der vorliegenden degenerativen Erkrankungen des Bewegungsapparates die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Insbesondere verweise sie auf eine schwere Operation des Kniegelenkes im April 2015.

Dazu hält der Sachverständige in der vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen ergänzenden Stellungnahme fest, dass die mittels der im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde dokumentierten orthopädischen Gesundheitsschädigungen im Gutachten vom 03.03.2015 unter lf. Nr. 1), 2), 3), 5) und 6) erfasst werden. Das Kniegelenksleiden, welches unter lf. Nr. 3) im Gutachten berücksichtigt wurde, konnte durch die stattgehabte Operation stabilisiert werden und bedingt bei einer guten Mobilität (wie im ärztlichen Entlassungsbericht des Klinikum Malcherhof beschrieben wurde) kein abweichendes Kalkül. Der Sachverständige führt weiters aus, dass die neu vorgelegten objektiven Befunde (Patientenbrief des Herz Jesu Krankenhauses, Abteilung für Orthopädie vom 28.04.2015 und der ärztliche Entlassungsbericht des Klinikum Malcherhof vom 09.07.2015) sich mit den anlässlich der amtswegigen Untersuchung erhobenen Befunden decken und nicht vom Ermittlungsergebnis des Gutachtens abweichen. Lediglich das rechte Kniegelenk wurde mit einem Gelenksersatz versehen; diese Änderung bewirkt bei guter Beweglichkeit keine Änderung der unter lf. Nr. 3) erfassten Gesundheitsschädigung, jedoch die Diktion sollte wie folgt geändert werden: "Kniegelenksersatz rechts, Abnützungserscheinung des linken Kniegelenkes, Position: 02.05.19 mit 20%, unterer Rahmensatz da nur endlagige Funktionsstörung nachweisbar." Der Sachverständige hält fest, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte höhergradige Funktionsstörung am Stützapparat weder im klinischen Bild anlässlich der amtswegigen Untersuchung vom 03.03.2015 festgestellt werden konnte, noch findet sich im ärztlichen Entlassungsbericht des Klinikum Malcherhof eine Beschreibung einer diesbezüglichen Mobilitätseinbuße.

Der medizinische Sachverständige kommt somit zu dem Ergebnis, dass sich keine Änderung vom bisherigen Ergebnis ergebe.

Die Beschwerdeführerin ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten sowie der ergänzenden Stellungnahme auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Bedenken ob der Person der Sachverständigen sind von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht worden und sind seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht entstanden.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhenden vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 03.03.2015 sowie der, basierend auf der Aktenlage erstellten, ergänzenden Stellungnahme vom 15.04.2016 und werden diese in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:

"§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. .......

2. ......

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Fähigkeiten, Funktionen oder

Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4)......"

In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:

BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:

"§ 1 Abs. 2 Z 3:

...

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

..."

Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.05.2015 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden, allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 03.03.2015 sowie der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, auf der Aktenlage basierenden, ergänzenden Stellungnahme des allgemeinmedizinischen Sachverständigen vom 15.04.2016 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin - trotz der bei ihr unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen.

Das eingeholte Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme werden als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erforderlichen Voraussetzung erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder psychischer Funktionen bzw. das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankungen des Immunsystems sind bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Insbesondere hinsichtlich des Knieleidens führt der Sachverständige in der ergänzenden Stellungnahme nachvollziehbar aus, dass dieses Leiden durch die durchgeführte Operation stabilisiert werden konnte und eine gute Mobilität vorliegt. Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben.

Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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