BVwG W211 2129040-1

W211 2129040-1Federal Administrative CourtJul 4, 2016

Regest

Asylantragstellung, aufschiebende Wirkung, real risk

Full text

BVwG W211 2129040-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W211.2129040.1.00

Spruch

W211 2129040-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA - VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus:

"I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat die Russische Föderation abgewiesen.

III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist.

IV. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 4 + 6 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt."

2. Der nähere Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und beantragte unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

4. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 30.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA - VG:

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2. Die zur Verfügung stehende Aktenlage bedarf einer näheren Überprüfung. Gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung spricht insbesondere die Verwendung von veralteten Länderinformationen im angefochtenen Bescheid; ein gesamtaktualisiertes Länderinformationsblatt der Staatendokumentation erschien am 01.06.2016 und ist seit 06.06.2016 auch auf der relevanten Internet-Plattform abrufbar. Im Beschwerdeverfahren ist daher jedenfalls im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht (siehe zB VwGH, 19.04.2016, Ra 2014/01/0216-9) eine mündliche Verhandlung abzuhalten.

Die aufschiebende Wirkung war daher zuzuerkennen.

3. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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