BVwG W176 2123857-1

W176 2123857-1Federal Administrative CourtJul 5, 2016

Regest

Denkmaleigenschaft, Liegenschaftseigentum, Parteistellung,<br/>Superädifikat, Unterschutzstellung, wirtschaftliche Interessen

Full text

BVwG W176 2123857-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W176.2123857.1.00

Spruch

W176 2123857-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 11.01.2016, Zl. BDA-17725.obj/0001-RECHT/2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Schreiben an die Zentrale des Bundesdenkmalamtes vom 20.02.2015 regte der Landeskonservator für Kärnten unter Hinweis auf ein von XXXX erstattetes Amtssachverständigengutachten vom 19.02.2015 an, ein Unterschutzstellungsverfahrens bezüglich des Grabmales XXXX in XXXX (Friedhof), Gemeinde XXXX , Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX , Gerichtsbezirk XXXX , pol. Bezirk XXXX , Kärnten, einzuleiten. In diesem Schreiben wird zum Punkt Bezeichnung des Denkmals "Einzelobjekt Grabstein" und zum Punkt Name und Adresse des grundbücherlichen Eigentümers "Eigentümer - Friedhof: XXXX [...] allenfalls: [...] Eigentümer - Grabstätte: XXXX " angeführt. Weiters wird festgehalten, dass die Unterschutzstellung im Sinne der Familie

XXXX sei.

2. Mit Schreiben vom 26.08.2015 teilte das Bundesdenkmalamt - neben dem Landeshauptmann von Kärnten, der Gemeinde XXXX sowie dem Bürgermeister dieser Gemeinde - der Beschwerdeführerin sowie XXXX mit, dass es beabsichtige, das (wie oben unter Punkt 1. angeführt identifizierte) Grabmal XXXX gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), unter Denkmalschutz zu stellen, wobei es auf das zuvor genannte Amtssachverständigengutachten verwies. Dieses hat zum Ergebnis, dass dem genannten Grabmal geschichtliche, künstlerische und (sonstige) kulturelle Bedeutung zukommt. Zugleich wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

3. Mit Schriftsatz vom 23.09.2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass man gegen die Unterschutzstellung Einspruch erhebe und in dieser Angelegenheit Kontakt mit XXXX aufgenommen habe.

4. Bei einer Besprechung am 27.10.2015 u.a. mit dem Landeskonservator für Kärnten teilten Bedienstete der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit, dass sie aus wirtschaftlichen Gründen eine Unterschutzstellung verhindern wolle, da Gräber und Grüfte nach Ablauf des Nutzungsrechtes von 10 Jahren bzw. 25 Jahren wieder der Kirche anheimfallen, sofern nicht um eine Nutzungsverlängerung angesucht werde.

5. Mit Schriftsatz vom 23.11.2014 nahm die Beschwerdeführerin wie folgt Stellung: Ein Grabmal sei ein Superädifikat und somit ein beweglicher Gegenstand, sodass die Bestimmung des § 3 Abs. 3 DMSG (Ersichtlichmachung der Unterschutzstellung im Grundbuch) nicht zum Tragen komme. Eigentümer des Superädifikates sei der Grabnutzungsberichtigte.

6. Mit Schriftsatz vom 16.12.2015 legte die Beschwerdeführerin zum Beweis ihres Vorbringens, dass eine Gruft als Superädifikat zu qualifizieren sei, die "Friedhofordnung der römisch-katholisch-konfessionellen Friedhöfe der XXXX " (Kirchliches Verordnungsblatt für die XXXX , Nr. 1, 02.01.1990) vor, die auszugsweise wie folgt lautet:

"§ 1 [...] Der Friedhof steht im Eigentum einer juridischen Rechtsperson der katholischen Kirche.[...]"

"§ 11. Sämtliche Grabstätten bleiben im Eigentum des kirchlichen Rechtsträgers. An ihnen bestehen nur Nutzungsrechte nach dieser Ordnung."

"§ 12. Für die Art der Grabstätten besteht folgende Einteilung:

1. Ein besonderer Platz für die Priester;

2. Reihengräber, die nach einer Ruhefrist von 10 Jahren aufgelassen werden;

3. Familiengräber [..];

4. Tiefengräber [...];

5. Urnennischen;

6. Grüfte"

"§ 18 Der Erwerb einer Familiengrabstätte gewährt kein Eigentums-, sondern nur ein Nutzungsrecht auf 10 Jahre. [...]"

"§ 28 Der Friedhofseigentümer ist berechtigt, über Denkmäler, Kreuze jeder Art, Fassungen u. dgl. auf Reihengräbern zu verfügen. Diese gehen entschädigungslos in das Eigentum desselben über, sobald die Ruhefrist abgelaufen ist. Das gleiche gilt auch von Familiengräbern, Grüften und anderen nach Ablauf des Nutzungsrechtes, wenn diese nicht innerhalb von drei Monaten entfernt werden."

7. Mit dem angefochtenen Bescheid, der neben den Legalparteien sowohl der Beschwerdeführerin als auch XXXX zugestellt wurde, stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des (wie unter Punkt 1. identifizierten) Grabmales XXXX gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist.

In der Begründung wird zunächst das zuvor genannte Amtssachverständigengutachten wiedergegeben und sodann der weitere Verfahrensgang dargestellt.

In den Erwägungsgründen verwies das Bundesdenkmalamt im Wesentlichen darauf, dass die Bedeutung und Bewertung des Objektes im Gutachten als Denkmal nicht bestritten worden sei und legte in der Folge - gestützt auf das Gutachten - dar, weshalb ein öffentliches Interesse an der Erhaltung bestehe.

8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:

Der Denkmalcharakter der Gruft werde nicht bestritten.

Die Beschwerdeführerin werde durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf freie Verfügbarkeit über die Friedhofsfläche, auf der sich das Grabmal befinde, beeinträchtigt.

Wie bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht, sei das Grabmal als Superädifikat und daher als beweglicher Gegenstand zu qualifizieren. Wäre hingegen anzunehmen, dass es sich um einen unbeweglichen Gegenstand handelt, wäre in analoger Auslegung des § 3 Abs. 5 DMSG die Zustimmung des Friedhofseigentümers einzuholen.

Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Grabmal um ein bewegliches Objekt handelt, das im Eigentum des Grabnutzungsberechtigten XXXX stehe, und eine Ersichtlichmachung im Grundbuch gemäß § 3 Abs. 3 DMSG nicht möglich sei. Eventualiter werde beantragt, den angefochtenen Bescheid mangels Zustimmung des Grundeigentümers aufzuheben.

4. In der Folge legte das Bundesdenkmalamt die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. Dabei hielt es (unter Hinweis auf § 18 der unter Punkt 6. zitierten Friedhofsordnung) fest, dass die verfahrensgegenständliche Gruft nicht als Superädifikat zu qualifizieren sei, da hier das Eigentum am Bauwerk und jenem am Grundstück nicht auseinanderfielen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Dem gegenständlichen Objekt kommt eine geschichtliche, künstlerische sowie eine (sonstige) kulturelle Bedeutung zu.

1.2. Es besteht ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des gegenständlichen Objektes.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Dass dem gegenständlichen Grabmal Denkmalbedeutung zukommt, ergibt sich aus dem unter Punkt I.1. erwähnten Sachverständigengutachten, dessen Richtigkeit von den Verfahrensparteien nicht in Abrede gestellt wurde. Im Übrigen wurde in der Beschwerde explizit ausgeführt, dass der Denkmalcharakter des Objektes nicht bestritten werde.

2.2. Bei der Beurteilung des öffentlichen Erhaltungsinteresses sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, von der - auf das Amtssachverständigengutachten gestützten - Einschätzung des Bundesdenkmalamtes abzugehen, zumal die Richtigkeit dieser Beurteilung von den Verfahrensparteien (einschließlich der Beschwerdeführerin) nicht in Abrede gestellt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu den maßgeblichen Verfahrensvorschriften:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

3.2.1.1. Bei Denkmalen, die nicht bloß kraft gesetzlicher Vermutung oder durch Verordnung unter Denkmalschutz stehen, gilt gemäß § 3 Abs. 1 DMSG ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid).

In einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 DMSG kommt Parteistellung nur dem Eigentümer (§ 27), dem Landeshauptmann, der Gemeinde und dem Bürgermeister, im Falle des Vorliegens eines Baurechts auch dem Bauberechtigten (§ 27) zu.

Als Eigentümer iSd DMSG gilt gemäß § 27 Abs. 1 leg.cit. bei unbeweglichen Gegenständen stets der grundbücherliche Eigentümer. Grundbuch im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch das Eisenbahnbuch. Als Bauberechtigter gilt der in der grundbücherlichen Baurechtseinlage Eingetragene.

3.2.1.2. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass das verfahrensgegenständliche Objekt als Superädifikat zu qualifizieren und der Nutzungsberechtigte (jedenfalls derzeit) als dessen Eigentümer anzusehen ist. Denn aus § 28 der unter Punkt I.6. in den maßgeblichen Punkten wiedergegebenen Friedhofsordnung ergibt sich eindeutig, dass ein (Grab)Denkmal erst in das Eigentum des Friedhofseigentümers übergeht, wenn es nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt wird. Dies kann nicht anders verstanden werden als dass es zuvor im Eigentum des Nutzungsberechtigten steht.

Folglich ist die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin des gegenständlichen Grabmals und hätte daher dem Unterschutzstellungsverfahren gemäß § 26 DMSG nicht als Partei beigezogen werden dürfen.

Da die belangte Behörde jedoch von der Parteistellung der Beschwerdeführerin ausgegangen ist und ihr gegenüber als Partei den angefochtenen Bescheid erlassen hat, erweist sich die dagegen erhobene Beschwerde als zulässig.

3.2.2. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.2.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." (vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN)

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, vgl. auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung des öffentlichen Interesses ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung des Objektes zu prüfen. Es findet auch keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen statt (VwGH 15.12.2004, 2003/09/0121; 20.11.2008, 2007/09/0010). Eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen kommt grundsätzlich bei einem Antrag nach § 5 DMSG zum Tragen; bei der Unterschutzstellung selbst nur durch Beachtung des Grundsatzes der geringstmöglichen Unterschutzstellung (VwGH 14.12.2012, 2010/09/0032).

Die Tatsache der Unterschutzstellung unbeweglicher Denkmale (einschließlich Ensembles sowie Park- und Gartenanlagen) durch Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 ist gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch (allenfalls Eisenbahnbuch) von Amts wegen ersichtlich zu machen.

3.2.2.2. Die Beschwerdeführerin brachte vor, durch den angefochtenen Bescheid insoweit in ihren Rechten verletzt zu sein, als er ihr Recht auf freie Verfügbarkeit über die Friedhofsfläche, auf der sich das verfahrensgegenständliche Grabmal befinde, beeinträchtige.

Damit führt die Beschwerdeführerin (die überdies - wie oben ausgeführt - nicht Eigentümerin des Objektes ist) lediglich wirtschaftliche Interessen ins Treffen, auf die - wie sich aus der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt - in einem Unterschutzstellungsverfahren gemäß §§ 1 und 3 DMSG nicht einzugehen ist.

Soweit in der Beschwerde beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, es handle sich beim verfahrensgegenständlichen Grabmal um ein bewegliches Objekt, das im Eigentum des Grabnutzungsberechtigten XXXX stehe, ist festzuhalten, dass die Beurteilung dieser Fragen (in der Hauptsache) nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, sondern in die der ordentlichen Gerichtsbarkeit fällt (vgl. aber die Ausführungen oben unter Punkt 3.2.1.2., wo diese Fragestellungen im Zusammenhang mit der Parteistellung der Beschwerdeführerin iS von Vorfragen zu beurteilen waren).

Was die Ersichtlichmachung der Unterschutzstellung im Grundbuch angeht, wird eine solche durch den angefochtenen Bescheid nicht angeordnet. Auch kann dem Bescheid nicht entnommen werden, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Objekt um eine unbewegliche Sache handeln würde. Daher ist diese Frage nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass § 3 Abs. 3 DMSG eine Ersichtlichmachung der Unterschutzstellung explizit nur für unbewegliche Sachen normiert.

Auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin war schon deswegen nicht einzugehen, da das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass das gegenständliche Objekt als Superädifikat zu qualifizieren ist.

3.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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