BVwG G301 2117962-2

G301 2117962-2Federal Administrative CourtJul 4, 2016

Regest

Angemessenheit, Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, Gefährdungsprognose,<br/>Herabsetzung, öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtmitteldelikt

Full text

BVwG G301 2117962-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G301.2117962.2.00

Spruch

G301 2117962-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,

StA.: Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2015, Zl. XXXX, betreffend

Aufenthaltsverbot zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird insoweit mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf sieben (7) Jahre herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Tirol, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 24.11.2015, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

2. Mit dem am 02.12.2015 beim BFA, RD Tirol, eingelangten und mit 25.11.2015 datierten Schreiben erhob der BF Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid noch einmal überprüfen, die Begründung noch einmal überdenken und das Aufenthaltsverbot aufheben.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 07.12.2015 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland und somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

1.2. Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:

  1. LG XXXX vom XXXX RK XXXX

§§ 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3

SMG

Datum der (letzten) Tat XXXX

Geldstrafe von 240 Tags zu je 4,00 EUR (960,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 120 Tags zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum XXXX

zu LG XXXX

Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am XXXX

LG XXXX vom XXXX

zu LG XXXX

Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre

BG XXXX vom XXXX

zu LG XXXX

Der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe wird widerrufen

LG XXXX vom XXXX

  1. BG XXXX vom XXXX RK XXXX

§ 127 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX

Geldstrafe von 300 Tags zu je 4,00 EUR (1.200,00 EUR) im NEF 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum XXXX

  1. LG XXXX vom XXXX RK XXXX

§ 15 StGB §§ 127, 129 Z 1 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX

Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Geldstrafe 240 Tags zu je 4,00 EUR (960,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

zu LG XXXX XXXX

Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXXvom XXXX

zu LG XXXX XXXX

Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am XXXX

LG XXXX vom XXXX

  1. LG XXXX vom XXXX RK XXXX

§§ 127, 130 1. Fall StGB § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX

Freiheitsstrafe 6 Monate

Vollzugsdatum XXXX

zu LG XXXX

zu LG XXXX

zu BG XXXX

zu LG XXXX

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX, keine Probezeit bestimmt

LG XXXX vom XXXX

zu LG XXXX

zu LG XXXX

zu BG XXXX vom XXXX

zu LG XXXX vom XXXX

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX, endgültig

LG XXXX vom XXXX

  1. LG XXXX vom XXXX RK XXXX

§ 87 Abs. 1 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX

Freiheitsstrafe 18 Monate

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX

zu LG XXXX

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX vom XXXX

Festgestellt wird, dass der BF die mit dem oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in den Urteilen und im angefochtenen Bescheid jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.

Der BF wurde zuletzt mit dem oben angeführten Urteil des LG XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB und gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG XXXX vom XXXXzu einer (Zusatz)Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Darüber hinaus erging gegen den BF ein Adhäsionsurteil gemäß § 369 Abs. 1 StPO, mit welchem ihm die Zahlung eines Teilschmerzengeldes von 1.000 Euro samt entsprechender Verzinsung an sein Opfer auferlegt wurde.

Der BF hat am XXXX2014 einem anderen eine schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt, indem er ihm mehrere Faustschläge und gezielte Fußtritte gegen das Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Orbitabodenfraktur und laterale Orbitawandfraktur linksseitig mit posttraumatischer Mobilitätsstörung, eine Rissquetschwunde im Gesicht, eine Gehirnerschütterung sowie Hautabschürften erlitt.

Bei der Strafbemessung wurde neben der eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit auch als mildernd berücksichtigt, dass es hinsichtlich der mit Urteil des LG XXXX vom XXXX abgesprochenen Straftaten, nämlich das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls in mehreren Fällen gemäß §§ 127, 130 1. Fall StGB, teilweise beim Versuch geblieben war, diese Taten teilweise vor der letzten Verurteilung stattgefunden hatten und der BF diesbezüglich ein umfassendes und reumütiges Geständnis abgelegt hatte. Als erschwerend wurden hingegen die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen sowie der rasche Rückfall angesehen.

Neben den einschlägigen Vorstrafen des BF wegen diverser Delikte gegen fremdes Eigentum wurde er auch mit Urteil des LG XXXX vom XXXX sowohl wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall SMG als auch gemäß § 27 Abs. 1 Z 1

8. Fall und Abs. 3 SMG verurteilt, weil er in der Zeit zwischen Anfang 2008 und November 2009 einerseits Cannabis von Unbekannten in ebenfalls unbekannter Menge erwarb und besaß, sowie Cannabis in unbekannter, jedoch die Grenzmenge des § 28b SMG nicht übersteigender, Menge an Unbekannte gewinnbringend und gewerbsmäßig verkaufte.

1.3. Der BF weist erstmals für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX eine amtliche Meldung eines Nebenwohnsitzes in Österreich auf. Die weiteren Wohnsitzmeldungen mit zwischenzeitlichen Unterbrechungen erfolgten ab XXXX als Nebenwohnsitze. Erstmals einen - kurzfristigen - Hauptwohnsitz meldete der BF von XXXX bis XXXX. Mehrmals war der BF in Österreich auch als obdachlos oder bei Notschlafstellen gemeldet. Der BF verfügte weiters ab XXXX über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer.

Er begann mit XXXX in einem Hotelbetrieb in Tirol eine Lehre als Koch und schloss diese am XXXX ab. Zwischen November 2010 und Mai 2011, von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXXging der BF in Österreich mehreren Beschäftigungen in unterschiedlichen Gastronomiebetrieben nach. Sonst war der BF - außer während der Zeiten in Strafhaft - als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der XXXX im Rahmen eines Resozialisierungsprogramms gemeldet (zuletzt am XXXX) und bezog daneben entweder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe) oder der Krankenversicherung (Krankengeld). Zusätzlich wurde der BF durch zwei Einmalzahlungen des Landes Tirol im Rahmen der Mindestsicherung im Dezember 2011 und im Februar 2012 finanziell mit einem Zuschuss zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur Wohnungsmiete unterstützt.

Die oben angeführten strafbaren Handlungen wurden vom BF im Zeitraum ab 2008 begangen. Von XXXX bis XXXX, von XXXX bis XXXX sowie zuletzt von XXXX bis XXXX war der BF in der Justizanstalt XXXX in Haft.

Unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft am XXXX wurde der BF am selben Tag nach Deutschland abgeschoben, reiste in weiterer Folge aber trotz des gegenständlichen Aufenthaltsverbots wieder nach Österreich ein. Der BF ist seit XXXX zwar in XXXX als obdachlos gemeldet, allerdings unbekannten Aufenthalts.

Der BF leidet zumindest schon seit dem Jahr 2007 an Drogensucht und befand sich seit 2008 immer wieder in Drogenersatzprogrammen (Substitol) und hat während der Verbüßung seiner bisher letzten Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX eine freiwillige Entwöhnungsbehandlung in der Zeit zwischen XXXX und XXXX absolviert.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aktuell einer Beschäftigung nachgeht, über ein sonstiges eigenes Einkommen oder andere Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes verfügt.

Der BF ist ledig und verfügt im Bundesgebiet über familiäre Bindungen: Der Bruder lebt in Innsbruck. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des BF zu seinem Bruder konnte jedoch nicht festgestellt werden.

Der BF hat weiterhin familiäre Anknüpfungspunkte in Deutschland, wo seine beiden Eltern leben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF, zu den Wohnsitzmeldungen, zum Aufenthalt und zu den bisherigen Lebensumständen in Österreich ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich und zu den verbüßten Strafhaften ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aus den im Verwaltungsakt einliegenden Urteilen des LG XXXX (AS 167, 291, 411 und 415) und entsprechen dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und in das Zentrale Melderegister).

Die Feststellungen zur neuerlichen Einreise in Österreich und zur Obdachlosigkeit ergeben sich aus dem Umstand, dass sich der BF trotz Aufenthaltsverbots und der direkt im Anschluss an die Entlassung aus der Strafhaft am XXXX vollzogenen Abschiebung nach Deutschland mit XXXX erneut in Österreich als obdachlos gemeldet hat und sich nunmehr offenbar wieder im Bundesgebiet aufhält, ohne über einen Wohnsitz zu verfügen.

Die Feststellungen zur Drogensucht des BF, der absolvierten Entwöhnungsbehandlung und der Substitutionsmedikation ergeben sich einerseits aus den diesbezüglich unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides, den eigenen Angaben des BF in der Beschwerde sowie der im Verwaltungsakt einliegenden Therapiebestätigung des Psychologischen Dienstes der Justizanstalt XXXX (AS 699), der ebenfalls mit 25.11.2015 datierten Medikamentenübersicht der JustizanstaltXXXX (AS 703) sowie den jeweiligen Stellungnahmen vom 23.11.2015 der Krankenabteilung und des Psychiatrischen Dienstes der Justizanstalt XXXX (AS 651). Insbesondere aus der ärztlichen Stellungnahme der Krankenabteilung geht entgegen der diesbezüglichen Feststellung im angefochtenen Bescheid hervor, dass der BF an keiner ansteckenden Erkrankung leidet. Schon in der Beschuldigtenvernehmung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.02.2010 (AS 161) gab der BF an, dass er schon Drogenprobleme gehabt habe, bevor er in Österreich seine Kochlehre begonnen habe.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich und in Deutschland sowie zu den fehlenden Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes beruhen auf dem diesbezüglich auch in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Akteninhalt. Aus dem Akteninhalt (insbesondere aus den Angaben zur Person des BF in diversen Beschuldigteneinvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wie auf AS 153, AS 267, AS 281) ergibt sich, dass der BF behauptet hat, eine Tochter zu haben, die im Zeitraum 2008/2009 geboren sei. So hat der BF erstmals in einer Beschuldigteneinvernahme im Februar 2010 (AS 153) eine einjährige Tochter angegeben, bei einer weiteren Einvernahme im Dezember 2011 (AS 267) wurde an selber Stelle vermerkt, dass der BF ein dreijähriges Kind habe und seinen Sorgepflichten nicht nachkomme. In der Beschwerde gibt der BF selbst an, keinen Kontakt mit seiner Tochter zu haben. Eine aufrechte familiäre Bindung zur Tochter konnte daher nicht festgestellt werden.

Insoweit der BF erstmals in der Beschwerde vorbringt, dass er - entgegen den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid - ein sehr gutes und enges Verhältnis zu seinem in Österreich lebenden Bruder habe und geplant sei, dass er nach seiner Haftentlassung am XXXX bei seinem Bruder leben werde, ist festzuhalten, dass der BF während seiner letzten sechs Monate dauernden Freiheitsstrafe nur zweimal von seinem Bruder in der Haft besucht wurde und aus dem ZMR keine einzige Meldung des BF bei seinem Bruder aufscheint, obwohl der BF mehrfach in Notschlafstellen, Wohnungssuchhilfen oder gar als obdachlos - wie zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt - gemeldet war bzw. aktuell gemeldet ist. Dass der BF von seinem Bruder jemals in finanzieller Hinsicht unterstützt worden wäre, hat er nicht vorgebracht und finden sich dafür auch keine Hinweise im Akt, zumal der BF in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 18.10.2014 (AS 393) im Rahmen des ihm seitens des BFA vor Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes gewährten Parteiengehörs angab, nach seiner Haftentlassung von öffentlicher Unterstützung abhängig zu sein. Selbst wenn der BF dennoch ein gutes und enges persönliches Verhältnis zu seinem Bruder hätte, steht er jedenfalls in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem und geht seine Beziehung über eine anzunehmende emotionale Bindung nicht hinaus.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt A.):

3.1.1. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten - auszugsweise - wie folgt:

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet wie folgt:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Vorauszuschicken ist, dass sich der BF jedenfalls nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufhält, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt.

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Der BF ist eigenen Angaben zufolge seit 2007 suchtkrank und befindet sich seit 2008 in unterschiedlichen Drogenersatzprogrammen (Substitol, Compensan). Er wurde bislang mehrmals wegen des Besitzes und Verkaufs von Suchtmitteln angehalten und schließlich wegen der Vergehen des Erwerbs, des Besitzes sowie des gewinnbringenden und gewerbsmäßigen Verkaufs von Cannabis rechtskräftig verurteilt. Der BF beging in weiterer Folge im Zeitraum zwischen November 2011 und April 2013 mehrfach (zumindest neun unterschiedliche Tatzeitpunkte) Vergehen und Verbrechen gegen fremdes Eigentum, darunter das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls sowie das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch, weswegen er dreimal rechtskräftig von Bezirks- und Landesgerichten zu Geldstrafen und zu bedingten bzw. einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde, welche er auch verbüßte.

Zuletzt wurde der BF am XXXX rechtskräftig wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie im Rahmen des diesbezüglichen Adhäsionsurteils zu einem Teilschmerzensgeld verurteilt. Auch dieses Verbrechen übte der BF unter dem Einfluss von Suchtgift aus.

Die Zahl und die Schwere der vom BF begangenen strafbaren Handlungen, die im Rahmen der letzten drei Verurteilungen als Verbrechen qualifiziert wurden, der kurze Zeitraum, innerhalb dessen der BF trotz des bereits verspürten Haftübels erneut strafgerichtlich verurteilt wurde und der Umstand, dass der BF zuletzt zu zwei unbedingten Freiheitsstrafen von einmal sechs und einmal 18 Monaten verurteilt wurde, zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die letzte Straftat noch nicht sehr lange zurückliegt und auch der seither verstrichene Zeitraum, insbesondere seit der erst am XXXX erfolgten bedingten Entlassung aus der Strafhaft, als zu kurz anzusehen ist, um von einem Wegfall jeglicher Gefährdung zu sprechen, zumal der BF auch nach eigenen Angaben nach wie vor suchtkrank ist. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass der BF am XXXX vorzeitig und nur bedingt aus der Strafhaft entlassen wurde und von der dem BF diesbezüglich gesetzten Probezeit von drei Jahren erst etwas mehr als sechs Monate verstrichen sind. Im Übrigen sah das Strafgericht bei der letzten Verurteilung ebenso die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und in Bezug auf die unmittelbar vorangegangene Verurteilung samt unbedingter Freiheitsstrafe den raschen Rückfall als erschwerend an, während sich die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit sowie in Bezug auf die unmittelbar vorangegangene strafgerichtliche Verurteilung der teilweise Versuch, die Begehung von Taten schon vor dieser Verurteilung und die diesbezügliche Ablegung eines umfassenden und reumütigen Geständnisses, als mildernd auswirkten.

Neben den raschen Rückfällen lassen aber auch die Art und Weise der Begehung der oben angeführten Straftaten (Diebstahl durch Einbruch und gewerbsmäßiger Diebstahl in mehreren Fällen und schwere absichtliche Körperverletzung, jeweils unter dem Einfluss von Suchtgift oder Drogenersatzstoffen), auch wenn es sich bei den entwendeten Gegenständen nicht um Güter mit besonders hohem wirtschaftlichem Wert gehandelt hat, das Zusammentreffen mehrerer Straftaten im Zusammenhang mit Suchtgift bzw. eigenem Suchtgiftkonsum sowie der Umstand, dass der BF aufgrund seiner eigenen Sucht nach wie vor in Substitutionsbehandlung steht, eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch bis vor kurzem eine Änderung des persönlichen Verhaltens des BF nicht stattgefunden hat. Darüber hinaus ist jedenfalls auffallend, dass sich die Schwere der vom BF verübten Straftaten und deren Unwert von Suchtgiftvergehen und Vergehen bzw. Verbrechen gegen fremdes Eigentum zu Verbrechen gegen die körperliche Unversehrtheit eines Menschen hin entwickelten und sich der Unwert der Tat daher mit der Zeit steigerte. Dies obwohl sich der BF auch im Zeitpunkt der Begehung dieser Taten schon in einem Substitutionsprogramm befand und Drogenersatzstoffe verschrieben bekam.

Durch das bisherige Verhalten des BF, welches zu insgesamt bisher fünf rechtskräftigen Verurteilungen in verhältnismäßig kurzer Zeit geführt hat, und die Tatsache, dass in Bezug auf die zuletzt erfolgte bedingte Haftentlassung des BF die Probezeit noch offen ist, sowie auf Grund des Umstandes, dass der BF trotz seiner Abschiebung erneut nach Österreich einreiste, obwohl er über kein geregeltes Einkommen verfügt und obdachlos ist, kann daher eine Rückfälligkeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden

Allein auf Grund des Umstandes, dass sich der BF während der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe im Jahr 2015 einer freiwilligen Entwöhnungstherapie unterzogen hat, kann nicht auf eine Änderung des rechtswidrigen Verhaltens geschlossen werden. Der BF befand sich bereits seit dem Jahr 2008 in Drogenersatzprogrammen und hat dennoch die bereits aufgezeigten Straften begangen, die zu fünf rechtskräftigen Verurteilungen und zwei unbedingten Freiheitsstrafen führten, wobei ihn auch das Verspüren das Haftübels bisher nicht davon abhalten konnte, immer wieder erneut mit den österreichischen Strafgesetzen in Konflikt zu geraten.

All dies weist vielmehr auf eine beträchtliche kriminelle Energie des BF hin, die unter Bedachtnahme auf die massive Gefährdung von fremdem Eigentum und der körperlichen Unversehrtheit von Menschen eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen.

Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere im Zusammenhang mit Suchtgiften, schweren Eigentumsdelikten und Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit von Menschen, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Aufenthaltsverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass sich auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung nicht ergeben hat, dass allenfalls vorhandene nachhaltige familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden:

Zugunsten des BF ist zwar zu berücksichtigen, dass er bereits über einen längeren rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt und hier eine Lehre als Koch abgeschlossen hat sowie in den ersten Jahren seines Aufenthalts durchaus Zeiten einer Erwerbstätigkeit aufweisen kann. Bis auf zwei kurze Dienstverhältnisse kann der BF jedoch seit etwa Juli 2011 nur mehr geringfügige Beschäftigungen als Arbeiter bei der XXXX im Rahmen des dort stattfindenden Resozialisierungsprogrammes aufweisen und bezog er daneben ausschließlich staatliche Unterstützungsleistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung sowie befristet gewährte finanzielle Unterstützungen des Landes Tirol im Rahmen der Mindestsicherung. Der BF ist seit seiner letzten Freiheitsstrafe nicht erwerbstätig, verfügt auch sonst über keine Barmittel und ist zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes - auch seinen eigenen Angaben in der Beschwerde nach - auf öffentliche Sozialleistungen angewiesen.

Ein vom BF behauptetes Überwiegen seines persönlichen Interesses am Verbleib im Bundesgebiet nur allein wegen seines in Österreich lebenden Bruders und der Behauptung, in Deutschland würde nicht sofort eine Krankenversicherung zur Fortsetzung der während seiner letzten Strafhaft begonnenen freiwilligen Suchtgift-Entwöhnungstherapie zur Verfügung stehen, war im Vergleich zum massiven Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht anzunehmen. Auch konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der BF, etwa auf Grund seines mehrjährigen Aufenthalts in Österreich, über keinerlei Bindung mehr an seinen Herkunftsstaat Deutschland verfügen würde, zumal dort nach wie vor seine Eltern leben und er somit über enge familiäre Anknüpfungspunkte in Deutschland verfügt. Dass zwischen dem erwachsenen BF und seinem in Österreich lebenden Bruder ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK bestehen würde, hat sich nicht ergeben.

Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).

Das von der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 1 FPG angeordnete Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war.

3.1.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes mit zehn Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Ein Tatbestand des § 67 Abs. 3 FPG liegt hier nicht vor.

Bei der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 2 FPG sind - in Abgrenzung zu den in Abs. 3 leg. cit. angeführten besonders qualifizierten Straftaten - auch strafbare Handlungen mit hohem Unrechtsgehalt und Strafen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zu berücksichtigen.

Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung der (gewerbsmäßigen) Einbruchs- und Diebstahlskriminalität, dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Menschen und der Suchtgiftkriminalität massiv zuwidergelaufen.

Betrachtet man nun die vom BF begangenen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch, für die er zuletzt verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche § 87 Abs. 1 StGB ("Absichtliche schwere Körperverletzung") einen Strafrahmen von einem bis zu fünf Jahren vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern es hat den BF, auch unter Bedachtnahme auf die unmittelbar vorangegangene Verurteilung (unbedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten), zu einer unbedingten Freiheitsstrafe und Zusatzstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes im Ausmaß von zehn Jahren steht jedoch schon im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen außer Relation.

Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des bereits dargestellten massiven Gesamtfehlverhaltens des BF und des sich daraus weiterhin ergebenden Gefährdungspotenzials eine Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf weniger als sieben Jahre als nicht angemessen. Das persönliche Fehlverhalten des BF bestand letztlich nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens, vielmehr verübte der bereits mehrfach vorbestrafte BF über mehrere Jahre hinweg strafbare Handlungen unter Einfluss von Suchtmitteln, deren Schwere tendenziell immer mehr zunahm und schließlich mit einer absichtlichen Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit eines Menschen ihr bisheriges Ende fand. Auch bezogen auf die schon viele Jahre bestehende Drogensucht des BF und der nach wie vor aufrechten Probezeit nach seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft erscheint dieser Zeitraum angemessen, sodass der BF in Deutschland seine begonnene Suchtgifttherapie fortsetzen und die Zeit zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens nützen kann.

Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Aufenthaltsverbotes daher spruchgemäß in angemessener Weise auf sieben Jahre herabzusetzen und der Beschwerde nur insoweit stattzugeben.

3.1.4. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt.

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus den oben dargelegten Ausführungen ergibt, ist die sofortige Ausreise bzw. die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.

Die dargestellte Vorgangsweise des BF zeigt, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan, sondern in überlegter, wohl geplanter und tatsächlich umgesetzter Weise begangen wurden. Des Weiteren hat der BF durch seine erneute Einreise in Österreich trotz erfolgter Abschiebung nach Deutschland und des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbots gezeigt, dass er nach wie vor nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.

Schließlich ist die BF in der Beschwerde der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes auch nicht substanziiert entgegengetreten.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass ein Durchsetzungsaufschub von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

3.1.5. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Wie bereits dargelegt wurde, ist die sofortige Ausreise bzw. sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls zu Recht erfolgt ist.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).

Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Letztlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

3.3. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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