G307 2128343-1•BVwG G307 2128343-1
G307 2128343-1Federal Administrative CourtJul 4, 2016
Angemessenheit, Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung - Entfall,<br/>EU-Bürger, Gefährdungsprognose, Gewerbsmäßigkeit, Herabsetzung,<br/>öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung
G307 2128343-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 4 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 08.02.2016 verständigte das Landesgericht XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: BFA) über die zu Zahl XXXX erfolgte, am 03.02.2016 in Rechtskraft erwachsene Verurteilung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) wegen §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 129 Abs. 1 Z 2, 130 Abs. 2, 2. Fall 15 StGB zu einer insgesamt 12monatigen Freiheitsstrafe, wovon 9 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verhängt wurden.
2. Am 10.03.2016 und 06.04.2016 forderte das BFA den BF auf, zur in Aussicht genommenen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unter Beifügung von Fragen zu den persönlichen Verhältnissen und zur Integration, Stellung zu beziehen.
3. Mit Schreiben vom 04.05.2016 bezog der BF zu der unter Punkt I.2. ergangenen Aufforderung Stellung.
4. Mit Schreiben vom 03.05.2016 bestätigte der Verein "XXXX", dass der BF regelmäßig an 3 Vormittagen pro Woche am Arbeitstraining teilnehme.
5. Am 04.05.2016 legte der BF eine Bestätigung der "XXXX" XXXX vor, wonach er seit dem 29.02.2016 am Jugendcoaching teilnehme und ein Angebot des Sozialministeriumservice für Jugendliche und Erwachsene in Anspruch nehmen könne, dessen Ziel es ist, den Einstieg ins Berufsleben zu erleichtern.
6. Mit Schreiben der XXXX vom selben Tag wurde bestätigt, dass der BF im XXXX im Rahmen einer fallweisen geringfügigen Beschäftigung als Aushilfsarbeiter durchschnittlich einmal pro Woche für 3 Stunden beschäftigt werden könne, sofern er sich selbst melde und zur Arbeiten einteilen lasse.
7. Am 09.05.2016 forderte das BFA vom BF eine ergänzende Stellungnahme ein.
8. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 03.06.2016, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).
9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 13.06.2016 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot für eine kürzere Dauer auszusprechen, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufzuheben, in eventu der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dem BF einen Durchsetzungsaufschub zu erteilen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
10. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 15.06.2016 vorgelegt und langten dort am 20.06.2016 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist rumänischer Staatsbürger und ledig.
Der BF begann in Rumänien mit der Volksschule, beendete seine Schulausbildung in Italien und knüpfte daran eine zweijährige Ausbildung als Maschinenbauer, in deren Zuge er auch die Berufsschule besuchte.
1.2. Der BF nahm beginnend mit 29.02.2016 zumindest bis zum 04.05.2016 regelmäßig bei der Institution "XXXX" an 3 Vormittagen pro Woche an einem Arbeitstraining teil.
1.3. Der BF nahm seit 29.02.2016 bis zumindest 04.05.2016 am Jugendcoaching der "XXXX" XXXX teil.
1.4. Der BF hätte die Möglichkeit, im Rahmen der "XXXX" im XXXX im Ausmaß einer fallweisen geringfügigen Beschäftigung als Aushilfsarbeiter durchschnittlich einmal pro Woche für 3 Stunden beschäftigt zu werden.
1.5. Die BF ist seit 15.03.2012 mit kurzen Unterbrechungen in Österreich aufhältig.
1.6. Der BF war zwischen 13.01.2014 und 09.12.2015 bei insgesamt 3 Arbeitgebern im Ausmaß von 49 Tagen jeweils geringfügig beschäftigt. Zwischen 23.03.2016 und 20.04.2016 war er - ebenso geringfügig - bei der XXXX für insgesamt 4 Tage beschäftigt. Derzeit geht er keiner Beschäftigung nach.
1.7. Der BF wurde vom LG XXXX zu Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wegen §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 129 Abs. 1 Z 2, 130 Abs. 2,
2. Fall, § 15 StGB zu einer insgesamt 12monatigen Freiheitsstrafe, wovon 9 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verhängt wurden, verurteilt.
Im Rahmen der zuletzt genannten Verurteilung wurde die BF für schuldig befunden, teils alleine, teils mit anderen Personen in insgesamt 9 Fällen mehreren Opfern durch Einbruch unter anderem Bargeld, Steppdecken, Sehbrillen, Sonnenbrillen, ein Küchenmesser, eine Feinwaage, einen Laptop, Zigaretten, Getränke, Tischdecken und Lebensmittel, weggenommen zu haben.
Als mildernd wurden hiebei die Unbescholtenheit des BF und sein Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art sowie die Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit hindurch gewertet.
Festgestellt wird, dass der BF die oben angeführten Straftaten begangen hat.
1.8. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt.
1.9. Der BF leidet an einer Anpassungs- und kombinierten Persönlichkeitsstörung, kurzer depressiver Reaktion, Rzid. Depressiver Störung mit Selbstverletzungstendenz sowie idiopathischer Thrombozytopenie. Der BF ist arbeitsfähig.
1.10. Der BF verfügt über kein Einkommen und kein Vermögen.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf dem im vorliegenden Akt durchgeführten Ermittlungsverfahren und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF sowie zum Aufenthalt in Österreich getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt.
Der BF legte zum Beweis ihrer Identität einen auf seinen Namen ausgestellten italienischen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Darin ist auch dessen rumänische Staatsangehörigkeit angeführt.
Der Aufenthalt des BF in Österreich ergibt sich aus dem Inhalt des Zentralen Melderegisters und ist mit seinen Angaben in dessen Stellungnahme vor dem BFA in Einklang zu bringen.
Die unter II.1.2. bis II.1.4. angeführten Optionen des BF ergeben sich aus den von der jeweiligen Einrichtung vorgelegten Bestätigung, welche sich im Akt befindet.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglichen, im Akt einliegenden Urteil sowie dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich). Ebenso sind die Entscheidungs- und Strafzumessungsgründe dem erwähnten Urteil zu entnehmen.
Der Gesundheitszustand des BF ist den Attesten des XXXX entnehmbar. Ein lebensbedrohlicher Zustand ist daraus nicht ableitbar.
Der BF behauptete zwar, über Deutschkenntnisse auf "B1"-Niveau zu verfügen, legte jedoch diesbezüglich weder Bescheinigungsmittel vor, noch lieferte er sonstige Anhaltspunkte in diese Richtung.
Der BF gab weder in der Beschwerde noch in seiner Stellungnahme Hinweise auf familiäre oder soziale Kontakte im Bundesgebiet, zumal er in ersterer darauf hinwies, auch die Bindung zu seiner Tante sei mittlerweile nicht mehr gegeben.
Die derzeitige Beschäftigungslosigkeit ist dem Sozialversicherungsdatenauszug zu entnehmen und deckt sich mit dem Vorbringen der BF.
Wenn der BF in der Beschwerde hervorhebt, die von ihm verübten Delikte seien lediglich solche gegen fremdes Vermögen, der Wert der entwendeten (gemeint wohl gestohlenen) Sachen habe knapp € 1.000,00 betragen und sei der unbedingte Teil der Strafe auf "nur" 3 Monate beschränkt gewesen, so liefert dies keine Rechtfertigung für deren Begehung. Es entspricht zwar - wie im Rechtsmittel hervorgehoben - den Tatsachen, dass das BFA irrtümlich von einer Begehung der Delikte im Rahmen einer kriminellen Organisation ausgegangen ist und offenbar die Dauer des Aufenthaltsverbotes danach mitbemessen hat. Davon abgesehen wurden die übrigen Begleitumstände der Tatbegehung jedoch richtig wieder gegeben. Was die Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen, wo festgehalten ist, weshalb sie herabgesetzt wurde.
Wenn in der Beschwerde weiters vermeint wird, die belangte Behörde habe eine vom Einzelfall losgelöste Begründung abgegeben, indem sie einerseits vermeint, die Straftaten des BF im Hinblick auf den Schutz des Gemeinwesens machten ein rigoroses Vorgehen nötig, andererseits fremdenpolizeiliche Maßnahmen damit begründet habe, es bestünde eine zunehmende Verunsicherung der Bevölkerung aufgrund der steigenden Einbruchskriminalität, ist dies nicht nachvollziehbar, weil beide erwähnten Umstände miteinander vereinbar sind und nicht in Widerspruch zueinander stehen. Weiters wirft die Beschwerde dem Bundesamt vor, es führe mit diesen "Feststellungen" nur allgemein gehaltene Behauptungen an, ohne diese zu belegen oder näher zu begründen. Dahingehend ist hervorzuheben, dass es sich hier um keine klassischen "Feststellungen" im herkömmlichen Sinn handelt, sondern um Befürchtungen, die allgemein aus dem strafbaren Verhalten von Personen resultieren und daher keiner näheren Begründung bedürfen.
Schließlich ergibt sich - wie auch hier in der Beschwerde behauptet - kein Gegensatz zwischen der Feststellung, der BF verfüge weder über familiäre noch berufliche Bindungen und jener, die Angehörigen des BF hätten eine Trennung von diesem in Kauf zu nehmen und könnte der Kontakt auch durch elektronische Kommunikationsmittel wahrgenommen werden.
So hob der BF selbst in seiner Stellungnahme gegenüber dem BFA hervor, die Beziehung zu seiner Tante Antonella sei abgebrochen. Somit steht dieser Umstand außer Zweifel und schließt weder die Wiederaufnahme des Kontakts noch eine tatsächliche Kommunikation außerhalb einer intensiven Beziehung vom Ausland her aus.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde dem Grunde nach als unbegründet abzuweisen.
Da vom BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).
Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht die strafgerichtliche Verurteilung im Mittelpunkt.
Die Hintanhaltung von Delikten gegen die Einbruchskriminalität stellt jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Das dargestellte Verhalten des BF ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen.
Dabei handelt sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer verpöntes Verhalten des BF, welches nicht nur auf eine Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Vielmehr weist die Bereitwilligkeit des BF, durch seine Taten allfällige Vermögensschäden der Opfer in Kauf zu nehmen, auf eine hohe kriminelle Energie hin. Dem BF liegt ferner der Umstand zur Last, dass er sein Verhalten auf Gewerbsmäßigkeit und einen längeren Zeitraum ausgerichtet hat. Die Hemmschwelle des BF erscheint insofern herabgesetzt, als er trotz seines zum Tatzeitpunkt erst relativ kurzen Aufenthaltes in Österreich nicht von der Begehung der Einbruchsdiebstähle zurückgeschreckt hat.
Der BF wurde wegen gewerbsmäßigen, zum Teil versuchten, zum Teil vollendeten Einbruchsdiebstahls zu einer insgesamt 12monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, davon 9 Monate bedingt.
Der BF konnte aktuell keine Bindungen zu in Österreich wohnhaften Personen geltend machen und hält sich seit etwas mehr als 4 Jahren im Bundesgebiet auf. Auch auf beruflicher Ebene gelang es dem BF nicht, Fuß zu fassen, weist der Sozialversicherungsdatenauszug in den letzten 2 1/2 Jahren nur rund 49 Beschäftigungstage in geringfügigem Ausmaß auf.
Auch konnte der BF keine Deutschkenntnisse nachweisen. Im Ergebnis sind die Bindungen zu Österreich denkbar gering, zumal der BF - wie bereits in seiner Stellungnahme selbst eingestanden - auch den Kontakt zu seiner Tante minimiert hat.
Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387).
Die gegenüber dem BF ausgesprochene Verurteilung wurde erst am 03.02.2016 rechtskräftig und befindet sich der BF noch am Beginn der dreijährigen Probezeit. Demgemäß besteht noch eine enge zeitliche Nähe zum strafbaren Verhalten des BF und erweist sich die bisher verstrichene Zeitspanne als zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG ausschließen zu können. Erschwerend tritt hinzu, dass der BF bis 7 Monate vor Begehung der letzten Straftat ohne Beschäftigung und einkommenslos war. Dieser Umstand lässt umso mehr den Schluss zu, dass er sich in Zeiten der Gering- oder Nichtbeschäftigung auch weiterhin zu derartigem strafbaren Handeln hinreißen wird lassen. Wirft man des Weiteren einen Blick auf die Gewichtigkeit und Anzahl der Straftaten, so sind im Zusammenhalt mit der ausgesprochenen Gesamtstraße im Ausmaß von 12 Monaten die Faktoren Erheblichkeit und Tatsächlichkeit zu bejahen.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.
Auch wenn der BF über de facto keine Bindungen mehr nach Rumänien verfügt, stünde es ihm vor dem Hintergrund seiner Schul- und Berufsausbildung sowie losgelöst von Sorge- und Unterhaltspflichten auch frei, in einem anderen Staat Europas Fuß zu fassen.
Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).
Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes mit 6 Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Ein Tatbestand des § 67 Abs. 3 FPG liegt hier nicht vor.
Bei der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 2 FPG sind - in Abgrenzung zu den in Abs. 3 leg. cit. angeführten besonders qualifizierten Straftaten - auch strafbare Handlungen mit hohem Unrechtsgehalt und Strafen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zu berücksichtigen.
Betrachtet man nun die vom BF begangenen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch, für die er zuletzt verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche § 130 Abs. 2 2. Fall StGB ("Gewerbsmäßiger Einbruchsdiebstahl") einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu fünf Jahren vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern es hat den BF zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von insgesamt 12 Monaten verurteilt.
Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes im Ausmaß von sechs Jahren steht jedoch schon im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen außer Relation.
Es ist ferner zu berücksichtigen, dass der BF erstmalig straffällig wurde. Der BF musste sich ferner immer wieder in psychiatrische Behandlung begeben und hegte laufend Selbstmordgedanken. Seine durchwachsene Jugend entschuldigt zwar sein strafbares Verhalten nicht, hinderte jedoch Zweifels ohne eine Entwicklung hin zur Bildung eines entsprechenden Unrechtsbewusstseins. Verstärkt wurde das Abdriften in strafbares Verhalten offenbar durch den fehlenden sozialen und vor allem familiären Rückhalt. Somit verbliebe in jenen Fällen, in welchen die geschädigten Rechtsgüter etwa in Zahl oder ihrem Wert nach noch intensiver beeinträchtigt wären, eine größere Zahl von Verurteilungen vorläge oder der Zeitrahmen der gesetzten Straftaten ein weiterer wäre, ein zu geringer Spielraum, um das der belangten Behörde zur Verfügung stehende Ermessen auszuschöpfen.
Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf weniger als vier Jahre als nicht angemessen. Die Taten waren wohl im Voraus geplant und auf die Verschaffung einer fortlaufenden Einnahme gerichtet.
Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Aufenthaltsverbotes daher spruchgemäß in angemessener Weise auf vier Jahre herabzusetzen und der Beschwerde nur insoweit stattzugeben.
3.2.3. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ist das vom BF gesetzte Verhalten der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in hohem Maße abträglich, weshalb die sofortige Ausreise des BF in dessen Interesse geboten war.
3.2.4. Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 3 BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Wie bereits dargelegt wurde, ist die sofortige Ausreise bzw. sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls zu Recht erfolgt ist.
Aus diesem Grund war die sofortige Ausreise des BF geboten und die Beschwerde auch im Hinblick auf Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,
Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.