BVwG W103 1434221-2

W103 1434221-2Federal Administrative CourtJul 4, 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrsituation

Full text

BVwG W103 1434221-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W103.1434221.2.00

Spruch

W103 1434221-2/3E

W103 1434222-2/3E

W103 1434223-2/3E

W103 2102791-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2015, Zl 821016500/1525454-RD-NÖ, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2015, Zl 821016609-1525446, beschlossen:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2015, Zl. 821016707-1525438, beschlossen:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2015, Zl. 1029970901-14917117, beschlossen:

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Der im Spruch genannte Beschwerdeführer zu 1.) (im Folgenden: BF1) reiste laut eigenen Angaben am 06.08.2012 gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin zu 2.) (im Folgenden: BF2) und deren gemeinsamer Tochter, der Beschwerdeführerin zu 3.) (im Folgenden: BF3) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellten der BF1, die BF2 und die BF3, durch ihre gesetzliche Vertretung, gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz. Die BF gaben an, aus der Russischen Föderation zu stammen, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens zu sein.

I.2. Am 06.08.2012 erfolgte eine Erstbefragung des BF1 und der BF2 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt. Dabei gaben die beiden an, vor vier Tagen gemeinsam mit der BF3 ihr Heimatland verlassen zu haben und über die Ukraine und in weiterer Folge über ihnen unbekannte Länder nach Österreich gereist zu sein.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF1 aus, dass er in seiner Heimat als Taxifahrer zwei - vermutlich - tschetschenische Kämpfer transportiert habe und in weiterer Folge von unbekannten Personen verhaftet und verhört worden sei. Erst nach einer Woche habe man ihn wieder freigelassen. Er habe im Zuge seiner Anhaltung Schläge auf den Kopf bekommen und wisse daher sonst überhaupt nichts mehr.

Die BF2 brachte keine eigenen Fluchtgründe vor, sondern stützte ihren Antrag auf das Vorbringen ihres Ehemannes. Auch die BF3 habe keine eigenen Fluchtgründe.

I.3. Am 02.10.2012 wurden der BF1 und die BF2 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes getrennt voneinander niederschriftlich einvernommen.

Der BF1 wiederholte dabei im Wesentlichen sein Vorbringen, aufgrund der Mitnahme zweier "Banditen" im Zuge seiner Tätigkeit als Taxifahrer Ende Juni 2012 festgenommen worden zu sein. Man habe ihn sechs oder sieben Tage lang festgehalten, nach den Männern befragt und mehrmals geschlagen, weswegen der BF1 auch nur wenige Erinnerungen an diese Vorfälle habe. Auch wenn Verwandte den BF1 in weiterer Folge freikaufen können hätten, habe dieser sich von einer erneuten Festnahme gefürchtet und deswegen noch am Tag seiner Freilassung mit seiner Familie das Land verlassen.

Die BF2 wurde in ihrer Einvernahme ebenfalls zu den Geschehnissen rund um die Probleme ihres Mannes befragt und wiederholte, selbst keine eigenen Fluchtgründe zu haben.

I.4. Mit den Bescheiden vom 18.03.2013, Zlen: 1.) 12 10.165-BAT, 2.) 12 10.166-BAT und 3.) 12 10.167-BAT wies das Bundesasylamt die Anträge der BF1 bis BF3 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkte I.). Weiters wies es die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter Bezugnahme auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm 2 Absatz 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkte II.) und wies die BF1 bis BF3 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkte III.).

Das Bundesasylamt stellte in seinen Bescheiden die Identität der BF1 bis BF3, deren russische Staatsangehörigkeit sowie deren tschetschenische Herkunft fest. Da die BF1 bis BF3 eine Kernfamilie bilden, liege gegenständlich ein Familienverfahren vor. Die BF2 und die minderjährige BF3 hätten keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern ihr Fluchtvorbringen auf den Ausreisegrund des BF1 gestützt.

Dem Fluchtvorbringen des BF1 sei jedoch aufgrund vager und oberflächlicher Angaben die Glaubwürdigkeit abzusprechen. So habe der BF1 nicht einmal einen genauen Zeitpunkt seiner vorgebrachten Entführung angeben können. Auch habe der BF1 zunächst von einer Kontrolle seines Fahrzeuges durch die Polizei gesprochen und im Laufe der Einvernahme seine Angaben dahingehend geändert, nicht gewusst zu haben, um welche Leute es sich gehandelt habe, weil diese maskiert gewesen seien. Ebenso sei nicht nachzuvollziehen, dass der BF1 nicht gewusst haben soll, an wen seine Verwandten Lösegeld bezahlt hätten. Es sei unglaubwürdig, dass sich der BF1 nach seiner Freilassung nicht erkundigt habe, wer ihn wo festgehalten habe und wieviel Lösegeld man für seine Freilassung bezahlt habe. Letztlich habe der BF1 auch nicht glaubhaft darlegen können, eine Woche ohne Nahrung und Trinken auskommen haben zu müssen.

Da der BF1 somit keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft habe machen können, habe eine solche auch bei der BF2 und der B3 nicht festgestellt werden können. Da unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nicht festgestellt werden habe können, dass die BF1 bis BF3 im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt bzw. in ihrem Recht auf Leben gefährdet wären oder dass eine Rückkehr für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, habe den BF1 bis BF3 auch kein subsidiärer Schutz gewährt werden können. Zuletzt sei eine Ausweisung der BF1 bis BF3 trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zur Erreichung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele auch als gerechtfertigt anzusehen.

I.5. Mit Verfahrensanordnungen vom 19.03.2013 wurde den BF1 bis BF3 gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.6. Gegen diese Bescheide erhoben die BF1 bis BF3 mit Schreiben vom 02.04.2013, beim Bundesasylamt eingelangt am 04.04.2013, eine gemeinsame Beschwerde an den damals zuständigen Asylgerichtshof. Darin wurden die Bescheide des Bundesasylamtes wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Vermeidung die Behörde zu einem für die BF günstigeren Verfahrensergebnis gelangt wäre, zur Gänze angefochten.

Begründend wurde darin ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren des Bundesasylamtes mangelhaft gewesen sei. Insbesondere seien die in den Bescheiden getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und unzureichend gewesen. In diesem Zusammenhang wurden in der Beschwerde Berichte betreffend die allgemeine Sicherheitslage in Tschetschenien, die Verfolgung vermeintlicher Aufständischer, die Diskriminierung von Tschetschenen in Russland, die Situation von Rückkehrern nach Tschetschenien und die Behandlungsmöglichkeiten von PTBS in Tschetschenien angeführt. Zudem sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde mangelhaft gewesen. Der BF1 habe gleichlautende und detailreiche Angaben gemacht. Dem Vorhalt des Bundesasylamtes, der BF1 habe nie erwähnt, dass er von maskierten Männern aufgehalten worden sei, entgegnete dieser damit, bei seiner Einvernahme am 02.10.2012 erwähnt zu haben, dass die Männer komplett schwarz gekleidet und auch maskiert gewesen seien, sodass man nur ihre Augen sehen habe können. Dem Vorhalt, es sei nicht glaubhaft, dass der BF1 nicht gewusst habe, an wen seine Familie Lösegeld bezahlt habe, könne entgegnet werden, dass der BF1 einfach froh gewesen sei, wieder freigekommen zu sein und sich nach seiner Freilassung vorrangig damit beschäftigt habe, seine Familie in Sicherheit zu bringen. Aus diesem Grund habe er sich nicht damit beschäftigt, wer für seine Entführung verantwortlich gewesen sei. Der BF1 habe - wie angegeben - auch eine Woche ohne Nahrung und Trinken auskommen müssen. Überlebt habe er, da er, wenn er auf die Toilette gebracht worden sei, dort immer Wasser getrunken habe. Der Vorwurf, die Ausführungen des BF1 in Bezug auf seine Entführung hätten auch jeglichen Gefühlsbeschreibungen entbehrt, sei entgegenzuhalten, dass dies zum typischen Krankheitsbild einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) gehöre. Der BF habe sein Vorbringen möglichst detailliert und lebensnah geschildert und ihm sei aufgrund seines Vorbringens und in einem Abgleich mit den einschlägigen Länderberichten Asyl zu gewähren. Aufgrund der psychischen Gesundheitszustände des BF1 und der BF2 sei diesen jedoch zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Zudem seien die BF seit ihrer Einreise um Integration bemüht und derzeit darauf bedacht, die deutsche Sprache zu erlernen.

Beiliegend wurde ein Schreiben der Diakonie betreffend den Gesundheitszustand des BF1 übermittelt. Laut diesem leide der BF1 an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativen Störungen.

I.7. Am 22.07.2014 wurde der Beschwerdeführer zu 4.) (im Folgenden: BF4) als gemeinsamer Sohn des BF1 und der BF2 im Bundesgebiet geboren.

Am 20.08.2014 stellte der BF1 als gesetzlicher Vertreter des BF4 für diesen einen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG. Beiliegend wurde eine Geburtsurkunde und ein Meldezettel des BF4 übermittelt.

I.8. Am 20.11.2014 wurde der BF1 als gesetzlicher Vertreter des BF4 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der BF1 aus, dass der BF4 keine eigenen Fluchtgründe habe und sich sein Antrag auf die Fluchtgründe seines Vaters stütze.

I.9. Mit Bescheid vom 27.01.2015 (fälschlicherweise mit 2014 datiert), Zl. 1029970901-14917117, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des BF4 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBI I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde dem BF4 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF4 in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und die Frist zur Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung betrage (Spruchpunkt III.).

I.10. Mit Verfahrensanordnung vom 19.02.2015 wurde dem BF4 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.11. Gegen diesen Bescheid erhob der BF4, durch den BF1 als dessen gesetzlicher Vertreter, mit Schreiben vom 03.03.2015 Beschwerde. Inhaltlich wurde dabei auf das Vorbringen des BF1 verwiesen.

I.12. Mit den Schreiben vom 17.03.2014 und vom 19.03.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht betreffend den BF1 ein Schreiben eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 05.06.2013, eine Stellungnahme einer Psychotherapeutin vom 04.07.2013, eine Therapiebestätigung vom 13.03.2014 und eine psychotherapeutische Stellungnahme vom 10.03.2014 übermittelt.

I.13. An der am 18.03.2015 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nahmen der BF1, auch als gesetzlicher Vertreter für die mj. BF3 und den mj. BF4, und die BF2 teil. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war zur Verhandlung nicht erschienen.

I.14. Mit Erkenntnisen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2015, GZ: W204 1434221-1/10E, W204 1434222-1/12E, W204 1434223-1/6E, W204 2102791-1/5E wurden die Beschwerden gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurden die Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Hinsichtlich der Zurückverweisung der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde wie folgt ausgeführt:

"Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

Die Beschwerdeführer seien seit etwa August 2012 in Österreich aufhältig. Sie verfügten in Österreich über keine Familienangehörigen. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben."

I.15. In der Folge erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ohne Wahrung des Parteiengehörs und ohne Durchführung einer Einvernahme, die angefochtenen Bescheide.

I.16. Mit den im Spruch angeführten angefochtenen Bescheiden vom 25.06.2015, stellte dass Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVM § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen die Asylwerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Im angefochtenen Bescheid werden exakt jene Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes, welche seitens des BVwG im Rahmen der Zurückverweisung zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung getroffen wurden, wiedergegeben und wird auf die Entscheidungen des BVwG verwiesen. Ergänzende Ausführungen wurden nicht getätigt. Ferner befinden sich Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation im angefochtenen Bescheid.

I.17. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, mit Schriftsatz vom 22.07.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten seien und sei das öffentliche Interesse an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung dadurch deutlich gemindert. Ferner wurde bemängelt, dass die belangte Behörde keine Feststellungen zu den aktuellen privaten Bindungen der Beschwerdeführer zum Bundesgebiet getroffen habe und es auch unterlassen habe, ihnen Parteiengehör diesbzgl. zu gewähren. Die BF seien weder zu den Integrationsschritten einvernommen worden, noch wurde ihnen dieszbezüglich eine Möglichkeit zur Stellungnahme seitens der Behörde eingeräumt. Dies stelle eine Verletzung des Grundsatzes auf Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG dar. Die Erstinstanzliche Behörde wäre auch gemäß § 18 AsylG 2005 verpflichtet gewesen den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und den BF im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör (§ 37, 39 Abs. 2 AVG) zu gewähren. Hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt, so wären diese in der Lage gewesen, ihre umfassenden privaten Bindungen zum Bundesgebiet darzulegen. Der bekämpfte Bescheid sei daher rechtswidrig und zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Als Beilagen wurde eine Einstellungszusage für den BF 1, sowie mehrere Unterstützungserklärungen für die Familie und eine Kopie des Mutter-Kind-Passes der BF 2 (errechneter Geburtstermin XXXX) beigelegt.

I.18. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

I.19. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BAA erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Verfahrensbestimmungen:

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Bezüglich der Verfahren der Beschwerdeführer unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

2.1. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013),§ 28 VwGVG, Anm 11, S 153).

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auch im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).

2.3. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

2.3.1. Der angefochtene Bescheid leidet und dem schweren Mangel, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) mit der Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt hat und den Beschwerdeführern weder Parteiengehör zu seiner Situation in Österreich gewährt noch diesen im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt hat.

Im angefochtenen Bescheid des BFA werden exakt jene Ausführungen der Erkenntnisse des BVwG vom 12.05.2015, GZ: W204 1434221-1/10E, W204 1434222-1/12E, W204 1434223-1/6E, W204 2102791-1/5E, welche im Rahmen der Zurückverweisungen zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung getroffen wurden, wiedergegeben. Ergänzende Ausführungen wurden nicht getätigt.

In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, die BF seien weder zu den Integrationsschritten einvernommen worden, noch wurde ihnen dieszbezüglich eine Möglichkeit zur Stellungnahme seitens der Behörde eingeräumt. Dies stelle eine Verletzung des Grundsatzes auf Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG dar. Die Erstinstanzliche Behörde wäre auch gemäß § 18 AsylG 2005 verpflichtet gewesen den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und den BF im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör (§ 37, 39 Abs. 2 AVG) zu gewähren. Hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt, so wären diese in der Lage gewesen, ihre umfassenden privaten Bindungen zum Bundesgebiet darzulegen. Der bekämpfte Bescheid sei daher rechtswidrig und zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Als Beilagen wurde eine Einstellungszusage für den BF 1, sowie mehrere Unterstützungserklärungen für die Familie und eine Kopie des Mutter-Kind-Passes der BF 2 (errechneter Geburtstermin XXXX) beigelegt.

Auch seien die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten.

Von diesen neu entstandenen Sachverhaltselementen war das BFA, durch das rechtswidrige Unterlassen der Wahrung des Parteiengehörs bzw. der Durchführung einer Einvernahme, nicht in Kenntnis und basiert daher der angefochtene Bescheid auf falschen Grundlagen.

Hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführern zumindest Parteiengehör gewährt, so wäre diese in der Lage gewesen, ihre privaten Bindungen zum Bundesgebiet darzulegen, bzw. die neuerliche Schwangerschaft und die sich daraus eventuell gesundheitlich ergebenden Probleme anzugeben.

Dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben wird, wurde sohin nicht nachgekommen.

Nach dem gesetzlichen Konzept des § 75 Absatz 20 zweite Variante ist hinsichtlich der Rückkehrentscheidung durch das BFA ein neues Verfahren nach der neuen Rechtslage zu führen, welches sich nicht ausschließlich auf Beweisergebnis des seitens des BVwG geführten Verfahrens, das auf einer anderen Rechtslage basierte, stützen kann. Seitens des BFA muss zumindest der aktive Versuch unternommen werden, sei es ihm Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs oder der niederschriftlichen Einvernahme des Asylwerbers, neue Sachverhaltselemente in Erfahrung zu bringen.

Ferner ist auch festzuhalten, dass gemäß § 75 Absatz 20 zweite Variante im Falle der Zurückverweisung des Verfahrens an das BFA, die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend sind, was das Erfordernis weitergehender Ermittlungen indiziert.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das BFA in geeigneter Weise mit dem Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer im Rahmen einer ausführlichen Einvernahme hinreichend auseinanderzusetzen haben und wird eine entsprechende Würdigung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu erfolgen haben.

2.3.2. Im gegenständlichen Verfahren ist das Ermittlungsverfahren daher mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des BFA fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Beschwerdefall vorliegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme sohin hinreichend mit der aktuellen privaten/familiären Situation des BF in Österreich auseinanderzusetzen haben.

Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes nunmehr Teil des vom BFA zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.

Abschließend ist noch festzuhalten, dass sich die getroffenen Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation im angefochtenen Bescheid (zu denen ebenfalls keine Parteiengehör gewährt wurde) als obsolet erweisen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

2.7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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