BVwG W173 2123728-1

W173 2123728-1Federal Administrative CourtJul 4, 2016

Regest

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

Full text

BVwG W173 2123728-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W173.2123728.1.00

Spruch

W173 2123728-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer sowie den fachkundigen Laienrichter, Franz Groschan als Beisitzer, über die Beschwerde des XXXX, vom 16.3.2016, gegen das Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle - Wien, 1010 Wien, Babenbergerstraße 5, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Herr XXXX (in der Folge BF) stellte am 16.11.2015 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Als Gesundheitsschädigung gab der Beeinträchtigungen bei den Händen, Bandscheiben, Schultern, Knien und der Halswirbelsäule sowie Sents an.

Nach einer persönlichen Untersuchung am 15.2.2016 durch die medizinische Sachverständige, DDr. XXXXGXXXX, in deren Gutachten vom 23.2.2016 ein Gesamtgrad der Behinderung von 30.v.H. aufschien, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle - Wien vom 24.2.2016 der Antrag des BF vom 16.11.2015 abgewiesen. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das medizinische Sachverständigengutachten von DDr. GXXXX.

Am 21.3.2016 langte bei der belangten Behörde ein mit 16.3.2016 datiertes Schreiben des BF (Poststempel 17.3.2016) adressiert an das "Sozialministeriumservice, Gruberstraße 63, 4021 Linz" mit folgenden Inhalt ein: "Beschwerde wegen der Untersuchung vom 23.2.2016 (Herzstent, HWS, LWS, Knie, R+L Schulter Hände)."

Mit Schreiben vom 7.4.2016 wurde dem BF vom Bundesverwaltungsgericht ein Mängelbehebungsauftrag in Bezug auf das als Beschwerde gewertete Schreiben erteilt. Der BF wurde unter Wiedergab des § 9 Abs.1 VwGVG, in dem der Inhalt einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht festgelegt ist, zur Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (§ 9 Abs. 1 Z 1 leg.cit.) und der belangten Behörde (§ 9 Abs. 1 Z 2 leg.cit.) sowie zur Formulierung eines Begehrens (§ 9 Abs. 1 Z 4 leg.cit.) und der Bekanntgabe der Zustellung des bekämpften Bescheides (§ 9 Abs. 1 Z 5 leg.cit.) bis zum 29.4.2016 h.o. einlangend aufgefordert. Der BF wurde auch im Rahmen des Mängelbehebungsauftrages darauf hingewiesen, dass sein Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde, sofern die Mängelbehebung nicht innerhalb offener Frist durchgeführt werde. Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages erfolgte durch Hinterlegung an der Adresse des BF. Der Beginn der Abholfrist vom Postamt wurde mit 13.5.2016 angegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aus dem Beschwerdeschreiben des BF vom 16.3.2016 geht nicht hervor, welchen Bescheid der BF bekämpfen wollte. Ebenso wenig hat der BF die belangte Behörde bezeichnet oder ein Begehren formuliert. Es sind auch keine Angaben ersichtlich, auf Grund derer beurteilt werden könnte, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebacht worden ist.

Die Frist zur Mängelbehebung ist - trotz des Hinweises auf die diesbezüglichen Rechtsfolgen durch das Bundesverwaltungsgericht - fruchtlos verstrichen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Die ordnungsgemäße Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis.

Die Beschwerde entspricht nicht den in § 9 VwGVG festgelegten Vorgaben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu enthalten:

(1)die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

(2)die Bezeichnung der belangten Behörde,

(3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

(4) das Begehren und

(5)die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde

rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). BGBl. Nr. 51/1991 idgF, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Zu den Mängeln iSd § 13 Abs 3 AVG zählen auch Inhaltsmängel wie das Fehlen der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder des Begehrens (Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 13 Rz 27).

Im gegenständlichen Fall liegt zwar ein Bescheid vor. Es ist aber aus der Beschwerde nicht ersichtlich, welchen Bescheid der BF bekämpfen wollte. Ein Begehren fehlt gänzlich.

Wie bereits ausgeführt, ist der BF dem diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag (trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Verbesserung) nicht nachgekommen.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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