BVwG G303 2115461-1

G303 2115461-1Federal Administrative CourtJul 4, 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG G303 2115461-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G303.2115461.1.00

Spruch

G303 2115461-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von

XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 09.09.2015, Passnummer: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und § 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 28.08.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wurde nach einer aktenmäßigen Beurteilung vom 04.09.2013 zusammengefasst folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Hirnmangeldurchblutung bei Verschluss der inneren re. Halsschlagader mit epileptischen Anfall und Bypassoperation Pos. mit obersten RSW entsprechend dem Befundausmaß mit feinmotorischen und koordinativen Einschränkungen sowie leichter Sprach- und Gedächtnisstörung

04.01. 01

40

2

Depressio mit Panikstörung Pos. mit 2 Stufen über dem unteren RSW bei ausgeprägter exogener Belastungssituation mit wesentlichen psychovegativen Begleitsymptomen und notwendiger Dauertherapie

03.06. 01

30

Gesamtgrad der Behinderung

50 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass sich dieser durch die führende GS 1 ergebe, die durch die GS 2 trotz teilweiser Überschneidungen, jedoch eigenständiger krankheitswertiger depressiver Veränderung in GS 2 um eine weitere Stufe angehoben werde, da ein wesentliches und massives Grundtrauma mit ausgeprägter Belastungssymptomatik und path.

Krankheitsverarbeitung bestehe.

Eine Nachuntersuchung im August 2015 wurde im Sachverständigengutachten empfohlen.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.09.2013 wurde der BF ein Behindertenpass übermittelt. Der Behindertenpass wurde mit einer Befristung bis 31.08.2015 ausgestellt.

4. Die BF beantragte am 28.05.2015 bei der belangten Behörde die Verlängerung des befristeten Behindertenpasses. Mit Antragstellung wurden eine Bestätigung des Zentralen Melderegisters vom 06.03.2015, ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln sowie eine Bezugsbestätigung des AMS vom 27.05.2015 in Vorlage gebracht.

5. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 14.07.2015 wurde, nach persönlicher Untersuchung der BF, zusammengefasst folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Hirnmangeldurchblutung bei Verschluss der Halsschlagerader samt epileptischen Anfall und Bypassoperation Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatzwert, da nur noch leichte Restsymptomatik vorliegt

04.01. 01

30

2

Depression mit Panikstörung Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatzwert entsprechend dem Befundausmaß unter laufender medikamentöser Therapie

03.06. 01

30

Gesamtgrad der Behinderung

40 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass der Grad der Behinderung des führenden Leidens 1 aufgrund der wechselseitig negativen Beeinflussung durch das Leiden 2 um eine Stufe angehoben werde.

Als Stellungnahme zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde folgendes ausgeführt:

Im Vergleich zum Vorgutachten vom 04.09.2013 sei eine Besserung der neurologischen Ausfälle bei Zustand nach Insult feststellbar, sodass der Grad der Behinderung zu vermindern wäre. Die BF berichte selbst über eine Beschwerdefreiheit. Weiterhin unverändert zeige sich eine Depression mit Panikstörung.

Aufgrund der Verbesserung des führenden Leidens 1 wäre der Gesamtgrad der Behinderung zu vermindern gewesen.

6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2015 wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage. Damit erfülle die BF die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis der durchgeführten ärztlichen Untersuchung. Danach betrage der Grad der Behinderung nunmehr 40%. Eine Kopie des ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes angeführt.

7. Mit Schreiben vom 22.09.2015 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid der belangten Behörde und brachte vor, dass sich ihr Gesundheitszustand seit dem letzten Sachverständigengutachten vom 14.07.2013 keinesfalls gebessert habe, sondern seien vielmehr weitere körperliche Einschränkungen hinzugekommen. Die BF ersuche daher ihren Grad der Behinderung neu zu bewerten und ihr den Behindertenpass wieder zuzuerkennen.

Im Rahmen der Beschwerdeerhebung wurden folgende medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht:

  • Röntgenbefund von XXXX, Facharzt für Radiologie, vom 10.09.2015

  • Ambulanter Fachbefund, XXXX, Abteilung für Neurologie vom 11.04.2013

  • Implantatnachweis des XXXXn vom 05.03.2013

8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 07.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

9. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständige XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Ärztin für Arbeitsmedizin, beigezogen.

Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 14.03.2016 im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1.

Hirnmangeldurchblutung, Restzustand nach Verschluss der Halsschlagader 2012 mit epileptischem Anfall, Bypassoperation 2/2013 (eine Stufe unter oberem Rahmensatzwert bei leichten Funktionsstörungen)

040101

30

2.

Depression mit Panikstörung (eine Stufe unter oberem Rahmensatzwert entsprechend Befundausmaß und begleitender medikamentöser Dauermedikation)

030601

30

3.

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Formveränderung (unterer Rahmensatzwert entspricht den leichten Funktionseinschränkungen)

020101

10

4.

Bewegungseinschränkung an einer Schulter (fixe Position, da geringe Funktionseinschränkungen einseitig)

020601

10

Gesamtgrad der Behinderung

40 v.H.

Als Begründung für

den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass der Behinderungsgrad der führenden GS 1 durch die GS 2 um eine weitere Stufe angehoben werde, da im Zusammenwirken im Alltag eine wechselweise negative Leidensbeeinflussung bestehe.

Die GS 3 und GS 4 würden nicht weiter heben, da nur geringe Funktionseinschränkungen vorhanden seien.

10. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 24.05.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF hat einen Wohnsitz im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 von Hundert.

Die BF erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses nicht mehr.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus dem Datenauszug des Zentralen Melderegisters und den Angaben der BF.

Der Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert wurde aufgrund des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens von XXXX festgestellt. Dieses ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Auch wurde der Inhalt des Gutachtens der BF und der belangten Behörde im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs übermittelt und wurde seitens der Verfahrensparteien nicht beeinsprucht.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.

Das Sachverständigengutachten von XXXX vom 20.05.2016 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs vom 24.05.2016 nicht innerhalb der gewährten Frist beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.

3.2. Zu Spruchteil A):

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.

Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese gemäß § 43 Abs. 1 BBG zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Der Besitzer des Behindertenpasses ist gemäß § 43 Abs. 2 BBG verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.

Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Wie oben unter Punkt II.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das unbestritten gebliebene und vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten vom 20.05.2016 zugrunde gelegt, das im Ergebnis, nämlich in der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung, das Gutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, bestätigt.

Das Hauptleiden der BF, Hirnmangeldurchblutung, Restzustand nach Verschluss der Halsschlagader 2012 mit epileptischem Anfall, Bypassoperation 2/2013, hat sich zur aktenmäßigen Beurteilung vom 04.09.2013 gebessert, und wird sowohl im Gutachten von XXXX vom 14.07.2015 als auch im Gutachten von XXXX vom 20.05.2016 entsprechend der Funktionsstörungen mit nunmehr 30 % eingeschätzt, da eine Besserung der neurologischen Ausfälle eingetreten ist.

Im Vergleich zum Sachverständigengutachten vom 14.07.2015, das der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde gelegt wurde, wurden nunmehr zwei Gesundheitsschädigungen (Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Formveränderungen und Bewegungseinschränkung an einer Schulter) neu berücksichtigt. Diese wurden im vorliegenden Sachverständigengutachten jeweils mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 % eingeschätzt und erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung aufgrund der geringen Funktionseinschränkungen nicht.

Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).

Im gegenständlichen Fall sind daher - wie dies die belangte Behörde auch zu Recht annahm - die Voraussetzungen für die weitere Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht mehr erfüllt.

Die vorliegende Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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