BVwG G302 2008619-1

G302 2008619-1Federal Administrative CourtJul 4, 2016

Regest

Dienstverhältnis, Entgeltlichkeit, Kostenersatz,<br/>Pflichtversicherung, Zurückweisung

Full text

BVwG G302 2008619-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G302.2008619.1.00

Spruch

G302 2008619-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch RA XXXX, in XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 17.03.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag auf Ersatz der Kosten des Verfahrens wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) sprach mit Bescheid vom 17.03.2014, Zl. XXXX gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm. §§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG aus, dass Herr XXXX, geb. XXXX, (im Folgenden: DM) und Herr XXXX, geb. XXXX, (im Folgenden: ZP) aufgrund ihrer dienstnehmerhaften Beschäftigung für Herrn XXXX, geb. XXXX, (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) mit Sitz in XXXX, zumindest am 26.04.2013 als Fliesenleger der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass diese vom Finanzamt Graz-Stadt, Team Finanzpolizei, die Mitteilung erhalten habe, dass DM und ZP vom BF zumindest am 26.04.2013 dienstnehmerhaft ohne Anmeldung zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung beschäftigt worden wären. Am 26.04.2013, um 12:00 Uhr, hätte in 8010 Graz, XXXX, eine Kontrolle durch Organe des Finanzamtes Graz-Stadt gemäß § 26 Ausländerbeschäftigungs- und § 89 Abs. 3 Einkommensteuergesetz stattgefunden. Zum Kontrollzeitpunkt wären DM und ZP mit dem Verlegen von Fliesen für den BF beschäftigt gewesen. Das Arbeitsmaterial (Fliesen) wäre vom BF zur Verfügung gestellt worden und hätte sich bei Arbeitsbeginn bereits auf der kontrollierten Baustelle befunden.

2. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF fristgerecht Beschwerde mit der Begründung erhoben, dass der Nachversicherungsbescheid der belangten Behörde vom 17.03.2014 rechtswidrig wäre, weil einerseits Verfahrensvorschriften nicht eingehalten worden wären und andererseits dem Bescheid eine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde liegen würde. Die belangte Behörde hätte die beantragten Beweise nicht wahrgenommen bzw. diesbezügliche Erhebungen unterlassen. Es stehe der belangten Behörde nicht frei, sich über erhebliche Behauptungen sowie Beweisanträge ohne Ermittlung und Begründungen hinwegzusetzen. Die belangte Behörde hätte es unterlassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und darüber hinaus wäre lediglich der Beschwerdeführer geladen worden. Der beantragte Beweis des Beschwerdeführers, der Zeugeneinvernahme von ZP, wäre in keiner Weise gewürdigt worden bzw. wäre lediglich eine schriftliche Einladung der belangten Behörde an den zuletzt Genannten ergangen. Weitere Ladungen wären nicht erfolgt, obwohl die belangte Behörde sich in Kenntnis der slowenischen Staatsbürgerschaft des Zeugen befunden hätte. Die belangte Behörde hätte weitere Ladungsversuche durchzuführen gehabt bzw. wäre dem Zeugen die Möglichkeit einer schriftlichen Äußerung einzuräumen gewesen. Auch hätte sich die belangte Behörde nicht weiter mit den angebotenen Beweisen, insbesondere, dass es sich um einen unentgeltlichen "Freundschaftsdienst" handeln würde, auseinandergesetzt. Gesamt gesehen wäre nicht jener Sachverhalt ermittelt worden, der als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Entscheidungsgrundlage bilden könnte, da jegliches Ermittlungsverfahren fehle und somit offen Fragen bezüglich des Sachverhaltes vorliegen würden. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens, wäre der Bescheid mit dem Mangel eines unrichtigen Sachverhaltes behaftet. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung hätte die belangte Behörde zu beurteilen gehabt, ob "Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienste" am Kontrolltag durch DM und ZP vorgelegen wären. Die belangte Behörde hätte nicht berücksichtigt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere "Gefälligkeitsdienste" in Form von kurzfristiger, freiwilliger und unentgeltlicher Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Der Beschwerdeführer, DM und ZP hätten die unentgeltliche Dienstleistung unter Freunden unisono bestätigt. Es wären die Umstände der vorliegenden Freundschaft geäußert und dargelegt worden, dass die Betroffenen sich seit Jahren kennen und gegenseitig Unterstützungs- und Hilfeleistungen anbieten. Der belangten Behörde wären somit übereinstimmende Angaben über die wesentlichen Umstände des "Freundschaftsdienstes" am Kontrolltag vorgelegen und aufgrund dieser Tatsache hätte die Behörde das Nichtvorliegen von freundschaftlicher Verbundenheit nicht annehmen dürfen. Diesbezüglich wäre anzumerken, dass die durch den Beschwerdeführer im Rahmen der "Freundschaftshilfe" tätigen Personen keinesfalls unter einen der im § 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz aufgezählten Personenkreis zu subsumieren wären. Hinsichtlich der persönlichen Abhängigkeit würde die belangte Behörde davon ausgehen, dass die Unterzeichnung des Personenblattes von DM und ZP ausreichend sei, um eine persönliche Abhängigkeit zuletzt genannter Personen zu bestätigen. Diese Annahme wäre jedoch weit verfehlt, zumal hieraus auf keinerlei Bindung an Arbeitsort und Arbeitszeit geschlossen werden könne. Es würde sich lediglich um ein Personenblatt handeln, welches festhalte, bei welchen Arbeiten und zu welchem Zeitpunkt die Kontrolle erfolgt wäre. Auf die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit könne nicht durch genanntes Personenblatt sowie unter Berücksichtigung aller Umstände geschlossen werden. Der Beschwerdeführer weise diesbezüglich darauf hin, dass DM und ZP über eine derartige Beschäftigung bzw. den Beginn und die Dauer aufgrund der Freundschaftsdienstleistung selbst bestimmen hätte können. Es sei aufgrund des Gesamtbildes weder von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit auszugehen, noch läge eine Beschäftigung gegen Entgelt vor, zumal die direkt bei der Kontrolle getätigten Angaben als glaubwürdig zu qualifizieren wären. Zusammenfassend werde wiederholt darauf hingewiesen, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde keine Grundlage für das Vorliegen der im Bescheid der Kasse dargestellten rechtlichen Beurteilung bilden könne und sich der angefochtene Bescheid der Kasse als inhaltlich rechtswidrig erweise. Es werde der Antrag gestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebe. Weiters werde beantragt, der belangten Behörde den Ersatz der Kosten des Verfahrens in gesetzlicher Höhe binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution aufzutragen.

3. Am 10.06.2014 langte der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 04.06.2014 samt dem Versicherungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.06.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der rechtsfreundlichen Vertretung des BF den Vorlagebericht der belangten Behörde. Weiters wurde ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht ladungsfähige Adressen von DM und ZP bekannt zu geben. Der rechtsfreundlichen Vertretung des BF wurde unter Hinweis auf § 45 Abs. 3 AVG iVm § 24 VStG und § 17 VwGVG zur Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.

5. Es erfolgte keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 26.04.2013, um 12:00 Uhr, fand in 8010 Graz, XXXX, eine Kontrolle durch Organe des Finanzamtes Graz-Stadt gemäß § 26 Ausländerbeschäftigungs- und § 89 Abs. 3 Einkommensteuergesetz statt. Zum Kontrollzeitpunkt waren DM und ZP mit dem Verlegen von Fliesen für den BF beschäftigt. DM und ZP waren für die ausgeübte Tätigkeit zum Zeitpunkt der Betretung nicht zur Sozialversicherung gemeldet.

Der BF hat im April 2013 über einen gemeinsamen Bekannten in Erfahrung gebracht, dass der Sohn seines Rechtsanwaltes eine Substandartwohnung in Graz zu vermieten habe. Diese sei stark renovierungsbedürftig, könne aber dafür sehr günstig angemietet werden. Der BF hat in weiterer Folge einen mündlichen Mietvertrag abgeschlossen, ihm wurden die Schlüssel ausgehändigt und er hat ca. am 24.04.2013 oder am 25.04.2013 mit notwendigen Reparaturen begonnen. Am 26.04.2013, ab 09.00 Uhr, verrichteten DM und ZP für den BF Fliesenlegearbeiten. Das Arbeitsmaterial (Fliesen) wurde vom BF zur Verfügung gestellt und befand sich bei Arbeitsbeginn bereits auf der kontrollierten Baustelle. Die Arbeit wurde DM und ZP vom BF am 26.04.2013 in der Früh gezeigt bzw. zugewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsaktes.

Die Tätigkeit von DM und ZP für den BF wurde durch eigene dienstliche Wahrnehmung der Kontrollorgane des Finanzamtes Graz festgestellt. Am Bericht der Finanzpolizei (GZ. XXXX vom 21.11.2013), an dessen Inhalt für das erkennende Gericht keine Zweifel aufkommen, geben den damaligen Ablauf der Ereignisse glaubhaft wieder, zumal die Finanzbeamten als Organe der Abgabenbehörde tätig waren, um Steueraufsichts-, Einbringungs- und Abgabensicherungsmaßnahmen sowie ordnungspolitische Aufgaben wahrzunehmen.

Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel leide, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurde der BF zwei Mal zur Einvernahme vorgeladen. Diese Termine wurden vom BF nicht wahrgenommen. Er übermittelte lediglich eine schriftliche Stellungnahme durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter. Darüber hinaus hat die belangte Behörde den Beschäftigten ZP unter der der belangten Behörde bekannten Adresse zur Auskunftserteilung vorgeladen. ZP ist dieser Einladung zur Vorsprache nicht nachgekommen. Es langte diesbezüglich auch keine Erklärung ein. Der Aufenthalt von DM war der belangten Behörde nicht bekannt. Die belangte Behörde ist den Beweisanträgen des BF nachgekommen und versuchte den BF und ZP zu laden. Da diese den Ladungen nicht Folge geleistet haben, hat sich die Behörde auf den Bericht der Finanzpolizei vom 21.11.2013, der schriftlichen Äußerung vom 04.12.2013 und der schriftlichen Stellungnahme vom 07.01.2014 des BF gestützt. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels eines Antrages einer Partei gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Zu Spruchteil A):

3.2. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern Beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.

Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind gemäß § 1 Abs. 1 AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

3.3.1. Wie oben ausgeführt ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (VwGH vom 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123).

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2012/08/0177).

Dies ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. DM und ZP wurden von der Finanzpolizei auf einer Baustelle bei einfachen, manuellen Dienstleistungen (Verlegen von Fliesen) angetroffen, die der allgemeinen Lebenserfahrung nach üblicherweise auf ein Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG hindeuten, sodass deren persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit nicht näher geprüft werden musste und sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt. Atypische Umstände, die dieser Annahme entgegen liefen, wurden nicht konkret und substantiiert dargebracht, weshalb grundsätzlich von einem Dienstverhältnis auszugehen ist.

Die Kurzfristigkeit der Tätigkeit steht der Annahme von Beschäftigungsverhältnissen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht entgegen (VwGH vom 06.08.2013, Zl. 2013/08/0111).

Dass die beiden slowenischen Arbeiter für den BF tätig waren, wurde von diesem auch nicht in Abrede gestellt. Er verwies jedoch darauf, dass die Hilfstätigkeiten immer unentgeltlich ausgeführt worden wären und es sich dabei ausschließlich um Freundschaftsdienste handeln würde (vgl. schriftliche Äußerung vom 04.12.2013 und schriftliche Stellungnahme vom 07.01.2014 des BF)

3.3.2. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2012/08/0177).

Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2012/08/0177).

Der BF konnte ein besonderes Naheverhältnis bzw. eine spezifische freundschaftliche Bande zu den beiden slowenischen Arbeitern (DM und ZP) nicht näher beweisen bzw. belegen. Zum Kontrollzeitpunkt konnten die zuletzt Genannten gegenüber den Kontrollorganen lediglich den Vornamen (Andi) sowie dessen Telefonnummer nennen. Nähere Informationen in Bezug auf ihren "Freund" und nunmehrigen BF konnten diese nicht darlegen.

ZP hat die schriftliche Einladung der belangten Behörde nicht wahrgenommen, um die behauptete freundschaftliche Verbundenheit mit dem BF darzulegen. Dies spricht eindeutig gegen das Vorliegen eines Freundschaftsdienstes.

Das erkennende Gericht ersuchte den BF, diesem eine ladungsfähige Adresse von DM bekannt zu geben. Diesem Ersuchen kam der BF nicht nach. Somit ist davon auszugehen, dass der BF keine Kontaktmöglichkeit mit dem slowenischen Arbeiter DM hat, was wiederum gegen das wiederholt behauptete freundschaftliche Verhältnis spricht.

Im Gesamten gesehen konnten keine Motive, die die Erbringung von Freundschafts- oder Gefälligkeitsdiensten in wirtschaftlicher, sozialer und emotionaler Sicht nachvollziehbar erscheinen ließen, erkannt werden.

Daher konnte der BF der belangten Behörde nicht substantiiert entgegentreten, wenn diese von keinem "Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst" ausgeht.

3.3.3. Für das Vorliegen der Entgeltlichkeit kommt es nicht darauf an, ob ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb. Im Zweifel gilt für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen (vgl. § 1152 ABGB). Wurde die Höhe des Entgelts nicht festgelegt, so ist ein angemessener Lohn zu zahlen. Demnach ist Unentgeltlichkeit der Verwendung nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss ausdrücklich und erwiesenermaßen - wenigstens nach den Umständen konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2012/08/0207).

Der Aktenlage ist nicht zu entnehmen, dass Unentgeltlichkeit vereinbart worden sei. Die Aussagen von DM und ZP gegenüber der Finanzpolizei, dass sie die Benzinkosten für die Wegstrecke von Slowenien nach Graz und retour selbst bezahlen würden, ist als reine Schutzbehauptung zu beurteilen, da es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass Personen, die ein "loses Bekanntschaftsverhältnis" pflegen, angeblich "unentgeltliche Arbeitsleistungen" erbringen und darüber hinaus auch noch erhebliche Fahrtspesen (Treibstoffkosten, Abnützungskosten) aus der "eigenen Tasche" bezahlen.

3.3.4. Es ist daher festzuhalten, dass es sich bei den DM und ZP im fraglichen Zeitraum um Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG handelte und der BF deren Dienstgeber war.

3.4. Zusammenfassend gehen die Beschwerdegründe ins Leere. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

3.5. Gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, dass der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt - wie im verwaltungsbehördlichen Verfahren - der Grundsatz der Kostenselbsttragung. § 35 VwGVG, der einen Kostenersatzanspruch für die obsiegende Partei gegen die unterlegene Partei vorsieht, normiert für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren eine Ausnahme von diesem Grundsatz (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 35 VwGVG, Anm. 1; Eder/Martschin/Schmid (2013), § 35 VwGVG, K 2). Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch um keine Maßnahmenbeschwerde.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht herrscht keine Anwaltspflicht.

Da weder das VwGVG noch das ASVG Normen enthalten, die einen Kostenersatz für ein Beschwerdeverfahren wie das vom BF angestrengte vorsehen, war dessen Kostenantrag spruchgemäß zurückzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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