BVwG W209 2120228-1

W209 2120228-1Federal Administrative CourtJul 4, 2016

Regest

Beitragszuschlag, Dienstverhältnis, Meldeverstoß

Full text

BVwG W209 2120228-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W209.2120228.1.00

Spruch

W209 2120228-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX KG, XXXX, vertreten durch Mag. Wolfgang MOSER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wächtergasse 1/11, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 26.11.2015, GZ: VA/ED-K-0495/2015, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in der Höhe von € 1.800 wegen Unterlassung der rechtzeitigen Anmeldung von zwei Dienstnehmern zur Sozialversicherung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 26.11.2015, GZ: VA/ED-K-0495/2015, schrieb die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) der beschwerdeführenden KG gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800 vor, weil die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, die Dienstnehmer XXXX, VSNR XXXX, und XXXX, VSNR XXXX, vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung zu melden. Begründend führte sie aus, dass im Rahmen einer am 02.07.2015 erfolgten Betretung anlässlich einer Verkehrskontrolle durch die Finanzpolizei auf einem Autobahnparkplatz der ASFINAG festgestellt worden sei, dass für die oben angeführten Dienstnehmer die Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht erstatten worden sei. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag setze sich aus dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von € 1.000 und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von € 800 zusammen.

2. Mit Schreiben vom 09.12.2015 erhob der Geschäftsführer der beschwerdeführenden KG binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese damit, dass die Herrn

XXXX und XXXX nicht in seiner Firma beschäftigt (gewesen) seien. Diese hätten lediglich Werkzeug von einer Baustelle abgeholt, da er verhindert gewesen sei. Die Beiden seien auch nicht mit seinem Firmenauto unterwegs gewesen, sondern mit dem Privatauto seiner Gattin. Außerdem sei kein Geld in Anspruch genommen worden. Ihm sei nicht bekannt gewesen, was die Beiden vorher gemacht hätten, bevor er sie um diesen Gefallen gebeten habe, weswegen er nicht wisse, wieso sie mit schmutziger Kleidung im Auto gesessen sind.

3. Mit Schreiben vom 10.12.2015 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerde vom 09.12.2015 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu verbessern, da diese kein Begehren enthalte.

4. Mit Schriftsatz vom 21.12.2015 gab die Beschwerdeführerin bekannt, ihren Rechtsvertreter mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt zu haben, und teilte mit, dass der Bescheid der belangten Behörde sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach angefochten werde. Sowohl Herr XXXX als auch Herrn XXXX seien nicht in der der beschwerdeführenden KG beschäftigt gewesen, sondern hätten (unentgeltlich) Werkzeug von einer bereits erledigten Baustelle abgeholt, da die Mitarbeiter der beschwerdeführenden KG verhindert gewesen seien. Beide Herren seien nicht mit dem Firmenauto, sondern mit dem Privatauto der Gattin des Geschäftsführers der KG, Herrn XXXX, gefahren. Bei Herrn XXXX handle es sich um den Cousin der Gattin des Geschäftsführers, der sich für drei Monate bei seinen Verwandten in Österreich aufgehalten habe, dies rein zu Urlaubszwecken. Herr XXXX sei der Sohn des Nachbarn der Familie des Geschäftsführers. Sowohl Herr XXXX als auch Herr XXXX hätten an diesem Tag nichts weiter zu tun gehabt, insbesondere Herrn XXXX sei nach seinem längeren Aufenthalt in Österreich bereits langweilig gewesen. Beide Herren hätten dem Geschäftsführer angeboten, unentgeltlich mit dem Fahrzeug seiner Gattin auf einer Baustelle liegen gelassenes Werkzeug abzuholen. Dies stelle keine Beschäftigung im Sinne des ASVG dar, weshalb auch kein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG vorzuschreiben sei. Festzuhalten sei, dass gegen die beschwerdeführende KG bzw. deren Geschäftsführer bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX jeweils Verwaltungsstrafverfahren geführt würden. Es werde daher angeregt bzw. beantragt, mit der Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung bis zum erstinstanzlichen Bescheid im Verwaltungsstrafverfahren zuzuwarten. Sollte sich in den Verwaltungsstrafverfahren ergeben, dass die behaupteten Übertretungen nicht nachgewiesen werden können, so habe dies auch Präjudizwirkung für das gegenständliche Beitragszuschlagsverfahren. Selbst wenn sich eine Strafbarkeit ergeben sollte, sei der Behörde ein Ermessenspielraum eingeräumt. Der Beitragszuschlag nach unmittelbarer Betretung im Sinne des § 111a ASVG bestehe aus zwei Teilbeträgen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten würden. Eine unmittelbare Betretung im Sinne des § 111 ASVG liege jedoch gegenständlich nicht vor, da beide Herren nicht bei der Verrichtung von Tätigkeiten angehalten worden seien, sondern im Zuge einer Schwerpunktkontrolle auf einem ASFINAG-Parkplatz auf der Südautobahn. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages scheitere daher bereits aus diesem Grund. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf € 500 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldete Person, gegenständlich sohin € 1.000. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen könne der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung jedoch entfallen. Nach Kenntnis des ausgewiesenen Vertreters handle es sich um die erstmalig verspätete Anmeldung und seien die Folgen der Betretung unbedeutend, weshalb der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze zu entfallen habe. Auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz habe sohin zur Gänze zu entfallen, in eventu auf € 400 herabgesetzt zu werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof klargestellt habe, handle es sich bei der Regelung des § 113 ASVG in der Fassung des SRÄG 2007 nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern vielmehr um eine Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung. In Fortführung der vor dem SRÄG 2007 zu § 113 ASVG ergangenen Judikatur des VwGH lägen besonders berücksichtigungswürdige Umstände vor, wenn der Dienstgeber "bisher" - sohin vor und nach dem Vorfall - seinen Meldepflichten nachgekommen sei (also Wohlverhalten auch nach dem Vorfall), den Meldepflichtigen kein schweres Verschulden treffe und die wirtschaftlichen Verhältnisse dies zulassen würden. Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu Gänze zu beheben, in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern, dass kein Beitragszuschlag und aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kein Teilbetrag für den Prüfeinsatz vorgeschrieben werde, in eventu den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 400 zu reduzieren.

5. Am 20.01.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass im Zuge der durchgeführten Kontrolle sowohl Herr XXXX als auch Herr XXXX angegeben hätten, Werkzeug von einer Baustelle in XXXX abgeholt zu haben, um dieses nach XXXX zu bringen. Beide hätten gegenüber der Finanzpolizei niederschriftlich angegeben, den Auftrag hierfür vom Geschäftsführer der beschwerdeführenden KG erhalten zu haben. Beide hätten verschmutzte Arbeitskleidung getragen. Während Herr XXXX niederschriftlich angegeben habe, zwischen 15:00 Uhr und 16:00 Uhr zur Baustelle gefahren zu sein, habe Herr XXXX angegeben, zwischen 9:00 Uhr und 9:30 Uhr weggefahren zu sein. Zu der Tätigkeit auf der Baustelle befragt habe Herr XXXX mitgeteilt, dass "irgendwer" dort den Garten geebnet habe. Es stehe somit unstrittig fest, dass beide Herren im Auftrag des Geschäftsführers der beschwerdeführenden KG bei der Verrichtung einer Tätigkeit, nämlich beim Transport von Werkzeug von einer Baustelle in XXXX nach XXXX, angetroffen worden seien. Dementsprechend liege auch eine unmittelbare Betretung vor. Die Arbeiten seien der beschwerdeführenden KG zuzuordnen. Daran ändere auch die Benützung des Fahrzeuges der Gattin des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin nichts. Soweit in der Beschwerde zum Ausdruck gebracht worden sei, dass die Tätigkeiten aus freundschaftlichen Gründen bzw. der Tatsache eines Verwandtschaftsverhältnisses vorgenommen worden seien, sei festzuhalten, dass im Rahmen eines Gewerbebetriebes ein Gefälligkeitsdienst für den daraus Gewinn ziehenden Unternehmer nicht zu erwarten sei. Insbesondere habe keine spezifische Bindung oder Nahebeziehung zwischen dem Geschäftsführer und den Betretenen nachgewiesen werden können. Zudem hätten die Betretenen nicht angegeben, von sich aus angeboten zu haben, das Werkzeug abzuholen. Der Umstand, dass die Beiden in verschmutzter Arbeitskleidung betreten worden seien und unterschiedliche Angaben zur Abfahrtszeit gemacht hätten, deute darauf hin, dass nicht nur eine kurzfristige Tätigkeit vorgelegen sei. Ein Gefälligkeitsdienst sei daher im Lichte der dazu ergangenen Judikatur des VwGH auszuschließen. Da für beide Herren bislang keine Anmeldungen zur Pflichtversicherung erstattet worden sei, lägen keine unbedeutenden Folgen vor.

6. Auf Grund des rechtzeitigen Vorlageantrages der Beschwerdeführerin legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten am 04.02.2016 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

7. Am 23.06.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Geschäftsführer der beschwerdeführenden KG, sein Rechtsvertreter und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Rahmen der Verhandlung wurde die Gattin des Geschäftsführers als Zeugin einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Herr XXXX alias XXXX, VSNR XXXX, und Herr XXXX, VSNR XXXX, wurden am 02.07.2015 bei einer Verkehrskontrolle durch die Finanzpolizei, Team 27, auf einem ASFINAG-Autobahnparkplatz in einem alten VW Golf angetroffen, welcher der Gattin, Frau XXXX, des Geschäftsführers der beschwerdeführenden XXXX KG, Herrn XXXX, gehört.

Im Fahrzeug befand sich diverses Werkzeug von einer Baustelle der beschwerdeführenden KG, das sie abgeholt hatten. Beide Herren trugen schmutzige Straßenkleidung.

Das Fahrzeug ist auf Frau XXXX angemeldet, wird aber bei Bedarf auch für Arbeiten der beschwerdeführenden KG eingesetzt.

Herr XXXX lebt in Serbien und war zu (einem dreimonatigen) Besuch bei seiner Tante, der Mutter von Frau XXXX.

Herr XXXX lebt ständig bei seinem Vater in Österreich, darf aber in Österreich nicht arbeiten.

In wessen Auftrag Herr XXXX und Herr XXXX das Werkzeug von der Baustelle abholten, ist nicht entscheidungsrelevant, da sie die Tätigkeit unbestritten für Rechnung der beschwerdeführenden KG durchführten und auch eine Auftragserteilung durch eine Mittelsperson die Dienstgebereigenschaft der KG nicht in Frage stellen würde (vgl. § 35 ASVG). Insofern ist daher auf das Vorbringen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, er habe lediglich seinen Nachbarn gebeten, das Werkzeug abzuholen, bzw. darauf, wer in der Folge wen beauftragt hat, das Werkzeug abzuholen, nicht näher einzugehen.

Eine ausdrückliche Vereinbarung, die Tätigkeiten unentgeltlich auszuführen, besteht nicht.

Der Geschäftsführer der KG hat weder zu Herren XXXX noch zu Herrn XXXX eine besonders spezifische Bindung oder Nahebeziehung. Zu Herrn XXXX hat er seinen eigenen Angaben nach "keine gute Beziehung". Herrn XXXX (jun.) kennt er nur flüchtig. Eine enge Bindung bzw. Nahebeziehung besteht lediglich zwischen Frau XXXX und ihrem Cousin, Herrn XXXX, da sie bis zu ihrem achten Lebensjahr bei der Familie ihres Cousins in Serbien aufgewachsen ist, weil ihre Mutter in Österreich gearbeitet hat, und immer noch intensive Kontakte zur Familie ihres Onkels pflegt.

Es handelt sich dabei um den ersten Meldeverstoß dieser Art der beschwerdeführenden KG.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten sowie der am 23.06.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung und wurde weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde bestritten.

Strittig ist lediglich, ob Herr XXXX nur zwei bis drei Wochen, wie der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung behauptete, oder - der Aussage des Herrn XXXX vor der Finanzpolizei folgend - drei Monate lang zu Besuch bei seiner Tante in Österreich war. Nach Ansicht des erkennenden Richters ist der unmittelbar nach der Betretung getätigten Aussage des Herrn XXXX in der Niederschrift vor der Finanzpolizei mehr Glauben zu schenken, zumal auch in der Beschwerde von einem dreimonatigen Aufenthalt (zu Urlaubszwecken) die Rede ist und das erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußerte Vorbringen des Geschäftsführers als Schutzbehauptung gewertet werden kann, um einen unentgeltlichen Gefälligkeitsdienst plausibler erscheinen zu lassen. Darüber hinaus räumte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung mit dem Widerspruch zur Beschwerde und der Niederschrift konfrontiert ein, dass nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, wie lange sich Herr XXXX tatsächlich in Österreich aufgehalten habe, wodurch das Vorbringen des Geschäftsführers relativierte wurde.

Herr XXXX selbst konnte nicht dazu befragt werden, weil er mangels inländischer Zustelladresse nicht geladen werden konnte und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, den Zeugen stellig zu machen, nicht nachgekommen ist.

Der ordnungsgemäß als Zeuge geladene Herr XXXX (jun.) erschien unentschuldigt nicht zur Verhandlung und konnte daher ebenso nicht befragt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Im vorliegenden Fall stellt die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage dar und liegt somit eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet. Mangels Stellung eines entsprechenden Antrages hat die Entscheidung jedoch mittels Einzelrichter zu erfolgen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

a) Zum Vorliegen von Dienstverhältnissen

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist als Vorfrage zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, Zl. 83/08/0200).

Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119).

Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. auch VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165). Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).

Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass die zwei Betretenen im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei bei der Beförderung von Werkzeug für die beschwerdeführende KG angetroffen wurden. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden.

Dass die Beförderung mit dem PKW der Gattin des beschwerdeführenden Geschäftsführers durchgeführt wurde, steht dem nicht entgegen, da die Tätigkeit unstrittig für Rechnung der Beschwerdeführerin erfolgte.

Soweit die Beschwerde das Vorliegen unentgeltlicher Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienste geltend macht, ist ihr zu entgegnen, dass als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen sind, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung stand halten (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165, mwN).

Derartige spezifische Bindungen bestehen vorliegend lediglich zwischen der Gattin des beschwerdeführenden Geschäftsführers und ihrem Cousin, da die Gattin bis zum achten Lebensjahr bei der Familie ihres Cousins in Serbien aufgewachsen ist. Dies könnte - trotz der Beteuerung des beschwerdeführenden Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung, "keine gute Beziehung" zur Familie seiner Gattin zu haben - infolge einer familiären Beistands- und Mitwirkungspflicht der Gattin (vgl. VwGH 25.03.2010, 2009/09/0140), die sich hierfür der Hilfe ihres Cousins bediente, auch für den vorliegenden Fall relevant sein. Dem stehen aber der die Dauer eines Urlaubes übersteigende dreimonatige Aufenthalt ihres Cousins in Österreich, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung keine unentgeltliche Tätigkeit im Rahmen familiärer Beistands- und Mitwirkungspflichten erwarten lässt, und die Tätigkeit in einem Gewerbebetrieb, wie der beschwerdeführenden KG, entgegen, da die Annahme eines Gefälligkeitsdienstes in Fällen, in denen die Tätigkeit in einem Gewerbebetrieb für den daraus Gewinn ziehenden Unternehmer erfolgt, das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erfordert, für die gegenständlich keine Anhaltspunkte bestehen und auch nicht behauptet wurden (VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165).

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, Zl. 2013/08/0191; 21.02.2001, Zl. 96/08/0028).

Demnach ist sowohl hinsichtlich des Herrn XXXX als auch des Herrn XXXX zumindest am Tag der unmittelbaren Betretung (§ 111a ASVG) vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur Beschwerdeführerin auszugehen.

b) Zur Vorschreibung des Beitragszuschlages

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074).

Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Somit ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.

Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin hat es unterlassen, die zwei Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden, und wurde dabei von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes betreten. Sie hat daher den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400 herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt (VwGH 11.07.2012, 2010/08/0137). Es kann daher der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Folgen des Meldeverstoßes - trotz unstrittiger Erstmaligkeit - nicht als unbedeutend erkannt hat, da im gegenständlichen Fall unstrittig keine Meldung zur Sozialversicherung erstattet wurde.

Die Beschwerde hat auch keine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände aufgezeigt, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig iSd § 113 Abs. 2 vierter Satz ASVG erscheinen lassen könnten.

Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners kommt es nach § 113 Abs. 2 ASVG idF BGBl I 2007/31 bei der Bemessung des Beitragszuschlags nicht (mehr) an (VwGH 14.03.2013, 2012/08/0125).

Die Vorschreibung erfolgte daher auch der Höhe nach zu Recht.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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