BVwG W170 2016588-1

W170 2016588-1Federal Administrative CourtJul 4, 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, soziale Gruppe, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Full text

BVwG W170 2016588-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2016588.1.00

Spruch

W170 2016588-1/8E

Schriftliche Ausfertigung des am 30.6.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen Spruch-punkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2014, Zl. 1021254206-14696820/RDNÖ, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2

VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX(in Folge: Beschwerdeführerin) stellte am 10.6.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen des Administrativverfahrens gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Syrien wegen des Krieges und weil ihr ebenfalls nach Österreich geflüchteter Vater in Syrien vom Regime für drei Monate inhaftiert und erst wieder gegen Bestechung freigelassen worden sei, verlassen habe.

3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 3.12.2014, erlassen am 17.12.2014, hinsichtlich der Zuerkennung des Status "des" (richtig: der) Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status "des" (richtig: der) subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass das Vorbringen des Vaters der Beschwerdeführerin hinsichtlich seiner Festnahme nicht glaubhaft sei und die Beschwerdeführerin keine anderen, nicht auf den Gründen des Vaters fußenden, asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht habe. Auf Grund der allgemeinen Lage in Syrien sei ihr aber der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren.

4. Mit am 18.12.2014 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruch-punkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Begründend wurde auf die schwierige Lage von Frauen in Syrien hingewiesen sowie wiederholt, dass man dem Vater in Syrien Regimefeindlichkeit unterstellen würde und dieser dort drei Monate in Haft gewesen sei.

5. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 12.1.2015 vorgelegt und am 2.6.2016 der Gerichtsabteilung W170 zugeteilt.

Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 30.6.2016 eine mündliche Verhandlung abgehalten. In dieser wiederholte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen das bisher Vorgebrachte.

Schließlich wurde am Ende der Verhandlung das nunmehr schriftlich auszufertigende Erkenntnis mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist eine volljährige, syrische Staatsangehörige, deren Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist.

Der Vater der Beschwerdeführerin war in Syrien gegen das syrische Regime politisch tätig, da er in Syrien an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen hat und dafür in Syrien für drei Monate in Haft war. Der Vater wurde nur auf Grund von Bestechung aus der Haft entlassen und konnte Syrien nur auf Grund von Bestechung verlassen, diesem droht in Syrien Verfolgung wegen seiner politischen Tätigkeit und wurde diesem aus diesem Grund mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.9.2015, W101 2016198-1/13Z, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, dass sie als Angehörige ihres Vaters wegen dieser politischen Tätigkeit im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien staatliche Repressalien, insbesondere Verhöre unter Anwendung von Folter, erleiden würde, ist objektiv nachvollziehbar. Diese Gefahr besteht insbesondere bei der Einreise nach Syrien.

Es sind keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe ersichtlich.

2. Beweiswürdigung:

Hinsichtlich der Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ist auf dessen diesbezüglich glaubhafte Angaben und auf die vorgelegten Ausweise zu verweisen sowie hinsichtlich der Unbescholtenheit auf die in der Verhandlung in das Verfahren eingeführte Strafregisterauskunft.

Hinsichtlich der Demonstrationsteilnahme des Vaters der Beschwerdeführerin in Syrien ist auf dessen diesbezüglich glaubhafte, hinsichtlich einer Falschaussage unter Strafdrohung stehenden, Angaben als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.9.2015, W101 2016198-1/13Z, mit dem dem Vater der Beschwerdeführerin aus diesem Grund der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, zu verweisen.

Hinsichtlich der Folgen der exilpolitischen Tätigkeit des Vaters der P ist auf die Länderberichte zu verweisen; siehe etwa das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 3.3.2014, S.

52: "Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen ... werden durch

das syrische Regime beobachtet, .... Mitunter werden auch Verwandte

von Oppositionellen eingeschüchtert, um ... Oppositionelle unter

Druck zu setzen. ... Es kann zu Verhören und auch zumindest

vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt. ...".

Hinsichtlich der Feststellung, dass die Gefahr für die Beschwerdeführerin insbesondere bei der Einreise nach Syrien bestehe, ist darauf hinzuweisen, dass eine legale und in Bezug auf den Reiseweg zumutbare Rückreise der Beschwerdeführerin nur über den Flughafen in Damaskus möglich ist; eine andere legale und in Bezug auf den Reiseweg zumutbare Rückreisemöglichkeit ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt. Der Flughafen von Damaskus ist in der Hand des Regimes, das (schon vor der Krise) jeden Rückkehrer ohne Reisedokument bzw. nach rechtswidriger Ausreise aus Syrien intensiv überprüft (hat) und daher ein überwiegendes Risiko besteht, dass Daten, die dies syrischen Behörden über die Familie der Beschwerdeführerin gesammelt haben, mit der Beschwerdeführerin in Zusammenhang gebracht werden könnten.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich keine Hinweise auf Asylausschluss- oder -endigungsgründe haben finden lassen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A

Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen; das ist im gegenständlichen Fall mit Sicherheit Syrien.

2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass dieser in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen, aus und droht der beschwerdeführenden Partei auf Grund der politischen Tätigkeit ihres Vaters, somit auf Grund ihrer allenfalls unterstellten politischen Gesinnung und wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe ihrer Familie. Da der Beschwerdeführerin bereits bei der Einreise nach Syrien diesbezüglich die Verhaftung droht ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall droht eine staatliche Verfolgung auf Grund der politischen Gesinnung des Vaters der Beschwerdeführerin; eine solche ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie (VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517) asylrelevant, sodass eine offene Rechtsfrage nicht besteht. Daher ist die Revision unzulässig.

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