BVwG W148 2116588-1

W148 2116588-1Federal Administrative CourtJul 1, 2016

Regest

Cross Compliance, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>INVEKOS, Kontrolle, Kürzung, Pflanzenschutzmittel, Umweltauswirkung,<br/>vorsätzliche Begehung, wasserrechtliche Bewilligung

Full text

BVwG W148 2116588-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W148.2116588.1.00

Spruch

W148 2116588-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, vom 14.01.2013 gegen den Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118818780, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: BF) mit der Betriebsnummer XXXX beantragte mit Mehrfachantrag-Flächen vom 26.04.2012 für das Antragsjahr 2012 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

2. Am 20.06.2012 fand am Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im dem der BF mit Schreiben vom 11.07.2012 übermittelten Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurden Auffälligkeiten in den Bereichen "Grundwasserschutz (GRU), Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat (NIT) und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM)"vermerkt. Weiters seien bei näher bezeichneten Feldstücken Abweichungen festgestellt worden. Ebenso wurde vermerkt, dass die Vor-Ort-Kontrolle am 18.06.2012 angekündigt worden sei. Es wurde ausgeführt, dass eine Versickerung von mehr als geringfügigen Mengen an Gülle, Jauche bzw. Silagesickersäften über eine Bodenpassage in das Grundwasser ohne wasserrechtliche Bewilligung festgestellt worden sei. In der Wand würden sich 3 Durchlässe befinden. Auf Befragen habe der Ehemann der BF die Auskunft erteilt, dass diese Durchlässe dazu dienen würden, überschüssige Flüssigkeit vom Mist abzuleiten und so eine Entfeuchtung desselben zu erreichen. Weiters wurde vermerkt, dass das Fassungsvermögen für die Düngerlagerung zu gering sei und neben der befestigten Düngerlagerstätte auch eine unbefestigte Düngerlagerstätte bestehe. Außerdem sei kein Nachweis über die Sachkundigkeit des Anwenders von Pflanzenschutzmitteln vorgelegt worden. Dem Kontrollbericht beigefügt waren 12 Fotos der Mistlagerstätten, wobei auf einigen Öffnungen in der Betonwand zu sehen sind. Ebenso ist eine Bodenöffnung erkennbar, neben welcher in einiger Entfernung ein offenes Rohr endet. Links darüber ist ein weiteres solches Rohr erkennbar.

Mit Schreiben vom 17.09.2012 teilte die AMA der BF mit, dass sie hinsichtlich der indirekten Einleitungen in das Grundwasser von Vorsatz ausgehe und mit einer Kürzung der Einheitlichen Betriebsprämie zu rechnen sei. Der BF wurde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen gegeben.

Mit am 02.10.2012 bzw. 16.10.2012 eingelangten Schreiben teilte die BF mit, dass die Löcher verschlossen worden seien und übermittelte ein Foto der Düngerlagerstätte.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118818780, wurde der BF für das Jahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.437,01 gewährt. Im Begründungsteil wurde unter anderem auf festgestellte Verstöße im Rahmen der Cross Compliance verwiesen, die eine Kürzung im Ausmaß von insgesamt 21 % nach sich ziehe. Diesbezüglich wurde auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 20.06.2012 verwiesen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde, in der sie Rechtswidrigkeit wegen Verfahrensmängeln, unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend machte und die Abänderung des Bescheides beantragte. Die BF richtete sich gegen die Kürzungen im Rahmen der Cross Compliance und brachte vor, die die Auslässe seien mittlerweile verschlossen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei nicht sichtbar gewesen, dass das Sickerwasser mittels eines Schlauchs in einen Schacht und nicht direkt auf das Grundstück geleitet worden sei. Hühner hätten den Mist darauf gekratzt, weshalb dies nicht sichtbar gewesen sei. Der Beschwerde beigefügt war ein Foto, welches in der unteren, linken Ecke eine teilweise erkennbare Bodenöffnung zeigt. Daneben befindet sich der handschriftliche Vermerk "Schacht mit Deckel - wird Schlauch eingeleitet".

Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde am 02.11.2015 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle am 20.06.2012 befanden sich in der Betonwand des Düngerlagerplatzes der BF drei Öffnungen, die die BF zu dem Zweck verwendete, unkontrolliert Sickerflüssigkeit direkt auf das umliegende Gelände abzuleiten. Die Öffnungen wurden im Herbst 2012 verschlossen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF über eine behördliche Bewilligung zur indirekten Einleitung von Sickersäften in das Grundwasser verfügte.

Die BF verwendete auf ihrem Betrieb Pflanzenschutzmittel.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF über die persönliche Eignung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verfügt.

2. Beweiswürdigung

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen entscheidungsrelevanter Inhalt von der BF in ihrer Beschwerde nicht bestritten wird.

Insofern die BF bestreitet, dass Sickerflüssigkeit direkt auf das Gelände abgelassen wurde, kann dem aufgrund des eigenen Vorbringens der BF in Verbindung mit den im Akt einliegenden Fotos nicht gefolgt werden. Zunächst erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die BF derartiges erst in der Beschwerdeschrift erstmals vorgebracht hat. Weder anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle noch in ihren Stellungnahmen hat sie dies auch nur angedeutet. Weiters ist den im Akt einliegenden Fotos nicht zu entnehmen, dass ein Entwässerungssystem vorhanden war. Auf den anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle angefertigten Fotos ist nämlich kein Zuschütten des relevanten Bereichs durch Hühner - wie die BF behauptet hat - zu erkennen. Vielmehr ist der an die Mauer angrenzende Bereich gut als zumindest teilweise frei von Mist erkennbar und es ist dort keine Rigole oder sonstige Ableitungsvorrichtung sichtbar, welche zu dem von der BF ins Treffen geführten angeblichen Schacht führen würden. Insbesondere ist auf keinem Foto ein Schlauch auch nur ansatzweise erkennbar, obwohl die BF die Ableitung der Sickerwässer mittels eines solchen zum Schacht behauptet hat. Insofern erübrigt sich ein näheres Eingehen darauf, ob es sich bei den auf den Bildern der Vor-Ort-Kontrolle und auf dem von der BF vorgelegten Foto erkennbaren Betonplatten um einen Entwässerungsschacht handelt.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr 2012 maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[...],

erhalten haben.

[...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

[...]."

Gemäß Art. 4 VO (EG) 73/2009 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 erfüllen (Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen = "Cross Compliance").

Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang II in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, Umwelt und Tierschutz festgelegt.

Anhang II lit. A Z 2 VO (EG) 73/2009 verweist auf Art. 4 und 5 der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe. Gemäß § 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den guten chemischen Zustand des Grundwassers (Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser - QZV Chemie GW) BGBl. II Nr. 98/2010 idF BGBl. II Nr. 461/2010 ist es verboten, bestimmte Stoffe direkt in das Grundwasser einzuleiten. Die indirekte Einleitung dieser Stoffe durch Versickern über den Boden muss gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. nach Maßgabe des § 32 WRG 1959 bewilligt werden. Diese Stoffe sind in den Anhängen I und II der Grundwasserschutzverordnung aufgelistet.

Anhang II lit. A Z 4 VO (EG) 73/2009 verweist auf Art. 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen. Gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Aktionsprogramm Nitrat 2012) erfolgt die Lagerung von Wirtschaftsdünger auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube.

Anhang II lit. B Z 9 VO (EG) 73/2009 verweist auf Art. 3 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. Gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. März 1989 über die Verwendung von Chemikalien in der Landwirtschaft (Steiermärkisches landwirtschaftliches Chemikaliengesetz), LGBl. Nr. 47/1989 Stück 13, (§ 36 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987) dürfen Pflanzenschutzmittel nur von bestimmten sachkundigen Personen verwendet werden. Hierüber muss ein näher definierter Nachweis erbracht werden (§ 3 Abs. 2 leg. cit.).

Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß Art. 23 Abs. 1 (EG) 73/2009 gekürzt oder gestrichen.

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65, im Folgenden: VO (EG) 1122/2009:

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 47

Allgemeine Vorschriften über Verstöße

(1) Im Sinne dieses Kapitels ist ein "wiederholter" Verstoß die Nichteinhaltung derselben Anforderung, derselben Norm oder der Verpflichtung gemäß Artikel 4 mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren, sofern der Betriebsinhaber auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu treffen.

(2) Das "Ausmaß" eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weit reichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.

(3) Die "Schwere" eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder Norm beizumessen ist.

(4) Ob ein Verstoß von "Dauer" ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen."

Gemäß Art. 54 Abs. 1 lit. c) VO (EG) 1122/2009 enthält der Kontrollbericht zur Cross Compliance einen bewertenden Teil, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten.

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...]"

"Artikel 71

Anwendung von Kürzungen bei Fahrlässigkeit

(1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen, so wird unbeschadet des Artikels 77 eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags im Sinne von Artikel 70 Absatz 8.

Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen.

[...]

Artikel 72

Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen bei Vorsatz

(1) Ist der festgestellte Verstoß vom Betriebsinhaber vorsätzlich begangen worden, so beläuft sich die vorzunehmende Kürzung des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags unbeschadet Artikel 77 in der Regel auf 20 % dieses Betrags.

Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder aber ihn gegebenenfalls auf bis zu 100 % zu erhöhen.

[...]."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...]."

b) Rechtliche Würdigung in der Sache selbst

Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Beschwerde auf die Kürzung der Einheitlichen Betriebsprämie aufgrund von Beanstandungen im Rahmen der landwirtschaftlichen Cross Compliance. Die Ermittlung der Fläche als solche wurde nicht in Beschwerde gezogen, weshalb darauf gemäß § 27 VwGVG nicht einzugehen ist.

Zunächst ist festzustellen, dass die BF durch die unkontrollierte Einleitung von Sickersäften in den Boden gegen die oben [Pkt. II.3.A.a)] angeführten Bestimmungen betreffend Grundwasserschutz, Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verstoßen hat. Dies hat die BF auch gar nicht bestritten.

Mit der Frage, was unter einem vorsätzlich begangenen Verstoß gegen die Bestimmungen der Cross Compliance zu verstehen ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 27. Februar 2014, Rs. C-396/12, van der Ham, bereits auseinandergesetzt. Die Entscheidung des EuGH bezog sich zwar noch auf Art. 67 VO (EG) Nr. 796/2004, der Vorgänger-Verordnung zur VO (EG) 1122/2009. Die Bestimmung wurde jedoch wortgleich in die VO (EG) 1122/2009 übernommen.

Nach dem angeführten Urteil des EuGH ist der Begriff des "vorsätzlichen Verstoßes" dahin auszulegen, dass es hierfür erforderlich ist, dass der durch die Beihilfe Begünstigte gegen die Vorschriften über die anderweitigen Verpflichtungen verstößt und diesen Verstoß entweder bewusst herbeiführt oder - ohne dass er ein solches Ziel verfolgt - die Möglichkeit eines derartigen Verstoßes billigend in Kauf nimmt; vgl. Rz. 37 des angeführten Urteils.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den oben angeführten Feststellungen, dass die BF die Löcher in der Wand genau zu dem Zwecke der (unkontrollierten) Ableitung von Gülle etc. ohne Einleitung in entsprechende Entwässerungssysteme verwendet hat.

Vor diesem Hintergrund besteht kein Grund daran zu zweifeln, dass die BF zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Grundwasserschutzes und der Düngerlagerung begangen hat. Selbiges gilt für den fehlenden Nachweis der Eignung zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.

Was die Bemessung der festgelegten Kürzung betrifft, so sehen die Bezug habenden Regelungen im Fall vorsätzlich begangener Verstöße gegen die Bestimmungen der Cross Compliance einen Regel-Kürzungsprozentsatz von 20 % vor, der nach Maßgabe der Kriterien Ausmaß, Schwere, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes auf 15 % reduziert oder auf 100 % ausgeweitet werden kann; vgl. Art. 72 VO (EG) 1122/2009.

Die AMA hat einen Kürzungsprozentsatz von 21 % festgesetzt und sich dabei insbesondere auf einen vorsätzlichen Verstoß im Bereich des Grundwasserschutzes und einen fahrlässigen Verstoß im Bereich des Gewässerschutzes (Nitrat) (Kürzungsprozentsatz 20 %) berufen. Für den Verstoß im Bereich Pflanzenschutzmittel wurde ein Kürzungsprozentsatz von 1 % berechnet. Insbesondere angesichts der mehrfachen Verstöße erscheint eine solche - moderate - Anhebung als gerechtfertigt.

Dass die Löcher mittlerweile verschlossen wurden, ändert an der Beurteilung nichts, da der Verstoß gemäß Art. 70 Abs. 4 VO (EG) 1122/2009 mit der Vor-Ort-Kontrolle als festgestellt gilt.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).

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