BVwG W205 2124056-1

W205 2124056-1Federal Administrative CourtJul 5, 2016

Regest

Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

Full text

BVwG W205 2124056-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W205.2124056.1.00

Spruch

W205 2124055-1/4E

W205 2124056-1/4E

W205 2124058-1/4E

W205 2124059-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde 1.) des XXXX, geb. XXXX, 2.) der XXXX, geb. XXXX, 3.) der mj. XXXX, geb. XXXX, und 4.) des mj. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Georgien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zlen. 1.) XXXX, 2.) XXXX, 3.) XXXX und 4.) XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Georgien, gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten jeweils am 01.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin, beide sind die Eltern und gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer.

Zu ihren Personen liegen keine EURODAC-Treffermeldungen vor.

Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 01.10.2015 brachten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer vor, in Österreich - abgesehen von den mitgereisten Kindern - keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten zu haben.

Am 28.09.2015 hätten sie - gemeinsam mit den minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführern - ihr Heimatland verlassen, um auf dem Luftweg nach Tschechien zu gelangen. Hierbei seien sie im Besitz gültiger tschechischer Visa, ausgestellt von der tschechischen Botschaft Tiflis, gewesen. Nach etwa zweitägigem Aufenthalt in Tschechien hätten sie sich weiter nach Österreich begeben.

Zum Fluchtgrund wurde angegeben, dass die Kinder krank seien und die Familie nicht die nötigen finanziellen Mittel habe, um eine medizinische Behandlung zu ermöglichen. Das georgische Gesundheitswesen sei nicht so gut wie das österreichische. Die Gesundheitsversorgung im Heimatland sei von der Versicherung nicht gedeckt. Weitere Fluchtgründe gebe es nicht.

In den Verwaltungsakten befindet sich je eine Auskunft aus dem VIS-System des Bundesministeriums für Inneres vom 16.10.2015, wonach die Antragsteller im Besitz von vier von 21.09. bis 15.10.2015 gültigen Schengen-Visa der Kategorie C, ausgestellt am 11.09.2015 von der tschechischen Botschaft Tiflis, gewesen seien.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 16.10.2015 ein alle Beschwerdeführer betreffendes Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") an Tschechien.

Mit Schreiben vom 08.12.2015, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmten die tschechischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Am 17.02.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Erst- und Zweitbeschwerdeführer vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gaben die Antragsteller hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes zu Protokoll, dass der Erstbeschwerdeführer seit etwa zehn Jahren an Nierenproblemen leide. Er sei im Heimatland einmal operiert worden, eine weitere Operation habe allerdings aus finanziellen Gründen nicht stattfinden können, da es in Georgien keine Krankenversicherung gebe. In Österreich habe er bereits Medikamente bekommen. Hinsichtlich der Schmerzen im Fuß mache er regelmäßig Physiotherapie und nehme ebenfalls Medikamente ein. Die Drittbeschwerdeführerin leide an Diabetes und werde derzeit mit Insulin behandelt.

Nach Tschechien würden sie nicht zurückkehren wollen, da die dortige Gesundheitsversorgung nicht dem österreichischen Niveau entspreche. Diese Information hätten sie aus dem Internet bzw. von Bekannten erhalten und dies sei auch der Grund, warum sie nach Österreich gekommen seien. Die Drittbeschwerdeführerin würde hier besser behandelt werden können.

Im Rahmen dieser Einvernahme legten die beschwerdeführenden Parteien ein Konvolut an medizinischen Unterlagen aus Oktober und November 2015 als Beweismittel vor. Daraus ergeben sich hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers im Wesentlichen folgende gesundheitlichen Beeinträchtigungen:

Bei der Drittbeschwerdeführerin wurde Diabetes mellitus Typ 1 diagnostiziert.

1.2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Tschechien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Tschechien wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Allgemeines zum Asylverfahren

(...)

Das tschechische Asylverfahren wird von Asylgesetz 325/1999 und seinen Änderungen geregelt. Es sieht internationalen Schutz, sowie subsidiären Schutz vor. Er regelt auch die Unterbringung von Asylwerbern (MVCR 19.8.2014)

Für das Asylverfahren zuständig ist das tschechische Innenministerium (Asylum and Migration Policy Department). Ein Asylwerber muss seinen Asylantrag auf tschechischem Territorium stellen und ihn dann binnen 24 Stunden in einem Empfangszentrum einbringen. Dort wird die Identität festgestellt und es gibt eine medizinische Untersuchung. Danach wird der AW in ein Unterbringungszentrum überstellt, wo er die erstinstanzliche Entscheidung abwartet. In bestimmten Fällen, z.B. bei Sicherheitsbedenken oder wenn die Identität nicht festgestellt werden kann, kann das Ministerium den Verbleib des AW im Empfangszentrum für bis zu 120 Tage anordnen. Dagegen ist gerichtliche Beschwerde möglich (MVCR o.D.a).

Die erstinstanzliche Entscheidung über den Asylantrag soll binnen 90 Tagen vorliegen. Dieser Zeitraum kann entsprechend verlängert werden. Der AW hat das Recht auf einen Dolmetscher im Verfahren, sowie auf rechtliche Beratung oder Vertretung. Bei offensichtlich unbegründeten Anträgen wird das "fast-track-Verfahren" angewendet, das innerhalb von 30 Tagen abgeschlossen sein soll (MVCR o.D.a).

Beschwerde

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung ist Beschwerde vor dem zuständigen regionalen Gericht innerhalb von 15 Tagen möglich (7 Tage in speziellen Fällen). Diese Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (außer in Ausnahmefällen gem. Art. 25 und Art. 16 (1) d und e, Asylgesetz). Während der Beschwerde ändert sich am Status des AW nichts, das betrifft auch Unterbringung, Gesundheitsversorgung usw. Gegen die Entscheidung des regionalen Gerichts ist Kassationsbeschwerde vor dem Obersten Verwaltungsgerichtshof in Brünn möglich. Auch hier gilt aufschiebende Wirkung, außer bei Kassationsbeschwerden, die vom Flughafen aus eingelegt werden (MVCR o. D.b).

Das Asylsystem ist generell fair, dennoch berichten einige NGOs über Probleme bezüglich der Dauer von Asylverfahren und der Qualität einiger Entscheidungen. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

Dublin-Rückkehrer

Dublin-Rückkehrer haben denselben Zugang zu Asylverfahren, kostenloser Gesundheitsversorgung und Unterbringung wie andere Antragsteller. Asylwerber können sich mit jeder Art von Beschwerde an die Polizei wenden, wie jeder andere auch (MVCR 29.9.2014).

Bei Rückführung von Dublin-Rückkehrern läuft das Asylverfahren im Einklang mit der Anordnung Dublin II, mit der Durchführungsanordnung 1560/2003 und mit den nationalen Rechtsvorschriften ab. Bei noch laufendem Verfahren hat der Rückkehrer den Status eines Antragstellers. Er wird in eine Asyleinrichtung gebracht und das Verfahren wird fortgesetzt. Bei rechtskräftig negativ abgeschlossenem Verfahren hat der Rückkehrer den Status eines Ausländers, es bestehen folgende Möglichkeiten:

  • die Person bekommt von der Polizei eine Anordnung zur Ausreise (Ermöglichung der freiwilligen Rückkehr).

  • die Person wird durch die Polizei in Gewahrsam genommen um die Ausweisung zu effektuieren, falls die Entscheidung über Verwaltungsausweisung vorher erlassen wurde. Dann ist Inhaftierung bis zu 180 Tage möglich.

Ein Dublin-Rückkehrer ist berechtigt, gegen eine etwaige Entscheidung über Gewahrsam, gegen eine Entscheidung über Verwaltungsausweisung, sowie gegen eine negative Entscheidung über den Asylantrag Beschwerde einzulegen. (VB 31.1.2012)

Quellen:

Non-Refoulement

Die Regierung garantiert in der Praxis generell Schutz vor Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung bedroht wäre (USDOS 24.5.2012).

Quellen:

Versorgung

Die Tschechische Republik verfügt zur Unterbringung von Asylwerbern über Empfangszentren, Unterbringungszentren und Integrationsasylzentren. Sie alle unterstehen dem tschechischen Innenministerium und werden von der Refugee Facility Administration verwaltet. Zuerst kommen Antragsteller in ein Empfangszentrum. Solche gibt es in Zastávka u Brna und am Flughafen Prag Ruzyne. Der Aufenthalt dort ist verpflichtend, es erfolgen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und eine medizinische Untersuchung. Danach kommen AW bis zum rechtskräftigen Ende ihres Verfahrens in ein Unterbringungszentrum. Sie haben das Recht auf Unterkunft, Verpflegung usw., sowie ein Taschengeld. Wenn AW über Finanzmittel über dem Existenzminimum verfügen, müssen sie sich an den Kosten für Unterkunft und Essen beteiligen. AW haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auch außerhalb des Unterbringungszentrums privat zu wohnen. AW können dann auch, wiederum unter bestimmten Bedingungen, für 3 Monate finanzielle Zuwendungen erhalten.

Unterbringungszentren gibt es in folgenden Gemeinden: Kostelec nad Orlicí und Havírov (MVCR 19.8.2014a).

Die Höhe des Taschengeldes liegt in den Zentren in denen Essen bereitgestellt wird, bei 1,20 Euro pro Person und Tag. In den Zentren in denen selbst gekocht werden kann, liegt sie bei 4,50 Euro. Die Qualität der Unterbringung wird alle 6 Monate kontrolliert. Unabhängige Überprüfungen durch den Ombudsmann sowie das Gesundheitsamt sind möglich. Tschechien verfügt über etwa 673 Unterbringungsplätze, inklusive jener für Vulnerable und UMA. In den Empfangszentren gibt es Büchereien, Interneträume, Sportplätze, Gelegenheiten zur künstlerischen, handwerklichen und musischen Betätigung, Bereiche für Kinder und Basis-Sprachkurse. In den Unterbringungszentren, welche offene Institutionen sind, gibt es zusätzlich Möglichkeiten außerhalb der Zentren, wie etwa Ausflüge. Nach Ablauf eines Jahres ab Antragstellung, haben AW legalen Zugang zum Arbeitsmarkt (EMN 2014).

AW genießen die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems (MVCR o.D.b).

Quellen:

Politische Lage

Die Tschechische Republik ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Zweikammerparlament (Abgeordnetenhaus und Senat). Staatsoberhaupt ist der Präsident, der im Januar 2013 zum ersten Mal direkt gewählte Miloš Zeman. Regierungschef ist Premierminister Bohuslav Sobotka (CSSD). Die 200 Mitglieder des Abgeordnetenhauses werden alle vier Jahre nach Verhältniswahlrecht gewählt. Bei den Parlamentswahlen im Oktober 2013 erhielt die sozialdemokratische CSSD die relative Mehrheit aller Stimmen. Sie bildete im Januar 2014 gemeinsam mit der neuen Bewegung ANO 2011 und mit der christdemokratischen KDU-CSL eine Koalition. Im Abgeordnetenhaus verfügt sie über eine Mehrheit von 111 von insgesamt 200 Stimmen. Die Direktwahlen zum Senat finden alle zwei Jahre statt - dann werden jeweils 1/3 der insg. 81 Sitze im Senat zur Wahl gestellt. Das letzte Mal fand die zweite Wahlrunde zum Senat vom 19 bis 20. Oktober 2012 statt. Der sozialdemokratischen CSSD gelang es, eine Mehrheit (46 von 81 Sitzen) im Senat zu erringen. Die Tschechische Republik wurde Ende 2003 mit der Schaffung von 14 Bezirken ("kraje") dezentralisiert. Gleichzeitig wurde die kommunale Selbstverwaltung gestärkt (AA 03.2014).

Ein halbes Jahr dauerte der weitgehende politische Stillstand in Tschechien. Während dieser Zeit war die von Staatspräsident Miloš Zeman eingesetzte sogenannte Expertenregierung von Jirí Rusnok im Amt, obwohl sie im Parlament am 13. August 2013 nicht das Vertrauen gewinnen konnte. Dieser Zustand wurde mit der Bildung der neuen Mitte-Links-Regierung unter Führung der sozialdemokratischen CSSD beendet. Der Regierungskoalition gehören die neue Bewegung ANO des Unternehmers Andrej Babiš und die christdemokratische KDU-CSL an (KAS 3.2.2014).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz und die Regierung respektierte generell die richterliche Unabhängigkeit. Die Gesetze garantieren das Recht auf ein faires Verfahren und die unabhängige Justiz setzte dieses Recht generell um. Die Qualität der Gerichtsverfahren hat sich verbessert und die Dauer der Ermittlungen und Verfahren hat über die letzten 10 Jahre stetig abgenommen. Im ersten Halbjahr 2013 benötigte ein Staatsanwalt auf Bezirksebene durchschnittlich 53 Tage um zu entscheiden, ob ein Fall vor Gericht gehen sollte oder nicht. Auf regionaler Ebene lag der Wert bei 364 Tagen. Im gleichen Zeitraum dauerten die Gerichtsverfahren durchschnittlich 177 Tage auf Bezirks- und 777 Tage auf Regionalebene. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung. Gerichtsverhandlungen sind öffentlich, Geschworenenprozesse nicht gebräuchlich, in schwierigen Fällen entscheidet ein Kollegium von 3 Richtern. Angeklagte haben das Recht auf einen kostenlosen Pflichtverteidiger. Es gibt ein Recht auf Beschwerde. Das Land hält sich generell an Urteile des EGMR. Die Gesetze garantieren die Rede- und Pressefreiheit und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Eine unabhängige Presse, eine effektive Justiz und ein funktionierendes demokratisches politisches System sichern diese Freiheiten (USDOS 27.2.2014).

Lange Wartezeiten auf eine gerichtliche Anhörung sind ein Problem (mind. 2 Jahre für mehr als die Hälfte der Fälle auf Regionalebene). Das Verfassungsgericht beschäftigt sich mit Fragen verfassungsrechtlicher Wichtigkeit. Der Oberste Gerichtshof ist die höchste Beschwerdeinstanz in den meisten Rechtsangelegenheiten. Der Oberste Verwaltungsgerichtshof beschäftigt sich mit Veraltungsangelegenheiten und politischen Fragen, inklusive Parteienverbote und Wahlangelegenheiten. Der Prozess der Richterernennung für diese drei Höchstgerichte ist ziemlich transparent, und wird von den Medien beobachtet (BTI 2014).

Das tschechische Justizsystem ruht auf 4 Säulen: Bezirks- und Regionalgerichte, höhere Gerichte und oberste Gerichtshöfe (Oberster Gerichtshof, Oberster Verwaltungsgerichtshof) sowie Verfassungsgerichtshof. Diese wachen über die Rechte und Freiheiten des Einzelnen. In der Vergangenheit gab es Vorwürfe der politischen Einflussnahme in hochrangigen Verfahren. Das Büro des Generalstaatsanwalts galt lange Zeit als das schwächste Glied des tschechischen Justizsystems, da die Regierung erheblichen Einfluss auf die Bestellung hat. In der Vergangenheit verfolgte es politisch sensible Fälle nur ungenügend. Das änderte sich 2012 und das Bekenntnis des Generalstaatsanwalts zur Verfolgung politisch heikler Fälle dauerte 2013 an und führte zu einigen hochrangigen Verhaftungen und Strafverfolgungen, darunter sogar zu einer Razzia in den Büroräumlichkeiten des Premierministers im Juni 2013, bei der 8 Personen verhaftet wurden. Ein neues Gesetz begrenzte im April die Immunität von Politikern und Richtern, aber Bestimmungen zur Erhöhung der Unabhängigkeit des Büros des Generalstaatsanwalts konnten wegen des Rücktritts der Regierung im Juni nicht mehr beschlossen werden. Lediglich eine Amnestie von Präsident Klaus für über 6.000 Straftäter mit Strafen bis zu einem Jahr, die auch Bewährungsstrafen aufhob und Verfahren einstellte, die seit mehr als 8 Jahren anhängig waren, trübte die ansonsten beeindruckende Bilanz der tschechischen Justiz. Es wurden Stimmen laut, die behaupteten Klaus habe diese Amnestie für einige Korruptionsfälle aus seiner Zeit als Premier in den 1990ern maßgeschneidert. Es gab diesbezüglich Verfassungsbeschwerden, die aber damit endeten, dass sich das Verfassungsgericht als nicht kompetent erklärte. Lediglich zwei der betroffenen Korruptionsfälle wurden von ihm aus dem Geltungsbericht des Gesetzes ausgenommen (FH 12.6.2014).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die Sicherheitskräfte unterstehen zivilen Behörden. Die Regierung hat Schritte zur Verfolgung und Bestrafung von Beamten unternommen, welche sich Verfehlungen zuschulden kommen ließen, egal ob in den Sicherheitsbehörden oder anderswo. Straflosigkeit war aber in einigen Bereichen weiterhin ein Problem. Das Innenministerium überwacht die Arbeit der Polizei. Das Generalinspektorat der Sicherheitsbehörden im Büro des Premierministers untersucht Vorwürfe von Verfehlungen in Polizei, Zoll und Justizwache. 2012 wurden 118 Fälle im ganzen Land untersucht. Korruption war in den Sicherheitsbehörden weiterhin ein Problem, am häufigsten ist laut dem Generalinspektorat einfache Bestechung, etwa bei Verkehrskontrollen. 2011 wurde ein eigener Polizei-Ombudsmann geschaffen, an den sich Beamte mit einem Verdacht auf potentiell illegale Handlungen wenden können, etwa auch Mobbing usw. Das Büro des tschechischen Menschenrechtsombudsmanns erhielt im ersten Halbjahr 2013 4.288 Beschwerden, wovon 172 die Gefängnisse, die Polizei und das Militär betrafen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Tschechische Republik hat die niedrigste Armutsrate in der EU und im Vergleich zu anderen postkommunistischen Ländern eine geringe Ungleichheit. Seit 2010 nimmt die Zahl der Tschechen unter der Armutsgrenze jedoch zu. 2011 waren 9,8% der Bürger armutsgefährdet (meist Arbeitslose, Teilzeitbeschäftigte, Alleinerziehende, usw.). Die Lücke zwischen Arm und Reich wird größer, im Anstieg begriffene Arbeitslosigkeit und sinkende Sozialleistungen wirken sich negativ aus. Frauen verdienen durchschnittlich 84% dessen was Männer verdienen. Das Büro des Ombudsmanns erhält die meisten Beschwerden auf dem Gebiet soziale Sicherheit, speziell Pensionen und Sozialleistungen (BTI 2014).

In Tschechien besteht in der Sozialversicherung - ähnlich wie in Österreich - eine gesetzliche Pflichtversicherung. Die Sozialversicherung deckt folgende Bereiche ab: Rentenversicherung und Renten; Sozialpflege; Krankenversicherungsauszahlungen;

staatliche Sozialversicherungsunterstützung;

Arbeitslosenversicherung. Im Rahmen der Rentenversicherung wird die Alters- und Invaliditätsversicherung abgedeckt. Im Rahmen der Sozialpflege werden Pflegeleistungen für die Familie, für alte Bürger, etc. abgedeckt. Im Rahmen der Krankenversicherungsauszahlungen werden Krankengeld, Unterstützung bei Pflege eines Familienmitgliedes, Zuschüsse und Hilfen bei Mutterschaft, etc. abgedeckt. Im Rahmen der staatlichen Sozialversicherungsunterstützung werden Unterstützungen der Familie im Hinblick auf Wohnung, auf Verkehr, etc. abgedeckt. Der Arbeitgeber zahlt 25% des Gehaltes, der Arbeitnehmer 6,5% des Gehaltes an Sozialversicherungsbeiträgen. Männliche Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, soweit sie das Alter von 60 Jahren zuzüglich 2 Monate für jedes Kalenderjahr seit 31.12.1995 erreichen und mindestens 25 Jahre in der Rentenversicherung versichert gewesen sind. Bei weiblichen Versicherten ist das Rentenalter von der Zahl der erzogenen Kinder abhängig. Die Höhe der Alterspension ist von der Höhe des Einkommens des Mitarbeiters während der Zeiten der Beschäftigung und von der Anzahl der Versicherungsjahre abhängig. Die Alterspension ist der Höhe nach nicht begrenzt. Arbeitslose Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld, sofern sie in den letzten drei Jahren vor Antragstellung zumindest 12 Monate Arbeitslosenversicherungsbeiträge bezahlt haben. Arbeitslosengeld kann für die Dauer von 6 Monaten bezogen werden und beträgt maximal das 2,5-fache, bei einer Umqualifizierung maximal das 2,8-fache des gesetzlichen Existenzminimums. Die Arbeitslosenbeiträge werden aus Arbeitslosenversicherungsabgaben finanziert, wobei der Arbeitgeber 1,2% des Arbeitsentgeltes zu entrichten hat, der Arbeitnehmer zahlt keine Beiträge. Bei vorübergehender Dienstverhinderung wegen Krankheit und Unfall, die ärztlich bestätigt ist, besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse (WKO 1.11.2009).

Das staatliche Sozialsystem garantiert Basisleistungen für die gesamte Bevölkerung. In letzter Zeit wurden einige Sozialleistungen reduziert oder abgeschafft um das Budgetdefizit zu verringern. Davon betroffen waren auch Eltern, Alleinerziehende, Behinderte, Pensionisten und Arbeitslose. 2013 wurde das Pensionssystem auf ein 2-Säulen-Modell umgestellt, das neben der herkömmlichen Pension auch Kapitalbeitragssätze vorsieht. Die Resonanz in das neue System zu wechseln ist aber verhalten. 2012 trat auch eine Reform des Gesundheitswesens in Kraft, die dessen Finanzierbarkeit sichern sollte (BTI 2014).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Tschechien hat ein beitragsfinanziertes Pflichtversicherungssystem. Alle Einwohner sind gesetzlich pflichtversichert. In Tschechien gibt es neun Krankenkassen, deren Beitragssatz das Gesundheitsministerium bestimmt. Ihre Leistungen sind von Gesetzes wegen beinahe identisch, umfassen die kostenlose ambulante Versorgung bei freier Arztwahl, kostenlose stationäre Versorgung, Arzneimittel, Behandlung beim Zahnarzt mit Ausnahme von Prothesen, sowie Vorsorgeleistungen. Kranken-, Mutterschafts- und Sterbegeld erhalten tschechische Bürger nicht von der Krankenversicherung. Die Krankenkassen schließen mit Leistungserbringern Einzelverträge ab. Nahezu alle Ärzte im ambulanten Sektor arbeiten privat auf eigene Rechnung. Allgemeinmediziner, Kinderärzte, Gynäkologen und Zahnärzte sichern dabei die Grundversorgung. Versicherte können aus diesen Gruppen einen Hausarzt frei wählen, an dem sie dann drei Monate gebunden sind. Hausärzte arbeiten meistens in Einzelpraxen, Fachärzte in Polikliniken und Krankenhausambulanzen. Tschechische Kliniken gehören noch immer dem Staat. Großkliniken decken alle Fachrichtungen ab und dienen zugleich als Lehrkrankenhäuser. In Distrikt-Krankenhäusern sind die wichtigsten Fachrichtungen vertreten. Die stationäre Grundversorgung vor Ort sichern lokale Kliniken. Sie verfügen meistens über die Abteilungen Chirurgie, Inneres, sowie Kinder- und Frauenheilkunde. Die Tschechische Republik zählt unter den OECD-Staaten zu den Ländern mit der geringsten Zuzahlungsrate für Patienten. So liegt der Anteil der Zuzahlungen an den Gesamtausgaben für Gesundheit bei 8,6%. Zuzahlen müssen die tschechischen Patienten z.B. bei Arzneimittel. Zwar gibt es eine Positivliste, die 500 erstattungsfähige Präparate verzeichnet, voll erstattet werden aber nur die billigsten Mittel einer Wirkstoffgruppe, vorwiegend Generika aus landeseigener Produktion. Alle anderen Arzneimittel sind zuzahlungspflichtig. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Arzt nachweist, dass es zum jeweiligen Produkt keine Alternative gibt. Weitere Zuzahlungen müssen Versicherte für Kuren, Heil- und Hilfsmittel aufbringen. Der einheitliche Beitragssatz der Krankenkassen liegt bei 13,5% des Bruttogehalts. Der Arbeitgeber trägt bei Beschäftigten 9%, 4,5% tragen die Arbeitnehmer. Eine Beitragsbemessungsgrenze gibt es nicht. Etwa die Hälfte der Bevölkerung hat kein eigenes Einkommen (Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger, Studierende, Frauen im Mutterschaftsurlaub). Für sie bezahlt der Staat einen festen Beitrag von etwa 13 Euro im Monat, für Rentner rund 40 Euro (AOK o.D.).

2012 trat eine Reform des Gesundheitswesens in Kraft, die dessen Finanzierbarkeit sichern sollte. 83,7% der Gesundheitsausgaben werden vom Staat getragen. Demografischer Wandel und steigende Arbeitslosigkeit machen Reformen im tschechischen Sozial- und Gesundheitswesen nötig, jedoch ist der Widerstand in Parlament und Öffentlichkeit groß (BTI 2014).

Quellen:

Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO Tschechien für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Weiters würden alle vier Beschwerdeführer gleichlautende, negative Entscheidungen erhalten. Bei den Erst- und Drittbeschwerdeführern würden weder schwere psychische Störungen noch schwere ansteckende Krankheiten vorliegen.

Die Bescheide wurden den Erst- und Zweitbeschwerdeführern nachweislich am XXXX durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

1.3. Gegen die Bescheide richtet sich die am 30.03.2016 eingelangte Beschwerde, in welcher die Antragsteller im Wesentlichen geltend machten, die behördlichen Entscheidungen vollinhaltlich anzufechten. Sie würden nicht nach Tschechien zurückkehren wollen, da sie dort weder eine Unterkunft noch Arbeit oder medizinische Versorgung erhalten würden. Des Weiteren gefalle ihnen Tschechien nicht. Der Erstbeschwerdeführer leide an Calcaneodynie (Fersensporn) beidseitig, die Drittbeschwerdeführerin an Diabetes mellitus Typ 1. Beide würden in Österreich ärztlich behandelt werden müssen.

Gleichzeitig mit der Beschwerde wurde ein Kurzbrief eines Krankenhauses, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 08.03.2016 vorgelegt. Diesem ist zu entnehmen, dass bei der Drittbeschwerdeführerin Diabetes mellitus Typ 1 diagnostiziert worden sei.

1.4. Einer schriftlichen Mitteilung des BFA vom 01.07.2016 ist zu entnehmen, dass die beschwerdeführenden Parteien seit 27.04.2016 unbekannten Aufenthaltes seien, weshalb ihr Asylverfahren ausgesetzt worden sei. Dies sei den tschechischen Behörden mitgeteilt worden. Die Überstellungsfrist ende daher erst am 08.06.2017.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer reisten im September 2015 auf dem Luftweg über Tschechien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten ein. Nach kurzzeitigem Aufenthalt begaben sie sich nach Österreich und suchten am 01.10.2015 um die Gewährung internationalen Schutzes an. Für sie wurden jeweils von 21.09. bis 15.10.2015 gültige Schengen-Visa der Kategorie C von der tschechischen Botschaft Tiflis ausgestellt.

Das BFA richtete am 16.10.2015 ein alle Beschwerdeführer betreffendes Aufnahmeersuchen an Tschechien, welchem die tschechischen Behörden mit am 08.12.2015 eingelangtem Schreiben gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Tschechien an.

Konkrete, in den Personen der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Der Erstbeschwerdeführer leidet im Wesentlichen an folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen:

Die Drittbeschwerdeführerin leidet an Diabetes mellitus Typ 1.

Die Zweit- und Viertbeschwerdeführer sind gesund.

Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.

Die beschwerdeführenden Parteien sind seit 27.04.2016 unbekannten Aufenthaltes, weshalb ihr Asylverfahren ausgesetzt wurde. Dieser Umstand wurde den tschechischen Behörden seitens des BFA mitgeteilt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der gültigen Schengen-Visa ergeben sich aus den Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Rahmen ihrer Einvernahmen im Zusammenhalt mit - in den Verwaltungsakten dokumentierten - Auskünften aus dem VIS-System des Bundesministeriums für Inneres vom 16.10.2015.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der beschwerdeführenden Parteien seitens Tschechiens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt den Verwaltungsakten ein - zwischen der österreichischen und der tschechischen Dublin-Behörde ab.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Tschechien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Zudem sind die Beschwerdeführer der Richtigkeit dieser Feststellungen nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten.

Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Erst- und Drittbeschwerdeführer sind einem von ihnen vorgelegten Konvolut an ärztlichen Unterlagen aus Oktober und November 2015 sowie März 2016 zu entnehmen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Zweit- und Viertbeschwerdeführer erschließen sich aus dem Parteivorbringen.

Der Umstand des Nichtvorliegens besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der beschwerdeführenden Parteien in Österreich basiert auf den eigenen Ausführungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer.

Der unbekannte Aufenthalt der Antragsteller, die dadurch bedingte Aussetzung ihres Asylverfahrens sowie die diesbezügliche Mitteilung an die tschechische Dublin-Behörde beruhen auf einem Schreiben des BFA vom 01.07.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Artikel 12

Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

....

Artikel 29

Modalitäten und Fristen

(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.

Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."

3.2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Tschechiens zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Besitz gültiger tschechischer Visa waren. Zudem stimmte die tschechische Dublin-Behörde der Aufnahme aller vier Antragsteller gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO mit am 08.12.2015 eingelangtem Schreiben ausdrücklich zu.

Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Tschechiens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Aufgrund des Einlangens der Zustimmungserklärung der tschechischen Behörden am 08.12.2015, endete die reguläre sechsmonatige Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO mit 08.06.2016. Angesichts des unbekannten Aufenthalts der Beschwerdeführer seit 27.04.2016 verlängerte sich die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO auf insgesamt 18 Monate (08.06.2017). Diese Frist ist sohin zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt noch nicht abgelaufen.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei.

3.3. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;

15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;

25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.

3.3.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Die angefochtenen Bescheide enthalten - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum tschechischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer noch ausreichend aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Schon vor dem Hintergrund der Lagebeurteilung durch UNHCR und der behördlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Tschechien überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in Tschechien im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).

Jedenfalls hätten die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Tschechien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber noch eine ihnen widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Tschechien jemals geltend machten. Im Rahmen ihrer Erstbefragung vom 01.10.2015 brachten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer selbst vor, lediglich zwei Tage in Tschechien aufhältig gewesen zu sein und sich anschließend sofort nach Österreich begeben zu haben. Der weitere Beschwerdeeinwand, im Falle einer Rückkehr nach Tschechien weder Unterkunft, Arbeit oder medizinische Versorgung zu erhalten, gestaltete sich zudem als rein spekulativ. Da die Antragsteller in Tschechien nicht um Asyl angesucht haben, konnten ihnen die Versorgungsleistungen den dortigen Asylwesens auch nicht zuteilwerden.

Die Erst- und Drittbeschwerdeführer leiden an den festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die Zweit- und Viertbeschwerdeführer sind gesund. Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Die gesundheitlichen Beschwerden der Erst- und Drittbeschwerdeführer weisen nicht jene besondere Schwere auf, welche nach der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Tschechien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen würde. Nach den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die beschwerdeführenden Parteien im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollten, eine solche gewährleistet ist. Nach der oben angeführten Rechtsprechung haben die Beschwerdeführer kein Recht, nur deshalb in Österreich zu verbleiben, um hier medizinisch behandelt zu werden, weil - ihrer Ansicht nach - die medizinische Versorgung in Tschechien einen niedrigeren Standard aufweise.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Auch im Übrigen konnten die beschwerdeführenden Parteien keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Es leben keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten der Beschwerdeführer im Bundesgebiet, weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Folglich würde eine Überstellung weder Art. 16 Dublin III-VO verletzen noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen.

Der durch die normierte Ausweisung der beschwerdeführenden Parteien aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von nur wenigen Monaten kam den beschwerdeführenden Parteien nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand - da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).

Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

3.5. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

3.6. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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