BVwG G307 2116432-1

G307 2116432-1Federal Administrative CourtJul 4, 2016

Regest

Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, Gefährdungsprognose, Gewerbsmäßigkeit,<br/>öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung

Full text

BVwG G307 2116432-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G307.2116432.1.01

Spruch

G307 2116432-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. 28.12.1977, StA. Ungarn, vertreten durch RA XXXX, in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2015, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s si

g .

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall StGB zu einer auf drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.

Dabei seien als mildernd das Geständnis sowie die Schadenswiedergutmachung, erschwerend jedoch die Tatwiederholung, die einschlägige Vorstrafe, die professionelle Vorgehensweise sowie die mehrfache Qualifikation angesehen worden.

2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 29.07.2015 wurde der BF unter Bezugnahme auf die zuvor genannte Verurteilung über die in Aussicht genommene Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt und diesem in einem die Möglichkeit der bezughabenden Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

3. Mit E-Mail vom 17.08.2015, nahm der BF durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV), unter Vorlage diesbezüglicher Unterlagen Stellung und brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, weiterhin in Österreich erwerbstätig und wohnhaft zu sein. Zudem habe der BF eine Familie zu versorgen und sei daher von seiner Erwerbstätigkeit in Österreich abhängig.

Letztlich genüge die Verurteilung des BF angesichts seiner fehlenden Gefährlichkeit nicht hin, um ein Aufenthaltsverbot zu begründen.

4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem BF zugestellt am 15.10.2015, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).

5. Am 29.10.2015 erhob der BF beim BFA durch seinen RV Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid und beantragte die Behebung des Aufenthaltsverbotes.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 03.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 19.01.2016, Zahl G307 2116432-1/4E wurde der Beschwerde insoweit stattgegeben, als das Aufenthaltsverbot seiner Dauer nach auf 6 Monate herabgesetzt, diese im Übrigen aber abgewiesen wurde.

7. Der dagegen erhobenen außerordentlichen Amtsrevision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2016, Zahl Ra 2016/21/0075-5 stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch genannte Identität, BF ist Staatsangehöriger der Republik Ungarn und sohin EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

1.2. Der BF weist im Zeitraum 30.09.2010 bis 30.05.2014 eine Hauptsowie im Zeitraum 07.07.2014 bis 20.10.2014 eine Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf und verfügt seit 11.08.2008 über eine aktuelle Hauptwohnsitzmeldung in XXXX, Ungarn.

1.3. Der BF wurde vom LG XXXX, vom XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, zu Zl. XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall StGB zu einer auf drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.

Der Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass der BF im Zeitraum 29.09.2014 bis 13.10.2014 in mehrfachen Angriffen und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen in einem Gesamtwert von EUR 1.793,14, durch Eindringen in ein Gebäude sowie durch Öffnung eines Behältnisses mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, Berechtigten der KFZ-Werkstätte Lasser" mit Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Festgestellt wird, dass der BF die darin angeführten Straftaten begangen hat.

Als mildernd wurden das Geständnis und die Schadenswiedergutmachung des BF, erschwerend jedoch die Tatwiederholung, die einschlägige Vorstrafe, die professionelle Vorgehensweise und die mehrfache Qualifikation gewertet.

1.4. Zudem ist der BF bereits im Jahre 2009 in Ungarn wegen der Fälschung von Beglaubigungszeichen sowie schwerer Körperverletzung strafrechtlich in Erscheinung getreten.

1.5. Der BF ist gesund und arbeitsfähig und ging folgenden Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach:

• vom 20.09.2010 bis 05.06.2011: bei XXXX

• vom 25.03.2013 bis 30.04.2013 und 21.05.2013 bis 23.05.2013: bei

XXXX

• vom 07.07.2014 bis 13.10.2014, bei XXXX

• vom 11.05.2015 bis 29.05.2015: bei XXXX

• vom 01.07.2015 bis 31.12.2015: bei XXXX.

Der BF ist im Besitz einer am 29.03.2011 ausgestellten Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger und verfügt über eine Sozialversicherung.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in wirtschaftlicher, sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich festgestellt werden.

1.6. Die Familie des BF lebt weithin in Ungarn, wo auch der BF seinen Lebensmittelpunkt hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Zudem brachte der BF einen ungarischen Reisepass in Vorlage, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet und in Ungarn beruhen auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie einem dem Akt beiliegenden Erhebungsbericht der Landespolizeidirektion XXXX, XXXX, Zl. XXXX, vom 09.10.2015 und ergeben sich die Verurteilung im Bundesgebiet sowie die einschlägigen Vorverurteilungen des BF in Ungarn aus einer gekürzten Ausfertigung des Urteils des LG XXXX, einer Ergänzung des zuvor genannten Erhebungsberichtes des XXXX, vom 09.10.2015 sowie aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Rückfälligkeit des BF im Zusammenhang mit dem Gewicht der geschädigten Rechtsgüter deutet auf einen erheblichen Grad der kriminellen Energie hin. Besonders ist dem BF dabei die auf Gewerbsmäßigkeit ausgerichtete Begehung der Einbruchsdiebstähle anzulasten.

Die festgestellten Erwerbstätigkeiten des BF in Österreich sowie dessen Sozialversicherungsschutz beruhen auf einem Sozialversicherungsdatenauszug sowie einer vom BF in Vorlage gebrachten Sozialversicherungskarte und einem Bestätigungsschreiben des XXXX.

Der Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit des BF ergeben sich aus dem Umstand, dass der BF keine Anhaltspunkte für eine Krankheit oder fehlende Erwerbsfähigkeit lieferte sowie dem in der Vergangenheit wiederholten Nachgehen von Erwerbstätigkeiten.

Die Feststellungen zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Vielmehr gelang es dem BF, trotz wiederholter Aufnahmen von Erwerbstätigkeiten, angesichts der immer nur einen kurzen Zeitraum andauernden Anstellungen, nicht nachhaltig in Österreich wirtschaftlich Fuß zu fassen. Zudem belastete der BF seine Integrationsmomente durch sein strafgerichtlich geahndetes Verhalten.

Die familiären Anknüpfungspunkte in Ungarn beruhen auf den Angaben des BF, wonach dieser seine Verantwortung im Hinblick auf die Versorgung seiner Familie, einschließlich seiner zweijährigen Tochter, vorbrachte sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welchen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurden. Zudem brachte der BF zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor, dass dessen Familie sich in Österreich aufhielte, und sind dafür auch keine Anhaltspunkte fassbar.

Die Feststellungen zum Lebensmittelpunkt des BF in Ungarn beruhen auf dem Umstand, dass der BF seit 11.08.2008 über einen Hauptwohnsitz in Ungarn verfügt und dessen Familie in Ungarn aufhältig ist. Ferner ergaben sich - bis auf kurzfristige Erwerbstätigkeiten und mittlerweile aufgegebener Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet - dies bei anhaltender Nichtaufgabe seines Hauptwohnsitzes in Ungarn sowie mittlerweile erfolgter Rückkehr dorthin - keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verlegung des Lebensmittelpunktes des BF nach Österreich. Vielmehr ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese davon ausgeht, dass der BF lediglich zum Zwecke seiner wiederholten kurzfristigen Erwerbstätigkeit nach Österreich gereist ist, sein Lebensmittepunkt jedoch in Ungarn zu verorten sei, was der BF schlussendlich auch in seiner Beschwerde nicht bestritten hat.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass, insofern der BF in der Beschwerde vermeint, auf die Anstellung im Bundesgebiet angewiesen zu sein, er dies nicht zu untermauern vermochte. Vielmehr bleibt er dahingehend jegliche Erklärung schuldig, weshalb er gerade in Ungarn keiner Beschäftigung nachgehen könne. Die bloß unsubstantiierte Behauptung, im Herkunftsstaat keine Arbeit finden zu können, genügt nicht hin, um als hinreichende Begründung dafür zu genügen. Vielmehr sprechen die vom BF im Bundesgebiet nachgegangenen Erwerbstätigkeiten gegen das Vorbringen des BF. Es lässt sich nämlich erkennen, dass der BF längstens 9 Monate beim selben Arbeitgeber beschäftigt war und seit dem Jahre 2010 insgesamt bei 5 Arbeitgebern in Österreich lediglich kurz gehaltene Arbeitsverhältnisse aufzuweisen hat. Dies spricht nicht für ein unterhaltssicherndes Fußfassen in Österreich. Insofern ist davon auszugehen, dass der BF jedenfalls seinen Lebensunterhalt bisher durch Erwerbstätigkeiten in Ungarn bestreiten konnte und hiezu auch künftig in der Lage sein wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:

3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.05.2016, Zahl Ra 2016/21/0075-5 unter anderem erwogen:

".........In der Amtsrevision wurde unter anderem kritisiert, das

BVwG habe bei der Begründung der Dauer des Aufenthaltsverbotes das reumütige Geständnis und die (Schadens)Wiedergutmachung zugunsten des Mitbeteiligten gewertet, obwohl es bei der Erstellung der Gefährdungsprognose dazu im Widerspruch argumentierte, dass beim Mitbeteiligten keine Reue gesehen werden könne, er die Straftaten nicht aufgearbeitet habe, es ihm an Einsicht mangle, er eine hohe kriminelle Energie aufweise und mit einem Rückfall zu rechnen sei.

Auch hinsichtlich der Schwere der zugrunde liegenden Handlungen

widerspreche sich das BVwG. Es habe zugunsten des Mitbeteiligten

berücksichtigt, dass die "Wertqualifikation" nicht erreicht worden

sei, es argumentiere aber andererseits mit der Verwerflichkeit der

Taten und dem Ausnützen des Vertrauens des Arbeitgebers. Das

Argument, der Mitbeteiligte habe wiederholt versucht, in Österreich

wirtschaftlich Fuß zu fassen, hätte das BVwG nicht zugunsten des

Mitbeteiligten heranziehen dürfen.......

......Das BVwG hat zwar zutreffend unter Bedachtnahme auf alle

Umstände der für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Straftaten des Mitbeteiligten - Begehung trotz einschlägiger Vorverurteilung, wiederholtes Ausnützen des Vertrauens des Arbeitgebers, auf Gewerbsmäßigkeit gerichtete Absicht bei der mehrfachen Verübung von Diebstählen durch Einbruch, geplante ("professionelle") Vorgangsweise - auf eine erhebliche kriminelle Energie und in Verbindung mit seinen "finanziellen Sorgen" auf eine große Wiederholungsgefahr ("hohe Wahrscheinlichkeit der Rückfälligkeit") geschlossen. In diese Beurteilung musste das BVwG aber auch die für den Mitbeteiligten sprechenden Umstände, wie die Schadensgutmachung und das Geständnis, die auch schon vom Strafgericht bei der Bemessung der 20monatigen Freiheitsstrafe als mildernd berücksichtigt worden waren, einbeziehen. Sie vermögen aber die vom BVwG angenommene besondere Schwere der Straftaten nicht maßgeblich herabzusetzen, zumal das BVwG beim Mitbeteiligten "keine Reue" oder "ernsthafte Aufarbeitung seiner Straftaten" erkennen konnte. In diesem Zusammenhang ist aber auch aus der bedingten Nachsicht der Strafe für sich genommen nichts zu gewinnen; das ist wie die Amtsrevision zutreffend releviert - ständige Judikatur des Erkenntnisses vom 19. März 2013, Zl. 2011/21/0152 mwN, und darauf Bezug nehmend etwa den Beschluss vom 22.05.2014, Ro 2014/21/0053). Dass der insgesamt erbeutete Betrag nicht auch noch die für die Verwirklichung des qualifizierten ("schweren") Diebstahls nach § 128 Abs. 1 Z 4 StGB (idF vor dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015) erforderliche Wertgrenze von € 3.000,00 überstieg, aber immerhin mehr als dessen Hälfte betragen hätte, kann schließlich auch nicht entscheidend zugunsten des Mitbeteiligten veranschlagt werden, hat dieser Umstand doch schon bei der Bewertung der Straftaten seinen

Niederschlag gefunden........

Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, weshalb das BVwG - bei einer möglichen Höchstdauer des Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren - im vorliegenden Fall letztlich ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für unverhältnismäßig - und ein solches von sechs Monaten als angemessen erachtete. Nun ist zwar bei der der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 4 FPG (vgl. oben Rz 9) auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, somit insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse. Das BVwG ist aber diesbezüglich vom Fehlen maßgeblicher Anknüpfungspunkte im Inland ausgegangen und hat den in der Beschwerde vorgetragenen, einzig wesentlichen Einwand, eine Erwerbstätigkeit zur Versorgung seiner Familienangehörigen sei dem Mitbeteiligten nur in Österreich möglich, verworfen. Auch von daher hätte sich somit die vom BVwG vorgenommene (drastische) Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen lassen. Schließlich ist in diesem Zusammenhang aber auch noch der Hinweis des BVwG, der Mitbeteiligte habe wiederholt versucht, im Bundesgebiet wirtschaftlich Fuß zu fassen - unabhängig davon, dass es an anderer Stelle heißt, die Dauer der Erwerbstätigkeiten in Österreich spreche nicht für ein "unterhaltssicherndes Fußfassen" des Mitbeteiligten - ohne jeden Begründungswert."

3.2.3. Der BF hat seinen Wohnsitz in Österreich am 30.05.2014 aufgebeben. Derzeit ist er nicht in Österreich gemeldet. Auch erfüllt er nicht die Voraussetzung einer zumindest 10jährigen Aufenthaltsdauer in Österreich. Es kommt daher für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zur Anwendung.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.2.4. Der BF wurde unbestritten vom LG für Strafsachen XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.

Dieses Verbrechen stellt ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568). Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF durch seine wiederholten Handlungen die Rechtsgüter Eigentum und Vermögen beträchtlich in Mitleidenschaft gezogen hat, sondern sich auch nicht von dem Umstand, dass der von ihm Bestohlene zum Zeitpunkt der Taten auch sein aktueller Arbeitgeber war, von der Begehung der Straftaten abgehalten gefühlt hat, sondern unter Missbrauch des in ihn gesetzten Vertrauens - bei aufrechtem Arbeitsverhältnis - sich wiederholt unrechtmäßig zu bereichern suchte. Hinzu kommt, dass die vom BF gezeigte Bereitschaft, sich unrechtmäßig zu bereichern, geplant vorzugehen und sich dafür zur Überwindung baulicher wie technischer Hindernisse im Vorfeld in den widerrechtlichen Besitz eines Schlüssel gebracht hat, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle hinweist.

Der BF hat durch sein - strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten - vor dem Hintergrund der bereits im Jahre 2009 in Ungarn begangenen Strafdelikte, seinen wiederkehrenden Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten. Im Ergebnis ist von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung auszugehen und auf die hohe Wahrscheinlichkeit einer Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten zu schließen.

So hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass er im Falle der Begehung strafbarer Handlungen sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet und damit einhergehend auch seine Möglichkeit der Fortführung bzw. Wiederaufnahme von Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet verwirken könnte. Dies hat ihn jedoch von der Ausführung der ihm anzulastenden Straftaten nicht abhalten konnte. Wenn der BF auch vermeint, sich seither wohl verhalten zu haben, so kann darin keine Reue oder eine ersthafte Aufarbeitung seiner Straftaten erkannt werden. Deshalb ist angesichts der vom BF in Bezug auf die Versorgung seiner Familie sinngemäß dargelegten finanziellen Sorgen mit dessen Rückfall in ein strafrechtlich relevantes Verhalten, sich durch die Begehung von Straftaten eine Einkommensquelle zu erschließen, ernsthaft zu rechnen. Daran vermag auch die seit der Verurteilung des BF verstrichene vorfallsfreie Zeit nichts zu ändern, erweist sich diese nämlich nicht als lange genug, um vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten, daraus schließen zu können, dass der BF sich auch weiterhin wohl verhalten wird.

Im Ergebnis ist dem BF mangels erkennbarer Einsicht und nicht auszuschließenden Rückfalls, gegenwärtig eine negative Zukunftsprognose auszustellen.

Vor dem Hintergrund des Gesagten, insbesondere, dass der BF sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines Aufenthaltsrechtes und seiner Erwerbsmöglichkeiten in Österreich von der Begehung strafbarer Handlungen nicht abgehalten gefühlt hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.

Wenn der BF auch über Bezüge zu Österreich aufgrund seiner vergangenen Wohnsitznahmen und wiederholten Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet verfügt, so müssen diese Umstände aufgrund der Straffälligkeit des BF und der von diesem aufs Spiel gesetzten Bezugspunkte in Österreich, eine Relativierung hinnehmen. Zudem vermochten selbst diese Bezugspunkte den BF nicht von seiner Delinquenz abzuhalten, sondern hat er versucht, sich eine neue/weitere Einnahmequelle zu erschließen und dabei seine eigenen Interessen über jene seines Opfers sowie der Republik Österreich und der Gesellschaft gestellt. Deshalb müssen die für den BF sprechenden Integrationsmomente, welche durch die Aufgabe des Wohnsitzes im Bundesgebiet und der Wohnsitznahme in Ungarn eine Relativierung erfahren haben, hinter das von ihm gesetzte Verhalten zurücktreten.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Aufenthalt im Bundesgebiet steht sohin die aufgrund seines in einer Straftat gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Dem BF liegt ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentumskriminalität (vgl. VwGH 10.12.2008, Zl. 2008/22/0568; 23.03.1992, 92/18/0044), sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last.

Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen und unter Einbeziehung des Umstandes, dass der BF über keinen Wohnsitz und keine Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Form einer Erwerbstätigkeit mehr verfügt, jedoch sein Lebensmittelpunkt in Ungarn liegt, ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.

Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

Letztlich ist - unbeschadet des bisher Dargelegten - auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der BF mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung (hier in beruflicher Hinsicht) in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen habe (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417).

3.2.5. Das Aufenthaltsverbot erweist sich auch hinsichtlich seiner Dauer als angemessen:

Im gegenständlichen Fall stand dem BFA ein Rahmen von bis zu 10 Jahren zur Verfügung. Wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid zutreffend hervorhob, wurde der BF trotz einschlägiger Vorverurteilung wieder straffällig. Die vom BF geschmiedete kriminelle "Kette" reicht somit vom Jahr 2009 bis in die Gegenwart. Setzt man den dem Strafgericht eingeräumten Strafrahmen für gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahl (bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe), der mit 30 % ausgereizt wurde, mit jenem, welcher dem BFA zur Hand gegeben ist, in Relation, erscheint die Erteilung einer Aufenthaltsverbotsdauer von 3 Jahren (somit 1/3 des Rahmens) durchaus angemessen; dies unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens, des fehlenden Wohnsitzes in Österreich und fehlender familiärer Bindungen im Bundesgebiet.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Da der BF sich bereits wieder in Ungarn aufhält, war über den Durchsetzungsaufschub nicht gesondert abzusprechen, zumal sich dem gegenständlichen Sachverhalt auch keine Umstände hätten entnehmen lassen, welche eine sofortige Ausreise des BF aus Österreich erforderlich gemacht hätte.

Sohin war die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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