W173 2113660-1•BVwG W173 2113660-1
W173 2113660-1Federal Administrative CourtJul 4, 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W173 2113660-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 3.08.2015, Zl OB 4251680960012, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Herr XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in der Höhe von 60 (sechzig) von Hundert (vH) ab 1.3.2016 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 16.1.2015 stellte XXXX (in weiterer Folge: BF), geb. am XXXX, einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Als Dienstgeber nannte der BF die XXXX. Er verwies auf Gesundheitsschädigungen der Augen, orthopädische Beschwerden sowie psychische Probleme. Ein Konvolut von Unterlagen zu seinen Leiden war angeschlossen.
2. Am 21.03.2015 erfolgte eine persönliche Untersuchung des BF durch den medizinischen Sachverständigen Dr. DXXXX SXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin. Im Sachverständigengutachten wurde im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:
"....Anamnese:
Sehnervenschwund beidseits mit homonymer linker Hemianopsie.
Derzeitige Beschwerden:
Ich habe viel Druck in der Arbeit, ich bin überfordert und reduziert in meiner Arbeitsfähigkeit. Ich kann die Leistung nicht bringen, alles kann ich nur Schritt für Schritt machen. Darüber hinaus leide ich auch unter Wirbelsäulenbeschwerden bei Belastung und ich sehe schlecht.
Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel:
Laut eigenen Angaben keine regelmäßige Medikatmenteneinnahme.
Sozialanamnese:
Obduktionsassistent XXXX
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Siehe eingescannte Befunde.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: Normal
Ernährungszustand: sehr gut
Größe: 172,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck: 125/70
Status (Kopf/Fußschema)-Fachstatus:
Kopf, Hals: Keine Stauungszeichen, keine Lippencyanose, keine
Atemnot. Blande Narbe supraobital. .............................
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Sehstörungen, Einengung des Gesichtsfeldes des einzigen Auges mässigen Grades
40
2
Wirbelsäule, Wirbelsäule-Funktionseinschränkungen geringen Grades Oberer Rahmensatz, da endlagige Funktionseinschränkung
20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht weiter erhöht, da keine ausreichend relevante ungünstige Leidensbeeinflussung.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Narbe im Gesicht, Zahnverlust, knöchern geheilter Orbitabruch links.
................................................................
X Dauerzustand
Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit
Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem
Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von
Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
X JA......................"
3. Mit Schreiben vom 22.04.2015 übermittelte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Landesstelle Wien (in weiterer Folge: belangte Behörde) dem BF das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens und räumte ihm die Möglichkeit ein, binnen drei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
4. Mit Schreiben vom 5.05.2015 nahm der BF zum Ergebnis der Begutachtung Stellung. Der BF brachte vor, dass das psychologische Gutachten vom 19.1.2015 unberücksichtigt geblieben sei. Bei einer allfälligen erneuten Untersuchung würde er gerne eine Vertrauensperson beiziehen. Neue Befunde würden vorgelegt werden.
4. Mit Bescheid vom 3.08.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 40% betrage. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, welches einen Grad der Behinderung von 40% ergeben habe. Dem BF sei zu diesem Gutachten Parteiengehör eingeräumt worden.
5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 3.8.2015 erhob der BF, nunmehr vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, fristgerecht mit Schreiben vom 17.08.2015 unter Vorlage von medizinischen Befunden Beschwerde. Beim BF bestehe ein Zustand einer leichten Intelligenzminderung sowie eines organischen Psychosydroms und Störung des Sozialverhaltens. Dies sei bisher unberücksichtigt geblieben. Der BF leide zudem an einer Einengung des Gesichtsfeldes des linken Auges, die auf Grund des schweren Grades höher einzustufen wäre. Es seien Gutachten aus dem Fachbereich der Neurologie/Psychiatrie und der Augenheilkunde einzuholen. Auf Grund der Gesundheitsschädigungen erreiche der BF einen Grad der Behinderung von mindestens 50%, sodass seinem Antrag stattzugeben sei. Dazu wurden Befunde vorgelegt.
6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht ergänzende medizinische Sachverständigengutachten einer FÄ für Augenheilkunde, Dr. BXXXX SXXXX, und eines FA für Neurologie und Psychiatrie, Dr. JXXXX SXXXX, eingeholt.
Im Gutachten vom 22.1.2016 wurde von Dr. BXXXX SXXXX, FÄ für Augenheilkunde (auszugsweise) nach einer persönlichen Untersuchung des BF ausgeführt:
"........................
Anamnese:
Angeborenes Blutgerinnsel in li Sehnerv, hat li immer schlechter gesehen; 2005 Schlag auf das li Auge - Orbitabodenfraktur (keine Op); Hat eine Gleitsichtbrille, bei Anstrengung der Augen schlechtes Sehen
Augenbefund:
Visus rechts +3,5sph+1,0cyl95° 1,0 add +1,75sph Jg 2 bin
Links +4,5sph 0,7
Beide Augen: VBA oB
Linsenslkerose
Fundi: Papille temporal blass, Gesichtsfeld lt Befund, Abl. 38-39 und ho durchgeführt: Homonyme linke Hemianopsie (re inkomplett)
Diagnose:
Sehnervschwund beidseits mit homonymer linker Hemianopsie
Pos. 11.02.14 GdB 50%
Stellungnahme:
Das Augenleiden ist im Wesentlichen unverändert zu dem Gutachten von 2006 Abl.1 und der Einschätzung im Gutachten vom 11.4.15 Abl. 20. Trotzdem Anhebung des GdB von 40% auf 50% infolge Beurteilung nach der neuen Einschätzungsverordnung (EVO)
Dauerzustand
......................................."
Im Gutachten von Dr. JXXXX SXXXX, FA für Neurologie und Psychiatrie,
vom 5.4.2016 wurde nach einer persönlichen Untersuchung des BF
Nachfolgendes ausgeführt:
"....................................
Anamnese:
Der BW kommt ohne Begleitung. Seit 2002 stehe er mit Unterbrechung in psychiatrischer Behandlung, bisher keine stat. Behandlung. Besuchte Sonderschule, Lehre (Tapezierer) abgeschlossen, dann bei der XXXX angestellt.
Nervenärztliche Betreuung: Dr. AXXXX (Befund 16.3.16: bipolare Störung, dzt wieder depressive Episode)2x/ Woche ambulante Behandlung im XXXXS
Subjektive derzeitige Beschwerden: es werden depressive Symptome mit latenten Suizidgedanken angegeben.
Sozialanamnese: lebt alleine, im Krankenstand, Prosekturgehilfe
Medikamente ( neurologisch/ psychiatrisch): Sertralin 100mg, Lamotrigin 25
mg 1-0-0, Trittico 150mg 0-0-0-1. Temesta 1mg 1/2-1/2-0-1
Neurostatus: Rechtshändigkeit.
Die Hirnnerven sind unauffällig, homonyme Hemianopsie nach li die Optomotorik ist intakt,
an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen,
Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt,
an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Zehenspitzenstand bds. möglich, Fersenstand bds. möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig.
Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben.
Psychiatrischer Status:
Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite,
Affekt ausgeglichen, Stimmungslage dysthym, immer wieder Stimmungsschwankungen keine Ein- und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität, zeitweise Suizidgedanken.
2. 1 .Stellungnahme zur Beschwerde ( Abl.32-34) mit Befund (Abl.36-37):
Es wurde die bipolare Störung (psychiatrischer Befund Dr. AXXXX 16.3.16) neu eingestuft, die geringgradige Intelligenzminderung erreicht keinen gesonderten GdB, da keine maßgeblichen Funktionsausfälle vorliegen.
Im Vergleich zum Vorgutachten wurde das psychische Leiden (bipolare Störung) neu eingestuft, der augenärztliche GdB wurde auf 50% erhöht, infolge Beurteilung nach der Einschätzungsverordung.
Keine Änderung der Wirbelsäulenfunktionseinschränkung.
1. Sehnervenschwund beidseits mit homonymer linker Hemianopsie 11.02.14 50%
2. bipolare Störung 03.06.01 30%
2 Stufen über unterem Rahmensatz, da Stabilisierung unter Medikation, bisher keine stat. Betreuung
3. Wirbelsäulenfunktionseinschränkung geringen Grades 02.01.01 20% Oberer Rahmensatz, da endlagige Funktionseinschränkung.
Der GdB 1 wird durch den GdB 2 negativ beeinflusst und daher um 1 Stufe angehoben, GdB 3 erhöht wegen Geringfügigkeit nicht.
2.5. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder einem integrativen Betrieb ist möglich.
2.6. Gesamt GdB ab Untersuchung (3/16) anzunehmen.
........................................................"
8. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem BF im Rahmen des Parteiengehörs das Ergebnis der Beweisaufnahme unter Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit zur Kenntnis. Den Gutachten trat der BF nicht entgegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF erfüllt die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Der am XXXX geborene BF ist österreichischer Staatsbürger. Sein Dienstgeber ist die XXXX. Der BF befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Grad der Behinderung des BF ist mit 60 v.H. festzustellen.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den ergänzenden fachärztlichen, oben wiedergegebenen Gutachten, die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurden.
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Sie stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die eingeholten Sachverständigengutachten wurden auch im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Diesen trat der BF nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen (vgl VwGH 18.3.1994, 90/07/0018; 21.9.1995, 93/07/0005; 31.1.1995, 92/07/0188).
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG hat in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 oder des Bundesverwaltungsgerichts;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen.
Wie sich aus den ergänzenden fachärztlichen Gutachten vom 22.1.2016 und vom 5.4.2016 ergibt, erreicht die Gesundheitsschädigung des BF ein Ausmaß von 60%. Da der BF auch die sonstigen Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG erfüllt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen ein Ausmaß im Sinne des § 2 Abs. 1 BEinstG erreichen und der BF somit die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG erfüllt.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ergänzende ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurden diese als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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