BVwG W151 2118157-1

W151 2118157-1Federal Administrative CourtJul 1, 2016

Regest

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Soldat

Full text

BVwG W151 2118157-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W151.2118157.1.00

Spruch

W151 2118156-1/10E

W151 2118157-1/9E

Schriftliche Ausfertigung des am 08.04.2016 verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. XXXX, und 2. XXXX, geb. XXXX, beide StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt I der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1. vom 13.11.2015, Zl. XXXX, und 2. vom 13.11.2015, Zl. XXXX, wegen § 3 AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF 1), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.10.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz für sich und seinen Sohn XXXX (in der Folge BF 2).

2. Am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF 1 im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Paschtu übersetzte, statt. Dort gab der BF 1 an, sein Name sei XXXX, geboren am XXXX in der Provinz Baghlan, afghanischer Staatsangehöriger, Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Er sei traditionell mit XXXX verheiratet und spreche Paschtu. Er habe 3 Jahre die Schule besucht. Er habe sich bis zu seiner Ausreise in Afghanistan aufgehalten. Sein Sohn sei am XXXX geboren.

Zum Fluchtgrund gab der BF 1 an, dass er seine Heimat habe verlassen müssen, weil er bei der Armee gearbeitet habe und deshalb Probleme mit den Taliban bekommen habe. Als die Amerikaner noch in Afghanistan gewesen seien habe es keine Probleme gegeben. Nun habe er Angst um sein Leben.

3. Der BF 1 wurde am 11.02.2015 vor dem BFA, RD Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu einvernommen. Dabei brachte der BF 1 vor, dass sein Name und sein Geburtsdatum falsch protokolliert worden sei. Er heiße XXXX und sei 33 Jahre alt. Zum Beweis legte der BF 1 eine Tazkira im Original vor, in der vom Registeramt Baghlan bestätigt wurde, dass der BF 1 am 06.09.1393 = 27.11.2014 32 Jahre alt gewesen sei. Die Angaben zu seinem Fluchtgrund seien wahr. Er sei mit seiner Frau XXXX verheiratet. Ergänzend legte der BF 1 seine Heiratsurkunde und die Tazkira seiner Frau im Original vor. Seine Ehefrau befinde sich mit den Töchtern weiterhin bei einem Freund in Baghlan. Sein Sohn sei mit dem BF 1 gemeinsam geflüchtet. Der BF 1 habe weiterhin Kontakt zu seiner Familie.

Der BF 1 gab an, gesund zu sein, legte aber einen Arztbrief des Landesklinikums Baden und einen Röntgenbefund bezüglich eines Splitters im Bein vor.

Zu seiner Flucht gab der BF 1 an, dass er zuletzt 2 Monate in Kabul, in XXXX, in einem eigenen Haus gelebt habe. In Afghanistan würden neben seiner Frau und den beiden Töchtern noch seine Mutter, sein Bruder sowie ein Onkel mütterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits befinden. Die Frau, die Kinder, die Mutter und der Bruder würden sich zurzeit bei einem Freund in XXXX in Baghlan aufhalten. Die beiden Onkel würden im Dorf XXXX leben. In Kabul lebe niemand. Der BF 1 habe Afghanistan schon einmal verlassen und sei 2007 in Deutschland gewesen, um eine militärische Ausbildung zu machen. Darüber legte der BF 1 ein Zertifikat im Original vor. Ebenso wurden weitere Unterlagen vorgelegt. Reisepass habe er nie besessen, die Deutschen hätten sich damals um die Reisemodalitäten gekümmert.

Der BF 1 gab an, in der Zeit von Kazai Polizist geworden zu sein (2003-2004). Danach sei er zur afghanischen Nationalarmee gegangen (2004-2007) und habe zuletzt bei den Special Forces gearbeitet (2010-2014). In der Zeit bei der Nationalarmee sei der BF 1 in der Provinz Farah, Herat und Badgis stationiert gewesen. Er sei Offizier gewesen. Sie hätten die Taliban aufgespürt und diese dann gemeinsam mit den Amerikanern und auch Italienern bekämpft. In der Provinz Herat sei er im Distrikt XXXX am Flughafen tätig gewesen und habe dort Luftangriffe durchgeführt. Bei den Special Forces habe der BF 1 vor allem die Leute (Afghanen beim Kommando und auch die örtliche Polizei) ausgebildet und mit ihnen gekämpft. Dabei habe er mit Amerikanern, Australiern und Deutschen zusammengearbeitet. Neben seiner 4jährigen Schulausbildung habe der BF 1 drei Monate eine Polizeischule in Kabul besucht. Danach habe er noch weitere 11 Monate verschiedene militärische Ausbildungen absolviert. Davor sei der BF 1 in der Landwirtschaft tätig gewesen.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF 1 vor, dass er aufgrund seiner Tätigkeit für die Amerikaner und die internationalen Truppen Probleme bekommen habe. Anfangs habe er nicht so viele Probleme gehabt, weil er seinen Dienst in anderen Provinzen geleistet habe. Niemand habe gewusst in welch hoher Position er tätig gewesen sei. Ab 2012 habe er dann seinen Dienst in Baghlan und Kunduz geleistet. Er sei mit dem Panzer nach Hause gefahren und die Leute hätten gesehen, dass er mit den Amerikanern und den Deutschen zusammen arbeite. Somit hätten es auch die Taliban erfahren. In seinem Heimatdorf habe der BF 1 Gespräche mit den Dorfältesten geführt und habe ein paar Jugendliche überzeugen können, für die afghanische Nationalarmee zu arbeiten. Diese habe der BF 1 dann auch ausgebildet. Probleme habe es ab 2006 gegeben, aber erst mit Abzug der Truppen aus den Gebieten, in denen bisher Operationen durchgeführt worden seien, sei es richtig schlimm geworden. Er habe nicht an anderen Orten mit ausländischer Militärbeteiligung mitarbeiten können. Sein Gehalt habe er vom afghanischen Verteidigungsministerium bekommen, außerdem habe es Belohnungen von den "Ausländern" gegeben. Er spreche nur sehr schlecht englisch, es habe immer Dolmetscher gegeben. Nachdem die Deutschen und die Amerikaner Baghlan und Kunduz verlassen hätten, habe der BF 1 Angst vor den Taliban gehabt. Deshalb sei der BF 1 mit seiner Familie nach Kabul geflüchtet. Er habe dann eine Zeit in XXXX bei einem Kommando/Division der afghanischen Nationalarmee gearbeitet und Leute militärisch ausgebildet. Eines Tages sei er mit dem Dienstauto nach Hause gefahren und bei der Rückfahrt ins Büro sei eine Mine vor seinem Auto explodiert, wodurch sein Auto zerstört worden sei. Dies sei im Juli/August 2014 gewesen. Da habe der BF 1 beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Schon 2006 sei der BF 1 verletzt worden. Damals sei er auf dem Weg nach Baghlan von den Taliban überrascht und beschossen worden. Dabei sei der Fahrer getötet und der BF 1 verletzt worden. In den Jahren 2011 bis 2014 seien auf dem Nachhauseweg des BF 1 mehrmals Minen platziert worden, die aber entschärft hätten werden können. Außerdem habe der BF 1 zwei Drohbriefe erhalten, weshalb die Familie eben nach Kabul gegangen sei. Diese Briefe habe er nach Abzug der ausländischen Gruppen erhalten. Zum Beweis legte der BF 1 die 2 Drohbriefe sowie Deutschkursbestätigungen vor. In Kabul habe der BF 1 keine Drohbriefe erhalten. Seine Frau lebe mit den Kindern in Baghlan in XXXX bei einem Freund namens XXXX. In Kabul könnte die Familie nicht selbst für sich sorgen. Ausschlaggebend für die Flucht sei gewesen, dass viele Kollegen des BF 1 von den Taliban getötet worden seien. Der BF 2 habe nicht mehr in die Schule gehen können nachdem die Ausländer abgezogen seien. Es habe keine Sicherheit gegeben. Der Cousin des BF 1 väterlicherseits namens XXXX (Spitzname XXXX) habe die Taliban auf den BF 1 aufmerksam gemacht. Dieser Cousin habe für die Taliban gearbeitet und habe Drohbriefe verschickt und Menschen für Selbstmordanschläge rekrutiert. Der BF 1 habe in keine andere Provinz ausweichen können, da in anderen Provinzen die Sicherheitslage noch schlechter sei. Die Taliban seien überall. Er habe seine Frau nicht auf die Flucht mitnehmen können, da diese hochschwanger gewesen sei.

Den BF wurden die aktuellen Länderfeststellungen ausgehändigt und ihnen die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Die BF verzichteten aber darauf.

4. Am 22.09.2015 wurde das Ergebnis der Staatendokumentation zur Anfrage vom 30.06.2015 übermittelt. Der BF 1 sei Angehöriger der Afghanischen Nationalarmee gewesen und habe auch tatsächlich lokale Milizen, XXXX, trainiert. Er sei aber zu keiner Zeit Angehöriger der US-Streitkräfte gewesen. Der BF 1 sei an der Ausbildung von lokalen Milizen beteiligt gewesen, habe an Operationen der Spezialkräfte (im Bereich der Kommunikation) teilgenommen und sei für die Evaluierung der Logistik der Operationen der Spezialkräfte zuständig gewesen. Entlohnung und Belohnungen seien nur über das afghanische Verteidigungsministerium abgewickelt worden. Der BF 1 habe im Rang eines Second Sergeant für die Spezialkräfte gearbeitet. Im Moment würden sich keine ausländischen Truppen in Baghlan und Kunduz befinden. Es könne nach gründlicher Recherche ausgeschlossen werden, dass der Cousin des BF 1 für die Taliban arbeite oder in andere terroristische/regierungsfeindliche Aktivitäten involviert sei. In Bezug auf das Vorbringen des BF 1, seine Frau lebe nun bei einem Freund, wurde ausgeführt, dass es sich dabei um ein unübliches Verhalten handeln würde. Entgegen der Aussagen des BF 1 lebe die Frau bei einem ihrer Verwandten in Kabul und nicht wie behauptet in Baghlan.

5. Der BF 1 wurde am 09.11.2015 vor dem BFA, RD Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu erneut einvernommen und ihm das Ergebnis der Anfrage bei der Staatendokumentation mitgeteilt. Dazu gab der BF 1 an, dass er die Wahrheit gesagt habe und die geschilderten Probleme in der Heimat gehabt habe. Die Provinz Baghlan sei zu 70% in der Hand der Taliban. Nur die Stadt Polichumri sei in Regierungshand. Er mache sich große Sorgen um seine Familie.

6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit den Bescheiden vom 13.11.2015, Zahl: XXXX und XXXX, die Anträge der BF 1 und 2 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem BF 1 und 2 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.11.2016 (Spruchpunkt III).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF 1 und 2 in Afghanistan Verfolgung und Bedrohung zu befürchten hätten. Es liege keine Asylrelevanz vor. Aufgrund der instabilen Sicherheitslage in Afghanistan liege ein Abschiebehindernis vor. Anhaltspunkte dafür, dass die BF 1 und 2 in einer anderen Gegend Afghanistans Fuß fassen könnten hätten sich nicht ergeben.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF 1 bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig wäre. Durch Vorlage der Identitätsdokumente habe die Identität der BF 1 und 2 nachgewiesen werden können. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Rechtlich beurteilend wurde ausgeführt, dass der BF 1 keine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in keinster Weise glaubhaft machen habe können, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen sei.

Subsidiärer Schutz wurde dem BF 1 zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF 1 in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan bestehe. Aufgrund der allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Afghanistan insbesondere die unzureichende Sicherheit bei Reisebewegungen innerhalb des Landes ging die belangte Behörde von einer solchen realen Gefahr einer Bedrohung aus. Da es sich im angeführten Verfahren um ein Familienverfahren handelt, war dem BF 2 derselbe Schutz zu erteilen wie dem BF 1. Der BF 2 brachte keine eigenen Fluchtgründe vor.

7. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF am 02.11.2015 mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

8. Mit dem am 20.11.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag, erhoben die BF Beschwerde gegen Spruchpunkt I der oben genannten Bescheide. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, und die angefochtenen Bescheide im Spruchpunkt I. dahingehend abzuändern, dass den BF Asyl gewährt werde, in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an die 1. Instanz zurückzuverweisen.

Die Bescheide werden wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft. Der BF 1 habe aufgrund seiner Beziehungen zu amerikanischen und deutschen Militäreinheiten ein erhöhtes Risiko, Opfer von Anschlägen durch die Taliban zu werden. Da er sich gegen die Taliban gestellt habe sei es wahrscheinlich, dass er im Falle einer Rückkehr aus Gründen, die in seiner Person liegen, verfolgt werden würde. Auch die Länderberichte würden zeigen, dass Mitglieder von staatlichen Behörden im Besonderen verfolgt werden würden. Dazu zitierte der BF 1 Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes sowie Medienberichte.

Da es sich um ein Familienverfahren handle und die Fluchtgründe der Familie zusammenhängen beziehe sich die Beschwerde auch auf den BF

2.

9. Die gegenständlichen Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 07.12.2015 vom BFA vorgelegt.

10. Vor dem BVwG wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 08.04.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu und des Rechtsvertreters durchgeführt, zu der der BF 1 und der BF 2 persönlich erschienen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Dem BF 1 wurde der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gab der BF 1 auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift, beim BF im Protokoll handelt es sich um den BF 1):

"R: Im Akt habe ich diverse Befunde über Ihre Schussverletzung, es gab auch ein Bandscheibenproblem. Wie geht es Ihnen heute? Sind Sie gesund? Befinden Sie sich derzeit in medizinischer Behandlung oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente?

BF: Ja, ich nehme Medikamente.

VR: Und zwar welche, bzw. wofür?

BF: Zuerst habe ich im Bein Schmerzen gehabt und danach hat es auch in den Rücken ausgestrahlt. Danach wurde ich operiert, in Amstetten. In 3 Krankenhäusern war ich 3-4 Monate stationiert.

VR: Das habe ich schon im Akt. Gibt es darüber hinaus noch weiteres, was Sie bisher nicht vorgelegt haben?

BF: Am 24.04.2016 habe ich einen Termin beim Arzt. Von meinem Rücken weiß ich nicht 100%ig, aber von meinem Bein schon. Ein Splitter.

VR: Gibt es psychische Probleme?

BF: Nein.

VR: Ist Ihr Sohn in regelmäßiger Behandlung wegen einer Symptomatik?

BF: Er ist gesund.

VR an RV: Wollen Sie dazu noch irgendwelche Unterlagen vorlegen?

BF legt Unterlagen vor.

VR: Ich habe gemeint, ob Sie jetzt hinsichtlich Ihres Gesundheitszustandes etwas vorlegen wollen?

RV gibt bekannt, dass dies bereits alles aktenkundig ist.

BF: Neues gibt es nichts.

R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

BF: Ja. Es wurde rückübersetzt.

R: Haben Sie diese Protokolle inhaltlich gut verstanden?

BF: Ich wusste, was ich befragt wurde.

R: Haben Sie vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und vor dem Bundesamt die Wahrheit gesagt?

BF: Ich habe jeweils die Wahrheit angegeben. Mein Geburtsdatum stimmte nicht, es wurde dann korrigiert. Das Geburtsdatum, sowie es jetzt auf der Aufenthaltskarte geführt wird, ist das richtig.

R: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und vor dem Bundesamt gut verstanden?

BF: Ja.

R: Nennen Sie Ihren Namen, den heutigen Familienstand und den Familienstand, den Sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus Ihrem Heimatland hatten.

BF: Ich heiße so wie ich auf der Karte geführt werde, das ist der richtige Name und das richtige Geburtsdatum. Ich hatte in Afghanistan eine Tochter und eine Frau und meine Frau war schwanger. Seit ich in Österreich bin, ist meine 2. Tochter auch geboren.

VR: Sie sagen, dass Sie verheiratet waren und nach wie vor verheiratet sind?

BF: Ich bin ca. seit 16 Jahren verheiratet. Ich habe traditionell geheiratet.

VR: Haben Sie darüber eine Heiratsurkunde oder irgendeine Bestätigung?

BF: Heiratsurkunde habe ich nachgeholt. Unter den Taliban hat es so etwas nicht gegeben.

VR: Können Sie diese vorlegen?

BF: Im Akt befindet sich die Heiratsurkunde. Die Heiratsurkunde müsste aktenkundig sein.

VR sieht sich den Akt durch.

R: Nennen Sie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: Meine Staatsangehörigkeit ist Afghanistan.

R: Nennen Sie die Volksgruppe und Konfession, der Sie angehören.

BF: Ich bin Muslim und Sunnit. Ich bin Paschtune.

R: Hatten Sie in Afghanistan Probleme wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen Ihrer religiösen Überzeugung?

BF: Nein.

R: Haben Sie sich in Afghanistan politisch betätigt, waren Sie Mitglied einer politischen Partei?

BF: Nein.

R: Wo lebte Ihre Frau und Kind zum Zeitpunkt der Flucht aus Kabul und wo heute?

BF: Als ich Afghanistan verlassen wollte, ist die Situation in Baghlan schlechter geworden. 2014 sind wir von Baghlan nach Kabul umgesiedelt. 2 Monate waren wir in Kabul, als unser Auto explodierte.

R wiederholt die Frage.

BF: Meine Familie war, als ich Afghanistan verlassen habe, außerhalb von Kabul. Meine Familie hat mit einem Freund von mir auch Kabul verlassen.

R: Wo hat Ihre Familie außerhalb von Kabul gelebt zum Zeitpunkt Ihrer Flucht?

BF: Im Distrikt XXXX.

R: Wann war das? Auf welchen Zeitpunkt beziehen Sie sich hinsichtlich, als Ihre Familie Kabul verlassen hat?

BF: Wir waren in XXXX, als sie XXXX verlassen haben und nach Baghlan gegangen sind. Das war 2014.

R hält fest, dass RV auf eine mangelhafte Übersetzung des D hinweist.

D wird von VR aufgefordert, wortwörtlich zu übersetzen.

RV hinterfrägt auf Dari BF, ob er die Übersetzung gut versteht.

BF gibt bekannt, dass er ihn gut versteht.

VR: Sie haben gesagt, Ihre Familie habe XXXX verlassen und sei nach Baghlan gegangen, nachdem zuvor die Familie auf Grund der Sicherheitslage von Baghlan nach XXXX gegangen ist. Wann ist Ihre Familie wieder retour gegangen in Hinblick auf Ihre Flucht?

BF: Das war im Monat August 2014, als wir von dort weggegangen sind.

VR: Das heißt, ist Ihre Familie gleichzeitig, als Sie geflüchtet sind, zurück nach Baghlan oder sind sie noch dort geblieben?

BF: Als wir Afghanistan verlassen haben, ist meine Familie gleichzeitig nach Baghlan zurückgegangen. XXXX, ist ein Freund von mir. Er hat meine Familie begleitet.

VR: Die Anfrage der Staatendokumentation hat ergeben, dass XXXX ein Verwandter von Ihnen ist und kein Freund (AS 341).

BF: Ich weiß nicht. Mein Cousin, das sind meine Verwandten. Ich weiß nicht, wer dort Verwandte geschrieben hat. Er ist ein guter Freund von mir. Er ist nicht mit mir und mit meiner Frau verwandt.

VR: dem BF wird nochmals das Ergebnis der Staatendokumentation vorgehalten. Damit wurden Sie in der Befragung vom 09.11.2015 vor dem BFA konfrontiert, XXXX sei ein Verwandter Ihrer Ehefrau und lebe in Kabul und nicht in Baghlan. Sie haben dazu nur gesagt, dass Sie das Ergebnis der Anfrage respektieren und heute sagen Sie mir aber etwas anderes dazu. Was sagen Sie dazu?

BF: Meine Frau ist auch XXXX. Ich bin auch XXXX. Unsere Nachnamen sind XXXX. Wie kann das mit XXXX zusammen gehen? Auf Grund der Namensverschiedenheit kann das kein Verwandter von mir sein.

VR: Die weitere Anfrage bei der Staatendokumentation war, und es ist auch amtsbekannt dem Gericht, dass es nach afghanischen Verhältnissen nicht möglich ist, eine Frau mit einem Freund irgendwohin zu schicken, sondern höchstens mit einem männlichen Verwandten, der der Frau Schutz gibt. Ich halte Ihnen daher vor, dass es gänzlich unglaubwürdig ist, dass Ihre Ehegattin mit dem Freund zurück nach Baghlan ging, weil es sich bei dieser Person um keinen männlichen Verwandten handelt.

BF: Ich habe mit den Amerikanern zusammen gearbeitet. Ich konnte meine Frau und mein Kind nicht in dieser Gegend belassen. In unserer Gegend waren nur Taliban mächtig. Die Soldaten aus Deutschland waren dort auch stationiert. Die Taliban wollten meine Frau und meine Kinder umbringen. Ich musste mein Land verlassen. Aber ich wusste in diesem Moment, dass ich meine Frau mit einem Freund nach Baghlan schicken musste. Mein Sohn hat bis heute nicht seine jüngere Schwester gesehen. Seit 2 Jahren hat er auch seine Mutter nicht gesehen. Als ich Afghanistan verlassen habe, war meine Frau schwanger. Ich konnte meine Frau nicht mitnehmen. Es wird Zeiten geben, dass man benötigt wird. Sie sagen, es ist richtig, dass es in Afghanistan nicht üblich ist, dass man eine Frau mit einem fremden Mann mitschickt. Wenn ich muss, dann muss ich das tun, um mein Leben zu retten.

VR: Was sagen Sie zu dem Ergebnis der Staatendokumentation, dass XXXX in Kabul lebt und gar nicht in Baghlan?

BF: XXXX gehört nicht dem Militär an, er ist eine zivile Person. Er lebt auch in Baghlan, auch in Kabul. Er hat in Baghlan und auch in Kabul gelebt.

VR: Sie haben doch gesagt, dass Sie Baghlan verlassen haben, weil dort die Taliban waren. Sie gingen nach Kabul und lebten dort 2 Monate bis zu Ihrer Flucht?

BF: Ja.

VR: Warum ist Ihre Frau mit XXXX wieder in das Gebiet nach Baghlan gegangen, wo Ihrem Vorbringen nach die Gefährdung mit der Familie gegeben war?

BF: Das haben alle gewusst, wo wir gelebt haben. Aber es hat niemand gewusst, dass wir in XXXX leben.

VR: Wer hat jetzt in XXXX gelebt?

BF: Meine Frau mit XXXX.

VR: Warum ist Ihre Frau nicht mit XXXX in Kabul geblieben, was wesentlich sicherer ist als Baghlan?

BF: Die Familie von XXXX lebte in Baghlan, im Ort XXXX.

VR: Warum ist er nicht in Kabul geblieben?

BF: In Kabul hatte XXXX kein Haus oder keine Wohnung.

VR: Sie sagten vorher, er lebte sowohl in Baghlan, als auch in Kabul?

BF: Er hat als Händler in Kabul gearbeitet. Er ist einige Tage in einem Hotel geblieben.

VR: Sind in XXXX in Baghlan auch die Taliban?

BF: Ja. XXXX ist jetzt gefallen, es ist unter den Taliban. Wo XXXX lebt, das ist hügelig, nach unten ist die Straße. Da sind die Taliban und die Hezb-e Islami ist dort stationiert?

R: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Familie? Wenn ja, wann und in welcher Form erfolgte der letzte Kontakt?

BF: Einmal im Monat oder in 20 Tagen telefoniere ich mit ihnen. Der letzte Kontakt war vor ca. 3 Tagen. Meine Frau lebt in XXXX. Dort ist eine Landwirtschafts-Uni.

VR: Nach wie vor bei dem Freund?

BF: Ja.

VR: Leben sie in einem Haus oder in einer Wohnung in XXXX?

BF: In einem Haus, das gehört meinem Freund.

VR: Dort lebt Ihre Frau mit den beiden Kindern?

BF: Dort sind meine Frau, meine Mutter, 2 meiner Töchter und ein jüngerer Bruder von mir.

VR: Wie alt ist denn der jüngere Bruder?

BF: Damals war er 12 oder 13 Jahre alt.

VR: Heute ist er 2 Jahre älter?

BF: Er ist ca. 14, 15 Jahre alt.

VR: Wie ist die Lebenssituation Ihres jüngeren Bruders?

BF: Sie sitzen nur zu Hause, sie können nicht das Haus verlassen, es herrscht dort Krieg. Mein Bruder kann nicht in die Schule gehen. Dort kennen uns alle Bewohner, weil ich dort mit den Deutschen und den Amerikanern zusammengearbeitet habe. Ich war innerhalb des Militärs ein Entscheidungsträger. Seitens der ausländischen Einheiten wurden uns die Zielgebiete genannt. Ich war für die Durchführung verantwortlich.

VR: Haben die Taliban gewusst, bezogen auf den Ort XXXX, dass Sie für die Amerikaner tätig sind?

BF: Ja, in XXXX hat es jeder gewusst.

VR: Warum ist Ihre Familie nach XXXX zurückgekehrt, wo Sie ursprünglich sagten, es sei dort so gefährlich?

BF: Die Leute kennen mich, aber nicht meine Familie. Die Taliban, die dort leben, kennen mich alle, sie wussten, was ich zu tun gehabt habe. Meine Familie kennt niemand.

RV: Ich habe den BF hinsichtlich einer eventuellen Rückziehung der Beschwerde informiert und auch mehr oder weniger um sein Einverständnis gebeten, für den Fall, dass sich der Verfahrensgang so entwickelt.

Unterbrechung der Verhandlung: 11.19 Uhr.

Fortsetzung: 11.26 Uhr.

BF gibt bekannt: 11 Jahre lang habe ich mit den Amerikanern und den Deutschen gearbeitet. Ich bin verletzt. 2007 war ich in Deutschland. Dort wurde ich unterrichtet. Ich habe kein Interesse gehabt, nach Europa zu kommen. Damals konnte ich in Europa bleiben. Ich habe hier gelebt. Dann bin ich nach Afghanistan zurückgegangen und wollte mit den Deutschen und Amerikanern zusammenarbeiten, das tat ich bis 2014. Jetzt habe ich Probleme in Afghanistan. Ich wurde dort verletzt. 20.000 US Dollar habe ich ausgegeben, um nach Europa zu kommen. Sie können in Baghlan nachforschen zu meiner Person. Diese Dokumente, die ich vorlegte, sind schon genug und ausreichend. Ich habe keine privaten Probleme in Afghanistan gehabt. Mein Problem zielt auf das ab, was ich in Afghanistan gearbeitet habe.

VR: Haben Sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Originaldokumente vorgelegt?

BF: Ja. Es sind alle Originale.

VR: Sind die Originale bei Ihnen oder wo?

BF: Ja. Das sind die Originale, die sind bei mir.

VR: Bitte ich möchte alle Originale zu mir nehmen hinsichtlich Ihrer beruflichen Tätigkeit. Sind die Drohbriefe auch dabei, auf die Sie sich beziehen?

BF: Am Anfang habe ich die Drohbriefe mit den Urkunden und den Personalausweisen der Asylbehörde gegeben.

VR nimmt alle Dokumente zum Akt. Am Ende des Verfahrens werden diese Ihnen wieder ausgehändigt.

VR: Wären Sie mit einer kriminaltechnischen Untersuchung einverstanden?

BF: Ja.

VR: Die Vorlage von gefälschten Urkunden vor Gericht könnte auch strafrechtliche Folgen für Sie haben, wenn sich herausstellt, dass das falsch ist.

BF: Meine Ausweise falsch sind, können Sie mich zurück nach Afghanistan schicken und den subsidiären Schutz brauche ich auch nicht.

R hält fest, dass im Strafregisterauszug vom 08.04.2016 keine Verurteilung aufscheint und erklärt diese Urkunde zum Aktenbestandteil.

BF: Als ich bei der Polizei ein Interview gehabt habe, wurde schon nach meinen Ausweisen gefragt. Ich habe subsidiären Schutz bekommen.

R: Zu Ihren Fluchtgründen und Ihrer beruflichen Situation fasse ich zusammen den bisherigen Aktenstand. Sie haben von 2003 bis 2004 angegeben, Polizist zu sein.

BF: Nein.

R: Von 2004 bis 2007 waren Sie bei der Afghanischen Nationalarmee. Von 2007 bis 2010 waren Sie bei einem Kommando und danach bei der Special Force. Sie hätten das 1 Jahr in Orozgan auch für die Australier gearbeitet, danach in Baghlan und Kunduz 3 Jahre für die Amerikaner und Deutschen, wo Sie auch Ausbildner der örtlichen Polizei waren (ANA-Angehöriger). Bleiben Sie bei diesen Angaben?

BF: Ja. Was die Ausbildung von der örtlichen Polizei betrifft, möchte ich angeben, dass ich daneben auch andere Tätigkeiten hatte. Ich bin in den Krieg mit den Deutschen und Amerikanern gegen die Taliban gegangen.

VR: Diese Angaben (dass Sie in den Krieg gezogen wären), werden nicht bestätigt. Die Anfrage ergab, dass Sie im Bereich der militärischen Ausbildung zuständig war, für den Bereich Kommunikation tätig waren und für die Evaluierung der Logistik, dies im Rang eines Second Sergeant, aber nicht im Rang eines Offiziers und auch nicht an Geheiaktivitäten oder clandestinen Operationen tätig waren. Im Prinzip waren Sie ein einfacher Mitarbeiter der Special Force laut der Staatendokumentation. Was sagen Sie jetzt dazu? Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurde Ihnen das schon vorgebracht. Sie haben keine Nachweise oder sonstiges erbracht, um dem entgegenzuhalten.

BF: Diese Dokumente, die ich jetzt vorgelegt habe, dort steht, wie lange ich mit den Amerikanern und mit den Deutschen zusammen gearbeitet habe. Dort steht, dass ich aktiv am Krieg gegen die Taliban teilgenommen habe. Dort habe ich alle Dokumente (geheime Operationen) vorgelegt.

VR: Zählen Sie Ihre geheimen Operationen auf, wo Sie teilgenommen haben?

BF: In der Provinz Uruzgan habe ich mit den Soldaten von Australien zusammengearbeitet, wo die Taliban stationiert waren. Wir haben dort diese Region von den Taliban befreit.

VR: Was haben Sie konkret gemacht, was war Ihre Aufgabe dort? Waren Sie in der Logistik oder haben Sie gekämpft?

BF: Ich war Kämpfer. Ich bin nicht im Büro gesessen dort. Wenn ich im Büro gearbeitet hätte, hätte ich kein Problem dort.

VR: Diese Anfrage bei der Staatendokumentation hat ein anderes Bild Ihrer Tätigkeit ergeben.

BF: Alles, was ich getan habe, steht in den Dokumenten. Das ist ein Fehler, was ich nicht gemacht habe. In den PC kommen manchmal Fehler. Was ich dort gesagt habe, es ist nicht alles dokumentiert.

VR: Sie haben gesagt, Sie haben die letzten 3 Jahre in Baghlan und Kunduz gearbeitet. Wo waren Sie da stationiert in Baghlan?

BF: In XXXX.

VR: Wie heißt die Basis, wo Sie stationiert waren?

BF: XXXX. Dort waren die Amerikaner stationiert. Die Deutschen waren in XXXX.

VR: Das ist auch in Baghlan?

BF: Ja. Jetzt sind die Deutschen nicht mehr dort.

VR: Waren Sie auch an der XXXX-Basis tätig?

BF: Das ist die XXXX-Base oder XXXX-Basis.

VR: Ist das ein und dasselbe?

BF: Ja, das ist dieselbe Basis mit 2 Bezeichnungen. Das ist in Baghlan, unterhalb von XXXX. Das untere XXXX, das ist dort. Als wir und die Deutschen und die Amerikaner dort waren, waren sie dort. Jetzt sind die Taliban an der Macht.

VR: Wann sind Sie geflüchtet aus Afghanistan?

BF: Im August 2014.

VR: Warum? Was war der Anlass Ihrer Flucht?

BF: Als die Deutschen und Amerikaner dort waren, waren sie dort mächtig in Baghlan, in Kunduz.

VR: Wer war mächtig?

BF: Die Amerikaner und Deutschen haben die Macht gehabt bis zu ihrem Abzug. Dann sind die Taliban an die Macht gekommen.

VR: Wann sind die Deutschen und Amerikaner dort abgezogen?

BF: 2014.

VR: Wann?

BF: Ganz genau weiß ich es nicht. 2014 haben sie mit uns ein Protokoll unterschrieben.

VR: Können Sie das Monat nennen?

BF: Jänner, Februar 2014.

VR: Im Jänner, Februar 2014 sind die Deutschen und Amerikaner abgezogen. Sie sind dann im Juni 2014 nach Kabul mit Ihrer Familie geflohen?

BF: Im 6. Monat 2014.

VR: Also im Juni 2014?

BF: Den Monatsnamen kenne ich leider nicht.

VR: Im 6. Monat des Jahres 2014?

BF: Ja. Ich bin mit meiner Familie nach Kabul gezogen.

VR: Was ist in dieser Zeit zwischen Jänner/Februar 2014 bis Juni 2014 passiert? Sind Sie irgendwie bedroht worden?

BF: Drohbriefe habe ich bekommen. Einer stammte von Ende März. Als die Amerikaner und Deutsche aus dieser Gegend sich zurückgezogen haben, wurde die politische Situation in der Gegend täglich schlechter, die Taliban waren dort die Mehrheit. Wir konnten nicht mehr dort leben. 4 Monate lang konnte ich nicht nach Hause gehen.

VR: Was meinen Sie damit?

BF: Die Dörfer waren in der Hand der Taliban.

VR: Wo waren Sie dann, wenn Sie sagen, Sie konnten nicht nach Hause gehen?

BF: In der Basis hielt ich mich auf.

VR: Waren Sie vom Abzug bis zur Übersiedlung nach Kabul immer in der Basis?

BF: Ja. Ich war in der Basis.

VR: Ihre Familie hat alleine gelebt in Ihrem Heimatdorf?

BF: Die Taliban haben einen Brief geschickt, dass ich mich ergeben soll.

VR: Hat Ihre Familie alleine im Heimatdorf gelebt?

BF: Die Taliban haben gedacht, ich ergebe ich. Sie haben mir 2 Briefe geschickt.

VR: Hat die Familie die ganze Zeit alleine im Heimatdorf gelebt, als Sie in der Basis waren?

BF: Ja. Meine Mutter. Mein Sohn (der hier anwesende Sohn) war auch dort. Ich sollte mich ergeben.

VR: War Ihr jüngerer Bruder auch dort?

BF: Ja.

VR: Sie waren die ganze Zeit an der Basis und Ihre Familie war im Heimatdorf?

BF: Meine Familie war in XXXX, meinem Heimatdorf.

VR: Ist Ihre Familie da irgendwie bedroht worden?

BF: Sie haben einen Brief zu meiner Familie geschickt. Sie haben gesagt, ich soll mich ergeben. Ich habe damals eine positive Antwort gegeben, ich würde mich ergeben. Sie haben gewartet, dass ich Panzer und Raketen und Waffen auch mitnehme. Danach habe ich geplant, wie ich meine Familie aus meinem Heimatort herausholen kann. Meine Familie hat die Briefe bekommen.

VR: Hat jemand Ihren Sohn oder Ihren jüngeren Bruder in dieser Zeit bedroht?

BF: Es ist im Brief mein Name gestanden. Wenn ich mich nicht ergebe, dann wird mein Haus niedergebrannt.

VR: Im Brief ist Ihr Name und der Hinweis gestanden, dass auch Ihr Haus niedergebrannt wird?

BF: Im 1. Drohbrief ist gestanden, dass ich meine Militäraufgabe aufgeben soll und kommen soll.

VR: Wann ist der 1. Brief gekommen?

BF: Hamal (März/April).

VR: Wo ist der Brief abgegeben worden?

BF: Der Brief wurde vor die Haustür gelegt. Meine Ehefrau hat den Brief gefunden.

VR: Der 2. Brief kam wann?

BF: Das war in Jawsa (Mai/Juni).

VR: Was stand da drinnen?

BF: Ich soll nicht mehr weitermachen und mich ergeben, sonst töten wir dich.

VR: Stand noch etwas drinnen?

BF: Würde ich in die Hände der Taliban fallen, würde ich tot sein. Ich weiß nicht mehr, ob noch etwas im Brief stand.

VR: Wo stand drinnen, dass das Haus niedergebrannt wurde?

BF: Im 2. Brief ist das nicht gestanden.

VR: Im 2. Brief oder gar nirgends?

BF: Nein. Vom Verbrennen ist nichts gestanden.

VR: Stand in keinem Brief etwas vom Hausniederbrennen?

BF: Nein, es stand in keinem Brief.

VR: Sie sagten vorher, dass in einem Brief stand, dass Ihr Haus niedergebrannt wurde.

Sie haben nun ein gesteigertes Vorbringen dargelegt. Sie bringen Sachen vor, die völlig neu sind.

VR: Haben Sie die Drohbriefe der Behörde vorgelegt?

BF: Ja.

VR: Haben Sie noch Kopien?

BF: Die Originale sind alle im Akt.

VR: Im Akt befindet sich nichts.

BF: Die Unterlagen habe ich in Traiskirchen übergeben. Dort müssen sie liegen geblieben sein.

VR unterbricht um 12.17 Uhr die Verhandlung.

Fortsetzung: 12.35 Uhr.

VR: Stand in einem der Drohbrief das Faktum, dass das Haus niedergebrannt wurde oder können Sie sich daran nicht mehr erinnern?

BF: Nein, es stand nichts drinnen. 2 Jahre sind ca. vorbei. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern.

VR: Haben die Taliban in diesem Zeitraum seit dem Abzug der ausländischen Truppen bis zu Ihrer Übersiedlung nach Kabul irgendwelche Bedrohungen geäußert gegenüber Ihrem hier anwesenden Sohn?

BF: Nein. Er ist nicht in die Schule gegangen.

VR wiederholt die Frage.

BF: Er wurde nicht bedroht, es war Gefahr für meinen Sohn.

VR: Wodurch war die Gefahr?

BF: Es bestand die Gefahr, dass mein Sohn in Gefangenschaft gekommen wäre oder gekidnappt würde, weil er mein Sohn ist.

VR: Einen Drohbrief oder sonstige körperliche oder sonstige Bedrohung wurde Ihrem Sohn nicht gesetzt?

BF: Nein.

VR: Ihr Sohn war damals aus Sicht der Taliban in einem wehrfähigen Alter. Die Taliban rekrutieren junge Männer ab 14 Jahren. Es ist auch amtsbekannt, dass für den Fall, dass Sie nicht greifbar sind, die Rache auf Ihren Sohn übergreift. Das ist in Ihrem Fall aber auch nicht passiert. Aber das spricht gegen die Tatsache, dass Ihre Familie gefährdet wäre oder auch Sie gefährdet wären. Wollen Sie dazu etwas sagen?

BF: Ja. Die Gefahr ist immer. Meine Freunde wurden auch getötet von den Taliban. Vielleicht sage ich jetzt etwas durcheinander. Vielleicht würde mich der SV besser verstehen.

VR: Sie haben vorhin ausgeführt, der 2. Drohbrief kam im Monat Jawsa.

BF: Ich habe meine Geschichte nicht schriftlich dokumentiert. Es kommt manches eines, dann wieder das andere.

VR: Ich habe Ihnen auch dafür die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme gegeben.

VR: Wie haben Sie davon erfahren?

BF: Ich war nicht alleine, als ich die Drohbriefe bekommen habe. Freunde von mir haben auch diese Drohbriefe bekommen.

VR: Wie haben Sie vom Drohbrief erfahren?

BF: Ich habe einen Anruf von meiner Familie bekommen, dass sie einen Drohbrief vor dem Haus gefunden haben.

VR: Sie waren an der Basis. Wie ging es dann weiter? Was haben Sie gemacht nach diesem 2. Drohbrief?

BF: Ich habe weiter meine Arbeit gemacht. Ich konnte nicht in das Dorf fahren. Ich habe meine Arbeitgeber benachrichtigt. Auf

Nachfrage gebe ich an: In meiner Division. In Mazar-e Sharif waren die Ausländertruppen auch für uns zuständig, die habe ich auch benachrichtigt. XXXX heißt er.

VR: Das war Ihr Vorgesetzter bei der Division?

BF: Er war Truppenkommandant.

VR: Sie haben ihn informiert?

BF: Ja.

VR: Nach dem 1. oder dem 2. Drohbrief?

BF: Nach dem 2. Brief.

VR: Herr XXXX war örtlich gesehen wo eingesetzt? Wo haben Sie ihn kontaktiert?

BF: Telefonisch habe ich ihm das mitgeteilt.

VR: Was haben Sie ihm da gesagt?

BF: In unserem Dorf haben alle Militärangehörigen diese Drohbriefe bekommen. Wir müssen uns ergeben, ich habe ihn vom Inhalt informiert. Sonst würden sie uns töten.

VR: Was hat Herr XXXX darauf geantwortet?

BF: XXXX hat gesagt, er teilt das weiter mit. Dann wurde ich wieder von ihm kontaktiert. Wir dürfen nicht in diesem Dorf weiter operieren.

VR: Wie ist es dann weitergegangen bei Ihnen?

BF: Ich bin dort geblieben. Die Taliban waren in der Überzahl.

Wichtig war: Mein Cousin war auch Taleb.

VR: Wie ist es nach dem 2. Drohbrief in Ihrem persönlichen Leben weiter gegangen?

BF: Ich habe meine Arbeit weitergemacht in Dand-e Ghori.

VR: Da haben Sie an der Basis gearbeitet?

BF: Ja. Danach habe ich mehrere Male einen Anruf meines Cousins bekommen. Er hat auch gesagt, ich soll mich ergeben.

VR: Wie heißt Ihr Cousin?

BF: XXXX.

VR: Sie haben gesagt, er sei auch ein Talib gewesen?

BF: Ja. Er war Kommandant der Taliban.

VR: Das Ergebnis der Staatendokumentation belegt, dass Ihr Cousin sicher kein Talib war, sondern kann ausgeschlossen werden, dass er in andere regierungsfeindliche Aktivitäten involviert ist.

BF: Das ist Ihre Meinung.

VR: Das ist das Ergebnis der Vor-Ort-Recherche.

BF: Diese Person ist erst vor ca. 3 oder 4 Monaten ermordet worden, weil er gegen die Partei Hezb-e Islami gekämpft hat.

VR: Damit wäre das Ergebnis der Vor-Ort-Recherche bestätigt, wenn er dagegen gekämpft hat?

BF: Sie haben gegen die Regierung und gegen die Hezb-e Islami gekämpft.

VR: Wie geht Ihr Leben dann weiter? Ihr Cousin hätte Sie dann angerufen und mehrfach aufgefordert, Ihre Arbeit niederzulegen. Sie leben noch immer an der Basis. Wie geht es weiter bis zu Ihrer Flucht?

BF: Ich habe keine Zuweisung mehr bekommen, dass ich in meinem Dorf operieren müsse. Ich habe gesehen, dass ich meine Familie nicht mehr sehen kann. Ich habe mich dann entschieden, von dort wegzugehen und nach Kabul zu übersiedeln.

VR: Im Verfahren vor dem Bundesasylamt (AS 89) haben Sie angegeben, dass XXXX habe die Taliban auf Sie aufmerksam gemacht, weil er selbst Taliban sei. Damit wäre diese Bedrohung im Raum gestanden. Was meinen Sie damit, er habe die Taliban auf Sie aufmerksam gemacht?

BF: Mein Cousin hat eine andere Idee gehabt. Er war von meiner Familie. Er konnte mich immer finden.

VR: Wusste er immer, wo Sie waren?

BF: Ja. Baghlan wusste, wo ich gearbeitet habe.

VR: Der Cousin hat gewusst, dass Sie an der Basis arbeiten?

BF: Ja.

VR: Warum haben dann die Taliban nicht die Drohbriefe dort abgegeben, sondern vor das Haus Ihrer Familie gelegt?

BF: Flugblätter werden in der Nacht ausgeteilt. Sie wollten niemanden direkt kontaktieren. Die Taliban wollten sich nicht bei den Bewohnern zeigen und sich nicht bemerkbar machen.

VR: Deswegen haben Sie diese Flugblätter immer nur nachts ausgeteilt?

BF: Drohbrief oder Flugblätter sind dasselbe.

VR wiederholt die Frage.

BF: Zu uns konnten sie nicht kommen, wo ich gearbeitet habe.

VR: Warum nicht?

BF: Ich trug Waffen und hatte einen Panzer.

VR: Wie geht es dann weiter? Sie haben den 2. Drohbrief erhalten und den Vorgesetzten informiert.

BF: Ich wusste, dass die Situation täglich schlechter wurde. Dann habe ich meine Familie telefonisch kontaktiert. Ich bin mit meiner Familie von dem Ort ausgezogen. Ich habe beschlossen, nach Kabul zu kommen. Mein Cousin hat mitbekommen, dass wir nicht mehr dort leben. 2 Monate lang habe ich normal mein Leben in Kabul durchgeführt. Die Taliban haben überall in Afghanistan die Macht. Die Taliban wollten mich finden. Ich habe großen Schaden über die Taliban gebracht, weil ich mit den Deutschen zusammengearbeitet habe. Das geheime Personal der Taliban hat mich verfolgt. Als ich mein Haus verließ, auf dem Weg zu meinem Auto, explodierte eine magnetische Bombe. Das war bei mir zu Hause in Kabul. Das Auto ist vorne explodiert. Ich habe beschlossen, dass ich nicht mehr hier leben kann.

VR: Sie haben an der Basis gearbeitet, bekommen den 2. Drohbrief, informieren Ihren Vorgesetzten und entscheiden sich dann auf Grund dieser Umstände nach Kabul zu übersiedeln?

BF: Ja.

VR: Sie nehmen telefonischen Kontakt mit der Familie auf, dass diese auch nach Kabul kommen soll?

BF: Ja.

VR: Wie hieß die Organisationseinheit, wo Sie an der Basis arbeiteten?

BF: Special Force Truppen-Kommando (der ortsübliche Begriff: XXXX).

VR: Für welche Organisationseinheit haben Sie in Kabul gearbeitet?

BF: In XXXX war ich. Diese 2 Monate war ich beim Kommando in XXXX. Das ist eine Schule. Die Schule heißt nach dem Kommando (der ortsübliche Begriff: XXXX-Kommando). Es ist eine Elite-Kommandoschule. Sie haben spezielle Operationen durchgeführt.

VR: Was haben Sie dort gemacht?

BF: Meine anderen Mitarbeiter habe ich zusammen trainiert.

VR: Was trainiert?

BF: Militärische Aufgaben, wie man feuert und wie man schießt. Ich habe Schusstraining gemacht, das selbst gelernt und auch andere ausgebildet.

VR: Von Ihrem ursprünglichen Einsatzort nach Kabul konnten Sie versetzt werden. Was war dazu notwendig, dass Sie dort sofort arbeiten konnten?

BF: Die Situation ist in Baghlan schlechter geworden.

VR: Mussten Sie etwas beantragen, ausfüllen? Wie war es möglich, dass Sie so kurzfristig Ihren Arbeitsplatz wechseln konnten?

BF: 3 Jahre lang habe ich dort gearbeitet. Meine Familie war alleine.

VR: Haben Sie das melden müssen, haben Sie mit jemandem gesprochen, dass Sie nach Kabul übersiedeln?

BF: Ja. Ich habe dort schon gesagt, dass meine Familie in einer schlechten Situation lebt und ich nach Kabul möchte.

VR: Wie kam es, dass Sie von der Basis plötzlich Kabul als Einsatzort haben?

BF: Ich habe mit meinem Truppenkommandanten XXXX darüber geredet.

VR: Was war notwendig, dass Sie sich von der Basis nach Kabul versetzen lassen konnten? Mit wem mussten Sie reden usw.?

BF: In Afghanistan ist die Situation nicht so. Eine Basis wird gegründet und Millionen Dollar werden dort ausgegeben. An einem Tag kann die Basis wieder aufgelöst werden. Ich habe mit meinem Kommandanten darüber gesprochen. Er sagte, dass ich meine Familie herausholen soll. Diese Basis ist auch gefallen. Die Situation ist dort auch schlechter geworden.

VR: Nach dem Ergebnis der Staatendokumentation kann man sich nicht so einfach von einer Provinz in die andere versetzen lassen. Empfehlung eines höherrangigen Bediensteten des Verteidigungsministeriums braucht man und eine offene Stelle in Kabul. Was sagen Sie dazu?

BF: Ja. Das ist richtig. Kabul war unsere Hauptstelle. Als wir in Baghlan waren, war das nur eine Stelle von der Hauptstelle, die dort aufgebaut ist. Von dieser Hauptstelle wurden wir aufgeteilt. Ich musste nicht meine Dienstwechselstelle melden.

VR: Sie konnten einfach so fahren?

BF: Die Situation ist schlechter geworden, wir wurden von dort nach XXXX aufgeteilt.

VR: Bei wem lag die Entscheidung, dass Sie nach Kabul kommen?

BF: Es war die Entscheidung des Truppenkommandanten. Er hat mit anderen Personen geredet.

VR: Mit wem hat er da geredet?

BF: Er hat dann mit einem Divisionskommandanten geredet.

VR: Ich möchte, dass Sie mir die Tage schildern, nach dem 2. Drohbrief, bis Sie nach Kabul gekommen sind. Wie viel Zeit ist da verstrichen?

BF: Vielleicht 10 oder 15 Tage, als ich den 2. Brief bekommen habe und das Heimatdorf verlassen habe.

VR: Das Heimatdorf oder die Basis?

BF: Vom Dorf.

VR: Sie sind von der Basis in das Heimatdorf gefahren und dann nach Kabul?

BF: Die Situation in der Basis ist auch schlechter geworden. In XXXX, das war der Name der Basis. Von dort habe ich telefoniert mit meiner Familie. Meine Familie ist nach Kabul gegangen, das waren 10-15 Tage danach. Mein Kommandant sagte, ich kann gehen, weil meine Familie da ist.

VR: Sie haben gesagt, Sie haben nach dem 2. Drohbrief das Heimatland verlassen?

BF: Ja. Ich konnte nicht in mein Dorf gehen.

VR: Sind Sie direkt nach Kabul gegangen?

BF: Ich bin selbst nicht in das Dorf gegangen. Ich war in der Basis.

VR: Von dort direkt nach Kabul?

BF: Ja. Von der Basis bin ich direkt nach Kabul gefahren.

VR: Wenn ich Sie richtig verstanden habe, 10-15 Tage nach dem 2. Drohbrief?

BF: Ja. Danach habe ich die Erlaubnis bekommen, dass ich von der Basis nach Kabul gehe.

VR: Sie haben ein Haus in Kabul gekauft. Hat es nur 10-14 Tage gedauert, bis Sie ein Haus in Kabul kaufen konnten?

BF: Ja.

VR: Ihr Cousin wusste auch, dass Sie nach Kabul ziehen?

BF: Sofort haben sie es nicht mitbekommen. Nach 1-2 Monaten ist er draufgekommen, dass wir nach Kabul übersiedelt sind. Ich habe ständig meine Nummer gewechselt.

VR: Wie konnte Ihr Cousin nach 1-2 Monaten herausfinden, dass Sie nach Kabul übersiedelt sind?

BF: Ich weiß nicht, ob das mein Cousin oder andere Taliban gemacht haben. Sie haben miteinander Kontakt. Wo ich gelebt habe, dort waren alle Militärangehörigen.

VR: Kurz vor Ihrer Flucht gab es diese Explosion vor Ihrem Auto?

BF: Ja.

VR: Gab es noch weitere persönliche Bedrohungen während Ihres Aufenthaltes in Kabul?

BF: Nein. Niemand hat gewusst, dass ich in Kabul bin.

VR: Zuvor sagten Sie, dass es die Taliban wussten und Sie deshalb bedroht haben.

BF: Kabul ist die Stadt. Ich weiß nicht, welcher Taleb die Bombe anbrachte.

VR: Glauben Sie, dass diese Explosion Ihnen gegolten hat? Woraus schließen Sie, dass diese Bedrohung Ihnen individuell gegolten hat? Es ist bekannt, dass die Zivilbevölkerung durch die unsichere Sicherheitslage bedroht ist. War die Bombe vor oder in Ihrem Auto angebracht?

BF: Vorne, wo der Motor ist.

VR: Die Bombe war an Ihrem Auto an der Motorhaube angebracht?

BF: Ich weiß es nicht ganz genau.

VR: Jedenfalls an Ihrem Auto irgendwo montiert?

BF: Ja.

VR: Wie war das dann mit der Explosion? Sie gehen zum Auto hin und wie war die Situation?

BF: Als ich von der Stiege heruntergekommen bin und die Türe öffnete, ist die Explosion passiert.

VR: Als Sie die Haustüre verlassen haben?

BF: Es war eine schwache Bombe. Als ich die Tür aufgemacht habe, die Haustür, da ist die Bombe explodiert.

VR: Haben Sie das dann der Polizei gemeldet?

BF: Ja. Sie sind dann gekommen und sie haben geschaut.

VR: Haben Sie eine polizeiliche Anzeige oder irgendeine Bestätigung über diesen Vorfall?

BF: Nein, das habe ich nicht gemacht.

VR: Haben Sie irgendeine Bestätigung über diesen Vorfall?

BF: Nein.

VR: Vor dem Bundesasylamt haben Sie mehrfach angegeben, dass eine Mine vor Ihrem Auto explodiert ist. Nun geben Sie an, dass die Mine am Auto irgendwo montiert war.

BF: Ja. Ich habe dort auch gemeint, dass diese Bombe unterhalb vom Motor platziert ist. Ich habe nicht gesagt, dass die Bombe außerhalb meines Autos explodiert ist.

VR: Vorhalt AS 83. Die Minenexplosion vor meinem Auto war das Problem und "eines Tages bin ich mit meinem Dienstauto nach Hause gefahren, als ich zurück in die Arbeit fahren wollte, ist eine Mine vor meinem Auto explodiert". Dass das direkt an Ihrem Auto montiert war, bringen Sie erst jetzt vor. Warum haben Sie das nicht schon vor der Behörde so gesagt?

BF: Ich habe nicht gemeint, dass die Bombe vor dem Auto explodiert ist, sondern den vorderen Teil des Autos betrifft. Sie haben mich nicht gefragt genau, wo diese Bombe platziert war.

VR: Sie sagen, es sind die Taliban gewesen, die Sie töten wollten?

BF: Ja. Es ist die Wahrheit.

VR: Sie haben im Verfahren vor dem Bundesasylamt angegeben, dass Sie Geldzuwendungen von den Amerikanern und Deutschen für Ihre Einsätze bekommen hätten?

BF: Ja. Vom Verteidigungsministerium auch.

VR: War das nicht Ihr monatliches Gehalt?

BF: Ich habe damals für die Spitzel Geld von den Amerikanern bekommen.

VR: Beim Verteidigungsministerium waren Sie angestellt und haben auch Ihr Gehalt bekommen. Die Geldzuwendungen sind laut Ergebnis der Staatendokumentation völlig undenkbar.

VR: Sie haben gesagt, Sie haben für die Deutschen und Amerikaner gearbeitet. Sie haben vom Verteidigungsministerium Ihren Lohn durchgängig erhalten. Zusätzlich zum Lohn haben Sie noch diese Geldzuwendungen bekommen?

BF: Dieser Lohn, den ich vom Verteidigungsministerium bekommen habe, das reichte nur für meine Familie und nicht für mich selbst. Ich habe auch Geld von den Amerikanern und Deutschen zusätzlich bekommen. Ich war nicht alleine. Dieses zusätzliche Geld von den Amerikanern und von den Deutschen habe ich ausbezahlt bekommen für meine Spitzeltätigkeit.

VR: Nach dem Ergebnis der Staatendokumentation haben die ausländischen Kräfte das nicht so gemacht. Es gibt allenfalls Sachzuwendungen, aber keine Geldzuwendungen.

BF: Ich lüge nicht, was ich bekommen habe, habe ich bekommen. Was Sie meinen, das ist Ihre Sache.

VR: Im Zeitraum 2014, bezogen das letzte Jahr vor Ihrer Flucht, wie oft haben Sie diese extra Geldzuwendungen, zu welchem Anlass und von wem?

BF: Ich kann es nicht ganz genau sagen. 200, 500, 600 US-Dollar.

VR: Schildern Sie mir die letzten 6 Monate, wo Sie noch an der Basis gearbeitet haben?

BF: An der Basis waren die Ausländer nicht mehr mit uns zusammen. Vor 2014 waren sie da.

VR: Dann schildern Sie 2013. Sie haben mit den Amerikanern und den Deutschen auch zusammengearbeitet. Wie oft und von wem und bei welchen Operationen haben Sie sie bekommen?

BF: Ich war in XXXX, in XXXX. Die Deutschen waren in Baghlan. Damals hat meine Familie in XXXX gelebt. Sie haben mich angerufen. Ich habe Leute bei den Taliban gehabt, Spitzel. Sie haben mir Informationen gegeben, ich soll kommen und mir diese Informationen auch mitteilen. Nach XXXX bin ich mit meinem Privatauto eingereist. Ich habe einen Spitzel in jedem Dorf gehabt. Ich habe Informationen bekommen und gesammelt und diese an die Deutschen weitergeleitet. Als die Informationen gesammelt waren, habe ich Benzin für mein Auto und Geld bekommen, damit die Spitzel weiter tätig sind. Ich war auch einmal in Deutschland, sie haben mir vertraut.

Als ich mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe, das war 2013 in Kunduz und Baghlan. In Kunduz war ich in 3 Bezirken namens XXXX XXXX, XXXX und XXXX und XXXX. Ich kenne mich in Baghlan sehr gut aus. Ich habe für das Informationensammeln in Baghlan kein Geld bekommen vom afghanischen Verteidigungsministerium. Amerikanische und deutsche Truppen haben damals gesagt, ich soll heraussuchen, wo die Taliban sind und welche Waffen sie haben. Ich habe mich nur kontaktiert mit meinen Spitzeln. Sie haben keinen direkten Kontakt mit den Amerikanern und den Deutschen gehabt. Als ich dieses Geld zusätzlich bekommen habe, habe ich es meinen Spitzeln ausgeteilt. So habe ich dieses zusätzliche Geld bekommen. Nach meinem Fall haben Sie recherchiert. Die Situation ist sehr schlecht in Afghanistan. Es herrscht dort Korruption. Deswegen habe ich Afghanistan verlassen. Sie haben dort recherchiert.

VR: Wen meinen Sie damit?

BF: Diese Informationen über afghanische Asylsuchende in Europa wird in Afghanistan gesammelt, wenn die Immunität der Leute nicht gewahrt ist.

VR: Wen meinen Sie, wenn Sie sagen, Sie haben dort recherchiert. Wen meinen Sie mit sie?

BF: Afghanische Regierungsleute. Diese Leute, die über uns in Afghanistan recherchieren, in der Gegend, wo die Situation schlecht ist oder Krieg herrscht, können sie nicht gehen. Sie gehen nicht in die kriegerische Gegend. Sie schreiben ihre Recherche von Kabul aus.

VR: Sie meinen das in Bezug auf die Staatendokumentationsanfrage?

BF: Ja.

VR: Sie meinen im Hinblick auf meinen Vorwurf, dass es mit den Geldgeschenken nicht so sein kann?

BF: Es ist OK. Es ist richtig. Das Geld habe ich bekommen von den Amerikanern.

VR: Hat das afghanische Verteidigungsministerium von Ihrer Spitzeltätigkeit gewusst? Wussten Ihre Vorgesetzten beim afghanischen Ministerium davon?

BF: Nein. Sie wussten das nicht. Die Amerikaner haben der afghanischen Regierung auch nicht vertraut.

VR: Nennen Sie mir Namen von den Amerikanern und Deutschen, mit denen Sie zusammengearbeitet haben und diese Geldzuwendungen bekommen haben?

BF: Ich habe Fotos. Die Namen kann ich nicht nennen.

VR: Sie haben Fotos von den Amerikanern und den Deutschen?

BF: Ja.

VR: Sie wissen nicht, an wen Sie sich wenden mussten und wer Sie beauftragt hat?

BF: Sie haben in Afghanistan und in Deutschland verschiedene Namen gehabt. Ich kann nicht genau nennen, wer das ist. In dem Ausweis stehen alle Namen und die Unterschriften.

VR: Mussten Sie bei der Zusammenarbeit mit den Amerikanern und den Deutschen deren Stützpunkte betreten?

BF: Ja.

VR: Haben Sie eine Zutrittskarte, die Sie vorlegen können?

BF: Nein. Eine Zutrittskarte hatte ich nicht.

VR: Es hingen Fotos von Ihnen beim Eingang?

BF: Ja. Es hingen Fotos beim Wachmann.

VR: Von Ihnen, mit Ihrem Namen?

BF: Ja. Es waren solche Ausweis, die bei der Eingangstür montiert waren. Sie haben gesehen, wer ich bin. Es hat keine spezielle Karte gegeben. Mein Foto mit meinem Namen hing bei ihnen bei der Eingangstür.

VR: Wo war das bei den Deutschen und bei den Amerikanern sichtbar?

BF: Mit den Deutschen habe ich zusammen an Operationen teilgenommen.

VR wiederholt die Frage.

BF: Es war in XXXX. Es waren die Amerikaner.

VR: Wie hieß die Basis der Amerikaner?

BF: Es war eine große Basis.

VR: Wie hieß sie?

BF: XXXX das ist die Basis der Amerikaner. XXXX, dort waren Amerikaner und Australier. In Baghlan und in Kunduz waren die Deutschen. In Baghlan hieß die Basis XXXX.

VR: Und in XXXX, wie hieß die Basis da?

BF: Die Deutschen waren am Flughafen XXXX und in XXXX.

VR: Bei all diesen Basis-Stationen hing zur Identifizierung Ihr Foto, damit Sie Zugang hatten?

BF: Mit den Amerikanern habe ich zusammengelebt. Mit den Deutschen habe ich an den Operationen teilgenommen.

VR: Wo hing Ihr Foto, dass Sie Zugang hatten, an welchen Basis-Stationen örtlich gesehen?

BF: In XXXX mit den Amerikanern. In Shendad. Ich habe mit mehreren australischen Truppen zusammengearbeitet.

VR: Ich möchte wissen, wie Sie Zugang zu den jeweiligen ausländischen Truppenstationen hatten?

BF: Auf der Basis in XXXX waren Marinesoldaten.

VR wiederholt die Frage.

BF: Sie haben alle meine Fingerabdrücke gehabt. Ich wurde dorthin geschickt von meinem Verteidigungsministerium.

VR: Vorher haben Sie gesagt, es hing nur ein Foto dort.

BF: Sie hatten meine Fingerabdrücke, meine biometrischen Daten.

VR: Was ist jetzt mit Ihrem Foto, das beim Eingangswachmann hing?

BF: Die Amerikaner haben alle meine Daten gehabt.

VR: Sie haben vorhin gesagt, Sie konnten mit dem Foto identifiziert werden und das hing beim Wachmann beim Eingang. Bei welcher Basisstation hing überall Ihr Foto?

BF: Auf der Basis-Station der Amerikaner.

VR: War Ihr Name auch unter dem Foto?

BF: Ja. Dort sind mein Name und meine ethnische Gruppe und mein militärischer Rang gestanden.

VR: Das stand auf der Basisstation der Amerikaner beim Eingang?

BF: Ja.

VR: Ist es richtig, dass Sie für die Amerikaner Spitzeltätigkeiten machten?

BF: Ja.

VR: War Ihnen das recht, dass Sie als Spitzel so öffentlich am Eingang der Amerikaner hängen. Das ist für eine Spitzeltätigkeit völlig absurd.

BF: Wo der Wachmann sitzt, das war nur bei den Amerikanern. Das hat niemand anderer gesehen. Es gab auf der Basis der Amerikaner 2 Teile, in einem Teil lebten nur zivile Personen. 20 Leute waren wir, 30-40 Leute waren Amerikaner. 50-60 Leute haben die ganze Basis bewacht.

VR: Was meinen Sie mit zivilen Personen?

BF: Sie haben unsere Basis bewacht.

VR unterbricht von 14.25 Uhr bis 14.46 Uhr die Verhandlung.

VR: Zu Ihrer Tätigkeit als Spitzel/Geheimdienstmitarbeiter für die Amerikaner/Deutschen sagten Sie, dass Ihr Dienstgeber nichts davon wusste.

BF: Ja. Von manchen Sachen hat das Verteidigungsministerium nichts gewusst.

VR: Sie wussten gar nichts von Ihrer Tätigkeit, haben Sie vorhin gesagt.

BF: Die Bespitzelung, wo es um meine Person gegangen ist, was das Verteidigungsministerium brauchte, wurde mir erteilt.

VR: Sie kundschaften Dörfer aus sagten Sie. Wusste das Ihr Dienstgeber oder nicht? Sie haben unterschiedliche Angaben im Verfahren jetzt gemacht.

BF: 2 Bereiche hat es gegeben im Hinblick auf geheime Informationen und Tätigkeiten. Ein Bereich war militärisch, der 2. Teil war mit den Amerikanern und mit den Deutschen.

VR: Was mussten Sie auskundschaften mit den Amerikanern und mit den Deutschen? Spitzeltätigkeit impliziert meines Wissens Wissen um militärische Operationen oder Informationen.

BF: In Afghanistan ist das anders. Amerikaner und Deutschen wollen ihre Informationen mit der afghanischen Regierung nicht teilen. Es erfahren manche Informationen, diese habe ich weiter an meine Regierung gegeben. Diese Information ist dann weiter gegangen. Die Amerikaner und Deutschen haben die Information nur bei sich selbst gehalten.

VR: Die afghanische Regierung hat ausländische Truppen dem Amtswissen nach ins Land geholt, um die politische Situation zu stabilisieren, vor allem im Hinblick auf das Zunehmen der Aktivitäten der Taliban. Sie haben vorgebracht, für die afghanische Regierung, den Deutschen und den Amerikanern (den ISAF-Truppen) zu arbeiten. Die Interessen sowohl der afghanischen Regierung, als auch der ISAF Truppen sind ident, nämlich die Taliban-Gruppen zurückzudrängen. Ihr Vorbringen entbehrt jeder politischen und faktischen Realität.

BF: In Afghanistan arbeiten mehr als 40 Länder unter der NATO-Flagge, einer macht das und der andere macht das.

VR: Wenn Sie als Talibanmitglied für die Regierung und die Deutschen und Amerikaner spionierten, dann sind Sie gefährdet. Aus dieser Situation verstehe ich Ihre Lage und Ihr Verhalten.

VR unterbricht um 14.59 Uhr die Verhandlung.

Fortsetzung: 15.00 Uhr.

R: Hat Ihr Sohn eigene Fluchtgründe?

BF: Nein, er ist mit mir hier, er hat dieselben Fluchtgründe.

R: Wollen Sie noch irgendetwas zu Ihrem Fluchtvorbringen ergänzen?

BF: Ich sage Ihnen, dass meine RB sagte, dass ich entweder meine Beschwerde zurücknehmen soll, oder weitergehen soll.

RB: Sie haben jetzt die Möglichkeit, die Beschwerde zurückzuziehen. Der Akt wird sonst möglicherweise dem Staatsschutz weitergeleitet, da seine politische Zugehörigkeit zu den Taliban im Raum steht.

BF: Ich führe weiter aus, dass man eine Video-Aufnahme nicht fälschen kann. Im Youtube können Sie mich auch finden, wo ich mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe. Genau jetzt können Sie das auch sehen.

VR: Sie sind hier bei einem Gericht. Wenn Sie mir etwas vorlegen, dann können Sie Beweismittel vorlegen und allenfalls noch eine Frist dafür beantragen. Bis dato waren Sie durchwegs unglaubwürdig. Eine mögliche Situation hat sich verdichtet. Ich weiß nicht, aus welchem politischen Umfeld Sie kommen.

BF: Ich war in NÖ bei einem Rechtsberater.

VR: Sie haben subsidiären Schutz bekommen als gute Basis, dass Sie in Österreich bleiben können. Es geht nicht um mich alleine. Es geht um meinen Sohn und um die Familienzusammenführung.

RB: Ich möchte anführen, dass der BF hinsichtlich der §§ 3 und 8-Unterscheidung vom Verein Menschenrechte und auch noch von mir informiert wurde im Verhandlungsvorbereitungsgespräch. Es entspricht nicht der Wahrheit, dass der BF rechtlich nicht beraten wurde.

BF: Ich habe bei der afghanischen Regierung und den Amerikanern und den Deutschen zusammengearbeitet. Für diese Personen, die dies gemacht haben, ist es eine Gefahr in Afghanistan zu bleiben. Mich kennen die Taliban, die Hezb-e Islami, Peshawar. In Quetta, wo die Taliban sind, sie haben alle meine Namen.

RB: Deshalb ist der BF auch subsidiär schutzberechtigt.

BF: Wer garantiert meine Familienzusammenführung?

VR: Haben Sie ein abschließendes Vorbringen, was wir noch nicht gehört haben?

BF: Meine Familie ist dort in Gefahr. Für mich ist es kein Problem. 11 Jahre habe ich gegen die Taliban und gegen die Hezb-e Islami gekämpft. Aus der Gegend, woher ich komme, herrscht Krieg und es ist eine Gefahr für meine Familie.

RB: Kein weiteres Vorbringen, keine Anträge.

R: Das Gericht hat Ihnen mit der Ladung die aktuellen Länderberichte zur Stellungnahme zugeschickt, Sie haben sich dazu nicht schriftlich geäußert, wollen Sie sich nun mündlich äußern dazu?

BF und RV: Nein.

R fragt BF und RV, ob weitere Anträge gestellt werden.

BF und RV: Nein."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Personen der BF:

Der BF 1 ist afghanischer Staatsbürger, aus der Provinz Baghlan stammend, der zuletzt mit seiner Familie in XXXX, in XXXX, gelebt hat. Der BF 1 ist am XXXX geboren. Der BF 1 ist traditionell verheiratet, seine Frau, seine 2 Töchter, seine Mutter und sein Bruder befinden sich weiterhin in Afghanistan. Der BF 1 hat weiterhin Kontakt mit seiner Familie. Der BF 1 ist Paschtune, sunnitischen Glaubens und spricht Paschtu. Der BF 1 besitzt eine 3jährige Schulausbildung, aber keine Berufsausbildung. Zuletzt hat er bei der afghanischen Nationalarmee in einem niedrigen Rang (Second Sergeant) gearbeitet und war dort im Bereich Ausbildung, Kommunikation und Logistik tätig, nahm aber an keinen Geheimoperationen oder Kampfeinsätzen teil. Er war kein Mitarbeiter bei den U.S Streitkräften oder anderen internationalen Truppen, folglich hat auch nicht als Spitzel für diese gearbeitet. Der BF 1 ist gesund, jedoch hat er aufgrund einer Schussverletzung einen Splitter im Fuß.

Der Sohn des BF 1, der minderjährige BF 2, ist am 01.01.2001 geboren, Paschtune sunnitischen Glaubens und besucht in Österreich die Schule. Der BF 1 ist der gesetzliche Vertreter des BF 2. Der BF 2 ist gesund.

Die BFs befinden sich seit spätestens 23.10.2014 in Österreich. Sie sind illegal in das Bundesgebiet eingereist. Die BFs sind unbescholten.

Die Identitäten der BFs stehen fest.

1. 2 Zum vorgebrachten Asylgrund:

Der BF 1 ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit asylrelevante Probleme. Der BF 1 war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Ein konkreter asylrelevanter Anlass des BF 1 für sein Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Der BF 2 hat keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sodass nicht festgestellt werden, dass die BFs im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind.

Der BF 1 verließ mit seinem Sohn Afghanistan, aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:

a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan,

b) die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013.

Ad a) Nachstehende Länderberichte wurden herangezogen:

• Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Wien am 19.11.2014, (letzte Kurzinformation eingefügt am 29.09.2015)

Ad b) Zu den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013:

• Abrufbar unter: http://www.refworld.org

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, dem bekämpften Bescheid, der Beschwerde sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben, insbesondere durch die dort getätigten Aussagen des BF. Besondere Bedeutung wurde den vorgelegten Unterlagen des BF 1 sowie der Recherche und Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.09.2015 geschenkt, diesen Ergebnissen ist der BF 1 im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten.

2.1. Zu den Personen der BF:

Die getroffenen Feststellungen zu den Personen ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des BF 1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen der BF im Herkunftsstaat stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF 1 im Verfahren vor dem BFA, in den Beschwerden, sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu sowie Dari.

Die Identität der BFs steht durch Vorlage ihrer Identitätsnachweise fest.

2.2. Zum Vorbringen des BF 1 zum Fluchtgrund:

Die Feststellungen zu den Gründen des BF 1 für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF 1 vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.6.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.5.1999, 98/20/0505, u. v.a.m.).

Das Vorbringen zur Tätigkeit bei der afghanischen Nationalarmee konnte durch die vorgelegten Unterlagen und die Recherche der Staatendokumentation belegt werde. Ebenso seine Zusammenarbeit mit den internationalen Truppen, wo er im Rang eines Second Sergeant für die Spezialkräfte gearbeitet hat. Der BF 1 ist an der Ausbildung von lokalen Milizen beteiligt gewesen, hat an Operationen der Spezialkräfte (im Bereich der Kommunikation) teilgenommen und ist für die Evaluierung der Logistik der Operationen der Spezialkräfte zuständig gewesen.

Wie das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ergab, erfüllt der BF 1 diese Erfordernisse nicht. Der BF 1 war bei seinen Aussagen vor Gericht weitgehend vage geblieben, dies trotz mehrfachem Nachfragen des Gerichtes. Er antwortete über weite Strecken ausweichend, insbesondere auf Fragen zu seinem beruflichen Einsatzort, für welche internationale Einheiten er gearbeitet hätte, wer seine Ansprechpersonen bei seiner monierten Spitzeltätigkeit waren und an welchen Einsätzen er mitgewirkt hat.

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF 1 vor, dass er aufgrund seiner Tätigkeit bei der afghanischen Nationalarmee und der vermeintlich damit einhergehenden Zusammenarbeit mit den internationalen Streitkräften zu einem Ziel der Taliban geworden wäre. Dies aber erst mit dem Abzug der internationalen Streitkräfte aus der Heimatprovinz des BF 1. Darum seien der BF 1 und seine Familie nach XXXX geflüchtet, wo sie sich ca. 4 Monate aufgehalten hätten. Da aber auch die Situation in XXXX zu gefährlich gewesen sei, sei der BF 1 mit dem BF 2 nach Europa geflüchtet, während seine Frau mit einem Freund zurück nach XXXX in ein anderes Dorf gezogen sei.

Glaubhaft waren sowohl für die belangte Behörde als auch für das erkennende Gericht die Herkunftsangaben des BF 1, die durch seine Taskira und den Gebrauch der landesüblichen Sprache belegt wurden.

Glaubhaft war für das erkennende Gericht auch die Tätigkeit des BF 1 bei der afghanischen Armee, dies ist durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation belegt worden.

Nicht glaubhaft erachtet das erkennende Gericht jedoch die Angaben des BF 1 zu seinem Dienstgrad als Offizier und die Teilnahme an Geheimoperationen und seiner Spitzeltätigkeit, die ihn in Folge ins Visier der Taliban gebracht haben soll. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergab, dass der BF 1 lediglich in einem niedrigen Rang als sogenannter Second Sergeant tätig war, von einer Teilnahme an clandestinen Operationen war nicht die Rede. Einerseits besteht aufgrund der Seriosität der angefragten Stellen für das erkennende Gericht kein Grund an diesen Ausführungen zu zweifeln, andererseits ist auch der BF in keiner substantiierten Weise den für ihn negativen Ergebnissen der Anfragebeantwortung entgegengetreten:

Der BF 1 hätte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit gehabt, umfassend seine Teilnahme an diesen - geheimen und Spitzelaktionen - auszuführendie von ihm getätigten Ausführungen waren auf dazu betreffenden Fragen des Gerichtes - wie dem Protokoll zu entnehmen istausweichend, oftmals wurden Antworten gegeben, die mit der Fragestellung nicht in Zusammenhang standen. Hätte der BF1 tatsächlich an derartigen Operationen teilgenommen, dann wäre es für ihn einfach gewesen, Details der Art der Operationen (Ort, Zeitpunkt, Ziel und Ablauf solcher Einsätze) darzulegen. Festzuhalten ist auch, dass der BF 1 überhaupt erst im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals von Spitzeltätigkeiten für internationale Streitkräfte sprach, womit ein gesteigertes Vorbringen vorliegt.

Dass der BF 1 nicht glaubhaft war lässt sich auch aus folgenden, weiteren Ergebnissen der Staatendokumentation belegen: Die Angaben, Belohnungen von den internationalen Gruppen wegen vermeintlicher Spitzeltätigkeit bekommen zu haben, ist nach den afghanischen Verhältnissen gänzlich unüblich, da - wenn überhaupt Sachmittel und nicht Geldmittel verteilt würden. Weiters widerspricht das in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachte gesteigerte Vorbringen als Spitzel/Geheimdienstmitarbeiter für die internationalen Truppen tätig gewesen zu sein, indem er nämlich auch die afghanische Regierung ausspioniert haben soll, sämtlichen Amtswissen des erkennenden Gerichtes, da die afghanische Armee, und somit Regierung, die gleichen Ziele mit den internationalen Streitkräften verbindet, nämlich der Kampf gegen die Taliban. Diese Angaben entbehren daher jeglicher politischer und faktischer Realität.

Auch das Vorbringen des BF 1, sein Cousin sei selbst Talib und habe ihn möglicherweise verraten, wurde durch die Recherche der Staatendokumentation widerlegt.

Zum Vorbringen in der Verhandlung in Bezug auf die zwei erhaltenen Drohbriefe und den damit in Verbindung stehenden Umzug der Familie von XXXX nach XXXX und die angeblich schon früher erhaltenen Drohbriefe ist die Schilderung des BF 1 auch nicht als glaubwürdig zu erachten. Es entbehrt jeglicher Verhaltensmuster der Taliban, dem BF 1 viele Drohbriefe zu senden, ihn aber trotz seines nicht gehörigen Verhaltens jahrelang unbehelligt zu lassen und keine weiteren Schritte gegen ihn zu setzen, obwohl es zu keiner Verhaltensänderung des BF 1 gekommen ist. Der BF 1 gab an, in XXXX keine Drohbriefe mehr erhalten zu haben, obwohl er weiterhin bei der afghanischen Nationalarmee tätig gewesen ist.

Der für die Flucht nach Europa ausschlaggebende Grund, eine Bombenexplosion vor dem Auto des BF 1 in XXXX, war nicht dazu geeignet, das Gericht von der Asylrelevanz des Vorbringens des BF 1 zu überzeugen, zumal er widersprüchliche Angaben zum Tathergang und der Positionierung der Bombe machte. Einerseits wurde vorgebracht, die Bombe sei vor dem Auto explodiert, andererseits (vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Bombe sei unterhalb des Motors angebracht worden.

Weiters war der BF 1 bei seinen Angaben widersprüchlich, ob er eine Zutrittskarte zu den Geländen der internationalen Truppen hatte. Einerseits wurde dazu ausgeführt, dass es zwar solche Ausweise gab, er jedoch keine hatte, da bei Portier sein Erkennungsfoto mit Namen angebracht worden sei. An anderer Stelle wiederum führte der BF 1 dazu aus, dass man alle biometrischen Daten von ihm hatte. Nicht nur waren diese Angaben widersprüchlich, sondern erscheinen sie in Hinblick auf die vermeintlichen clandestinen Operationen des BF 1 als gänzlich lebensfremd, sogar Erkennungsdaten mit Namen öffentlich anzubringen und so den Namen eines - vermeintlichen - Spitzels preiszugeben.

Aus all dem Ausgeführten folgt, dass die Angaben des BF 1 zu seiner vermeintlichen Gefährdungslage und seinem Fluchtvorbringen vom Bundesverwaltungsgericht als gänzlich unglaubwürdig erachtet werden.

Zusammenfassend ergaben sich somit keine Anhaltspunkte für eine konkrete und aktuelle Bedrohung des BF 1. Das BFA hat das Vorbringen des BF 1 als nicht glaubhaft erachtet und ihm die Asylrelevanz (Verfolgung aus Gründen, die Tatbestände in der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen würden) versagt. Dem schließt sich das erkennende Gericht an, da der BF 1 seine Angaben nicht in gehöriger Weise untermauern konnte.

Die vom BF 1 ins Treffen geführte Schussverletzung ist unbestritten vorhanden und wurde auch durch ärztliche Befunde belegt. Wie es zu dieser Verletzung kam wurde dem erkennenden Gericht allerdings nicht dargelegt.

Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht asylrelevant ist, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich zulässigen und rechtzeitigen Beschwerden wurden am 19.11.2015 beim BFA eingebracht und sind nach Vorlage am 24.11.2015 beim BVwG eingegangen.

Das BVwG stellt weiters fest, dass die Verwaltungsverfahren in den wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurden.

Den BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Die belangte Behörde befragte den BF 1 in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Der BF 1 hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.

Zu § 3 AsylG:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass keine Verfolgung des BF 1 in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen gegeben ist:

Wie aus der Beweiswürdigung folgt, konnte eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen vom BF 1 nicht glaubhaft gemacht und somit auch nicht festgestellt werden, insbesondere liegt kene Verfolgung aus politischen Gründen vor.. Der BF 1 hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus Gründen verlassen, die auf die allgemeine schlechte Sicherheitslage in Afghanistan zurückzuführen sind.

Der BF 1 war in der Zeit, als er in Afghanistan lebte keiner individuellen Bedrohung ausgesetzt. Es kann somit von keiner maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit von erheblicher Intensität gesprochen werden.

Ausschlaggebend für den BF 1 für sein Verlassen von Afghanistan war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan, was jedoch keine Asylrelevanz begründet, da Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, keine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen.

Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.

Da der BF 1 mit seinem Vorbringen asylrelevante Fluchtgründe nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass den BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und ihrer individuellen Situation bereits der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Dafür, dass der BF 1 aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.

Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Da im vorliegenden Fall des BF 1, dem Vater des BF 2, der Status des Asylberechtigten (§ 3) nicht zuerkannt wird, wird dieser auch dem BF 2 nicht zuerkannt, zumal sich der Antrag des BF 2 auf dieselben Asylgründe stützte wie die des BF 1 und der BF 2 darüber hinaus keine eigenen Fluchtgründe vorbrachte.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

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