W202 2103821-1•BVwG W202 2103821-1
W202 2103821-1Federal Administrative CourtJul 5, 2016
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Religion, soziale Gruppe, Volksgruppenzugehörigkeit
W202 2103821-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.: Afghanistan, gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2015, Zl. 1000785601-14046639, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
.Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 23.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am nächsten Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Dort gab er befragt zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass sie illegal im Iran gewesen seien. Sie seien dort einige Male von der Polizei in Schubhaft genommen worden. Durch Bezahlen von Bestechungsgeld seien sie wieder entlassen worden. Irgendwann habe seine Mutter genug davon gehabt und sie hätten den Iran verlassen. In Griechenland habe er seine Mutter und den Bruder aus den Augen verloren und wisse nicht, wo sie sich derzeit befänden. In den Iran könne er nicht mehr zurück, weil er dort als Illegaler wieder Probleme mit der Polizei bekomme. Nach Afghanistan könne er auch nicht zurück, weil die Taliban seinen Vater getötet hätten. Seiner Mutter hätten die Taliban gesagt, dass sie den Beschwerdeführer zwingen würden, für sie zu kämpfen. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst wegen der Taliban.
Ein seitens des BFA in Auftrag gegebenes gerichtsmedizinisches Gutachten betreffend Altersfeststellung vom 29.04.2014 ergab ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 18 bis 20 Jahren betreffend den Beschwerdeführer. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ergebe sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 16 Jahren. Das angegebene Alter könne auf Grund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden.
Am 16.06.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt einvernommen.
Dabei hat sich im Wesentlichen Folgendes ergeben:
"LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
AW: Es gibt einen Fehler darin. Meine Daten stimmen nicht. Ich bin schon mit 10 Jahren aus Afghanistan weggegangen.
LA: Zunächst zu Ihrem Leben hier in Ö.:
LA: Wo und wie leben Sie derzeit?
AW: Ich lebe in XXXX.
LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?
AW: Nein.
LA: Sind Sie verheiratet oder verlobt?
AW: Ich bin verlobt.
LA: Mit wem sind Sie verlobt?
AW: Mit XXXX.
LA: Wo lebt Ihre Verlobte?
AW: Sie lebt im Iran.
Wie alt ist Ihre Verlobte?
AW: Sie ist 15 Jahre alt.
LA: Wie ist ihre Beziehung zu Ihr?
AW: Sie ist eine Afghanin und wir haben uns dort kennengelernt.
LA: Sind Sie mit Ihrer Verlobten noch in Kontakt?
AW: Nein, weil ich in Griechenland mein Handy verloren habe.
LA: Besuchen sie in Österreich Kurse oder machen eine Ausbildung?
AW: Ja, einen Deutschkurs.
LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, einer Moschee oder einer Organisation hier in Österreich?
AW: Ich bin im Volleyballverein in XXXX Mitglied.
LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem verkehren Sie?
AW: Ich lerne immer Deutsch. Ich spiele Volleyball und Fußball.
LA: Fühlen Sie sich gesund?
AW: Ich habe Halsschmerzen.
LA: Nehmen sie regelmäßig Medikamente oder besuchen sie Therapien?
AW: Ich habe eine Allergie und nehme regelmäßig Medikamente.
LA: Wie heißen diese Medikamente?
AW: Es sind Tabletten, ein Spray und Nasentropfen. Ich habe vergessen, wie sie heißen.
LA: Sind Sie in Österreich wegen einer strafbaren Handlung angezeigt worden? Wenn ja, wann? Und wo?
AW: Ja, als wir in den Deutschkurs gefahren sind wurden ich beim "Schwarzfahren" erwischt.
LA: Wie würden Sie den bisherigen Grad Ihrer Integration in Österreich sehen? Wie sehr haben Sie sich hier schon eingelebt?
AW: Ich lerne Deutsch in Wien und musste eine Einstufungsprüfung ablegen. Jetzt mache ich die Stufe A2/2.
LA: Haben Sie sonstige soziale Bindungen an Österreich?
AW: Ich bin noch nicht so lange hier.
Angehörigensuche:
Belehrung:
In Umsetzung der europarechtlichen Verpflichtungen wurde in § 18 Abs. 2 AsylG die Verpflichtung des Bundesamtes zur Familiensuche festgestellt.
Das Wohl des Kindes steht beim Bundesamt an erster Stelle. Diese Aufgabe wird sehr ernst genommen. Zum Wohl des Kindes gehört unumstritten die Tatsache, dass das Kind möglichst im Familienverband aufwachsen soll, weshalb entsprechende Informationen zu Angehörigen für das Führen des Asylverfahrens besonders wichtig sind.
Damit es der Behörde auch möglich ist, Ihre Familie zu finden, ist es sehr wichtig, dass Sie der Behörde folgende Fragen so gut wie möglich beantworten. Wenn Sie auf manche Fragen keine Antworten haben, sagen Sie es. Es ist sehr wichtig, dass Sie Wahrheit sagen.
LA: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, welche einer Suche nach Ihren Familienangehörigen entgegenstehen?
AW: Ich habe meine Mutter und meinen Bruder zwischen Türkei und Griechenland verloren.
Anmerkung:
Dem gesetzlichen Vertreter wird die Verfahrensanordnung gem. § 13 Abs. 6 BFA-VG und dem Antragsteller das Informationsblatt betreffend Familiensuche in der Sprache Dari übergeben.
FRAGEN zu Ihrer Person:
LA: Sprechen Sie neben der angegebenen Sprache noch weitere oder Dialekte?
AW: Ich spreche noch Farsi und ein wenig Deutsch
LA: Welche Staatsangehörigkeit besitzen Sie?
AW: Afghanistan.
LA: Bitte nennen sie ihr Geburtsdatum in afghanischer Zeitrechnung:
AW: XXXX, das entspricht dem XXXX in der europäischen Zeitrechnung.
LA: Gehören Sie einem bestimmten Stamm oder einer bestimmten Volksgruppe an?
AW: Ich bin Hazare.
LA: Haben Sie im Heimatland Personaldokumente besessen?
AW: Nein, ich war damals sehr jung und weiß es nicht genau.
LA: Besitzen Sie eine Geburtsurkunde?
AW: Ich weiß es nicht.
LA: Können Sie sonstige Dokumente (Zeugnisse, ....) vorlegen?
AW: Nein, ich habe 3 Klassen die Schule besucht und war 10 Jahre alt, als ich aus Afghanistan ausgereist bin.
LA: Welche Schule haben Sie besucht?
AW: 3 Klassen Grundschule in der Schule XXXX in Ghazni.
LA: In welchem Jahr haben Sie die Schule verlassen?
AW: Ich war 10 Jahre alt.
LA: Haben Sie einen Beruf erlernt?
AW: Ich habe auf Baustellen gearbeitet und kann als Bodenleger arbeiten.
LA: Bei welchem Arbeitgeber haben Sie gearbeitet?
AW: Ich habe im Iran einen Arbeitgeber gehabt.
LA: Können Sie etwas über Ihre Arbeit erzählen?
AW: Ja, Ich habe in Teheran gearbeitet. Als ich in den Iran gekommen bin, habe ich nach 3 Monaten zu arbeiten begonnen.
LA: In welchem Zeitraum haben Sie gearbeitet?
AW: Wie gesagt habe ich 3 Monate nach meiner Einreise zu arbeiten begonnen und habe bis zu meiner Ausreise gearbeitet.
FRAGEN zu Ihren Familienangehörigen:
LA: Bitte nennen sie den Namen ihrer Eltern und Geschwister und das Alter!
AW: Vater XXXX, gestorben. Die Taliban haben ihn ermordet.
Mutter XXXX, Alter 43
Bruder XXXX, Alter 14
LA: Wo halten sich Ihre Mutter und ihr Bruder aktuell auf?
AW: Ich weiß es nicht
LA: Wie hat ihre Mutter den Lebensunterhalt im Iran bestritten?
AW: Sie hat als Hausmeister gearbeitet.
LA: Haben Ihre Mutter und ihr Bruder die Absicht nach Österreich zu kommen?
AW: Ich weiß nicht, wir sind zu Zeit nicht in Kontakt.
LA: Welche weiteren Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, Onkel, Tanten, sonstige Angehörige) haben Sie noch in Ihrem Heimatland Afghanistan?
AW: Ich habe einen Onkel mütterlicherseits, XXXX, ich weiß nicht wie alt, vielleicht 45 Jahre. Sonst kenne ich niemanden.
LA: Wissen Sie die Anschrift ihres Onkels?
AW: Nicht genau, ich weiß nur, dass er in Kabul gelebt hat.
LA: Wie hat ihr Onkel den Lebensunterhalt bestritten?
AW: Er hat ein Geschäft.
LA: Haben Sie in einem anderen Land bzw. in anderen Ländern Angehörige, z.B. auch in
Österreich?
AW: Nein
LA: Stehen Sie in regelmäßigem Kontakt mit Ihrer Mutter oder Ihrem Bruder, z.B. per Telefon, E-Mail, Skype usw.?
AW: Nein.
LA: Wie würden Sie die wirtschaftliche/finanzielle Situation ihrer Person bzw. Ihrer Familie zuletzt im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bewerten?
AW: Ich war sehr jung und kann mich nicht erinnern.
FRAGEN zu Ihren Lebensumständen vor Ort:
LA: Nennen Sie ihre letzte offizielle Anschrift im Heimatland (Provinz, Distrikt, Stadt/Dorf, Gemeinde, Wohnviertel, Straße, Hausnummern)!
AW: In der Provinz Ghazni, XXXX, im Dorf XXXX.
LA: Bis wann haben Sie sich dort aufgehalten?
AW: Das war bis zu meinem 10. Lebensjahr, 2007.
LA: Wann genau haben Sie Afghanistan verlassen?
AW: Das war 2007.
LA: Haben Sie bereits in Pakistan oder im Iran gelebt? Wenn ja, wo und wie lange?
AW: Ja, im Iran. Ich bin mit 10 Jahren in den Iran gegangen und habe dort ca. 7 Jahre gelebt.
LA: Wie war Ihr Aufenthaltsstatus im Iran?
AW: Wir waren dort illegal.
LA: Wie lebten sie mit wem in ihrem Heimatort? (Haus / Wohnung / Eigentum / Miete)
AW: Wir hatten ein kleines Haus in Eigentum.
LA: Wer Ihrer Familie bzw. von den erwähnten Personen wohnt noch unter der zuvor erwähnten Anschrift?
AW: Dort war ich, meine Mutter und mein Bruder. Wir sind dann alle gegangen.
LA: Haben Sie persönlich Besitztümer (Grundstück, Ländereien,
Firmen, Geschäfte, ... wo) im Heimatland?
AW: Nein, ich habe nichts. Wir hatten damals ein Grundstück.
LA: Welchem Beruf ging ihr Vater nach?
AW: Ich war sehr jung, ich weiß es nicht.
LA: Wie bestritt ihre Mutter nach dem Tod des Vaters den Lebensunterhalt für die ganze Familie?
AW: Angeblich hat mein Onkel hat geholfen. Ich weiß es nicht.
LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.)
AW: Bis Griechenland waren wir noch in Kontakt. Dort habe ich dann mein Handy verloren.
LA: Was hat Sie Ihre Flucht aus dem Iran insgesamt gekostet? (Schlepperkosten)
AW: Meine Mutter hat es bezahlt. 30 oder 35 Millionen Toman.
LA: Woher hatte Ihre Mutter das Geld?
AW: Wir haben beide gearbeitet.
LA: War Österreich immer Ihr Zielland?
AW: Nein, eigentlich nicht. Wir sind bis Griechenland gekommen und mussten das Land verlassen.
LA: Wo wollten Sie ursprünglich hin?
AW: Wir hatten kein genaues Ziel, nur raus aus dem Iran.
FRAGEN zum Fluchtgrund:
LA: Aus welchen Gründen verließen Sie das Heimatland Afghanistan?
AW: Damals war ich noch sehr jung, mein Vater wurde von den Taliban ermordet und wir haben uns entschlossen, das Land zu verlassen.
LA: Was war Ihrer Meinung nach der zuletzt ausschlaggebende Grund für Sie zu flüchten?
AW: Ich gehe davon aus, dass meine Mutter sich wegen den Taliban entschlossen hat zu gehen, es war dort sehr gefährlich.
LA: Warum haben Sie den Iran verlassen.
AW: Dort hatten wir wegen der Dokumente mit der Polizei Probleme. Wir hatten keine.
LA: Hatten Sie noch weitere Fluchtgründe?
AW: Wir haben dort illegal gelebt.
LA: Hatten Sie wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme im Heimatland bzw. hatten Sie wegen Ihrer Religion/ Religionsausübung Probleme im Heimatland?
AW: Ich weiß es nicht mehr.
LA: Was würde bei aktueller (fiktiver) Heimkehr ins Heimatland passieren? Was würde Sie dort erwarten?
AW: Die damaligen Probleme, wegen denen wir in den Iran geflüchtet sind, sind immer noch da.
LA: Waren Sie im Heimatland oder woanders in Strafhaft? Wenn ja, weshalb?
AW: Nein
LA: Besteht gegen Sie ein offizieller Haftbefehl im Heimatland?
AW: Nein
LA: Welcher Religion gehören Sie an?
AW: Ich bin Moslem (Schiit).
LA: Warum haben Sie in Österreich einen Asylantrag gestellt?
AW: Weil wir im Iran illegal gewohnt haben. Nach Afghanistan konnten wir auch nicht zurück, wegen den Problemen mit den Taliban.
LA: Ich beende jetzt die inhaltliche Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
AW: Wenn es möglich wäre, möchte ich meine Mutter und meinen Bruder finden."
Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 20.02.2015, Zl. 1000785601-14046639, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das BFA zu Spruchteil I. aus, dass der Beschwerdeführer lediglich angegeben habe, dass sein Vater getötet worden wäre, als er sechs Jahre alt gewesen sei. Seiner Mutter hätte die Sicherheitslage in Afghanistan Sorgen bereitet und hätte sie sich letztendlich dazu entschlossen, den Beschwerdeführer und seinen Bruder in den Iran zu übersiedeln. Es seien seinem Vorbringen keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass er persönlich in Afghanistan Probleme mit den Behörden oder etwaigen terroristischen Gruppierungen gehabt hätte. Ansonsten seien im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden. Etwaige wirtschaftliche Gründe rechtfertigten die Anerkennung als Flüchtling nicht. Das Asylrecht habe auch nicht zur Aufgabe, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg und sonstigen Unruhen hervorgingen. Auch aus den Feststellungen zu seinem Herkunftsland und dem Amtswissen der Asylbehörde ergebe sich keine andere Gefährdung seiner Person. Daher sei davon auszugehen, dass keine sonstige Gefährdung seiner Person in Afghanistan bestehe.
Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen Folgendes vor:
Nach der Ermordung seines Vaters durch die Taliban und die danach weiter bestehende Bedrohungslage habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder Afghanistan verlassen und sei in den Iran geflohen. Da der Beschwerdeführer im Iran über keine Aufenthaltsberechtigung verfügt habe und mehrfach von einer Ausweisung nach Afghanistan bedroht gewesen sei, habe sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie zur Flucht nach Europa entschlossen. In Griechenland habe der Beschwerdeführer den Kontakt mit seiner Mutter und seinem Bruder verloren. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestehe nach wie vor kein Kontakt zur Mutter oder zum Bruder. Der Beschwerdeführer fürchte in Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung durch die Taliban. Das BFA sei seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Das BFA habe keinerlei Fragen zum Tod des Vaters gestellt, was wesentlich erscheine, da der Beschwerdeführer mehrfach vorgebracht habe, dass seine Flucht aus Afghanistan unmittelbar mit der Ermordung seines Vaters im Zusammenhang gestanden sei. Weiters lägen Mängel in der Begründung des angefochtenen Bescheides vor.
In einer Beschwerdeergänzung brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Kontakt mit seiner Mutter wieder habe hergestellt werden können. Sein Vater habe im Geheimen mit der Regierung zusammengearbeitet bzw. sei ein Regierungsspion gewesen. Dies habe ihm seine Mutter mitgeteilt. Der Vater sei immer von ihrem Heimatort nach Kabul gefahren, wobei man nicht gewusst habe, mit wem sein Vater in Kabul Kontakt gehabt habe. Als die Taliban erfahren hätten, dass der Vater mit der Regierung zusammenarbeite, sei er von den Taliban verhaftet und getötet worden. Die Mutter habe ihm mitgeteilt, dass sie dann in den Iran gefahren seien, weil die Taliban immer zu ihnen gekommen seien und sie gewarnt hätten. Deswegen seien sie in den Iran geflohen.
Am 12.04.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:
"RI: Warum haben Sie bzw. Ihre Familie Ihr Heimatland verlassen?
BF: Ich habe bereits in meiner vorherigen Einvernahme angegeben, dass gemeinsam mit meiner Mutter Afghanistan verlassen habe. Damals, als wir Afghanistan verlassen haben, war ich zehn Jahre alt. Als ich sechs Jahre alt war, haben die Taliban meinen Vater getötet. Ich kenne die Gründe seiner Tötung nicht. Vor etwa einem Jahr hat mir meine Mutter erzählt, weshalb mein Vater getötet wurde. Mein Vater hatte einen staatlichen Posten, er hat als eine Art Geheimpolizist gearbeitet. Ich habe meine Mutter immer wieder dazu gedrängt, mir zu erzählen, was damals vorgefallen ist, ich war damals noch ein Kind. Meine Mutter erzählte mir, dass mein Vater über seine Arbeit, die er für den Staat verrichtet hat, wenig erzählt hat. Er hat mit den anderen über seine Arbeit nicht gesprochen. Er war ein Staatspolizist, hatte natürlich auch Angst um sein Leben. Wir haben in der Provinz GHAZNI im Dorf XXXX gelebt. Meine Tante väterlicherseits lebte in KABUL. Laut den Erzählungen meiner Mutter ist mein Vater immer wieder zu ihr gereist, um sie zu besuchen. Ich habe meine Mutter gefragt, was sie dazu bewogen hat, aus der Heimat zu flüchten. Sie erzählte mir, dass wir von den Taliban bedroht worden sind. Die Drohung sah so aus, es war eigentlich mehr eine Unterstellung, dass wir Kinder in der Zukunft jene Arbeit, die mein Vater macht, weiterführen wollen. Die Drohung sah so aus, dass sie offiziell ausgesprochen haben, uns Kinder ihnen wegzunehmen. Die Taliban haben entschieden, dass sie uns unseren Eltern wegnehmen werden. Notgedrungen hat dann meine Mutter entschieden zu flüchten. Früher habe ich auch versucht, zu erfahren, was vorgefallen ist. Meine Mutter weigerte sich, es zu erzählen, zuletzt erzählte sie mir diese Details. Wir haben schließlich Afghanistan verlassen und anschließend ca. sieben Jahre im Iran gelebt.
RI: Wer aus Ihrer Familie hält sich noch in Afghanistan auf?
BF: Mein Onkel mütterlicherseits lebt in KABUL.
RI: Wo befindet sich der Rest Ihrer Familie?
BF: Von meiner Mutter und von meinem Bruder wurde ich bei der Überfahrt von der Türkei nach Griechenland durch einen Schlepper getrennt. In Österreich habe ich eine Suchanfrage über das Rote Kreuz begonnen, damit sie meinen Bruder und meine Mutter finden. Nach etwa acht bis neun Monaten konnte ich wieder den Kontakt zu meiner Familie herstellen. Ich habe erfahren, dass sie von der türkischen Polizei aufgegriffen worden sind und in weiterer Folge freiwillig wieder in den Iran zurückgekehrt sind. Ich habe sie gefragt, ob sie keine weitere Einreise versucht haben. Sie meinten, dass die Umstände sehr schwierig waren. Sie hätten mit demselben Schlepper gesprochen und er hätte die Rückreise in den Iran organisiert. In Griechenland habe ich mein Telefon verloren, somit hatte ich keine Telefonnummer von meiner Mutter. Über einen Freund konnte ich dann den Kontakt zu ihr herstellen. Ich habe eine Verlobte, die ebenfalls im Iran lebt. Nachdem meine Mutter den Iran verlassen hat, hat sie ihre Arbeit als Hausmeisterin aufgegeben. Bei der Rückkehr stand sie ohne Arbeit da. Ein Freund von mir hat in einem Zuchthaus für Hühner meiner Mutter eine Arbeitsstelle vermitteln können.
RI: Wann haben Sie zuletzt mit Ihrer Mutter gesprochen?
BF: Vor etwa 25 bis 30 Tagen zuletzt.
RI: Wie lautet die Telefonnummer Ihrer Mutter?
BF: XXXX. Wie Sie wissen, ist das Leben im Iran nicht einfach. Sie leben dort ohne Dokumente und ich habe Angst, dass sie zwischenzeitlich abgeschoben worden sind, da ich den telefonischen Kontakt nicht herstellen kann. Als ich im Iran gelebt habe, wurde ich von der Polizei aufgegriffen, gegen Bestechungsgeld wurde ich wieder freigelassen.
RI: Wo genau haben Sie in Afghanistan gelebt?
BF: In der Provinz GHAZNI, Distrikt XXXX, und Dorf XXXX.
RI: Haben Sie dort mit Ihrer Familie immer gelebt?
BF: Ja.
RI: Warum sind Sie nicht nach KABUL zum Onkel ausgewichen, wenn Sie in Ihrer Heimat Probleme bekommen haben?
BF: Die Taliban haben eine ernsthafte Bedrohung ausgesprochen. Woanders hätten wir nicht hinziehen können, sie hätten uns überall gefunden. Die Taliban haben damals Fotos von uns gemacht, ich war ein Kind, ich kann mich ehrlich gesagt nicht mehr daran erinnern.
RI: Wann haben die Taliban von Ihnen Fotos gemacht?
BF: Wie bereits gesagt war ich damals ein Kind. Laut den Erzählungen meiner Mutter wurden Aufnahmen von uns gemacht. Nachdem ich immer wieder gefragt habe, warum all das passiert ist, warum mein Vater nicht mehr am Leben ist, erzählte sie mir dies. Ich glaube, kein Mensch verlässt die Heimat freiwillig. Eine Notlage zwingt jeden dazu. Dort, wo wir gelebt haben, haben die Taliban geherrscht. Auch heutzutage hat der Staat in dieser Gegend nichts zu melden. Weder in Afghanistan, noch im Iran, hatte ich ein Leben, das man als lebenswert bezeichnen kann. Sie beobachten vermutlich tagtäglich über die Nachrichten, wie sich die Lage in Afghanistan verschlechtert. Die Wahrheit ist, dass die Taliban gut mit Waffen ausgestattet sind. Bei den Einvernahmen wird immer wieder gefragt, weswegen man die Heimat verlassen hat. Ich glaube, dass jeder für sich die Frage beantworten kann und zwar werden sie mit Waffen aus dem Westen versorgt.
RI: Wo liegt Ihr Heimatdorf genau?
BF: Unsere Gegend wird auch als XXXX bezeichnet. Die Dörfer in unserer Umgebung heißen: XXXX, XXXX, XXXX und XXXX.
RI: Warum hat Ihre Mutter zuvor nicht erzählt, warum Ihre Familie Ihre Heimat verlassen hat, sondern erst jetzt am Telefon?
BF: Ein Rechtsberater von der Diakonie hat mir nahegelegt, herauszufinden, weswegen mein Vater getötet wurde. Ein Schreiben von der Diakonie wurde diesbezüglich auch geschrieben. Ich habe selbst ein Schreiben verfasst. Über die Diakonie wurde das von mir geschriebene Blatt an die Behörde weitergeschickt.
[Anmerkung: Das Blatt befindet sich bereits im Akt.]
RI: Ihre Mutter ist derzeit nicht erreichbar, habe ich das richtig verstanden?
BF: Zuletzt vor 25 bis 30 Tagen. Ich versuche jeden Tag, sie telefonisch zu erreichen. Weil es mir psychisch nicht gut geht, ich mache mir ständig Sorgen um sie. Zurzeit nehme ich Medikamente ein, ich bin unkonzentriert. Ich habe eine Lehre begonnen. Ich habe keinen Fremdenpass beantragt. Zurzeit kann ich sie auch nicht besuchen.
RI: Wo genau lebt ihr Onkel in KABUL?
BF: Ich weiß es nicht, weil ich mich in KABUL nicht auskenne.
RI: Wovon lebt ihr Onkel in KABUL?
BF: Soweit ich weiß, betreibt er ein Geschäft, aber ich weiß nicht welches.
RI: Haben Sie Geschwister?
BF: Ja einen Bruder. Er heißt XXXX und ist sechzehn Jahre alt.
RI: Wann haben Sie zuletzt mit Ihrem Bruder gesprochen?
BF: Als ich zuletzt mit meiner Mutter gesprochen habe, hat er sich in ihrer Nähe befunden. Wir haben dann gesprochen.
RI: Haben Sie auch schon im Iran gefragt, weswegen Sie Ihr Land verlassen haben?
BF: Ich habe meine Mutter gefragt, sie ist aber immer in Tränen ausgebrochen. Im Iran haben wir illegal gelebt.
RI: Wie lange haben Sie sich noch in Afghanistan aufgehalten, nachdem Ihr Vater ermordet wurde?
BF: Ca. vier Jahre.
RI: Was würde passieren, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren würden?
BF: Die Taliban befinden sich in ganz Afghanistan. Wir sind aus der Heimat geflüchtet, wie ich Ihnen zuvor schon gesagt habe, liebe ich meine Heimat. Aber bedauerlicherweise ist ein Leben dort nicht möglich. Sie sehen ja, was tagtäglich dort passiert.
RI: Hat Ihre Mutter Kontakt zu Ihrem Onkel in KABUL?
BF: Ich habe in Griechenland das Telefon verloren, somit habe ich keine einzige Nummer mehr. Ich konnte den Kontakt zu meinem Onkel nicht mehr herstellen.
RI: Frage wird wiederholt.
BF: Wir hatten nur ein Telefon, dort befand sich die Nummer von meinem Onkel. Die Antwort lautet: Nein.
RI: Haben Sie die Nummer Ihres Onkels nicht auswendig gekannt, wie die Nummer Ihrer Mutter, die Sie vorhin aufgesagt haben?
BF: Meine Mutter hatte früher kein Telefon. Die Nummer, die ich Ihnen aufgesagt habe, ist eine neue Nummer.
RI: Möchten Sie noch etwas vorbringen?
BF: Betreffend Afghanistan? Über das heutige Hauptthema, habe ich alles, was ich weiß, geschildert. Ich habe viele Fragen, es hat mich beschäftigt, weil ich eben wissen wollte, wer für die Ermordung meines Vaters verantwortlich ist. Ich habe meinen Vater verloren, ich habe mir die Frage gestellt, warum man einen Menschen tötet.
Erörtert und zum Akt genommen werden, ein Bericht aus der Staatendokumentation (Beilage A), ein Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes (Beilage B), sowie ein Bericht von ACCORD (Beilage C).
BF: Ich wollte noch etwas hinzufügen. Ich war jetzt nicht in Europa verliebt, und es war nicht ein Anliegen, um jeden Preis nach Europa zu kommen. Ich hatte keine finanziellen Probleme im Iran, ich habe dort gearbeitet. In Afghanistan war ich noch ein Kind. Das Problem im Iran war, dass wir uns dort illegal aufgehalten haben und nur gegen Bezahlung von Bestechungsgeld wieder freigelassen wurden. Mein Leben war in Gefahr, ich wollte nicht woanders hin immigrieren. Aufgrund dessen habe ich die Gegend dort verlassen.
RI: Wollen Sie zu den Berichten zur allgemeinen Lage noch eine Frist für eine etwaige Stellungnahme haben?
BF: Nein. Ich verzichte darauf. Die allgemeine Lage ist jedem bekannt."
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischen Bekenntnisses. Die Familie des Beschwerdeführers stammt aus der Provinz Ghazni.
Der Vater des Beschwerdeführers wurde getötet, als der Beschwerdeführer sechs Jahre alt war. Nachdem der Beschwerdeführer zehn Jahre alt war, entschloss sich die Mutter des Beschwerdeführers mit dem Beschwerdeführer und dessen Bruder in den Iran zu ziehen. Im Jahr 2013 versuchte die Familie des Beschwerdeführers nach Europa zu gelangen, der Beschwerdeführer gelangte schließlich im Jänner 2014 in das Bundesgebiet und stellte gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers befinden sich (wieder) im Iran. Ein Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits hält sich in Kabul auf, wo er ein Geschäft betreibt.
Zu Afghanistan:
Sicherheitslage
Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)
Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).
Rebellengruppen
Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).
Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).
Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).
Taliban und Frühlingsoffensive
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).
Al-Qaida
Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).
Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).
IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat
Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).
Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).
Drogenanbau
Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um
3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).
Zivile Opfer
Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).
Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).
Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015).
3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).
Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).
Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte
In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Sicherheitslage in Kabul
Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).
Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).
Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:
Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).
Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).
Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).
Die Provinz Ghazni
Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Ghazni, 705 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Ghazni ist eine der wichtigsten zentralen Provinzen in Afghanistan und laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) die mit der zweithöchsten Bevölkerung. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktyka und Logar im Osten liegen. Zabul liegt zwar südlich, grenzt aber gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz (Pajhwok o.D.a). Die Provinz ist in neunzehn Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Die Haupstadt Ghazni City liegt 145 km südlich von Kabul, auf der Autobahn Kabul - Kandahar (Pajhwok o.D.a). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.228.831 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 19.8.2015; vgl. Tolonews 5.4.2015; UNGASC 1.9.2015). Laut einem Bericht der Vereinten Nationen, wurde ein Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen und östlichen Teilen Afghanistan aufgezeichnet (UNGASC 1.9.2015). Des Weiteren wurde von Tolonews berichtet, dass im März 2015 Ghazni als jene Provinz angesehen wurde, die die höchste Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Monat März zu verzeichnen hatte (Tolonews 5.4.2015).
Eine Anzahl von Selbstmordattentaten, gezielte Tötungen und Entführungen wurde registriert. Dies hat dazu geführt, dass die Sicherheitsatmosphäre auch weiterhin volatil ist. Aber auch den Aufständischen wurde mit einer Anzahl von erfolgreichen militärischen Operationen entgegengetreten. Die internationalen Kräfte (USA und Polen) haben sich im Jahr 2014 aus der Provinz zurückgezogen und die afghanischen Sicherheitskräfte führen die Operationen seitdem eigenständig durch (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).
In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 10.1.2016; Press TV 8.1.2016; Xinhua 3.1.2016; Business Standard 30.12.2015; Xinhua 16.12.2015; Xinhua 21.12.2015; Ariana News 26.7.2015; Tolonews 6.6.2015; Tolonews 2.6.2015; Tolonews 2.5.2015; Tolonews 25.4.2015; Tolonews 2.3.2015; Tolonews 3.2.2015; Tolonews 13.1.2015; Tolonews 14.12.2014; Tolonews 12.11.2014).
Religionsfreiheit
80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015).
Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, Hazara keiner gezoelten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015).
Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).
Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).
Schiiten
Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).
Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich ihre traditionelle Ashura Feierlichkeiten und Rituale, ohne Hindernisse, öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.4.2015; vgl. FH 28.4.2015). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.2015).
Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 14.10.2015). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014; vgl. -CRS 12.1.2015). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 25.6.2015). Auch unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschwerten sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 14.10.2015).
Ethnische Minderheiten
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).
Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
Hazara
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Sie hat sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015).
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 16.11.2015; AA 2.3.2015). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung (USDOS 25.6.2015). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten (CRS 15.10.2015).
Eine prominente Vertreterin der Minderheit der Hazara ist die Vorsitzende der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission Sima Simar (CRS 12.1.2015).
Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Interne Bevölkerungsbewegungen steigen an, hauptsächlich wegen militärischer Operationen, aber auch wegen bewaffneten Konflikten und der Sicherheitslage (USDOS 25.6.2015).
Ende August 2015 waren, laut UNHCR, 948.000Personen intern vertrieben (UNHCR 8.2015 vgl. IDMC 7.2015). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für das erste Halbjahr 2015 wird mit 103.000 angegeben. Mehr als 36.000 wurden seit April aus Kunduz intern vertrieben. Ferner wurden auch in den Provinzen Badakshan, Badghis, Baghlan, Faryab, Ghazni, Kapisa und (Maydan) Wardak seit Juni 2014 Menschen intern vertrieben (IDMC 7.2015).
UNHCR registrierte die höchste Zahl intern vertriebener aus den nordöstlichen Gebieten Afghanistans (UNHCR 5.2015). Auseinandersetzungen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen, wurden als Grund angegeben (z.B. Provinz Kunduz) (UNHCR 5.2015; vgl. UNHCR 7.2015). Die zweithöchste Zahl intern Vertriebener wurde in den Regionen Zentralafghanistans angegeben. Als Gründe wurden hier die allgemeine Sicherheitslage, militärische Operationen und gelegentliche Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften genannt (UNHCR 5.2015).
Bewaffnete Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften wurden als die Hauptursache für die Vertreibung innerhalb des Landes angegeben. Als weitere Ursachen wurden im Belästigungen und Einschüchterungen durch regierungsfeindliche Gruppen sowie stammesinterne Dispute angegeben (UNHCR 5.2015). Ferner kam es auch aufgrund von Naturkatastrophen und Arbeitsmöglichkeiten in anderen Gebieten zu internen Bevölkerungsbewegungen (USDOS 25.6.2015)
Die größten Bedürfnisse der IDP-Bevölkerung waren Nahrung, sowie Gebrauchsgüter (NFI- Non-Food-Items), die keine Lebensmittel sind. Einem Großteil der IDP gelang es temporär Behausungen in Gegenden der Vertreibung zu mieten. Anderen war es möglich bei Verwandten oder in Gastgemeinden unterzukommen bzw. aufgenommen zu werden. Situationen in denen internvertriebenen Familienen keine Behausung zur Verfügung stand, waren selten. War dies dennoch der Fall, so wurde den Familien sofort Notfallsbehausungen bzw. Zelte zur Verfügung gestellt. In gewissen Gegenden kam zu Herauforderungen im Bereich von Bildungszugang. Grund dafür waren das Fehlen notwendiger Dokumente oder Platz- oder Ressourcenmangel. Diese Fälle wurden an die notwendigen Bildungsautoritäten entweder durch UNHCR direkt oder durch UNICEF gemeldet (UNHCR 5.2015).
(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)
Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)
Die britische Wochenzeitung Economist schreibt in einem Artikel vom Juli 2013, dass es sich bei Ghazni um eine wichtige Provinz im Südwesten von Kabul handle, durch die der Highway von der afghanischen Hauptstadt nach Kandahar verlaufe. Die Provinz sei vom Aufstand betroffen ("mired in the insurgency"). In Ghazni, wie fast sonst überall in Afghanistan, hätten die NATO-Truppen den Kampf gegen die Taliban weitestgehend eingestellt und die Sicherheitsverantwortung an die afghanische Armee und Polizei abgegeben. Vieles in Ghazni scheine noch immer düster ("grim") zu sein. Eine "Sicherheitszone" reiche vom Kabul-Kandahar-Highway bestenfalls einige Kilometer weit. Die Aufständischen schienen oftmals straffrei zu agieren und würden zwei bis drei Mal täglich Angriffe auf Konvois, die auf dem Highway unterwegs seien, starten. Außerdem würden die Aufständischen sogar tagsüber Checkpoints auf dem Highway einrichten. NATO-Militärbasen würden häufig das Ziel von Angriffen, auch wenn diese meistens ineffektiv seien. In vielen Gebieten würden die Taliban offen ihre Herrschaft ausüben und die Verfügungsgewalt ("writ") der Regierung sei außerhalb der Provinzhauptstadt unbeständig ("patchy").
Seit die NATO Anfang 2013 ihre Kampfoperationen eingestellt habe, sei die Gewalt in Ghazni zurückgegangen. Andererseits sei die Zahl der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften im Vergleich zum Vorjahr um die Hälfte angestiegen, was die Stärkung ihrer Rolle widerspiegle. Sie würden zwar immer noch Hilfe von den Koalitionstruppen erhalten, inklusive Artillerieunterstützung, allerdings erfolge der Großteil der Hilfe durch Beratungen und Ratschläge. Wie der Economist anführt, hätten die afghanischen Sicherheitskräfte in den vergangenen Monaten Ghaznis Sicherheitszone ausgeweitet. Allerdings seien sie personell unterbesetzt. Deshalb seien sie zunehmend auf lokale Polizeieinheiten angewiesen, um Checkpoints zu besetzen und Informationen zu sammeln.
Laut dem Economist sei die Stärke der Aufständischen sehr begrenzt ("insurgents are hardly strong"). Insgesamt gebe es in Ghazni wahrscheinlich nicht mehr als ein paar hundert Kämpfer, die meistens Checkpoints angreifen und selten größeren Schaden anrichten würden. Es scheine, als würden die Aufständischen nur wenig wirkliche Unterstützung durch die Bevölkerung erfahren.
Das Institute for War and Peace Reporting (IWPR), ein in London ansässiges internationales Netzwerk zur Förderung freier Medien, berichtet in einem Artikel vom August 2013, dass die Taliban in Ghazni, wie in vielen paschtunisch dominierten Gebieten in der südlichen Hälfte Afghanistans, in den Jahren nach 2001 wieder an Einfluss gewonnen und Teile der Provinz unter ihre Kontrolle gebracht hätten. Allerdings hätten die besonders harten Maßnahmen der Taliban in Ghazni, durch die der Wiederaufbau gestoppt und Schulen geschlossen worden seien, zu einer Gegenreaktion geführt. Im April 2012 hätten Einwohner von Qadimkhel, eines Dorfes im Distrikt Andar, ihre eigene Miliz gegründet, um die Aufständischen abzuwehren. Ähnliche Einheiten seien anschließend unter anderem in den Distrikten Muqur (Moqor), Qarabagh und Dehyak eingerichtet worden. Diese irregulären Kräfte seien zusammen als National Uprising Movement bezeichnet worden. Mitglieder dieser Milizen mit bis zu hundert Kämpfern würden angeben, dass sie die Sicherheit verbessert und die Wiedereröffnung von Schulen und Kliniken ermöglicht hätten. RegierungsvertreterInnen würden allerdings darauf bestehen, dass die Einheiten in Ghazni aufgelöst und ihre Mitglieder in die regulären Polizeikräfte integriert werden. Wali Mohammad Mazadar, ein Kommandeur des National Uprising Movement in Andar, habe mitgeteilt, dass dies nicht passieren werde. Laut Mazadar habe die Präsenz der Milizen die Wiedereröffnung von 16 Schulen und acht Kliniken sowie die Wiederaufnahme des Unterrichts für fast 5.000 SchülerInnen ermöglicht. Bei den Kämpfen mit den Aufständischen seien 99 Kämpfer der Milizen getötet und 16 verletzt worden. Außerdem seien 500 Aufständische, die meisten aus dem Ausland, getötet und 24 weitere gefangen genommen worden.
(Beilage C zum Verhandlungsprotokoll)
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Beschwerdeführer ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen, von dem auch schon das BFA ausgegangen ist.
Die allgemeine Lage ergibt sich aus den Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegen getreten wurde. Bei Beilage A zum Verhandlungsprotokoll handelt es sich zudem um einen Bericht der Staatendokumentation, der eine Vielzahl von verschiedenen Berichten zusammenfasst und daher ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Afghanistan zeigt.
Es konnte hingegen nicht festgestellt werden, dass betreffend den Beschwerdeführer eine konkrete Bedrohungssituation in seiner Heimat bestünde, da schon der Umstand, dass die Familie des Beschwerdeführers nach dem Tod des Vaters noch vier Jahre in der Heimat verblieb, darauf hindeutet, dass keine konkrete Gefährdung gegeben war. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer erst im Laufe des Verfahrens zu Protokoll gab, dass sein Vater für die Regierung gearbeitet habe und deshalb die Familie seitens der Taliban bedroht und sein Vater getötet worden sei, jedoch ist dem entgegen zu halten, dass nicht angenommen werden kann, die Mutter des Beschwerdeführers hätte diesem nicht spätestens bei Verlassen des Irans und ihrer Reise nach Europa, wo das Ziel gewesen sei, Schutz vor einer Verfolgung in der Heimat zu finden, die konkreten Gründe für die Gefährdung der Familie dargetan, weswegen dieses nachgeschobene Vorbringen nicht glaubhaft ist. Überdies behauptete der Beschwerdeführer in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gar, dass die Taliban Fotos von ihnen gemacht hätten, doch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich daran nicht mehr erinnert hätte und dies nicht sogleich bei seinen Einvernahmen im erstinstanzlichen Verfahren dargetan hätte, wenn dies tatsächlich der Fall gewesen wäre. Der Beschwerdeführer erzählte dies auch beim Bundesverwaltungsgericht nicht von sich aus, sondern erst über Vorhalt, weswegen er nicht zu seinem Onkel nach Kabul ausgewichen sei, wenn die Familie in der engeren Heimat Probleme bekommen habe. Warum er aber das nicht schon eingangs bei seiner Fluchtgeschichte zu Protokoll gab, wenn dies der Fall gewesen wäre bzw. seine Mutter ihm dies erzählt hätte, kann aber nicht nachvollzogen werden, sondern zeigte sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer bloß auf entsprechende Vorhalte reagierte, seine diesbezüglichen Angaben aber nicht glaubhaft sind.
Insgesamt betrachtet, kann nicht angenommen werden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation den Tatsachen entspricht.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation in seiner Heimat nicht glaubhaft, weshalb eine solche konkrete Bedrohungssituation nicht festgestellt werden konnte.
So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Hazara an, doch liegt zwar nach den diesbezüglichen Feststellungen eine in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der Hazara vor, die jedoch nicht ein Ausmaß erreicht, dass davon ausgegangen werden könnte, dass bereits jeder der dort lebenden Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte, was vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wurde. Dass aber bereits jeder Hazara, der in Afghanistan lebt, es halten sich ca. 2,8 Millionen Hazara derzeit in Afghanistan auf, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung bedroht wäre, ergibt sich aus den Feststellungen nicht (vgl. etwa AsylGH 02.12.2010, Zl. C 18 408.380-1/2009/3E).
Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134-7 mit Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR: Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen. Der EGMR hat diese Rechtsprechung im jüngst ergangenen Urteil im Hinblick auf die aktuelle Lage in Afghanistan ausdrücklich bestätigt (vgl. die Urteile jeweils vom 12. Jänner 2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M. Nr. 8161-07; A. G. R. Nr. 13442-08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25-077/06; S. S., Nr. 39575/06; M. R. A. ua., Nr. 46856-07).
Überdies bestünde für den Beschwerdeführer eine zumutbare Ausweichmöglichkeit nach Kabul, wo sein Onkel lebt, der dort ein Geschäft betreibt.
Aus den Feststellungen ergibt sich hinsichtlich Kabul, das über den dortigen Flughafen zu erreichen ist, zwar eine schwierige Sicherheitssituation, die aber vor allem geprägt ist durch Anschläge auf sogenannte "High Profile Ziele", wogegen der Beschwerdeführer jedenfalls kein derartiges Ziel darstellt. Der Beschwerdeführer gab an, dass die Bedrohung von den Taliban ausgeht, doch ergibt sich aus den Feststellungen, dass Kabul nicht in den Händen der Aufständischen ist. Es kann aus den Feststellungen zu Kabul, es leben dort ca. 5 Millionen Menschen, jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass bereits jeder, der dort lebt, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in relevanter Weise bedroht wäre.
Hinsichtlich der Versorgungslage in Kabul ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dort über soziale Anknüpfungspunkte verfügt, er gab zwar beim Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll, dass er nicht genau wisse, wo sich sein Onkel in Kabul aufhalte und er seine Telefonnummer nicht mehr habe, jedoch ist davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, dessen Aufenthalt ausfindig zu machen, etwa über seine Mutter, es handelt sich hiebei um den Onkel mütterlicherseits. Es ist daher schon von daher, nämlich, dass er soziale Kontakte in Kabul hat, anzunehmen, dass das für das Überleben Notwendige hinsichtlich des Beschwerdeführers in Kabul für ihn gegeben ist.
Dementsprechend ist für den Beschwerdeführer ein Ausweichen, sowohl was die Sicherheits- als auch Versorgungslage betrifft, nach Kabul zumutbar, es ist sohin von einer innerstaatlichen Fluchtalternative (§ 11 AsylG) auszugehen, womit auch von daher die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht in Betracht kommt.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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