BVwG W185 2126063-1

W185 2126063-1Federal Administrative CourtJul 4, 2016

Regest

Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

Full text

BVwG W185 2126063-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W185.2126063.1.00

Spruch

W185 2126060-1/6E

W185 2126066-1/6E

W185 2126061-1/6E

W185 2126058-1/6E

W185 2126062-1/6E

W185 2126071-1/6E

W185 2126063-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, 2) XXXX , geb. XXXX , StA: Staatenlos, 3) XXXX , geb. XXXX , StA: Staatenlos, gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter XXXX , 4) XXXX , geb XXXX , StA: Staatenlos, gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter XXXX , 5) XXXX , geb. XXXX , Staatenlos, gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter XXXX , 6) XXXX , geb. XXXX , Staatenlos, gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter XXXX und 7) XXXX , geb. XXXX , Staatenlos, gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter XXXX , sämtliche vertreten durch RA Mag. Susanne Singer, Maria Theresien-Straße 9/3, 4600 Wels, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2016, Zlen. 1096819504-151872599 (1.), 1096826204-151872637 (2.), 1096826400-151872661 (3.), 1096826607-151872688 (4.), 1096826901-151872734 (5.), 1096827103-151872777 (6.) und 1096827310-151872897 (7.), zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Syrien, ist der Ehegatte der staatenlosen Zweitbeschwerdeführerin und Vater der minderjährigen, staatenlosen Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer. Die Zweitbeschwerdeführerin ist als Kindsmutter gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer.

Die Beschwerdeführer reisten, in Begleitung eines volljährigen Bruders des Erstbeschwerdeführers, illegal in das Bundesgebiet ein und brachten am 26.11.2015 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers keinen Treffer. Die Zweitbeschwerdeführerin hat einen Eurodac-Treffer der Kategorie "2" zu Griechenland (GR2....16.11.2015).

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.11.2015 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Er habe einen Bruder in Österreich und einen Bruder in Deutschland. Ein weiterer Bruder sei mit den Beschwerdeführern nach Österreich gereist. Hinsichtlich des Reiseweges gab der Erstbeschwerdeführer an, die Heimat gemeinsam mit seiner Familie und einem seiner Brüder vor ca einem Monat verlassen zu haben und über die Türkei mittels Schiff nach Griechenland gelangt zu sein. Dort seien die Beschwerdeführer von der Polizei aufgegriffen und in ein Camp gebracht worden. Nach 3 Tagen seien sie nach Athen gefahren und in der Folge mit verschiedenen Transportmitteln über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt. In keinem der durchreisten Länder hätten die Beschwerdeführer um Asyl angesucht. In Griechenland sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie das Land verlassen müssten. Ansonsten seien die Beschwerdeführer in Griechenland gut behandelt worden. Die Flucht aus der Heimat sei schlepperunterstützt erfolgt.

Am 26.11.2015 wurde auch die Zweitbeschwerdeführerin einer Erstbefragung nach dem AsylG unterzogen und gab diese an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können und nicht schwanger zu sein. Auch Medikamente müsse sie nicht einnehmen. Zur Reiseroute erstattete die Zweitbeschwerdeführerin gleichlautende Angaben wie der Erstbeschwerdeführer; sie wisse jedoch nicht, über welche Länder die Beschwerdeführer von Griechenland aus nach Österreich gelangt seien.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.01.2016 auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestützte Aufnahmeersuchen hinsichtlich der Beschwerdeführer an Kroatien.

Gleichzeitig erfolgte eine Anfrage gem. Art 34 Dublin III-VO an Slowenien. Mit Schreiben vom 16.01.2016 teilten die slowenischen Behörden mit, dass die Beschwerdeführer in Slowenien nicht registriert seien.

Mit Schreiben vom 25.03.2016 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Dublin III-Verordnung Verfristung eingetreten und nunmehr Kroatien für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren zuständig sei.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, EAST Ost, am 21.04.2016, gab dieser, nach erfolgter Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters, an, psychisch und physisch in der Lage zu sein, Angaben zu seinem Asylverfahren zu erstatten. Es gehe ihm gut, er stehe nicht in ärztlicher Behandlung. Befragt, ob seine bisherigen Angaben wahrheitsgetreu und richtig gewesen seien, erklärte der Erstbeschwerdeführer, nicht zu wissen, ob er über jene Länder nach Österreich eingereist sei, welche im Protokoll der Erstbefragung aufscheinen würden. Er habe angegeben, über unbekannte Länder nach Österreich gelangt zu sein. Die Erstbefragung sei ihm nicht rückübersetzt worden. Er habe nicht gewusst, was im Protokoll stehe, er habe diese aber unterschreiben müssen. In Österreich befände sich neben den Beschwerdeführern und einem mitgereisten Bruder ein weiterer Bruder des Erstbeschwerdeführers. Dieser heiße XXXX , sei im November oder Dezember XXXX geboren und wohne mit Gattin und Sohn in derselben Unterkunft wie die Beschwerdeführer. Weiters befänden sich zwei Cousins und eine Cousine des Erstbeschwerdeführers ebenfalls in Österreich ( XXXX bzw XXXX ). Sein Bruder XXXX befinde sich seit ca sieben bis acht Monate in Österreich und sei Asylwerber. Sein Bruder und dessen Familie würden im selben Haus wie die Beschwerdeführer wohnen und sich daher auch regelmäßig sehen. Die Beziehung sei eine sehr gute. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu XXXX würde jedoch nicht bestehen. Aus Syrien habe der Erstbeschwerdeführer mit seinem Bruder und dessen Sohn täglich telefoniert. Auch die Beziehung zu den Cousins und der Cousine sei gut; man habe sich bereits gegenseitig besucht. Die Genannten seien bereits mehr als ein bis zwei Jahre in Österreich und hätten gültige Aufenthaltstitel. Eine wie immer geartete Abhängigkeit zu den Cousins bzw der Cousine bestehe jedoch nicht. Auch aus Syrien habe er mit den Genannten Kontakt gehabt; diese hätten ihm viel über Österreich erzählt und ihm geraten, nach Österreich zu kommen. Der Erstbeschwerdeführer habe sich bereits nach der Möglichkeit der Teilnahme an einem Deutschkurs erkundigt und hoffe, bald einen Kurs besuchen zu können. Bisher habe die Caritas die Kosten hiefür nicht übernommen. Eine seiner Töchter spreche bereits gut Deutsch; diese besuche seit drei Monaten die Schule. Über Vorhalt der geplanten Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien erklärte der Erstbeschwerdeführer, auf keinen Fall nach Kroatien zurückkehren zu wollen, da seine gesamte Familie in Österreich sei und sein Zielland Österreich gewesen sei. Er wisse nicht, ob er jemals - und wenn ja, wie lange - in Kroatien gewesen sei. Bei der Befragung habe die Dolmetscherin "einfach die Staaten eingetragen ohne mir Bescheid zu sagen"; dies, obwohl der Erstbeschwerdeführer angegeben habe, "über unbekannte Länder gekommen" zu sein. Die Frage nach konkreten Vorfällen gegen den Erstbeschwerdeführer in Kroatien verneinte dieser. Die Länderfeststellungen zu Kroatien habe er nicht lesen können. Jetzt wolle er auch nichts mehr davon wissen - er bleibe in Österreich. In Kroatien hätten die Beschwerdeführer jedenfalls nicht um Asyl angesucht. Bevor er dies tun würde, würde er lieber in Syrien im Krieg sterben. Am Ende der Einvernahme beantragte der anwesende Rechtsberater aufgrund der familiären Anbindung und der guten Integration der minderjährigen Beschwerdeführer einen Selbsteintritt Österreichs.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, EAST Ost, am 21.04.2016, gab diese, nach erfolgter Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters, an, psychisch und physisch in der Lage zu sein, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu erstatten. Sie spreche als gesetzliche Vertreterin auch im Namen der minderjährigen Kinder; diese hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie habe bisher die Wahrheit angegeben, wisse jedoch nicht, ob es "so aufgenommen" worden sei. Die Erstbefragung sei ihr nicht rückübersetzt worden. Was sie unterschrieben habe, habe sie nicht gewusst. Ihr Gatte habe ihr die Erstbefragung ins Kurdische übersetzt; dies da sie der Dolmetscherin misstraut und den Eindruck gehabt habe, dass diese ihrer Arbeit "nicht richtig nachgeht". Gesundheitlich gehe es der Zweitbeschwerdeführerin gut; sie sei nicht in ärztlicher Behandlung. Dies treffe auch auf ihre Kinder zu. Abgesehen von den Verwandten ihres Gatten habe sie selbst keine Verwandten in Österreich bzw der EU. Zu ihrem Schwager XXXX habe sie eine gute Beziehung. Sie seien in derselben Unterkunft untergebracht wie ihr Schwager (und dessen Familie) und würden sich jeden Tag sehen. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Schwager liege nicht vor. Aus Syrien aus habe sie keinen Kontakt zu ihrem Schwager gehabt. Der Schwager befinde sich seit September 2015 in Österreich und habe eine "weiße Karte", jedoch noch keinen Aufenthaltstitel. Einen Deutschkurs habe die Zweitbeschwerdeführerin noch nicht besuchen können, da sie sich um die jüngste Tochter kümmern müsse. Über Vorhalt der Zuständigkeit Kroatiens gab die Zweitbeschwerdeführerin an, gar nicht nach Kroatien gewollt zu haben; wenn sie gewusst hätte, dass ihre Reise in Kroatien enden würde, hätte sie ihre Heimat gar nicht verlassen. Die Beschwerdeführer seien vor dem Krieg geflohen; ihr Zielland sei Österreich gewesen. Die Familie des Erstbeschwerdeführers befinde sich in Österreich; diese hätten den Beschwerdeführern von Österreich erzählt. Sie könne nicht angeben, über welche Länder sie nach Österreich gekommen sei; sie wisse nicht, ob und wie lange sie in Kroatien aufhältig gewesen sei. Konkrete Vorfälle gegen die Zweitbeschwerdeführerin in Kroatien verneinte diese. Die Länderberichte zu Kroatien habe sie nicht verstanden. Eine Übersetzung der Länderberichte benötige sie nicht, da sie nicht nach Kroatien wolle. Die minderjährigen Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer würden bereits Deutsch lernen bzw die Schule besuchen.

Mit den angefochtenen Bescheiden vom 29.04.2016 wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.

Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5 BFA-G (Stand: 18.01.2016).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 18.01.2016, Aktuelle Entwicklungen (relevant für Abschnitt 6/Versorgung):

Mit Stand 17.01.2016, 21.20 Uhr, lag die Zahl der seit Mitternacht eingereisten Migranten in Kroatien bei 878. Im Temporary Asmission Center in Slavonski Brod befanden sich zeitgleich 29 Personen. Am Tag zuvor (Samstag), waren zwischen Mitternacht und 21.30 Uhr 2.666 Personen eingereist und am Freitag 2.493. Damit lag am 17.01. die Zahl der seit Beginn der "Migratinskrise" nach Kroatien eingereisten Migranten bei 594.992 (MUP 17.01.2016).

Von 01. - 07. Jänner 2015 kamen 19.709 Menschen aus Syrien, Afghanistan und Irak im Wintermpfangszentrum Slavonski Brod in Kroatien an. Täglich bringen 3 Züge Migranten aus Sid (Serbien) nach Slavonski Brod (Kroatien) und weiter nach Dobova (Slowenien). Am 01. Jänner führte die kroatische Polizei ein Limit von 940 Personen pro Zug aus Sid ein (UNHCR 07.01.2016). Diese Limitierung bedeutet, dass in der Regel nur 3.600 Personen in 24 Stunden durch Kroatien reisen. Wird die Zahl überschritten, werden diese in Slowonski Brod untergebracht oder mit Bussen zur slowenischen Grenze transportiert (UNHCR 31.12.2015).

Quellen:

KI vom 04.12.2015, Unterbringung Migranten, Zahlen (relevant für Abschnitt 6/Versorgung):

Mit Stand 03. Dezember beträgt die Zahl der seit Beginn der "Migrationskrise" nach Kroatien eingereisten Migranten 466.082. Am 03.12 selbst sind 2.197 Migranten aus Serbien in Kroatien eingetroffen. Im Temporary Admission Center in Slavonski Brod befanden sich am Abend desselben Tages 1.106 Personen (MUP 03.12.2015).

Ab 18.11.2015 begannen die Länder entlang der sogenannten Balkan-Route (Slowenien, Serbien, Kroatien und Mazedonien), den Strom der Migranten zu selektieren und nicht mehr alle Flüchtlinge über ihre Grenzen zu lassen. Nur mehr Flüchtlinge aus Syrien, Irak und Afghanistan dürften einreisen, jedoch keine Wirtschaftsmigranten mehr. Grund für die Entscheidung war, dass Slowenien damit begonnen hatte, zwischen Kriegsflüchtlingen und Wirtschaftsmigranten zu unterscheiden. In Mazedonien, dem ersten Land der Balkan-Route nach Griechenland, haben die Behörden folglich mit der Aufstellung eines Drahthindernisses in der südlichen Grenzstadt Gevgelija begonnen, um den Flüchtlingsstrom aus Griechenland zu kanalisieren (Kurier vom 19.11.2015). In Gevgelija werden Syrer und Iraker so gut es geht von den Angehörigen anderer Nationen getrennt und dürfen weiterreisen. Die anderen müssen in Griechenland bleiben. UNHCR hat auf beiden Seiten der Grenzen Infrastruktur aufgebaut, um die Menschen zu betreuen. Die Stimmung bei den Gruppen, die nicht weiterreisen dürfen, ist aber entsprechend schlecht (DS 04.12.2015).

Quellen:

Allgemeines zum Asylverfahren:

Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist der Service for Aliens and Asylum des kroatischen Innenministeriums. Ihm unterstehen die Asylabteilung und das Aufnahmezentrum für Asylwerber. Den Willen, einen Asylantrag zu stellen, kann ein Fremder bei jeder Polizeidienststelle äußern. Zum Einbringen des Antrags wird der Antragsteller an das Aufnahmezentrum für Asylwerber verwiesen, versehen mit einer verbindlichen Frist, bis wann er dies zu erledigen hat. Die Reisekosten werden übernommen. Wer die Frist verletzt, gilt als illegaler Migrant. Nach Einbringen des Asylantrags hat die Asylabteilung des Innenministeriums so bald als möglich einen Interviewtermin festzulegen und binnen 6 Monaten zu einer Entscheidung zu gelangen. Zuerst wird die Dublin-Zuständigkeit geprüft. Wenn die Voraussetzungen für internationalen Schutz nicht gegeben sind, wird automatisch die Anwendbarkeit von subsidiärem Schutz geprüft. Bei offensichtlich unbegründeten Anträgen oder solchen, die sehr wahrscheinlich positiv beurteilt werden, ist ein beschleunigtes Verfahren anwendbar. Der größte Unterschied zum ordentlichen Verfahren sind aber lediglich die Beschwerdefristen. Gesetzlich vorgesehen ist auch ein max. 28tägiges Grenzverfahren bzw. Transitzonenverfahren - auf Grund mangelnder Unterbringungskapazitäten an den Grenzen, werden diese jedoch praktisch nicht angewendet (AIDA vom 05.03.2015).

Beschwerde:

Gegen Entscheidungen der Asylbehörde ist Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht möglich. Im ordentlichen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist eine weitere Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof möglich. Auch diese hat aufschiebende Wirkung. Wenn grundlegende Rechte verletzt wurden, ist theoretisch noch eine Verfassungsbeschwerde möglich, praktisch ist das den meisten Antragstellern aber nicht möglich, da sie dafür einen Aufenthaltstitel nach dem Fremdenrecht erlangen müssten, wofür sie meist die Voraussetzungen nicht erfüllen würden. Im beschleunigten Verfahren ist Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht binnen 8 Tagen möglich und das Gericht soll binnen 15 Tagen entscheiden. Im (theoretischen) Grenzverfahren würde die Beschwerdefrist 5 Tage beantragen, das Gericht hätte binnen 5 Tagen zu entscheiden. Aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist auch in den beiden Sonderverfahren gegeben. Kostenlose Rechtsberatung und -vertretung gibt es nur in der Beschwerdephase, wenn der Beschwerdeführer diese beantragt (AIDA vom 05.03.2015).

Folgeanträge:

Es gibt im Gesetz keine Definition eines Folgeantrags, es sind also unbegrenzt (Folge) Anträge möglich. Mit der Folgeantragstellung sind auch keine reduzierten Rechte verbunden. Wird nach einer rechtskräftig negativen Entscheidung ein Folgeantrag gestellt, der keine neuen Elemente enthält, wird dieser zurückgewiesen. Für Beschwerden betreffend Folgeanträge gelten dieselbe Regeln wie im ordentlichen Verfahren. Folgeanträge haben auch aufschiebende Wirkung (AIDA vom 05.03.2015).

Laut UNHCR ist das kroatische Asylsystem generell fair und effektiv, hat aber einige Unzulänglichkeiten, wie der Mangel an Sprachkursen für anerkannte Flüchtlinge (USDOS 25.06.2015).

Quellen:

Dublin-Rückkehrer:

Personen, die unter der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem: Wenn ein Rückkehrer Kroatien vor dem Ende seines ursprünglichen Verfahrens verlassen hat und das Verfahren daher suspendiert wurde, muss er, wenn er dies wünscht, bei Rückkehr neuerlich einen Asylantrag stellen (AIDA vom 05.03.2015).

Quellen:

Non-Refoulement:

Gemäß Art. 6 des Asylgesetzes ist es verboten, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ein Land zurück- bzw. abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit auf Grund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht wäre, oder in dem er Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnte, oder das den Betreffenden in ein anderes Land schicken könnte, wo ihm selbiges drohen würde. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung darstellt, oder wenn er wegen eines ernsten Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (Act 02.07.2015, Art. 6).

Quellen:

Versorgung:

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des gesamten Asylverfahrens und der Beschwerdephase. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung. Beim Zugang zur Versorgung sehen sich Asylwerber keinen Hindernissen gegenüber, es gibt aber Berichte über Verzögerungen bei der Auszahlung der finanziellen Unterstützung durch die Zentren der sozialen Wohlfahrt. Da die finanzielle Unterstützung per Post zugestellt wird, sollen Asylwerber, die vom Briefträger nicht angetroffen werden, für den betreffenden Monat ohne Unterstützung bleiben. Asylwerber mit genügend Einkommen bekommen die finanzielle Unterstützung nicht. Sie betrug Ende 2014 monatlich 100 Kuna (EUR 13,30) für eine Person. Gibt es abgängige Familienmitglieder, steigt der Betrag. Trotzdem wird die Unterstützung als sehr gering bemessen angesehen (AIDA vom 05.03.2015).

Quellen:

Unterbringung:

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens einschließlich der Beschwerdephase, das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber. Dieses Recht beginnt mit der Willensäußerung einen Asylantrag stellen zu wollen und endet mit Vorliegen einer rechtskräftigen endgültig negativen Entscheidung und dem Ablauf der festgelegten Frist zum Verlassen des Landes. Es gibt humanitäre Gründe, welche zu einer Verlängerung führen können, die aber nicht gesetzlich festgeschrieben sind und einzelfallbezogen entschieden werden. Da Asylwerber sich in Kroatien grundsätzlich frei bewegen können, steht es ihnen frei, auf Antrag, auf eigene Kosten, außerhalb des Zentrums unter einer privaten Adresse zu wohnen. Asylwerber mit finanziellen Mitteln müssen sich an den Unterbringungskosten beteiligen, was aber in der Praxis, auf Grund schwieriger Nachweisbarkeit, nicht angewendet wird (AIDA vom 05.03.2015).

Kroatien verfügt über 2 Unterbringungszentren für Asylwerber, in Zagreb und in Kutina, mit zusammen 700 Plätzen. Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Kutina dient primär der Unterbringung vulnerabler Asylwerber. Es gibt Bereiche für die getrennte Unterbringung von Frauen, Traumatisierten und anderen Vulnerablen. Familien werden zusammen untergebracht. Das kroatische Rote Kreuz bietet Risikogruppen unter den Asylwerbern präventiv Informationen bezüglich potentieller Ausbeutung, sexueller Gewalt und anderen Gefahren. Es gibt zwar keine Monotoring-Mechanismen zur Überprüfung der Unterbringung Vulnerabler, aber die Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes vor Ort, können wenn nötig, bei der Leitung des Zentrums Änderungen anregen (AIDA vom 05.03.2015; vgl. USDOS 25.06.2015).

In den beiden Zentren Untergebrachte erhalten 3 Mahlzeiten am Tag (in Kutina gibt es darüber hinaus Kochbereiche). Wenn nötig (Kinder, Schwangere, religiöse Gründe) gibt es spezielle Kost. Die Zimmer fassen maximal 4 Personen (Zagreb) bzw. 2 Personen (Kutina). Die Zentren können bis 22.00 Uhr frei verlassen werden. Mehrtägige Abwesenheit bedarf einer Genehmigung durch die Leitung der Unterkunft. Wenn das Zentrum unerlaubt für mehr als 3 Tage verlassen wird, kann die materielle Versorgung reduziert oder gestrichen werden, die medizinische Versorgung ist davon aber nicht betroffen. Asylwerber, die während laufendem Asylverfahren beim Versuch das Land zu verlassen betreten werden, kommen in Haft (außer Vulnerable). Wiederholte Verletzungen der Hausordnung eines Unterbringungszentrums können auch zur Reduzierung oder Streichung der materiellen Versorgung führen (AIDA 05.03.2015).

Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes sind immer werktags in den Zentren anwesend und bieten soziale Beratung und Unterstützung. Sie stellen auch Bedarfsartikel wie Kleidung, Schuhe, Hygieneartikel und Lebensmittel zur Verfügung. Auch organisiert werden Sprachtrainings, kreative Workshops, Sport und Freizeitaktivitäten, usw. Die NGO Center for Peace Studies bietet im Zentrum in Zagreb, in Ergänzung des Angebots des Roten Kreuzes, an 2 Tagen pro Woche auch psychosoziale Unterstützung und Sprachtraining an (AIDA vom 05.03.2015).

Die Unterbringungszentren für Asylwerber bieten Unterkunft, medizinische Basisversorgung, Bildung, psychologische Beratung und Hilfe bei der Arbeitssuche an (USDOS vom 25.06.2015).

Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft)Zentrum mit 116 Plätzen für die Inhaftierung illegaler Migranten und gegebenenfalls auch Asylwerber. Wer in Haft einen Erstantrag stellt, ist binnen einer bestimmten Frist in eines der offenen Zentren zu verlegen (AIDA vom 05.03.2015).

Von den gesetzlich vorgesehenen Unterbringungseinrichtungen an den Grenzen (Transitzonen) ist noch keine fertig (AIDA vom 05.03.2015).

Asylwerber, deren Verfahren nach 1 Jahr noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. Soweit kommt es aber fast nie. Zugang zu Jobtrainings haben Asylwerber nicht. Asylwerber können aber innerhalb der Unterbringungszentren mitarbeiten und werden in Form zusätzlicher Bedarfsartikel entlohnt (AIDA vom 05.03.2015).

Quelle:

Aktuelle Situation/"Flüchtlingskrise"

Auf Grund des momentanen erhöhten Zustroms von Migranten über Serbien, infolge der Schließung der serbisch-ungarischen Grenze, wurde in Kroatien, neben Unterbringung von Migranten in anderen Einrichtungen, in Opatovac ein temporäres Zulassungszentrum (effektiv eine Zeltstadt) zur Registrierung und temporären Unterbringung von Migranten (für 36-48 Stunden) errichtet. Von dort werden die Migranten dann zur slowenischen Staatsgrenze weitertransportiert (MUP 9.2015).

Koordiniert wird die Hilfe in Kroatien vom dortigen Roten Kreuz. UNHCR, der eng mit den Behörden zusammenarbeitet, ist in Opatovac durchgehend anwesend und unterstützt die Behörden bei der Identifizierung Vulnerabler und deren weiterer Zuweisung zu entsprechender Versorgung. Weiters werden die Migranten unterstützt und informiert. Auch die Abreise beim Weitertransport wird überwacht, um die Trennung von Familien zu verhindern. Die medizinische Versorgung in Opatovac wird von NGOs als zufriedenstellend bezeichnet. Die NGOs Save the Children und Magna übernehmen, finanziert durch UNICEF, die psychosoziale Versorgung von Kindern. In Opatovac richteten sie einen kinderfreundlichen Bereich ein (UNHCR 08.10.2015).

Am 22. Oktober waren aktuell 2.644 Personen in Opatovac untergebracht. Insgesamt sind seit Beginn der "Krise" 217.538 Migranten über Serbien nach Kroatien eingereist (MUP vom 22.10.2015). Am 26. Oktober betrug die Zahl der in Kroatien ankommenden Migranten 7.104, in Opatovac waren am selben Tag 2.618 Personen untergebracht. Die Zahl der seit Beginn der Krise in Kroatien eingereisten Fremden erhöhte sich damit auf 260.280 (MUP 27.10.2015).

Quellen:

Sodann wurde in den Bescheiden festgehalten, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Beschwerdeführer würden nicht an schweren psychischen Störungen oder schweren Krankheiten leiden. Die Beschwerdeführer seien von Mazedonien und Serbien kommend über Kroatien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist. Die Beschwerdeführer hätten seither das Gebiet der EU nicht wieder verlassen. Die Zuständigkeit Kroatiens ergebe sich aufgrund Art 13 Abs 1 iVm Art 22 Abs 7 Dublin III-VO (Verfristung); die Zuständigkeit Kroatiens sei auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Es liege gegenständlich ein Familienverfahren vor; die Familie bestehe aus dem Vater, der Mutter, den fünf minderjährigen ehelichen Kindern sowie dem volljährigen Bruder des Erstbeschwerdeführers. In Österreich befänden sich noch ein weiterer Bruder des Erstbeschwerdeführers sowie dessen Gatten und dessen Sohn. Mit den Genannten seien die Beschwerdeführer auch gemeinsam untergebracht. Weiters befänden sich zwei Cousins und eine Cousine des Erstbeschwerdeführers in Österreich; mit diesen habe nie ein gemeinsamer Haushalt bestanden und bestehe auch derzeit ein solcher nicht. Zu den angeführten Personen würde weder ein finanzielles noch sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehen. Eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer in Österreich bestehe nicht. Sowohl hinsichtlich des erwachsenen Bruders des Erstbeschwerdeführers und dessen Familie, mit welchen die Beschwerdeführer in derselben Unterkunft wohnen würden, als auch hinsichtlich der Cousins bzw der Cousine des Erstbeschwerdeführers, sei nicht vom Bestehen eines iSd Art 8 EMRK schützenswerten Familienlebens auszugehen. Insbesondere gehe die Beziehung zu den angeführten Verwandten nicht über ein übliches verwandtschaftliches Maß hinaus und würden auch keine gegenseitigen Abhängigkeiten vorliegen. Im Verfahren hätten keine sonstigen Personen festgestellt werden können, mit welchen die Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt leben würden oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestünde oder mit welchen ein iSd Art 8 EMRK relevantes Familienleben geführt würde. Die Anordnung zur Außerlandesbringung stelle daher insgesamt keine Eingriff in das in Art 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Auch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Privatleben liege nicht vor. Allfällige sich aus dem Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich ergebende und direkte Beziehungen zu den Verwandten seien zu einem Zeitpunkt entstanden, als den Beschwerdeführern deren unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst gewesen sein habe müssen. Angesichts dessen hätten die Beschwerdeführer nicht von vornherein davon ausgehen können, dass diesen nur aufgrund der Anwesenheit von Verwandten in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommen würde und sich daher ein direkter verwandtschaftlicher Kontakt lediglich auf die Dauer deren unsicheren Aufenthaltes in Österreich beschränken würde. Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten zu den in Österreich aufhältigen Verwandten bestünde für die Beschwerdeführer - wenn auch in eingeschränkter Form - auch von Kroatien aus; dies durch Telefon-, Brief- oder E-Mail-Verkehr. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG habe nicht erschüttert werden können; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben.

Gegen diese Bescheide wurden am 09.05.2016 fristgerecht Beschwerden eingebracht und festgehalten, dass eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien die reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 und Art 8 EMRK bedeuten würde. Es würden konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im kroatischen Asylverfahren systemische Mängel vorherrschen würden. Die Länderberichte würden nicht die tagesaktuellen Gegebenheiten in Kroatien wiederspiegeln. Die Praxis weiche von der Theorie ab. Die Länderberichte seien Großteils älter als ein halbes Jahr und würden keine Kritik an der Aufnahmesituation für Flüchtlinge beinhalten. Die Situation für Dublin-Rückkehrer sei menschenrechtlich höchst bedenklich; Österreich hätte vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Es sei notorisch bekannt, dass die Aufnahmesituation in Kroatien für Asylwerber äußerst schwierig und Kroatien aktuell mit einem massiven Ansturm von Asylwerbern konfrontiert sei. Die Unterbringung und die medizinische Versorgung seien nicht für alle Asylwerber gewährleistet. Auch anerkannte Flüchtlinge und sonstige Schutzberechtigte hätten keinerlei Zugang zu sozialen Sicherungssystemen. Als Konsequenz würden die meisten anerkannten Flüchtlinge unter Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit, massiver Armut und mangelndem Zugang zum Gesundheitssystem leiden. Die Bedingungen in nahezu allen kroatischen Flüchtlingsunterkünften würden eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen. Fallgegenständlich mangle es an einer Einzelfallzusicherung seitens Kroatiens hinsichtlich der menschenwürdigen Unterbringung einer siebenköpfigen Familie. Hinweise auf eine konkrete besondere Vulnerabilität würden sich bereits auf Grund der gegebenen Familiensituation ergeben.

Am 13.06.2016 wurde seitens der Rechtsberatung ein Konvolut an Befunden einer Universitätsklinik für Dermatologie und Venerologie hinsichtlich einer ambulanten Vorstellung sämtlicher Beschwerdeführer am 18.05.2016 in Vorlage gebracht (siehe hiezu weiter unten).

Seit 20.06.2016 sind die Beschwerdeführer nicht mehr aufrecht gemeldet und somit unbekannten Aufenthaltes.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer (und ein volljähriger Bruder des Erstbeschwerdeführers) reisten über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien illegal nach Österreich ein und brachten hier am 26.11.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein.

Eine Eurodac-Abfrage ergab hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin einen Treffer der Kategorie "2" mit Griechenland (GR2....16.11.2015). Zu den übrigen Beschwerdeführern liegen keine Eurodac-Treffermeldungen vor.

Am 14.01.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der Angaben des Erstbeschwerdeführers zur Reiseroute ein Aufnahmeersuchen gem. Art 13 Abs 1 Dublin III-VO an Kroatien. Gleichzeitig erfolgte eine Anfrage gem. Art 34 Dublin III-VO an Slowenien. Mit Schreiben vom 16.01.2016 teilten die slowenischen Behörden mit, dass die Beschwerdeführer in Slowenien nicht registriert seien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung der Verfahren ein.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Kroatien an.

Konkrete, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Kroatien Gefahr laufen würden, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Sämtliche Beschwerdeführer leiden an Verruca plantaris und palmaris (Anm: Warzen). An Händen und Füßen. Die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin sind davon am stärksten betroffen; deshalb wurde eine Therapie mit Olivenölsalbe empfohlen. Für die übrigen minderjährigen Beschwerdeführer wurde eine Behandlung mit Warzentinktur empfohlen. Der Erstbeschwerdeführer ist am wenigsten betroffen; es wurde eine zurückhaltende Therapie empfohlen. Eine Kontrolle beim Hausarzt oder Facharzt wurde angeraten. Die Beschwerdeführer sind nicht lebensbedrohlich erkrankt und transportfähig. Die medizinische Versorgung in Kroatien ist ausreichend gewährleistet.

Familiäre und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich:

In Österreich befinden sich der mitgereiste erwachsene Bruder des Erstbeschwerdeführers sowie (seit September 2015) als Asylwerber ein weiterer erwachsener Bruder des Erstbeschwerdeführers mit Gattin und Sohn. Seit 10.12.2015 waren die genannten Personen in derselben Betreuungsunterkunft untergebracht. Weiters befinden sich seit längerer Zeit auch zwei Cousins sowie eine Cousine des Erstbeschwerdeführers in Österreich; ein gemeinsamer Haushalt bestand jedoch nicht. Eine über die üblichen Beziehungen zwischen (erwachsenen) Verwandten hinausgehende Beziehung bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Genannten konnte nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführer haben während ihres Aufenthaltes in Österreich Anspruch auf Grundversorgung und sind somit in keinster Weise abhängig von anderweitigen Zahlungen.

Seit 20.06.2016 sind die Beschwerdeführer (und der mitgereiste Bruder des Erstbeschwerdeführers) nicht mehr polizeilich gemeldet; sie sind unbekannten Aufenthalts. XXXX und seine Familie hingegen sind weiterhin aufrecht in der oben genannten Betreuungsunterkunft gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer ergeben sich aus den diesbezüglichen (übereinstimmenden) Angaben des Erstbeschwerdeführers und dessen mitgereisten Bruders im Rahmen der Erstbefragung. Hiebei gaben die Genannten ihre Reisroute konkret und nachvollziehbar folgender Maßen an: Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich. Wenn die Genannten in der Einvernahme vor dem Bundesamt demgegenüber vorgebracht haben, von Griechenland aus über unbekannte Länder nach Österreich gelangt zu sein bzw niemals in Kroatien gewesen zu sein, so stellt sich dies für das erkennende Gericht als bloße Schutzbehauptung dar, um eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Dass das Protokoll der Erstbefragung nicht rückübersetzt worden sein sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen (Siehe das Modul: "Die aufgenommene Niederschrift wurde mir in einer für mich verständlichen Sprache rückübersetzt"). Das Protokoll wurde von den Genannten (wie auch von der Zweitbeschwerdeführerin) unterfertigt. Auch Verständigungsprobleme mit dem Dolmetsch, wie dies der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nunmehr vorbringen, erscheinen nachträglich "vorgeschoben", zumal die Genannten etwaige Verständigungsprobleme mit dem Dolmetsch bzw Bedenken hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit des Dolmetschers im Zuge der Befragung hätten vorbringen können; So wurden die Beschwerdeführer zu Beginn der Befragung befragt, ob diese den Dolmetscher verstehen würden, was von diesen jeweils bejaht wurde. Auch am Ende der Niederschrift wurden allfällige Verständigungsprobleme jeweils verneint. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass eine Falschübersetzung bzw das Weglassen von Gesagtem für den Dolmetscher strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde; es ist davon auszugehen, dass sich kein Dolmetscher einem solchen Risiko aussetzen würde. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die vom Erstbeschwerdeführer und dessen mitgereistem Bruder in der Erstbefragung dargelegte Reisroute (Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich) den Tatsachen entspricht und das spätere anderslautende Vorbringen unglaubwürdig ist. Dies auch, zumal die zuerst angegebene Route eine übliche Route darstellt und von den Genannten auch kein anderes substantiiertes Vorbringen erstattet wurde, auf welchem Weg sie sonst von Griechenland aus nach Österreich gelangt wären. Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass eine etwaige Unzuständigkeit Kroatiens in der Beschwerde nicht releviert wurde.

Die Feststellungen zum durchgeführten Konsultationsverfahren und der Zuständigkeit Kroatiens ergeben sich aus der dokumentierten Aktenlage.

Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten).

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die Versorgungs- und Sicherheitslage von Asylsuchenden in Kroatien, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

Dass die Beschwerdeführer (und der mitgereiste Bruder des Erstbeschwerdeführers) seit 20.06.2016 unbekannten Aufenthalts sind, ergibt sich aus einer am 01.07.2016 durch geführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister sowie einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem GVS. Dass der erwachsene Bruder des Erstbeschwerdeführers, XXXX , und dessen Familie nach wie vor aufrecht gemeldet ist, ergibt sich ebenfalls aus einer am 01.07.2016 durch geführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister sowie einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem GVS.

3. Rechtliche Beurteilung:

Da die in Rede stehende Beschwerde nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde, ist nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind".

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:

"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 16 Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Art. 22 Dublin-III-VO lautet auszugsweise:

"(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.

...

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."

§ 29 Abs. 2 Dublin-III-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist"

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Kroatiens ergibt.

Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich.

Im gegenständlichen Fall liegt tatbestandsmäßig die Zuständigkeit in Art. 13 Abs. 1 der VO 604/2013 begründet (wegen der Einreise aus Serbien in Kroatien als dem ersten Mitgliedstaat, zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich im Sinne des Art 3 Abs. 1 Dublin III-VO). Die Annahme einer Zuständigkeit Griechenlands (die zudem schon wegen der dort herrschenden systemischen Mängel nicht effektuierbar wäre) scheitert im Übrigen daran, dass dort kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt und danach das Gebiet der EU wieder verlassen wurde.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Kroatiens gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 (nachdem die kroatischen Behörden das Aufnahmeersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht fristgerecht beantwortet haben) der Dublin III-VO ergibt. Die Zuständigkeit Kroatiens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Kroatien keine Anhaltspunkte. Die Überstellungsfrist ist noch offen.

Die Voraussetzungen der Art. 16 sowie Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, weil das geforderte besondere Abhängigkeitsverhältnis bzw. die humanitären Gründe im Sinne dieser Bestimmungen fehlen (siehe die Ausführungen weiter unten).

Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;

15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;

25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Mögliche Verletzung von Art 4 GRC bzw Art 3 EMRK:

Gemäß Art 4 GRC bzw Art 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Kroatien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

Hierzu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der kroatischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind.

Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Kroatien in Hinblick auf Asylwerber/Innen aus Syrien bzw Staatenlose unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der kroatischen Asylbehörden zu gerade diesen Beschwerdeführern sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht.

Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Kroatien sind aktuell (so stammen die neuesten Informationen vom Jänner 2016) und ergeben sich aus den dargelegten Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage in Kroatien sowie Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung anderer Dublin-Länder) ergibt. Demnach werden jegliche - in der Beschwerde angesprochene - Zweifel an der Aktualität und Ausgewogenheit der Länderfeststellungen ausgeräumt.

Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Kroatien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3 EMRK zu befürchten.

Dublin-Rückkehrer haben in Kroatien prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Gegen Entscheidungen der Asylbehörde ist eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht möglich; dieser Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu. Nach dem kroatischen Asylgesetz gibt es keine Definition eines Folgeantrags, es sind also in Kroatien unbegrenzt (Folge)Anträge möglich und sind mit der Folgeantragstellung keine reduzierten Rechte verbunden. Asylwerber haben während des gesamten Asylverfahrens, einschließlich der Beschwerdephase, das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber und bieten diese Unterbringungszentren Unterkunft, medizinische Basisversorgung, Bildung, psychologische Beratung und Hilfe bei der Arbeitssuche. Asylwerber haben in Kroatien das Recht auf materielle Versorgung während des gesamten Asylverfahrens und der Beschwerdephase. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung.

Auf Grund des zuletzt großen Flüchtlingsstroms von Migranten, welche über Serbien Richtung Kroatien unterwegs waren, wurde ein temporäres Zulassungszentrum zur Registrierung und temporären Unterbringung von Migranten errichtet. Dort wird mit Hilfe des Roten Kreuzes und von UNHCR die Hilfe koordiniert. Man kümmert sich insbesondere um Vulnerable und Familien. Die medizinische Versorgung in diesem temporären Zulassungszentrum Opatovac wurde von NGOs zuletzt als zufriedenstellend bezeichnet. Kroatien hat somit auf die zuletzt angespannte Lage und den unerwarteten Flüchtlingsstrom in Europa adäquat reagiert und kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass das dortige Asylsystem mit systemischen Mängeln behaftet ist. Eine besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführer kann der Aktenlage im Übrigen nicht entnommen werden.

Die Beschwerdeführer haben in Kroatien noch keinen Asylantrag gestellt, sich dort nur kurz aufgehalten und konnten somit auch (noch) nicht damit rechnen, adäquat untergebracht und versorgt zu werden. Für die Annahme, dass diese nach Rückstellung nicht entsprechend versorgt und untergebracht würden, ergeben sich aus den Länderberichten keine Anhaltspunkte. Eine mangelhafte Versorgung und Unterbringung aus systemischen Gründen konnten die Beschwerdeführer jedenfalls nicht glaubhaft darlegen, weshalb es - entgegen den anderslautenden Angaben in der Beschwerde - auch nicht notwendig war, eine Einzelfallzusicherung von Kroatien einzuholen. Nach den Länderberichten werden Familien zusammen untergebracht.

Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof jüngst aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 201418/0157 bis 0159); diese Erwägungen haben auch für die Beschwerdeführer zu gelten.

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Sicherheitsorgane in Kroatien im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sorgen und bei Vorliegen strafbarer Handlungen Polizei und Gerichte der kroatischen Rechtsordnung entsprechend vorgehen. In Ermangelung konkreter Anhaltspunkte kann nicht davon ausgegangen werden, dass die kroatischen Behörden strafrechtlich relevanten Übergriffen gleichgültig gegenüber stünden oder diese sanktionslos dulden würden. Es gibt keinerlei Bedenken hinsichtlich der Sicherheitslage in Kroatien. Hiezu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer konkret gegen sie gerichtete Vorfälle in Kroatien ausdrücklich verneint haben.

Die Beschwerdeführer leiden - in unterschiedlich starker Ausprägung - an Warzenbildung an Händen und Füssen. Aus der Aktenlage sind jedoch keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand ersichtlich. Empfohlen wurde eine Behandlung mit Olivenölsalbe bzw Warzentinktur. Sonstige medizinische oder therapeutische Maßnahmen wurden nicht angeraten. Eine Kontrolle beim Hausarzt bzw beim Facharzt wurde empfohlen. In Kroatien sind alle Krankheiten behandelbar, der Zugang zu medizinischer Versorgung ist ausreichend gewährleistet.

Des Weiteren bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass die Beschwerdeführer unter möglichster Schonung der Person überstellt werden, wofür die zuständige Fremdenpolizeibehörde Sorge und Verantwortung tragen wird und etwaige Überstellungseinschränkungen zu berücksichtigen hat. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Insgesamt handelt es sich gegenständlich nach dem Maßstab der Rechtsprechung des EGMR um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien. Im Fall D./Vereinigtes Königreich vom 02.05.1997 zu 30240/96 lagen jene ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer zum einen in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand und zum anderen für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war. Zudem waren mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert.

Zusammengefasst konnten die Beschwerdeführer somit keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 ERC bzw. Art. 3 EMRK in Kroatien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 Asylgesetz 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.

Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige ihnen drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Kroatien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.

Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im Beschwerdefall wurde für den Fall der Ausweisung nach Kroatien, somit der Unzuständigkeitserklärung Österreichs, ein unverhältnismäßiger Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht gem. Art. 8 EMRK behauptet, da sich ein erwachsener Bruder und dessen Familie sowie zwei Cousins und eine Cousine des Erstbeschwerdeführers in Österreich aufhalten würden.

Im vorliegenden Fall liegt jedoch am Maßstab der Judikatur der Höchstgerichte zum Familienleben unter Erwachsenen gemessen, keine Fehlbeurteilung der Behörde vor.

Was den mitgereisten erwachsenen Bruder des Erstbeschwerdeführers betrifft, ist festzuhalten, dass für diesen eine gleichlautende Entscheidung wie für die Beschwerdeführer ergangen ist und auch dieser von Österreich nach Kroatien überstellt wird, wodurch ein unzulässiger Eingriff in das durch Art 8 EMRK geschützte Familienleben nicht vorliegt. Abgesehen davon bestand in Österreich - wenngleich der genannte Bruder mit den Beschwerdeführern in derselben Flüchtlingsunterkunft untergebracht war - kein gemeinsamer Haushalt mit diesen und liegen auch keine finanziellen oder sonstigen wechselseitigen Abhängigkeiten vor. Sowohl die Beschwerdeführer als auch der genannte Bruder haben sowohl in Österreich als auch in Kroatien (sofern diese dort einen Asylantrag stellen) Anspruch auf Versorgung, weshalb keiner der Genannten auf irgendwelche Unterstützungsleistungen bzw. finanzielle Hilfe des jeweils anderen angewiesen ist. Auch ein Pflegebedarf liegt nicht vor. Eine emotionale Bindung allein reicht aber nicht aus, um ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK darzutun.

Was den weiteren erwachsenen Bruder des Erstbeschwerdeführers betrifft, der seit September 2015 mit seiner Familie als Asylwerber in Österreich aufhältig ist, ist anzumerken, dass zwar auch dieser seit Mitte Dezember 2015 in derselben Unterkunft wie die Beschwerdeführer untergebracht war (und noch immer ist), ein gemeinsamer Haushalt mit den Beschwerdeführern dadurch jedoch nicht begründet worden ist. Vielmehr hat dieser Bruder mit seiner Gattin und dem gemeinsamen Sohn im eigenen Familienverband gelebt. Als Asylwerber sind diese in Österreich in der Grundversorgung und nicht von finanziellen Zuwendungen, etwa der Beschwerdeführer, abhängig. Auch das Vorliegen sonstiger (wechselseitiger) Abhängigkeiten wurde ausdrücklich verneint. Es liegt (lag) somit kein iSd Art 8 EMRK geschütztes Familienleben dieses Bruders mit den Beschwerdeführern vor. Dass die Beziehung zwischen den Genannten nicht über das übliche Maß zwischen erwachsenen Verwandten hinausgeht und die Genannten auch nicht auf ein gemeinsames Familienleben angewiesen sind, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer seit 20.06.2016 an der Betreuungsunterkunft nicht mehr polizeilich gemeldet und unbekannten Aufenthaltes sind. Seit dem genannten Zeitpunkt besteht jedenfalls kein gemeinsames Familienleben mehr zwischen den Beschwerdeführern und dem genannten Bruder und dessen Familie, welches uU schützenswert wäre.

Die in Österreich aufhältigen Cousins bzw die Cousine des Erstbeschwerdeführers fallen nicht in den Schutzbereich des Familienlebens; es besteht mit diesen weder ein gemeinsamer Haushalt in Österreich, noch wurde ein solcher in Syrien behauptet. Auch wechselseitige Abhängigkeiten wurden nicht behauptet. Vereinzelte Besuche vermögen jedenfalls keine besondere Beziehungsintensität zu begründen.

Nach dem Gesagten konnte kein schützenswerter Familienbezug unter den erwachsenen Verwandten erkannt werden.

Im Rahmen der Interessenabwägung überwiegen klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Es kann den Beschwerdeführern jedenfalls zugemutet werden, den Wunsch nach Einwanderung und Familienzusammenführung in Österreich im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen.

Nach der maßgeblichen Rechtsprechung kann ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Da es sich im vorliegenden Fall zudem um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme innerhalb der Union handelt, besteht auch durchaus die rechtliche und faktische Möglichkeit von regelmäßigen Besuchen oder einer (finanziellen) Unterstützung im zuständigen Mitgliedstaat.

Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa auf Grund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11). Der durch die normierte Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in deren Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

Während des nur wenige Monate dauernden Aufenthalts im Bundesgebiet kam den Beschwerdeführern nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand - da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz.

Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/1024).

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Wie ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in dessen Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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