BVwG W103 2117578-1

W103 2117578-1Federal Administrative CourtJul 4, 2016

Regest

Bürgerkrieg, Clanzugehörigkeit, Glaubwürdigkeit, Identität,<br/>mangelnde Asylrelevanz

Full text

BVwG W103 2117578-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W103.2117578.1.00

Spruch

W103 2117578-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2015, Zl. 1065677802-150410095, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, seinen Angaben zufolge Angehöriger der Volksgruppe der Madhiban und der moslemischen Glaubensrichtung, stellte am 24.04.2015 infolge illegaler Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.04.2015 gab der Beschwerdeführer befragt nach seinem Fluchtgrund an. Ich gehöre in meiner Heimat Somalia einer Minderheit an. Wir wurden von den größeren Stämmen ständig verfolgt. In Somalia gibt es für mich keine Zukunft und herrscht dort schon seit Jahren ein Bürgerkrieg.

Am 15.09.2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, sich körperlich und geistig gesund zu fühlen und sich auf die durchzuführende Einvernahme konzentrieren zu können, die Verständigung mit dem Dolmetscher funktioniere gut. Seine bisherigen Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen und seien diese korrektermaßen protokolliert und rückübersetzt worden.

Die gegenständlich relevante Befragung zu den fluchtauslösenden

Ereignissen nahm den folgenden Verlauf:

LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?

VP: Nein.

LA: Sind Sie heute körperlich und geistig gesund und können Sie sich auf das Geschehen, welches zu Ihrer Ausreise führte, konzentrieren?

VP: Ja, mir geht es gut.

LA: Wie verstehen Sie den/die anwesende/n Dolmetscher/in?

VP: Sehr gut.

LA: Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.

Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.

Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot) werden Sie hiermit hingewiesen.

Sie haben heute die Gelegenheit, die Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz ausführlich dazulegen. Versuchen Sie nach Möglichkeit Ihre Gründe so detailliert zu schildern, sodass diese auch für eine unbeteiligte Person nachvollziehbar sind.

LA: Wohnen Sie hier in Österreich nach wie vor an der Adresse XXXX ?

VP: Ja.

LA: Wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Werden Sie vom Staat versorgt, erhalten sie sich selbst, oder werden Sie von irgendjemandem finanziell unterstützt?

VP: Ich werde vom Staat versorgt.

LA: Sind Sie hier in Österreich Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation?

VP: Nein.

LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?

VP: Nein.

LA: Haben Sie in Österreich irgendwelche soziale Bindungen? (Freunde/Bekannte, die Österreicher sind, oder hier über einen dauerhaften Aufenthalt verfügen)

VP: Nein.

LA: Machen Sie hier in Österreich Kurse oder Ausbildungen, oder haben Sie solche gemacht?

VP: Ich mache in der Unterkunft einmal in der Woche einen Deutschkurs.

LA: Sind Sie gesund, oder leiden Sie an irgendwelchen Erkrankungen?

VP: Ich bin sehr gesund.

LA: Nennen Sie bitte nochmals Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort und Ihre Staatsangehörigkeit.

VP: Mein Name ist XXXX , ich wurde am XXXX in XXXX geboren und bin somalischer Staatsbürger.

LA: Welcher Volksgruppe und Glaubensgruppe gehören Sie an?

VP: Ich bin moslemischen Glaubens, Sunnit. Ich gehöre der Volksgruppe der Madhiban an.

LA: Was sind die Traditionen und Bräuche Ihrer Volksgruppe?

VP: Mahdiban machen handwerkliche Arbeiten, besonders mit dem Werkstoff Metall. Wir sind auch Schuhmacher. Mahdiban werden verfolgt in Somalia.

LA: Wo befindet sich Ihre Volksgruppe?

VP: Überall in Somalia gibt es Mahdiban.

LA: Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder?

VP: Ich bin verheiratet und habe keine Kinder.

LA: Haben Sie irgendwelche Dokumente aus Somalia mit?

VP: Nein.

LA: Wann haben Sie Somalia verlassen?

VP: Ich habe Somalia am 16.11.2014 verlassen.

LA: An welcher Adresse haben Sie bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia gelebt?

VP: In der Stadt XXXX im Stadtteil XXXX (phonetisch).

Befragt, da sind kleine Häuser und ich habe in einem kleinen Haus gelebt.

LA: Mit wem haben Sie in einem Haushalt gelebt?

VP: Ich und meine Frau.

Befragt, sonst hat keiner dort gelebt.

LA: Wann und wo haben Sie geheiratet?

VP: Seit Jänner 2014 sind wir verheiratet. Wir haben traditionell in XXXX geheiratet.

LA: Wie groß war das Haus in dem Sie und Ihre Frau gelebt haben?

VP: Für zwei Personen. Es war sehr klein.

Befragt, das ganze Haus war ungefähr so groß wie das Einvernahmezimmer hier.

LA: Wie heißt Ihre Frau?

VP: Sie heißt XXXX und ist am XXXX geboren.

LA: Welcher Volksgruppe gehört Ihre Frau an?

VP: Sie gehört der Volksgruppe der Hawiye an.

LA: Wie viel Einwohner hat XXXX ?

VP: Ich glaube 16.000. Ich muss überlegen. Viele Leute sind nach dem Krieg raus aus der Stadt. Jetzt sind es glaube ich 6000, die dort leben.

LA: Für was ist XXXX bekannt?

VP: Da gibt es einen großen Fluß namens XXXX .

LA: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in XXXX bestritten?

VP: Ich war Kellner.

Befragt, ich war Kellner in einem Restaurant.

LA: Seit wann arbeiteten Sie als Kellner in XXXX ?

VP: Seit einem Jahr.

LA: Welche Ausbildung haben Sie abgeschlossen?

VP: Ich war überhaupt nicht in der Schule.

Befragt, ein bisschen kann ich auf Somalisch schreiben und lesen.

LA: Wie heißt das Restaurant in dem Sie als Kellner gearbeitet haben?

VP: Das Restaurant hat keinen Namen.

LA: Wie groß war dieses Restaurant?

VP: Es war ein sehr kleines Restaurant, das war ein sehr sehr kleines Zimmer.

LA: Wie viel Geld haben Sie dort im Monat verdient?

VP: Jeden Tag habe ich ein bisschen Geld bekommen.

Befragt, das waren 10.000 somalische Schilling am Tag.

Befragt, das sind ca. 1 Euro am Tag.

LA: Was haben Sie gemacht bevor Sie als Kellner gearbeitet haben?

VP: Ich habe Salz verkauft.

Befragt, in der Stadt in verschiedenen Straßen.

LA: Wie weit ist XXXX von XXXX entfernt?

VP: Von 7 in der Früh bis 18:00 am Abend.

Befragt, ob man mit dem Auto 11 Stunden Fahrt von XXXX nach XXXX benötigt, gebe ich an, dass dem so ist.

LA: Wie oft waren Sie schon in XXXX ?

VP: Ich war dort nur während meiner Ausreise aus Somalia.

LA: Wie war das Wetter als Sie Somalia verlassen haben?

VP: Es war warm.

LA: Was waren Ihre persönlichen Beweggründe, Somalia zu verlassen? Schildern Sie die Gründe für Ihre Ausreise so konkret und detailliert wie möglich, sodass diese auch für Außenstehende nachvollziehbar sind.

VP: Das Problem hat damit angefangen, dass meine Frau der Volksgruppe der Hawiye angehört und ich der Volksgruppe der Mahdiban angehöre. Die Familie meiner Frau hat gesagt, dass ich ihre Tochter nicht heiraten darf und ich mich von ihr scheiden lassen muss. Und dann eines Tages am Abend kamen mein Schwiegervater und mein Schwager zu mir gekommen und haben gesagt, dass ich mich von ihrer Tochter scheiden lassen muss und wenn ich das nicht tue, würden sie mich umbringen. So habe ich dann Somalia verlassen.

LA: Haben Sie noch irgendetwas Ihren Fluchtgründen hinzuzufügen?

VP: Als ich XXXX verlassen habe, habe ich dann ein Monat in Mogadischu gewohnt. Und dann sind eines Nachts die Al - Shabaab gekommen und haben mich und drei andere Männer mitgenommen. Die haben mir gesagt, dass ich und ich die anderen Männer rekrutiert werden. Die haben gestritten. Dann haben Al - Shabaab mit anderen Gruppierungen gestritten und ich bin dann davongelaufen. Dann bin ich in ein anderes kleines Dorf gegangen. Und dann haben mich die Al - Shabaab gesucht und sind zu meiner Frau gegangen und haben sie gefragt, wo ihr Mann sei. So habe ich dann mein Land verlassen.

(Anm.: Einvernahme wird für 10 Minuten unterbrochen.)

LA: Wie konnten Sie Ihre Frau heiraten wenn Ihre Schwiegerfamilie dagegen war?

VP: Zuerst war sie meine Freundin. Sie hat gesagt, dass meine Familie gegen mich war und deswegen gingen wir zu einem Sheikh und heirateten.

Befragt, erstens hat die Tochter ihrer Familie nicht gesagt, dass ich Mahdiban bin und dann als sie es wussten, haben sie gesagt, dass ich mich scheiden lassen muss.

LA: Wusste die Schwiegerfamilie von der Hochzeit?

VP: Ja, sie wussten von der Hochzeit.

LA: Wer von der Familie Ihrer Frau war bei der Hochzeit anwesend?

VP: Nur ihr Vater.

LA: Seit wann lebten Sie mit Ihrer Frau zusammen?

VP: Im Jänner 2014 haben wir geheiratet. Und im November 2014 bin ich von Somalia weggegangen.

Frage wird wiederholt.

VP: Für 10 Monate lang.

Befragt, unmittelbar nach der Hochzeit sind wir zusammengezogen.

LA: Wann haben Sie Ihre Frau zum letzten Mal gesehen?

VP: Am 16. November 2014.

Befragt, im Mogadischu.

LA: Sie sagen, dass Ihre Frau seit der Eheschließung mit Ihnen zusammen lebt. Wo hat sie davor gelebt?

VP: In XXXX bei ihrer Familie.

LA: Wo genau in XXXX haben Sie Ihre Frau geheiratet?

VP: In XXXX .

LA: Wann hatten Sie das erste Mal ein Problem mit der Familie Ihrer Frau?

VP: Im Mai 2014.

Befragt, im Mai haben mein Schwiegervater und mein Schwager gesagt, dass ich Mahdiban bin und sie Hawiye sind und es nicht möglich ist, dass ich als Mahdiban eine Hawiye - Frau heirate. Ich soll mich scheiden lassen, andernfalls bringen sie mich um.

LA: Wie haben Sie Ihre Frau kennengelernt?

VP: In der Stadt XXXX .

Frage wird wiederholt?

VP: Sie war meine Kundin und kaufte bei mir Salz. So habe ich sie kennengelernt.

LA: Wann hat denn Ihre Frau bei Ihnen zum ersten Mal Salz gekauft?

VP: Ich weiß das nicht genau.

Befragt, das war ungefähr im Dezember 2013.

LA: Wann haben Sie die Familie Ihrer Frau zum ersten mal kennengelernt?

VP: Am Tag der Hochzeit.

LA: Hat der Vater Ihrer Frau nicht nachgefragt welcher Volksgruppe Sie angehören?

VP: Er hat gesagt, dass er Hawadle (phonetisch) ist.

Frage wird wiederholt.

VP: Nein.

LA: Wer war alles bei der Hochzeit mit Ihrer Frau anwesend?

VP: Nur ihr Vater, der Sheikh und ich.

LA: Wie viel Geld haben Sie Ihrer Frau als Geschenk bei der Hochzeit übergeben müssen?

VP: 1 Million Somalische Schilling.

LA: Hat Ihre Frau auch gearbeitet?

VP: Nein, die war Hausfrau.

LA: Wie sah Ihr Alltag nach der Hochzeit mit Ihrer Frau in XXXX aus?

VP: Ich war in der Arbeit und meine Frau war zu Hause.

LA: Wie sah Ihr Kontakt zur Familie Ihrer Frau bis zum Mai 2014 aus?

VP: Vorher war alles in Ordnung. Wir haben uns sogar getroffen. Nur nachher war dann nichts mehr in Ordnung.

LA: Wie hat Ihre Schwiegerfamilie erfahren, dass Sie Mahdiban sind?

VP: Von der Stadt die Leute und von meinem Nachbarn.

Befragt, woher mein Nachbar wusste dass ich Mahdiban bin, gebe ich an, dass jeder in Somalia weiß wer welcher Volksgruppe angehört.

LA: Sie sagen, dass jeder in Somalia weiß wer welcher Volksgruppe angehört. Wie kommen Sie zu der Aussage, dass Ihrem Schwiegervater dass am Tag der Eheschließung nicht wichtig war und er das auch nicht nachgefragt hat und er das anscheinend auch nicht wusste, dass Sie den Mahdiban angehören? Erklären Sie sich!

VP: Weil ich gesagt habe, dass ich den Hawadle angehöre. Später haben das andere Leute gewusst, dass ich Mahdiban bin und die haben das meinem Schwiegervater dann gesagt.

LA: Wie lange haben Salzverkäufer gearbeitet?

VP: Ein paar Jahre.

Befragt, 4 Jahre.

LA: Wie viel haben Sie als Salzverkäufer am Tag verdient?

VP: Manchmal mehr manchmal weniger.

Befragt, durchschnittlich habe ich am Tag 2 US - Dollar am Tag verdient.

LA: Wo haben Sie gelebt bevor Sie mit Ihrer Frau zusammengezogen sind?

VP: Ich habe an verschiedenen Plätzen geschlafen bevor ich geheiratet habe.

LA: Bis zu welchem Jahr haben Sie bei Ihren Eltern gelebt?

VP: Das letzte Mal als ich bei meinen Eltern gelebt habe, war ich 10 Jahre alt.

Befragt, mit 10 Jahren habe ich dann alleine gewohnt und gearbeitet.

LA: Warum mussten Sie mit 10 Jahren das Elternhaus verlassen?

VP: Ich habe mein Elternhaus verlassen weil meine Eltern sehr arm waren und ich dann alleine leben wollte und arbeiten wollte.

LA: Was haben Sie mit dem Geld, dass Sie für Ihre Arbeit bekommen gemacht?

VP: Ich habe ein bisschen meinen Eltern geholfen und den Rest sparte ich.

LA: Sie haben gesagt, dass Sie mit 10 Jahren schon alleine gelebt haben. Wo haben Sie da immer gelebt?

VP: In den Straßen habe ich geschlafen und an verschiedenen Plätzen, auch bei Freunden.

LA: Wenn Sie keine feste Unterkunft hatten bevor Sie mit Ihrer Frau zusammengelebt haben, wie sah dann Ihr Alltag aus?

VP: Ich brachte meine Kleidung zu einem Platz namens XXXX und dort konnte man seine Kleidung für wenig Geld waschen. Ich konnte mich selber auch in öffentlichen Bädern gegen wenig Geld waschen.

LA: Sie haben ja regelrecht in Armut gelebt. Wie haben Sie eine derart hohe Summe, von über 1 Million Somalische Schilling als Hochzeitsgeschenk für Ihre Frau aufbringen können, wenn Sie doch einer unterdrückten Minderheit angehören und nicht einmal einen festen Wohnsitz hatten?

VP: Ich hatte einen Freund. Der hatte ein Lebensmittelgeschäft und der hat mir jeden Tag ein bisschen Geld gegeben, dass ich mir sparen konnte.

LA: Wer hat die Summe für das Hochzeitsgeschenk festgesetzt?

VP: Der Vater meiner Frau.

LA: Wann haben Ihr Schwiegervater und Ihr Schwager Sie mit dem Umbringen bedroht?

VP: Ich weiß das Datum nicht genau. Aber ich glaube es war im September 2014. Ich bin aber nicht sicher.

LA: Wo waren Sie als Sie von Ihrem Schwiegervater und Schwager bedroht wurden?

VP: In meinem Haus am Abend sind sie gekommen.

Befragt, meine Frau war auch zu Hause.

LA: Was haben Ihr Schwiegervater und Ihr Schwager genau gesagt?

VP: Mein Schwiegervater und mein Schwager haben gesagt, dass ich nicht die Wahrheit gesagt habe. Dann haben Sie gesagt, dass wir nicht mehr darüber diskutieren müssen und sie mich umbringen falls ich mich nicht scheiden lasse.

LA: Was hat Ihre Frau dazu gesagt?

VP: Meine Frau hat geweint und hat gesagt, dass sie sowohl mich als auch meine Eltern liebt. Aber sie sagte, dass ich von hier weggehen soll damit wir in Frieden zusammenleben können.

LA: Warum haben Sie ihre Frau nicht einfach mitgenommen?

VP: Weil ich nicht genug Geld hatte.

LA: Wie viel Geld hat Ihre Flucht gekostet?

VP: 3500 US - Dollar.

LA: Woher hatten Sie diese 3500 US - Dollar.

VP: Ich habe das von einem Freund ausgeborgt und das andere habe ich gespart gehabt.

Befragt, 1000 US - Dollar hatte ich gespart und den Rest habe ich von dem Freund ausgeborgt.

LA: Haben Sie den Rest an den Freund schon zurückgezahlt?

VP: Nein, noch nicht.

LA: Wo lebt denn Ihre Frau jetzt?

VP: In XXXX , in XXXX .

Befragt, jetzt wohnt sie bei ihrer Familie.

LA: Wann hatten Sie das letzte Mal telefonischen Kontakt mit Ihrer Frau?

VP: Gestern.

LA: Wie wurden Sie von den Al - Shaab Milizen kontaktiert?

VP: Sie sind zufällig in Mogadischu dorthin gekommen wo ich gewohnt habe und haben mich und andere mitgenommen.

Befragt, ich lebte in Mogadischu im Bezirk XXXX - XXXX mit meiner Frau zur Miete in einem Haus. In diesem Haus wohnten auch verschiedene andere Leute in diversen Zimmern.

LA: Wo haben Sie Lesen und Schreiben gelernt?

VP: Ich habe das selber gelernt.

LA: Wie haben Sie sich das Lesen und Schreiben selbst beigebracht?

VP: Zuerst habe ich mit dem Alphabet angefangen. Und dann habe ich einfach andere Leute gefragt und so habe ich schön langsam das Lesen und Schreiben selbst gelernt.

LA: Wo haben Sie Rechnen gelernt?

VP: Ich bin nicht gut in Rechnen.

LA: Sie sagen, Sie sind nicht gut in Rechnen sind. Wie kommen Sie dann zu der Aussage, dass Sie jahrelang Verkäufer waren und sogar als Kellner gearbeitet haben?

VP: Im Kopf kann ich rechnen wie viel Geld die Leute zurück bekommen, aber ich kann das nicht aufschreiben.

LA: Wann genau wurden Sie von den Al - Shabaab mitgenommen?

VP: Oktober. November. Nein, es war im Oktober 2014.

LA: Wie lang wurden Sie von den AL - Shabaab festgehalten?

VP: Einen Tag lang.

LA: Zu welcher Tageszeit wurden Sie von den Al - Shabaab mitgenommen?

VP: Ich weiß es nicht.

LA: Was ist an diesem Tag passiert, als Sie von den Al - Shabaab mitgenommen wurden?

VP: Al - Shabaab hat uns mitgenommen. Wir sind einige Stunden mit dem Auto gefahren. Die sagten uns, dass sie uns rekrutieren müssen, weil sie Leute brauchen. Wir haben in der Nacht geschlafen und in der Früh kam die andere Gruppe und hat mit den Al - Shabaab gestritten und wir sind geflüchtet.

LA: Wie viel Leute wurden inklusive Ihrer Person mitgenommen?

VP: Inklusive meiner Person waren es 4 Personen.

LA: Wie viele Mitglieder der Al - Shabaab haben Sie mitgenommen?

VP: Viele. Ich weiß nicht wieviel genau es waren.

LA: Wo wurden Sie und die anderen 3 Personen festgehalten?

VP: Ich glaube das war wo die Al - Shabaab wohnten. Ich weiß nicht genau wo das war.

Befragt, das war in einem leerstehenden Haus. Es hatte ca. 3 Zimmer.

Befragt, ja es gab Fenster die aber kaputt waren.

LA: Wie groß war diese andere Gruppe, die mit den Al - Shabaab gestritten hat?

VP: Das waren ca. 4 Autos, aber ich weiß nicht wie viele.

Befragt, ich glaube das waren ca. 30 bis 40 Personen.

Befragt, es war so früh und es war so laut und ich habe mich dann versteckt und bin dann gelaufen und gelaufen und deswegen konnte ich diese andere Gruppierung nicht erkennen.

Befragt, es gab eine Schießerei zwischen der Al - Shabaab und der anderen Gruppierung.

LA: Waren Sie eingesperrt in diesem Haus?

VP: Das Tor war zugesperrt. Aber wir konnten aus dem kaputten Fenster raussteigen und davon laufen.

LA: Was haben die anderen 3 Personen gemacht, die mit Ihnen dort eingesperrt waren?

VP: Ich weiß es nicht mehr. Ich bin einfach davongelaufen.

LA: Wo haben Sie sich im Haus versteckt als es in der Früh durch die Schüsse laut geworden ist?

VP: Ich bin aus dem Fenster rausgehüpft und habe dann dort geschaut ob es sicher ist und ich weiterlaufen kann.

LA: Wo haben Sie, die anderen 3 Mitgefangenen und die Al - Shabab geschlafen?

VP: Ich war alleine in dem Zimmer. Wo die anderen waren weiß ich nicht. Vielleich im anderen Zimmer. In der Früh war es laut und ich weiß nicht was mit den anderen Personen war.

LA: War Ihr Zimmer zugesperrt?

VP: Ja.

Befragt, mein Zimmer hatte ein Fenster.

Befragt, ja das Fenster in meinem Zimmer war auch kaputt.

LA: Woher kamen die Schüsse in der Früh?

VP: Die Al - Shaaba sind vor dem Haus gestanden und dort fielen auch die Schüsse.

LA: Haben Sie das aus Ihrem Zimmer gesehen wie es diese Streiterei bzw. Schießerei gab?

VP: Nein.

LA: Sie sagen, dass Sie alleine in Ihrem Zimmer eingesperrt waren und das Fenster kaputt war. Was hat Sie davon abhalten, dass Sie in der Nacht flüchten?

VP: Beim Haus ist überall die Al - Shabaab gestanden.

LA: Was fürchten Sie bei einer eventuellen Rückkehr in Ihr Heimatland?

VP: Weil in Somalia meine Volkgsgruppe diskriminiert wird habe ich Angst davor zurückzukehren und zweitens habe ich Angst vor Al - Shabaab und ich habe Angst vor meinen Schwiegereltern.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.

LA: Möchten Sie dazu etwas sagen?

VP: Ich benötige diese Länderfeststellungen zur Situation in Somalia nicht. Ich verzichte darauf. Ich weiß, wie die Situation in Somalia ist.

LA: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? Haben Sie den/die Dolmetscher/in einwandfrei verstanden?

VP: Ja, ich habe alles sehr gut verstanden..

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach der Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

VP: Nein.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.11.2015, Zl. 1065677802-150410095, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.04.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.11.2016 erteilt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Volljährigkeit des Beschwerdeführers, dessen Staatsangehörigkeit, sowie seine Volksgruppenzugehörigkeit und Glaubensrichtung fest. Seine präzise Identität konnte hingegen nicht festgestellt werden.

Zu Spruchpunkt I. wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beweiswürdigend im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

"(...)

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht Ihre Identität nicht fest. Soweit Sie namentlich genannt werden, kann hieraus keine Identitätsfeststellung abgeleitet werden, sondern es handelt sich lediglich um eine Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei.

Betreffend der Angabe zu Ihrer somalischen Herkunft kann Ihnen Glauben geschenkt werden, da sowohl Ihre Angaben zu den Örtlichkeiten, als auch Ihr sprachlicher Hintergrund dem Herkunftsstaat Somalia zugeordnet werden können.

Sie begründen Ihre Ausreise mit der Verfolgung durch die Familie Ihrer Frau, weil diese hinsichtlich der angeblichen offiziellen Eheschließung zwischen ihrer Tochter und Ihnen, im Nachhinein nicht einverstanden gewesen wäre weil sich herausgestellt hätte, dass Sie dem Minderheitenstamm der Mahdiban angehören würden und Sie in weiterer Folge von der Familie Ihrer Frau angefeindet und bedroht worden wären. Speziell hätten der Vater und der Bruder Ihrer Frau Sie mit dem Umbringen bedroht, wenn Sie sich nicht von Ihrer Frau scheiden lassen würden. Unabhängig davon wären Sie während Ihres einmonatigen Aufenthalts vor Ihrer Ausreise in Mogadischu von den Al - Shabaab Milizen gezwungen worden mit ihnen zusammenzuarbeiten und wären Sie einen Tag lang festgehalten worden. Aufgrund Ihrer Ablehnung mit den Al - Shabaab Milizen zusammenzuarbeiten wären Sie aus dem Haus in dem Sie festgehalten worden wären ausgebrochen und hätten Sie sich danach dazu entschlossen von Somalia zu flüchten.

Sie konnten dies aus folgenden Gründen nicht glaubhaft machen:

Während der Einvernahme brachten Sie vor, dass Sie Ihre Frau traditionell in Beisein des Brautvaters geheiratet hätten und als Ihre Volksgruppenzugehörigkeit aufgeflogen wäre hätten Sie Probleme mit der Familie Ihrer Frau bekommen. Auf Nachfrage wie es möglich gewesen wäre, dass Sie Ihre Frau in Beisein ihres Vaters geheiratet hätten, gaben Sie an dass Ihre Frau gesagt hätte dass ihre Familie gegen Sie gewesen wäre und deswegen wären Sie zu einem Sheik gegangen und hätten geheiratet. Auf Nachfrage gaben Sie an, dass Ihre Schwiegerfamilie von der Hochzeit gewusst hätte und bei der Hochzeit sogar der Vater Ihrer Frau anwesend gewesen wäre. Für die Behörde ist nicht nachvollziehbar wie es sein kann, dass die Familie Ihrer Frau gegen Sie gewesen wäre und Sie und Ihre Frau deswegen im Beisein des Brautvaters geheiratet hätten.

Weiters gaben Sie hinsichtlich Ihrer Eheschließung mit Ihrer Frau auf Nachfrage an, dass bei Ihrer Hochzeit der Vater Ihrer Frau nicht nach der Volksgruppe gefragt hätte welcher Volksgruppe Sie angehören. Nachdem die Volksgruppenzugehörigkeit in Ihrer Heimatregion eine noch immer große Rolle spielt, ist die von Ihnen geschilderte Hochzeit in keiner Weise nachvollziehbar, besonders wenn man berücksichtigt, dass Sie zu einem späteren Zeitpunkt der Einvernahme angaben, dass jeder in Somalia wissen würde welcher Volksgruppe angehören würde und Ihr Nachbar dass auch wüsste und die Schwiegerfamilie auf diesem Wege erst Monate nach der Hochzeit erfahren hätte welcher Volksgruppe Sie tatsächlich angehören würden.

Weiters werfen Sie hinsichtlich des Zusammenlebens mit Ihrer Frau immer wieder Widersprüche auf. Zum einen sagen Sie, dass die Familie Ihrer Frau gesagt hätte, dass sie sich von Ihnen scheiden lassen müsste und Sie hätten dann soviel Probleme mit der Schwiegerfamilie gehabt. Zum anderen gaben Sie dann an, dass es genau einen Vorfall gegeben hätte, bei dem der Vater und der Bruder Ihrer Frau Sie verbal mit dem umbringen bedroht hätten. Andere Probleme mit der Familie Ihrer Frau brachten Sie nicht vor.

Hinsichtlich Ihrer angeblichen Probleme mit den Al - Shabab Milizen berichteten Sie - wie nachstehend wiedergegeben - lediglich knapp und inhaltsleer:

"Als ich XXXX verlassen habe, habe ich dann ein Monat in Mogadischu gewohnt. Und dann sind eines Nachts die Al - Shabaab gekommen und haben mich und drei andere Männer mitgenommen. Die haben mir gesagt, dass ich und ich die anderen Männer rekrutiert werden. Die haben gestritten. Dann haben Al - Shabaab mit anderen Gruppierungen gestritten und ich bin dann davongelaufen. Dann bin ich in ein anderes kleines Dorf gegangen. Und dann haben mich die Al - Shabaab gesucht und sind zu meiner Frau gegangen und haben sie gefragt, wo ihr Mann sei. So habe ich dann mein Land verlassen."

Der behördlichen Aufforderung, nämlich, die Gründe für Ihre Ausreise und somit auch Ihre angeblichen Probleme mit den Al - Shabab so konkret und detailliert wie möglich darzustellen, folgten Sie nicht. (vgl. EV vom 15.09.2015, LA: Was ist an diesem Tag passiert, als Sie von den Al - Shabaab mitgenommen wurden? VP: Al - Shabaab hat uns mitgenommen. Wir sind einige Studnen mit dem Auto gefahren. Dies sagten uns, dass sie uns rekrutieren müssen, weil sie Leute brauchen. Wir haben in der Nacht geschlafen und in der Früh kam die andere Gruppe und hat mit den Al - Shabaab gestritten und wir sind geflüchtet.)

Sie beschränkten sich somit im gesamten Verfahrensverlauf auf eine oberflächliche und inhaltsleere Vorbringenserstattung und blieben es gänzlich schuldig, anhand der Erstattung eines substanzreichen, konkreten und nachvollziehbaren Vorbringens bzw. anhand der Bereitstellung eines detailgenauen Erlebnisberichts, die behaupteten fluchtauslösenden Vorgänge als tatsächlich durchlebt und somit als glaubhaft darzutun.

Insgesamt betrachtet geht die Behörde schon aufgrund obiger Ausführungen davon aus, dass keine Eheschließung und keine Probleme mit den Al - Shabab wie von Ihnen dargestellt vorlagen und Ihre damit im Zusammenhang stehenden Schwierigkeiten nicht den Tatsachen entsprechen. Dies wird allerdings auch noch dadurch unterstrichen, dass nicht glaubhaft ist, dass die Eheschließung mit Erlaubnis Ihres Vaters vollzogen worden wäre, obwohl er nichts von Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gewusst hätte. (vgl. EV vom 15.09.2015, Seite 7, LA: Wann haben Sie die Familie Ihrer Frau zum ersten Mal kennengelernt? VP: Am Tag der Hochzeit. LA: Hat der Vater Ihrer Frau nicht nachgefragt welcher Volksgruppe Sie angehören? VP: Er hat gesagt, dass er Hawadle ist. Frage wird wiederholt. VP: Nein.) Diesbezüglich hätte der Vater Ihrer Frau mit Sicherheit nach Ihrer Volksgruppe gefragt, wäre Ihm, dieser Umstand so wie von Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt der Einvernahme beschrieben, wichtig gewesen.

Widersprüchlich sind auch Ihre Aussagen betreffend Ihrer Heimatstadt XXXX , von der Sie auf Nachfrage behaupteten dass sie 16.000 Einwohner hätte bzw. jetzt nur mehr 6.000 leben würden, wobei dort aber über 100.000 Einwohner leben. Wäre XXXX Ihre Heimatstadt und wären Sie dort aufgewachsen und hätten dort gelebt, kann man davon ausgehen, dass Sie sehr wohl wissen ob Sie in einer Stadt mit lediglich 16.000 Einwohner geboren und aufgewachsen sind oder in einer Stadt mit über 100.000 Einwohner.

Weiters ist nicht nachvollziehbar, warum Sie die Entfernung zwischen XXXX nach Mogadischu mit 11 Stunden Autofahrt einschätzen, wenn diese beiden Städte ledliglich 341km entfernt sind und mit einer 341km langen Straße verbunden sind für die man laut Berechnungen von Google - Maps mit dem Auto 4 Stunden 39 Minuten braucht.

Ihre Darstellung der Ereignisse deutet darauf hin, dass Sie sich hier eines Konstrukts bedienen. Dementsprechend sind auch Ihre weiteren Ausführungen im Zusammenhang mit der angeblichen Bedrohung Ihrer Person durch den Vater und den Bruder Ihrer Frau, die dazu geführt habe, dass Sie schlussendlich geflüchtet wären, nicht glaubwürdig, insbesondere wenn man bedenkt, dass Sie persönlich lediglich verbal bedroht worden wären.

Ein weiterer Widerspruch ergibt sich dadurch, dass Sie einerseits zunächst vorbrachten, dass Sie und Ihre Familie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit diskrimniert worden wären und Sie lediglich 1000 somalische Schiling (= ca. 1 Euro) am Tag als Kellner verdient hätten. Andererseits gaben Sie auf Nachfrage an, dass Ihre Flucht nach Europa 3500 US - Dollar gekostet hätte und Sie selbst 1000 US - Dollar gespart hätten und sich das restliche Geld von einem Freund ausgeborgt hätten, dass Sie bis heute nicht zurückgezahlt hätten, weshalb nicht nachvollziehbar ist, dass Sie in Somalia einer diskrimnierten und entrechteten Volksgruppe angehören würden.

Hinsichtlich Ihrer Adresse bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia, machten Sie ebenfalls widersprüchliche Angaben. Zunächst gaben Sie während der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass Sie bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia in XXXX im Ortsteil XXXX - XXXX gelebt hätten. Auf spätere Nachfrage gaben Sie plötzlich an, dass Sie sich nachdem Ihre Schwester im Mai 2014 Ihre Schwester vergewaltigt worden wäre bis zum 15. September 2014 als Sie das Land verlassen hätten, sich in einem sehr kleinen Dorf in Somalia, in einem Bezirk von XXXX versteckt gehalten hätten und darüber nicht mehr wissen würden.

Hinsichtlich Ihres telefonischen Kontakts mit Ihrer Frau, die Sie einen Tag vor der Einvernahme vor dem Bundesamt kontaktiert hätten, lässt sich erkennen dass Ihre Frau Sie nach wie vor ohne Probleme kontaktieren kann obwohl Sie wie von Ihnen ausgeführt jetzt wieder bei ihrer Familie wohnt.

Unter Einbeziehung aller von Ihnen festgehaltenen Ausführungen ist es Ihnen nicht gelungen die Behörde vom Wahrheitsgehalt Ihres Vorbringens zu überzeugen. Nicht nur die Divergenzen in Ihrem Vorbringen ließen die Behörde am Wahrheitsgehalt Ihrer Aussagen zweifeln, sondern auch die vage Art und Weise Ihrer Schilderungen.

Aufgrund des Umstandes, dass Sie die Gründe für Ihre Flucht nicht glaubhaft machen konnten, zweifelt die Behörde auch die Zugehörigkeit zu der von Ihnen behaupteten Volksgruppe an. Sie sind als Person völlig unglaubwürdig, weshalb sämtliche Angaben zu Ihrer Person und den Gründen für eine Ausreise aus Somalia in Zweifel gezogen werden. Offenbar versuchen Sie mit Ihrer Geschichte, die wahren Hintergürnde zu Ihrer Person und zu Ihrem Leben zu verschleiern und muss daher zwangsläufig davon ausgegangen werden, dass Sie im Hinblick auf Ihre Volksgruppenzugehörigkeit unwahre Angaben machten, um sich etwaige Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen.

Insgesamt geht die Behörde aufgrund obiger Ausführungen davon aus, dass Sie Somalia nicht aus den von Ihnen genannten Gründen bzw. aufgrund Ihrer Volksgruppe verließen und aus den von Ihnen genannten Gründen keine Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit dem Fall einer Rückkehr ersichtlich ist.

Die Feststellung, dass Ihnen eine Rückkehr in Ihr Heimatland derzeit nicht zumutbar ist, stützt sich auf die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur allgemeinen Lage in Somalia.

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

(...)"

Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemein instabilen Lage in Somalia subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei, zumal ihm eine Rückkehr in seine Heimat derzeit nicht zumutbar sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 11.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.

3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 16.11.2015 eingebrachte Beschwerde. In dieser wurde beantragt, den Bescheid zu Spruchpunkt I. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Die Bekämpfung des Spruchpunktes I. erfolgte wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, das BFA habe ihm jedoch die Glaubwürdigkeit in nicht nachvollziehbarer Argumentation abgesprochen. Er habe bei der Heirat im Jänner 2014 nichts von seiner Kastenzugehörigkeit erzählt, jedoch sei im Mai 2004 (gemeint wohl 2014) seine Schwiegerfamilie dies bekannt geworden und fing diese an von der Ehefrau die Scheidung zu verlangen. Auch die Ausführungen zu seiner Entführung in Mogadischu habe er genau geschildert, als Analphabet könne er vielleicht die Aussagen nicht so ausschmücken. Weiters sei ihm vorgehalten worden, dass er nicht wisse wie viele Einwohner die Stadt XXXX habe. Als Analphabet könne er nicht zwischen 6.000 und 16.000 bzw. 100.000 unterscheiden. Für ihn seien diese Zahlen nicht unterscheidbar, denn er wisse nur, dass es sehr viele sind. Auch der Vorwurf, dass man für eine Autofahrt von XXXX nach Mogadischu laut Google-Maps nur 4 Stunden und 39 Minuten benötige, er aber von 11 Stunden Autofahrt berichtet habe, sei nicht verständlich, da die Straßen nicht gepflastert seien und man eben sehr langsam fahren müsse und länger brauche. Auch der aufgedeckte Wiederspruch der Behörden zu dem Betrag von US-Dollar

3. 500 seien nicht nachvollziehbar, da er US-Dollar 1.500 selbst zusammengespart habe und den Rest von einem Freund ausgeliehen habe. Die Sparsamkeit eines Menschen habe nichts mit seiner Volksgruppe zu tun. Auch der Umstand, dass er mit seiner Ehefrau noch telefonischen Kontakt pflege, könne nicht geschlossen werden, dass es keine Probleme mit ihren Eltern gäbe. Außerdem rufe bei Gelegenheit immer seine Ehefrau ihn an und nicht er sie, da sie nicht wolle, dass ihre Eltern von ihnen wissen würden. Er habe versprochen, sie so schnell wie möglich nachzuholen, damit er hier ohne Probleme mit ihr zusammenleben könne.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 23.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in Somalia, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:

1.1. Zur Person

Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist volljähriger Staatsangehöriger Somalias und dem moslemischem Glauben zugehörig. Die Volksgruppenzugehörigkeit zur Volksgruppe der Madhiban konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer lebt als subsidiär Schutzberechtigter aufgrund einer befristeten Aufenthaltsberechtigung in Österreich.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte.

1.2. Zum Herkunftsstaat:

1.2.1. Die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Somalia stellt sich unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen dar wie folgt:

Politische Lage

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit 1991 gibt es in Somalia keinen Zentralstaat mehr (BS 2014). Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014).

Somalia ist offiziell in 18 Regionen (gobol) unterteilt. In Süd-/Zentralsomalia liegen Bakool, Benadir, Bay, Galgaduud, Gedo, Hiiraan, Middle Jubba (Jubba Dhexe), Lower Jubba (Jubba Hoose), Mudug, Middle Shabelle (Shabelle Dhexe) und Lower Shabelle (Shabelle Hoose). Somaliland und Puntland teilen sich die Regionen Awdal, Bari, Nugaal, Togdheer, Woqooyi Galbeed, Sanaag und Sool. Die Regionen wiederum sind administrativ in Bezirke unterteilt. Mogadischu besteht aus 16 Bezirken, die wiederum in die Teileinheiten waax, laan und tabella (ca. 50-250 Haushalte) unterteilt sind. Jeder Bezirk hat einen Bezirkskommissar (District Commissioner/DC). Nur wenige Straßen in der Stadt haben einen Namen, einige davon änderten sich im Zuge des Bürgerkrieges (EASO 8.2014).

Nominell verfügt Somalia heute über ein Zweikammern-Parlament: Das vom Volk gewählte House of the People und das von den Gliedstaaten beschickte Upper House. Bisher gibt es aber lediglich ersteres, und die Abgeordneten wurden nicht gewählt sondern von Ältesten nominiert. Das Upper House soll bis Ende 2015 eingerichtet werden. Danach sollen 2016 eine neue Verfassung in Kraft treten und womöglich Wahlen stattfinden (EASO 8.2014). EU, UN und IGAD bemängeln, dass Somalia im Zeitplan hinterher hinkt (UNNC 27.5.2014). Insgesamt mangelt es auch nach wie vor an wiederaufgebauten staatlichen Institutionen und an Verwaltungskapazitäten (BS 2014).

Seit 2012 gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markieren könnte. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Auf Grundlage dieser Verfassung trat am 16.9.2012 eine neue Regierung unter Führung von Präsident Hassan Sheikh Mahmud ihr Amt an. In seiner Regierungserklärung stellte der Präsident ein 'Sechs-Säulen-Programm' für seine Politik für die Zeit bis zu den für 2016 geplanten Wahlen und das Verfassungsreferendum vor.

Er will Fortschritte in den Bereichen gute Regierungsführung, wirtschaftliche Entwicklung, gesellschaftliche Aussöhnung, Daseinsvorsorge durch den Staat, Aufbau internationaler Beziehungen und Bewahrung der Einheit und Integrität des Landes erzielen. Trotz der anhaltenden Kampfhandlungen versucht die Regierung, Schritt für Schritt die Aufgaben der Staatsleitung, Verwaltung und politischen Gestaltung wieder wahrzunehmen (AA 3.2014c).

Die Umsetzung des Regierungsprogramms wurde jedoch u.a. durch das Misstrauensvotum gegen den vorherigen Premierminister Shirdon und die Neubildung einer Regierung unter Premierminister Abdiweli Sheikh Ahmed verzögert (AA 3.2014c). Der Präsident, Angehörige der neuen Regierung, andere hohe Beamte und District Commissioners (DC) in Mogadischu gehören der Gruppe Damul Jadiid an, einer Fraktion der somalischen Muslimbrüder (EASO 8.2014). Im Laufe des Jahres 2014 kam es zu wachsenden Differenzen zwischen dem Präsidenten und Premierminister Abdiweli Ahmed (A 31.10.2014),

Politisch gibt es mehrere potentielle Sicherheitsrisiken für die Zukunft: Die innere Krise in der Staatsführung; eskalierende Konflikte zwischen Regionen; das Aufkommen neuer politischer und bewaffneter Gruppen; wechselnde Allianzen und personalisierte Politik; Unterbrechung bei der Bildung staatlicher Institutionen (EASO 8.2014).

Die Clanthematik bleibt ein zentrales Thema, Clans spalten nach wie vor Regierung und Sicherheitskräfte (LPI 2014). Gemäß Übergangsverfassung verfügt Somalia über eine Bundesregierung und Regierungen der Bundesstaaten. Doch der in der Verfassung vorgesehene Föderalismus ist eine Quelle für Spannungen zwischen der somalischen Regierung sowie bereits existierenden aber auch neu aufgestellten Gliedstaaten (EASO 8.2014). Mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 konnte zwar ein Gliedstaat im Süden Somalias geschaffen werden (Jubbaland), der weitere Staatsaufbau kam jedoch erneut ins Stocken. Die Regierung hat zuletzt zugesagt, einen Fahrplan für die Zeit bis 2016 zu erstellen, in dem die wichtigsten Vorhaben zur Erreichung der selbst gesteckten Ziele benannt werden sollen (AA 3.2014c). Derweil haben bereits Konflikte um die Bildung von neuen Gliedstaaten begonnen. Für einen möglichen South-Western State gibt es mehrere Versionen: Bay, Bakool und Lower Shabelle (SW3); oder Bay, Bakool, Lower Shabelle, Gedo, Lower und Middle Jubba (SW6). Auch die Bildung eines eigenen Shabelle State steht zur Diskussion. Clan-Interessen spielen eine zentrale Rolle und es kam diesbezüglich auch schon zu Ausschreitungen (EASO 8.2014).

Dies spiegelt sich auch bei einem Abkommen zwischen somalischer Regierung und Puntland wieder, wonach die Region Mudug zwischen den beiden künftigen Gliedstaaten Puntland und Central Regions State aufgeteilt werden soll. Vertreter des Central Regions State reagierten empört auf die Abmachung (IRIN 21.10.2014). Vereinbarungen zur Formierung des Central Regions State wurden am 30.7.2014 bzw. am 6.8.2014 von den Vertretern der Ahlu Sunna wal Jamaa (ASWJ), der Verwaltung von Galmudug und der Verwaltung von Ximan Xeeb unterzeichnet (UNSG 25.9.2014).

Quellen:

Sicherheitslage

Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013).

Quellen:

Insbesondere Süd-/Zentralsomalia leidet seit Ende der 1980er Jahre unter Bürgerkrieg und weitgehendem Staatszerfall (AA 3.2014c). Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.5.2014) vgl. UKFCO 10.4.2014) und hat sich seit Mai 2013 verschlechtert (EASO 8.2014). Die Zahl der Selbstmordattentate hat in den letzten Jahren zugenommen (AA 11.9.2014). Sowohl das österreichische Außenministerium (BMEIA 10.9.2014) als auch das deutsche Auswärtige Amt halten ihre Reisewarnungen für Somalia aufrecht (AA 11.9.2014).

Al Shabaab hat nach dem Verlust wichtiger Städte zunehmend auf Guerillakampf umgestellt. Folglich hat es einige sehr öffentlichkeitswirksame Attentate und Anschläge gegeben (UKFCO 10.4.2014). Mit dem Tod des Anführers der al Shabaab, Ahmed Godane, und dem Verlust der letzten Hafenstadt Baraawe ist die Gruppe zwar geschwächt, von einem Sieg über al Shabaab zu sprechen ist aber verfrüht (B 10.2014). Auch wenn al Shabaab weder die militärische Stärke noch den Willen hat, gegen die somalische Regierung und ihre Alliierten anzutreten, so stellen sie eine hinreichende Bedrohung für alle Versuche eines staatlichen Wiederaufbaus dar (BS 2014). Dabei bleiben die Möglichkeiten der föderalen, lokalen und regionalen Behörden, Terrorismus der al Shabaab zu unterbinden, eingeschränkt (USDOS 30.4.2014).

Mit Waffengewalt ausgetragene Streitigkeiten zwischen rivalisieren Clans oder Sub-Clans kommen hinzu (AA 3.2014c). Ein großes Waffenarsenal befindet sich in privatem Besitz und einige Gruppen fühlen sich von der Regierung nicht vertreten bzw. wollen von dieser nicht vertreten werden. Auch das ist ein Gefahrenpotential (B 10.2014). Weitere Spannungen zwischen lokalen Verwaltungen und der somalischen Regierung werden nicht ausgeschlossen (ÖB 10.2014). In den Regionen Puntland und Somaliland ist die Lage vergleichsweise stabiler, aber auch hier wirkt sich der Bürgerkrieg aus (AA 3.2014c).

Die UN haben für eigenes Personal folgende Einstufungen getroffen:

Gelb (medium risk) für Bari, Nugaal, Doolow, Dhobley und den Sicherheitsbereich in Mogadischu; Orange (high risk) für Mudug, Galguduud und die von AMISOM (African Union Mission in Somalia) besetzten Garnisonsstädte (Merka, Baidoa, Kismayo u.a.) sowie für Mogadischu; Rot (very high risk) für die restlichen Teile der Regionen Lower und Middle Jubba, Gedo, Bakool, Bay, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle (A 9.10.2014).

Im August 2011 räumte al Shabaab Mogadischu. Im Jahr 2012 eroberten somalische Armee und AMISOM u.a. Afgooye, Baidoa, Kismayo, Merka und Wanla Weyne. Bei der Offensive "Operation Eagle" im März und April 2014 folgte die Einnahme von weiteren zehn Städten, u.a. Xudur, Waajid, Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur, Wabxo und Qoryooley (EASO 8.2014). Ende August begann die neue AMISOM-Offensive "Operation Indian Ocean" bei deren Verlauf weitere Städte in den Regionen Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Lower Jubba und Bakool eingenommen werden konnten (UNSC 30.9.2014), darunter Cadale und Rage Ceel (Middle Shabelle), Baraawe (Lower Shabelle) (A 17.10.2014), Jalalaqsi und Fiidow (Hiiraan), Kurtunwaarey, Buulo Mareer und Golweyn (Lower Shabelle) sowie Tayeeglow (Bakool) (A 5.9.2014). Überhaupt befinden sich die meisten Städte in Süd-/Zentralsomalia nunmehr unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten, viele ländliche Gebiete befinden sich nach wie vor unter Kontrolle der al Shabaab. Allerdings stellen viele dieser Städte "Inseln" im Gebiet der al Shabaab dar, und die Islamisten versuchen, die Versorgung mancher Städte durch Angriffe entlang der Einfallstraßen zu blockieren (EASO 8.2014). So leidet z.B. Buulo Barde (Hiiraan) seit März 2014 unter einer Blockade (UNOCHA 17.10.2014).

In weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias finden Kampfhandlungen zwischen den somalischen Bürgerkriegsparteien statt (AA 11.9.2014). Die Sicherheitskräfte sind Angriffen durch al Shabaab und andere Elemente ausgesetzt. Die Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq bleibt von al Shabaab bedroht. Vor allem zwischen Afgooye und Baidoa kommt es regelmäßig zu Zwischenfällen. Auch andere Straßen, die nach Afgooye führen, gelten als unsicher (EASO 8.2014).

Die Lage in Süd-/Zentralsomalia bleibt kritisch. Dies gilt auch für die Hauptstadt Mogadischu. In und um Mogadischu haben Zahl und Intensität der Anschläge zuletzt zugenommen (AA 11.9.2014). Vor allem außerhalb von Mogadischu ist die somalische Regierung auf AMISOM angewiesen, um ihren Einfluss erhalten zu können. Jedenfalls sind die Städte unter Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee gegenüber einer Rückeroberung durch al Shabaab abgesichert (EASO 8.2014). Diese Garnisonsstädte liegen außerhalb der militärischen Reichweite der al Shabaab (D 18.6.2014). Allerdings verfügen weder AMISOM noch die somalische Armee über ausreichende Kapazitäten, um neu eroberte Gebiete adäquat abzusichern (UNHRC 4.9.2014).

In einigen der kürzlich eroberten Städte mangelt es an funktionierenden Verwaltungseinrichtungen. Die Ausfüllung des Machtvakuums bleibt eine Herausforderung für die somalische Regierung. Außerdem können mit dem Rückzug von al Shabaab alte (Clan)Konflikte neu aufflammen (EASO 8.2014). In einigen Städten, wie z.B. Xudur, Waajid, Warsheikh, Qoryooley und Buulo Barde konnten mittlerweile Verwaltungen eingerichtet werden (UNSG 25.9.2014). Am schlimmsten ist die Lage in jenen Dörfern und Gebieten, die nur temporär unter Kontrolle von AMISOM oder Armee stehen und auf welche al Shabaab - etwa in der Nacht - Zugriff hat. Viele Dörfer in derartiger Lage sind verlassen, die Menschen sind in größere Städte geflüchtet (B 14.10.2014).

Quellen:

Insgesamt sind die somalischen Sicherheitskräfte trotz der zahlreichen Maßnahmen zum Wiederaufbau von Polizei und Armee nicht in der Lage, Sicherheit zu gewährleisten. Zur Bewältigung dieser Aufgabe muss sich die somalische Regierung auf AMISOM (African Union Mission in Somalia) verlassen (BS 2014). Die AMISOM ist eine regionale, friedensunterstützende Mission der Afrikanischen Union mit voller Unterstützung des UN-Sicherheitsrates. Die Polizeikomponente umfasst 515 Mann, die Militärkomponente 21.564 Soldaten. Als Truppensteller dienen vor allem Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia, Äthiopien und Sierra Leone. Die Disziplin von AMISOM hat sich drastisch verbessert, es gibt kaum Meldungen über Menschenrechtsvergehen durch AMISOM-Personal. Seit Mai 2014 gibt es in Mogadischu zusätzlich eine 410 Mann starke UN Guard Unit, die zum Schutz von UN-Einrichtungen und -Personal durch Uganda bereitgestellt worden ist (EASO 8.2014).

Die Zahl somalischer Polizisten in Süd-/Zentralsomalia wird mit

5. 700 angegeben (UNSG 3.3.2014). Weitere 1.000 befinden sich bei AMISOM in Ausbildung (EASO 8.2014). Die Polizei untersteht teils regionalen Verwaltungen, teils dem Innenministerium. In mehreren Teilen Süd-/Zentralsomalias üben Armee und alliierte Milizen Polizeidienst aus (USDOS 27.2.2014).

In Mogadischu gibt es zwei separate Polizeikräfte: Jene der Regierung und jene der Regionalverwaltung. Bis zum Ende des Jahres 2013 konnte die Bundespolizei ihre Präsenz auf alle Bezirke der Stadt ausweiten (USDOS 27.2.2014). In Mogadischu gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca. 1.200 Mann von Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten. Letztere verüben normalen Polizeidienst (EASO 8.2014) und unterstützten die somalische Polizei mit Ausbildungsmaßnahmen - u.a. im Bereich Menschenrechte (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Ausbildung für die Polizei erfolgt auch durch UNDP (BS 2014), UNODC, IOM sowie bilateral durch Italien und die Türkei (ÖB 10.2014). Derweil unterstützt die United Nations Assistance Mission in Somalia (UNSOM) die Rekrutierung von weiteren 500 Polizisten (UNSG 25.9.2014).

Die Kontrolle der Polizei durch zivile Behörden bleibt ineffektiv. Auch die Polizei selbst ist ineffektiv. Straftaten bleiben meist ungestraft (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Außerdem beruhen Teile der Polizei auf Clanmilizen. Trotzdem wächst das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei - etwa in Mogadischu - und die Menschen können sich an die Polizei wenden (EASO 8.2014). Insgesamt bleibt aber der Zugang zu staatlichem Schutz ungewiss. Menschen suchen zwar die Unterstützung der Polizei, doch gibt es keine Garantie, dass ihnen geholfen wird (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss dennoch der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 10.2014).

Ende des Jahres 2013 umfasste die somalische Armee rund 20.000 Mann. Die Kontrolle der Armee durch das Verteidigungsministerium bleibt schwach, hat sich aber mit Unterstützung durch internationale Partner etwas verbessert. Dabei ist die Kontrolle über jene Kräfte, die im Großraum Mogadischu, im Raum bis Merka, Baidoa und Jowhar eingesetzt werden, stärker als jene über Kräfte in anderen Landesteilen. Dort wo sich AMISOM-Truppen befinden, operieren die Kräfte der Armee in Tandem mit diesen (USDOS 27.2.2014). Nicht alle Teile der somalischen Armee sind gleich loyal, Claninteressen, Interessen lokaler Milizen und ausbleibender Sold sind dafür verantwortlich. Andererseits ist es der Regierung gelungen, Angehörige von Milizen (z.B. Ahlu Sunna Wal Jamaa/ASWJ) zu integrieren. Insgesamt zählen aber nur 10.000-12.000 Soldaten zum Kern der somalischen Armee. Die restlichen Truppen stellen Milizen, die formell nicht integriert worden sind (z.B. in Hiiraan und Baidoa; auch Teile der ASWJ). Insgesamt gilt die Loyalität vieler Teile der Armee eher einem Clan, nur wenige Einheiten sind von der Clanstruktur entkoppelt (EASO 8.2014).

AU, EU, USA, Türkei und andere Staaten unterstützen die Armee finanziell, mit Waffenlieferungen und Ausbildung (EASO 8.2014). Alleine die EU hat mehr als 3.000 Soldaten ausgebildet (ÖB 10.2014). Das Ausbildungsprogramm der EU (EUTM/ European Union Training Mission) wird in Mogadischu fortgesetzt. Trotz aller Anstrengungen fehlt es der Armee immer noch an Erfahrung und Ausrüstung. Die Armee bleibt weiterhin zu schwach, um AMISOM ablösen zu können (EASO 8.2014). AMISOM und UNSOM haben für mehr als 5.500 Soldaten der somalischen Armee eine Ausbildung im Bereich Menschenrechte gewährleistet (UNSG 25.9.2014).

Die rechtzeitige Auszahlung des Soldes stellt nach wie vor ein Problem dar. Trotzdem konnte die Zahl der Desertionen drastisch reduziert werden (EASO 8.2014).

Die National Intelligence and Security Agency (NISA) ist auf die Bekämpfung des Terrorismus ausgerichtet und operiert bei Terroranschlägen in Mogadischu auch als schnelle Eingreiftruppe (USDOS 30.4.2014). Die NISA verfügt auch über eine ca. 600 Mann starke Spezialeinheit (Alpha Group/ Gaashaan), die vor allem bei größeren Sicherheitsoperationen in Mogadischu zum Einsatz kommt (EASO 8.2014).

Quellen:

Minderheiten und Clanstruktur

Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

  • Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

  • Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

  • Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

  • Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

  • Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).

Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).

Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014).

Quellen:

Minderheiten und kleine Clan-Gruppen

Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe (EASO 8.2014).

Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein (EASO 8.2014). Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).

Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).

Die wichtigsten Gruppen sind:

  • Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

  • Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

  • Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).

Quellen:

Migration

Push-Faktoren für die Migration aus Somalia sind Perspektivenlosigkeit; Unsicherheit; und Dürre/Hunger. Hinzu kommt die traditionelle Suche nach Weidegründen (EASO 8.2014; vgl. RMMS 2014). Dabei folgen die Migranten vier Hauptrouten: östliche Route (über Jemen nach Saudi Arabien und eventuell weiter); nördliche Route (über Ägypten und nach Israel); westliche Route (über den Sudan nach Libyen); südliche Route (über Kenia nach Südafrika) (EASO 8.2014). Von den Migranten, die nach Jemen übersetzen, entstammt die große Mehrheit den somalischen Hauptclans. Viele von ihnen sind Bauern, Viehzüchter oder unausgebildete Arbeiter (RMMS 5.2014).

Migranten zahlen für die Überlandfahrt von Mogadischu via Galkacyo, Garoowe und Hargeysa an die Grenze zu Dschibuti 30-120 US-Dollar sowie für den Transport nach Jemen 150-250 US-Dollar. Migranten die von Mogadischu den Flug via Berbera nach Jemen bevorzugen, zahlen 350-450 US-Dollar (RMMS 5.2014). Dabei wählen Migranten immer häufiger die Flugrouten von Mogadischu nach Berbera oder Hargeysa. Auf den Landwegen in Richtung Hargeysa oder Bossaso müssen Migranten nämlich Straßensperren passieren (RMMS 2014).

Quellen:

Die zweite Möglichkeit sei eine Eheschließung ohne Kenntnis der Eltern, bekannt als "street love". Der Junge und das Mädchen lernen sich kennen. Sie beschließen sich heimlich zu verheiraten, eine Art "Ausreißerhochzeit". Es wurde erklärt, dass, damit eine solche Ehe auch gültig ist, beide Personen erwachsen sein müssen (die Quelle nannte ein Alter von über 20 Jahren). Sie müssen mindestens 90 Kilometer von ihrer Heimatgemeinde entfernt sein. Die Zeremonie wird von einem Sheikh durchgeführt und drei Zeugen aus seinem Haus wohnen bei. Der Sheikh fragt die Frau, ob sie den Mann heiraten will. Wenn sie dies bejaht, und dies von allen drei Zeugen gehört wurde, und wenn beide Eheleute bestätigen, dass sie nicht bereits verheiratet sind, ist die Ehe vollzogen.

In jenen Fällen, wo die Eltern herausfinden, dass eine solche Hochzeit stattgefunden hat (etwa wenn ein Mädchen schwanger wird), werden die Verwandten des Jungen die Eltern des Mädchens aufsuchen, um diesen Kompensation (xumeyn) zu zahlen. Nachdem das Angebot akzeptiert worden ist, kommen die Eltern der Brautleute über die Höhe der Kompensation überein. Wenn diese feststeht, wird ein Bankett abgehalten.

Es wurde bestätigt, dass auch dann, wenn die Eltern eine heimliche Eheschließung im nachhinein nicht akzeptieren, diese trotzdem gültig ist.

Quelle: Anfragebeantortung der Staatendokumentation zum Thema "Ashraf, Merka, Eheschließung, Scheidung" vom Jänner 2013

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers, und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in Somalia. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten.

Der Beschwerdeführer hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können, vorgelegt.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und zum Glaubensbekenntnis des Beschwerdeführers ergeben sich aus den gleichlautenden und diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren in Österreich sowie aus dem Umstand, dass er über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen bzw. nicht asylrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund asylfremder Motive verlassen hat.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt gewürdigt:

Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).

Im gegenständlichen Fall kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers dieses hinsichtlich einer für den Beschwerdeführer angeblich bestehenden maßgeblichen Verfolgungsgefahr für unglaubwürdig erachtet. Der Beschwerdeführer vermag dieser Beurteilung mit seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz weder entscheidend entgegenzutreten noch eine konkret rechtswidrige Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, ein grob fehlerhaftes Ermittlungsverfahren oder einen sonstigen relevanten Verfahrensmangel zu relevieren.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.

a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich Vorfälle geschildert habe, welche keine glaubwürdige Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Motiven ersichtlich werden ließen, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an und führt dazu aus wie folgt:

Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist in seiner Argumentation, wonach sich das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Freilassung aus der Anhaltung durch Angehörige der Al Shabaab-Milizen als unschlüssig erweise, zu folgen. Der Beschwerdeführer brachte vor, Mitglieder von Al Shabaab seien in Mogadischu gekommen und hätten ihn und andere Männer mitgenommen um sie zu rekrutieren. Er sei einige Stunden im Auto mit diesen herum gefahren und habe in der Nacht geschlafen, in der Früh sei eine andere Gruppe gekommen, welche mit der Al Shabaab Gruppe gestritten haben und es sei ihnen die Flucht gelungen. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zuzustimmen, wenn es angibt, dass es sich dabei um eine oberflächliche und inhaltsleere Vorbringungserstattung handelt und es der Beschwerdeführer gänzlich verabsäumt habe anhand von substanzreichen, konkreten und nachvollziehbaren Vorbringen bzw. anhand der Bereitstellung eines detailgenauen Erlebnisberichtes die behaupteten fluchtauslösenden Vorgänge darzustellen und somit als glaubhaft darzutun. Hätte der Beschwerdeführer diese Situation wirklich erlebt, so wäre es ihm möglich gewesen diese detailliert und genau zu schildern und nicht nur einen oberflächlichen Rahmenverlauf anzugeben.

In der Beschwerde gibt der Beschwerdeführer an, er sei Analphabet und könne daher die Aussagen zur Zwangsrekrutierung von Al Shabaab nicht so ausschmücken (detailgenauer Erlebnisbericht), dies wird aber als Schutzbehauptung gewertet, da die Wiedergabe eines tatsächlich Erlebten davon abhängt, ob man es wirklich tatsächlich erlebt hat und nicht, ob man eine Schulausbildung genossen hat oder nicht. Hinsichtlich des weiteren Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers, dass er vom Vater bzw. vom Bruder seiner Ehefrau mit dem Umbringen bedroht worden wäre, falls er sich nicht von seiner Frau scheiden lassen würde, ist ebenfalls der Argumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zuzustimmen, dass dieses Vorbringen gänzlich unglaubwürdig ist. Hat der Beschwerdeführer doch im Beisein seines Schwiegervaters geheiratet und ist es deshalb völlig lebensfremd wenn dieser angibt, dem Schwiegervater wäre nicht bekannt gewesen, dass er der Volksgruppe der Madhiban angehöre und er hätte dies erst später erfahren. Wie das Bundesamt richtig argumentiert, spielt die Volksgruppenzugehörigkeit in Somalia immer noch eine große Rolle und ist die vom Beschwerdeführer geschilderte Hochzeit in keiner Weise nachvollziehbar besonders wenn man berücksichtige wie der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt der Einvernahme angab, dass in Somalia jeder wissen würde wer welcher Volksgruppe angehöre und die Nachbarn das auch wüssten, deshalb erscheint es lebensfremd zu glauben der Schwiegervater hätte nicht gewusst welcher Volksgruppe der Beschwerdeführer angehört.

Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist auch zuzustimmen, wenn es in seiner Beweiswürdigung anführt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme befragt, wie viele Einwohner doch seine Heimatstadt XXXX habe, angibt, dass sie 16.000 Einwohner gehabt hätte bzw. jetzt nur mehr 6.000 dort leben würden, wobei aber die richtige Antwort gewesen wäre, dass dort über 100.000 Einwohner leben, sich die daraus ergebende Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt. Der Beschwerdeführer gibt zu diesem Wiederspruch zwar in der Beschwerde an, er könne nicht zwischen 6.000 und 16.000 bzw. 100.000 unterscheiden, da er Analphabet sei, für das entscheidende Gericht stellt sich dies aber als Schutzbehauptung dar, da es völlig lebensfremd ist, wenn eine Person in einer Stadt mit über 100.000 Einwohnern aufgewachsen ist, diese nicht annähernd die Zahl der Einwohner angeben kann, sondern eine derart gravierende Abweichung von der wahren Einwohnerzahl angibt, dies kann nicht damit begründet werden, dass er Analphabet sei.

Die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers ergibt sich auch daraus, dass er angibt, die Entfernung zwischen seiner angeblichen Heimatstadt XXXX und Mogadischu betrage ungefähr 11 Stunden Autofahrt, während eine Nachfrage bei Google-Maps ergeben hat, dass für diese Entfernung ca. 4 Stunden 39 Minuten berechnet werden. Die Argumentation des Beschwerdeführers, es handle sich um schlechte Straßen und brauche man daher sehr viel länger, ist nicht nachvollziehbar, da die örtliche Google-Maps Ausgabe natürlicherweise die Straßenbedingungen einberechnet und eine mehr als doppelt so lange Fahrdauer für die angegebenen 341 Kilometer nicht nachvollziehbar sind.

Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist auch zuzustimmen, wenn es angibt, dass der Beschwerdeführer zunächst bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben hat, er habe bis zu seiner Ausreise im Ort XXXX im Ortsteil XXXX gelebt jedoch später angibt, er habe bis zu seiner Ausreise in einem kleinen Dorf in Somalia im Bezirk XXXX sich versteckt gehalten und würde nicht mehr wissen wie dieses Dorf heißen würde.

Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer angibt, dass er immer noch telefonischen Kontakt mit seiner angeblichen Frau habe und ihm diese anrufe, ergibt sich, dass die Angaben mit der Bedrohung durch den Schwiegervater bzw. durch den Bruder der angeblichen Ehefrau nicht der Wahrheit entsprechen, denn würde die Familie des Schwiegervaters wirklich so wie der Beschwerdeführer angegeben hat, auf eine Scheidung drängen, dann würde die Familie auch jeglichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner angeblichen Frau unterbinden und es nicht zulassen, dass diese telefonischen Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufnimmt.

In Anbetracht der sohin keinesfalls nachvollziehbaren und nur wenig lebensnahen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Entführung durch Al Shabaab bzw. Bedrohung durch den Schwiegervater kann im Ergebnis dessen gesamtem Vorbringen hinsichtlich des erfolgten Versuches einer Zwangsrekrutierung sowie seiner Angehörigkeit zur Minderheit der Madhiban sowie einer ihm in diesem Zusammenhang allenfalls drohenden Gefährdung im Falle seiner Rückkehr kein Glaube geschenkt werden.

Wie bereits angesprochen, vermochte der Beschwerdeführer diesem Ergebnis auch mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift in keinster Weise entgegenzutreten. Im konkreten Fall kann der Beschwerde kein substantiiertes Tatsachenvorbringen entnommen werden, das dazu geeignet wäre, das Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in Frage zu stellen. Gegenteiliges ist der Fall. hat der Beschwerdeführer doch in der Beschwerde angegeben, er habe 1.500 US-Dollar gespart und den Rest auf die 3.500 US-Dollar von einem Freund ausgeliehen, während er bei der Einvernahme vor dem Bundesamt noch angab, er habe nur 1.000 Euro selbst gespart.

Insgesamt kann den vom Beschwerdeführer als Gründe für seine Ausreise angegebenen Umständen daher keine (glaubhafte) Asylrelevanz zugebilligt werden. Ein aktuelles Verfolgungsinteresse der Al-Shabaab-Milizen speziell an der Person des Beschwerdeführers wird aus dessen Angaben in Zusammenschau mit den herangezogenen Herkunftslandinformationen nicht ersichtlich.

Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des unsubstantiierten Beschwerdevorbringens auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der vorgebrachte Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht bzw. keine Asylrelevanz aufweist.

Eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund ist sohin im zu beurteilenden Fall nicht gegeben. Die allgemein herrschende prekäre Sicherheitslage und damit einhergehende Risiken bzw. Beeinträchtigungen wurden durch die Gewährung subsidiären Schutzes im vorliegenden Fall hinreichend berücksichtigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahren:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Der Beschwerdeführer konnte aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in ihrem Herkunftsstaat mit

maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 16.11.2015 keinen Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 21 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; BGBl. I Nr. 68/2013 besagt:

Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.

§ 21 Abs. 7 BFA-VG entspricht inhaltlich dem früheren § 41 Abs. 7 AsylG, wonach der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden hatte, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

§ 24 Abs. 1 VwGVG besagt:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Art. 6 EMRK besagt: "Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang."

Art. 6 EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind.

Art. 47 GRC lautet:

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

(1) Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

(2) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Aus den Erläuterungen der Grundrechtecharta geht hervor, dass die Charta im Unterschied zu Art. 6 EMRK eben nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche abzielt, weshalb hier eine Erweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemeint sein könnte.

Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG und in § 24 Abs.4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.

Zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.03.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn - wie im vorliegenden Fall - zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.

Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (z.B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Art. 12 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann.

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 47 der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte ? dies würde Art. 12 der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Art. 47 der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden (AsylGH vom 16.12.2011, GZ C2 420722-1/2011).

Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen.

Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im Juni 2015 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe, und tritt der Beschwerdeführer den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant waren, d.h. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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