BVwG W115 1432692-1

W115 1432692-1Federal Administrative CourtJul 1, 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage

Full text

BVwG W115 1432692-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W115.1432692.1.00

Spruch

W115 1432692-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er in Afghanistan in der Provinz XXXX, Distrikt "XXXX", in einem Dorf gelebt habe. Befragt zu seinen Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er bislang noch keine Ehe geschlossen habe. Sein Vater, seine Mutter und seine Schwester würden noch in Afghanistan leben. Die finanzielle Situation von ihm und seiner Familie sei schlecht. Sie würden keine Grundstücke, Geschäfte, etc. besitzen. Seine Schwester sei bereits verheiratet und würde die Eltern unterstützen. Er selbst sei Analphabet und würde über keine Ausbildung verfügen. In seiner Heimat habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet. Vor ca. 2,5 Monaten habe er sein Dorf schlepperunterstützt verlassen. Über den Iran und die Türkei sei er bis nach Griechenland gebracht worden. Nachdem ihm in Griechenland die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, habe er das Land nach drei Tagen wieder verlassen. Versteckt in einem LKW sei er schlepperunterstützt bis nach Österreich gebracht worden. Um Asyl habe er in keinem anderen Land angesucht. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten verlassen hätte. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst getötet zu werden.

1.2. Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.

2. Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], im Folgenden belangte Behörde genannt) mit Ladungsbescheid vom XXXX zwecks Einvernahme zu seinem Asylantrag aufgefordert, am XXXX persönlich vor der belangten Behörde zu erscheinen. Diesem nachweislich zugestellten Ladungsbescheid hat der Beschwerdeführer unentschuldigt keine Folge geleistet.

2.1. Aus den von der belangten Behörde am XXXX und XXXX aus dem zentralen Melderegister (ZMR) eingeholten Datenauszügen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit XXXX für die weitere Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens im ZMR aufrecht gemeldet war.

2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß

§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde gemäß

§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Nach Darlegung des Verfahrensganges und allgemeinen Feststellungen zur Lage in Afghanistan führte die belangte Behörde begründend zusammengefasst aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt habe werden können. Hinsichtlich Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland "Indien" einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. So habe der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung angegeben, dass er wegen Grundstücksstreitigkeiten das Land verlassen hätte. Diese Angabe lasse darauf schließen, dass der Beschwerdeführer aus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus ökonomischen Gründen Afghanistan verlassen habe. Da er zu keiner weiteren Befragung vor der Behörde erschienen sei, sei anzunehmen, dass er keinerlei Interesse am Fortgang des Verfahrens haben würde und auch sonst keinerlei weitere Fluchtgründe nennen würde können. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Gründe genannt, die für einen asylrelevanten Fluchtgrund sprechen würden. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention noch eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als Zivilperson drohe. Seine Familie würde in Afghanistan leben, zu der er jederzeit zurückkehren könne. Auch sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen, zumal es sich bei ihm um einen erwachsenen, arbeitsfähigen Mann handeln würde. Weiters wurde von der belangten Behörde im Rahmen der rechtlichen Begründung zu Spruchpunt II. des angefochtenen Bescheides Folgendes ausgeführt (Auszug aus dem erstinstanzlichen Bescheid, Schreibfehler nicht korrigiert):

"[...] Zwar verkennt die Behörde keineswegs, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere in bestimmten Provinzen eher im Süden des Landes, als nicht zufriedenstellend anzusehen ist, jedoch verfügen Sie Ihren Angaben zufolge über finanzielle Mittel und auch Einkommen durch die Vermietung von Grundstücken und haben Sie vor Ihrer Ausreise in Kabul gelebt, also in einem Gebiet das als hinreichend sicher einzustufen ist und ist Ihnen daher zumutbar, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit Ihrer Familie Kontakt aufzunehmen und sich allenfalls in Kabul eine Existenz aufzubauen, sowie es schon vor Ihrer Ausreise möglich war.

Dazu ist auf die Feststellungen zur Lage in Kabul zu verweisen, woraus sich ergibt, dass Sie als erwachsene, arbeitsfähige, gesunde Person zumutbarer Weise in der Lage sind, wenn auch unter Schwierigkeiten, für Ihr Auslangen zu sorgen. Zudem ist Ihnen auch zumutbar, in Kabul, einer Stadt mit steigender Wirtschaftsleistung und internationalen Investitionen, etwa im Bereich des Bausektors eine Arbeit zu finden und aufzunehmen und so in weiterer Folge - wie schon vor Ihrer Ausreise - eine Existenz aufzubauen und für sich und Ihre Angehörigen zu sorgen. Im Übrigen ist auf die Erreichbarkeit zwischen Jalalabad (Wohnort Ihrer Familienangehörigen) und Kabul (Ihrem letzten Aufenthaltsort) zu verweisen (siehe Länderfeststellungen Bewegungsmöglichkeiten).

In einer Gesamtschau ist daher unter Berücksichtigung Ihre individuellen Ressourcen, des sozialen Netzwerks, aber insbesondere auch unter Berücksichtigung der in Kabul existierenden Hilfseinrichtungen davon auszugehen, dass Ihnen kein reales Risiko droht, im Fall der Rückkehr in eine ausweglose Situation zu geraten, da Arbeit, Unterkunft und eine hinreichende Versorgung mit Lebensmittel in Kabul für Sie gewährleistet scheint. Vor allem ist dazu auch auf die insgesamt große Anzahl von Rückkehrern nach Afghanistan und die diesen zuteilwerdende Unterstützung - wie in den Feststellungen angeführt - zu verweisen.

[...]

Zwar herrscht in Afghanistan (mitunter) ein bürgerkriegsähnlicher Zustand, jedoch keine Situation, dass jedermann - oder im konkreten Fall Ihnen selbst - ein reales Risiko einer Verletzung Ihrer Rechte nach der EMRK droht oder im Fall der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden. [...]"

Die Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III.) wurde mit einer Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu Lasten des Beschwerdeführers begründet.

2.3. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

2.4. Gegen den im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde mit der der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde.

In der Beschwerdebegründung brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass es die belangte Behörde vollkommen unterlassen hätte, im zugelassenen Verfahren eine Einvernahme durchzuführen. Unter Verweis auf § 19 Abs. 2 AsylG wurde weiters ausgeführt, dass zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens eine Einvernahme durchzuführen sei. Mangels durchgeführter Einvernahme des Beschwerdeführers im zugelassenen Verfahren sei das Ermittlungsverfahren grob mangelhaft. Es sei unzulässig, dass sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidungsfindung ausschließlich auf die im Zulassungsverfahren getätigten Angaben gestützt habe. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG die Befragung im Zulassungsverfahren insbesondere auf die Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und nicht auf die näheren Fluchtgründe beziehe. Das Heranziehen der im Zulassungsverfahren getätigten Angaben zu den Fluchtgründen sei daher unzulässig gewesen. Die belangte Behörde wäre im Rahmen ihrer Verpflichtung zur objektiven Wahrheitsfindung jedenfalls verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer ein zweites Mal zu laden bzw. die Umstände aufzuklären, weshalb er der Ladung zur Einvernahme nicht gefolgt sei (allenfalls nicht folgen habe können). Zusammenfassend zeige sich somit, dass dem Beschwerdeführer noch gar keine Möglichkeit gegeben worden sei, sich zu seinen Fluchtgründen zu äußern. In logischer Konsequenz sei somit die belangte Behörde mangels Vorbringens in keiner Weise in der Lage gewesen "Feststellungen" zu treffen und diese in der Folge zu würdigen. Sie habe es somit unterlassen, den Sachverhalt unzweifelhaft und abschließend festzustellen. Weiters werde darauf hingewiesen, dass die Feststellung der belangten Behörde, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Indien sei, aktenwidrig sei. Darüber hinaus seien die von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen unzureichend. So würden sich in den Länderfeststellungen keine Berichte über die Sicherheitslage in der Provinz XXXX bzw. über den Nordwesten Afghanistans, woher der Beschwerdeführer stamme, finden.

3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Asylgerichtshof ein.

4. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

4.1. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren durch den MigrantInnenverein St. Marx und Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder vertreten werde. Eine diesbezügliche Vollmacht wurde übermittelt.

4.2. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter einen Fristsetzungsantrag ein.

4.3. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für einen Fristsetzungsantrag gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Angelegenheit betreffend Asyl die Verfahrenshilfe bewilligt.

4.4. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Fristsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an die antragstellende Partei, dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

4.5. Gegenständliche verfahrensleitende Anordnung ist der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

Rechtliche Beurteilung:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (im Folgenden: "AsylG 2005") alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 2. Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2.2. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.3. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

2.4. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt zunächst aus folgendem Grund als mangelhaft:

2.4.1. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid erlassen, ohne dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen worden ist. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid lediglich auf die Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX und auf die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers am Verfahren gestützt.

2.4.2. Gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.

2.4.3. Gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn 1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder 2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder 3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.

2.4.4. Gemäß § 24 Abs. 3 AsylG 2005 steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1) hat.

2.4.5. Im gegenständlichen Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit den bloßen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der entscheidungsrelevante Sachverhalt als bereits feststehend anzusehen ist, zumal

§ 19 Abs. 1 AsylG 2005 das Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes enthält (VfGH 27.06.2012, Zl. U 98/12). Entsprechend dem Zweck dieser Bestimmung bezog sich daher diese Befragung auch insbesondere auf die Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Beschwerdeführers und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe bezogen. Insofern ist es nachvollziehbar, dass zu diesem Zeitpunkt mit dem Beschwerdeführer nicht auf die genaue Schilderung des Fluchtvorbringens abgestellt wurde. Dies hätte in der Folge von Seiten des damals zuständigen Bundesasylamtes im Rahmen einer Einvernahme im Zulassungsverfahren bzw. nach Zulassung des Verfahrens erfolgen müssen. Im Zuge dieser Einvernahme hätten die näheren Umstände des Fluchtvorbringens mit dem Beschwerdeführer genau erörtert werden müssen. Auch wurden dem Beschwerdeführer niemals Länderfeststellungen zu Afghanistan vorgehalten bzw. mit ihm erörtert und ihm die Möglichkeit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde zu seinen Ausreisegründen wäre im vorliegenden Fall somit unerlässlich gewesen und muss dieses Versäumnis der belangten Behörde vor dem Hintergrund der getroffenen Ausführungen als besonders gravierende Ermittlungslücke angesehen werden, weshalb in dieser Hinsicht nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen werden kann. Vielmehr wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, den Beschwerdeführer erneut zu laden oder gegebenenfalls Erhebungen durchzuführen, warum der Beschwerdeführer, der auch zum damaligen Zeitpunkt laut ZMR-Auszug in Österreich über einen Wohnsitz verfügte und aufrecht gemeldet war, nicht zur Einvernahme durch die belangte Behörde erschienen ist.

Die belangte Behörde hat es somit im Sinne des § 19 Abs. 2 AsylG 2005 in rechtswidriger Weise unterlassen den Beschwerdeführer zumindest einmal einzuvernehmen. Eine Einvernahme iSd § 19 Abs. 2 AsylG 2005 konnte nicht unterbleiben, als dem Asylwerber weder ein faktischer Abschiebeschutz iSd § 12a Abs. 1 oder 3 AsylG 2005 nicht zukam noch sich das Verfahren mehr im Zulassungsverfahren befand, indem das Verfahren zugelassen worden wäre.

2.4.6. Auch liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 24 AsylG 2005 nicht vor. Zum einen stand im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest, zum anderen ist aus den von der belangten Behörde am XXXX und XXXX aus dem ZMR eingeholten Datenauszügen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit XXXX für die weitere Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens im ZMR aufrecht gemeldet war, was für die belangte Behörde leicht feststellbar gewesen wäre.

2.4.7. Im fortgesetzten Verfahren wird daher die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme ausführlich zu seinen Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates zu befragen haben.

2.5. Darüber hinaus erweist sich der angefochtene Bescheid auch in anderen Punkten hinsichtlich des zu ermittelnden Sachverhalts zur Überprüfung des Vorliegens/Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als mangelhaft:

2.5.1. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob der Asylwerber seine Heimatprovinz sicher erreichen kann (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, Zl. U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).

2.5.2. Die belangte Behörde hat es in diesem Zusammenhang verabsäumt, sich ausreichend mit der Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Hiezu ist zu bemerken, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervorgeht, welche Provinz die belangte Behörde als Heimatprovinz des Beschwerdeführers ansieht. Feststellungen in dieser Hinsicht sind zur Gänze unterlassen worden. Weiters geht die belangte Behörde in der rechtlichen Begründung zu Spruchpunkt II. davon aus, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in Kabul gelebt habe und er in Afghanistan seinen Angaben zur Folge über finanzielle Mittel und auch Einkommen aus der Vermietung von Grundstücken verfüge (siehe diesbezüglich die unter Punkt I. 2.2. zitierten Auszüge aus dem angefochtenen Bescheid). Wie die belangte Behörde zu diesen Annahmen gelangt ist, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein solches Vorbringen in keinster Weise erstattet hat. Auch aus den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und dem sonstigen Akteninhalt geht nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer in Kabul aufgehalten hätte bzw. in Afghanistan über finanzielle Mittel und auch Einkommen aus der Vermietung von Grundstücken verfüge. Weiters wird im angefochtenen Bescheid bei der Prüfung ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen davon ausgegangen, dass die Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Jalalabad wohnen würden (siehe auch diesbezüglich die unter Punkt I. 2.2. zitierten Auszüge aus dem angefochtenen Bescheid). Feststellungen in dieser Hinsicht sind dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht zu entnehmen. Auch ergeben sich weder aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers noch aus dem vorliegenden Verwaltungsakt Anhaltspunkte dafür, dass sich seine Familienmitglieder in Jalalabad aufhalten würden.

Konkrete Feststellungen bzw. Ermittlungen hinsichtlich der Heimatprovinz des Beschwerdeführers bzw. des aktuellen Aufenthaltsortes seiner Familienmitglieder sind somit von der belangten Behörde nicht getroffen bzw. vorgenommen worden.

2.5.3. Aber auch unter Zugrundelegung dieser Feststellungen ist eine entsprechende Erörterung der Sicherheitslage von der belangten Behörde nicht im ausreichenden Maße vorgenommen worden. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zwar Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan getätigt, diese beschränken sich dabei jedoch auf sehr allgemein gehaltene Textblöcke zur allgemeinen Sicherheitslage und einer Übersicht über bewaffnete nichtstaatliche Akteure in Afghanistan. Auf eine konkrete Provinz - wie bereits vorhin ausgeführt - wird nicht Bezug genommen. Dies entspricht nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers (insbesondere die aktuelle Erreichbarkeit), zumal diese von Provinz zu Provinz variiert (siehe dazu die zuvor zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).

2.5.4. Auch fehlen dem angefochtenen Bescheid ausreichende Feststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in anderen großen Städten Afghanistans. So ist aufgrund der von der belangten Behörde getätigten Ermittlungen bzw. getroffenen Feststellungen keine Prüfung möglich, ob dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative

(§ 8 Abs. 3 iVm § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul, zur Verfügung steht.

2.5.5. Des Weiteren unterließ - wie bereits vorhin ausgeführt - die belangte Behörde ausreichende Feststellungen darüber zu treffen, wo sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers konkret in Afghanistan aufhalten und inwieweit diese eine Unterstützung für ihn im Falle einer Rückkehr bieten könnten. Die in diesem Zusammenhang in der rechtlichen Begründung getroffene Annahme, dass sich die Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Jalalabad aufhalten, widerspricht dem Akteninhalt (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt II. 2.5.2.). Auch ob die Verwandten in der Lage sind den Beschwerdeführer zu unterstützen, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Diese Unterlassung erweist sich insofern als schwerer Verfahrensfehler, als in Anbetracht der gerichtsnotorischen Verhältnisse in Afghanistan die Existenz eines familiären Netzwerks, das beim Aufbau einer Lebensgrundlage nach einer Heimkehr - mangels allfälliger staatlicher Strukturen - von elementarer Bedeutung ist. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch die Effektivität eines familiären Netzwerks eingehend zu überprüfen (vgl. zB VwGH 12.12.2007, Zl. 2006/19/0239).

Der erwähnte Ermittlungsfehler erscheint umso gravierender, als in den dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Länderfeststellungen die Risiken des Fehlens familiärer Strukturen ausdrücklich erörtert werden. So ist dem von der belangten Behörde ins Verfahren eingebrachten Bericht des XXXX über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan von Jänner 2012 Folgendes zu entnehmen (vgl. Seite 13 des angefochtenen Bescheides):

"Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen."

2.5.6. Die belangte Behörde hat es gegenständlich daher verabsäumt, hinreichende Ermittlungen zu der individuellen Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr durchzuführen bzw. konkret darzulegen, auf welche Weise der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreiten und seine Existenz über einen längeren Zeitraum hindurch sichern könnte. Die in diesem Zusammenhang in der rechtlichen Begründung getroffene Annahme, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in Kabul gelebt habe und er in Afghanistan seinen Angaben zur Folge über finanzielle Mittel und auch Einkommen aus der Vermietung von Grundstücken verfüge, widerspricht dem vorliegenden Akteninhalt (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt II. 2.5.2.).

2.5.7. Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der damit verbundenen Beschwerde ausgeschlossen.

2.5.8. Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde hinreichende Ermittlungen zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers, der dortigen Sicherheitslage und der familiären Situation des Beschwerdeführers vorzunehmen, die Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um dessen Recht auf Parteiengehör nicht zu verletzen, und in dem neu zu erlassenden Bescheid nachvollziehbar darzutun, wie der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr seine Lebensgrundlage - sowohl in der Übergangszeit unmittelbar nach der Ankunft als auch über einen längeren Zeitraum hindurch - bestreiten kann. Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint eine sachgerechte Beurteilung der gegenständlichen Rechtssache durch das Bundesverwaltungsgericht ausgeschlossen.

2.6. Die belangte Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten verstoßen. Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

2.7. Das besondere Gewicht des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz ist bereits vom Gesetzgeber des Asylgesetzes 2005 durch die in § 60 AsylG 2005 getroffene Regelung betont worden, worin die Führung einer Staatendokumentation durch das Bundesasylamt vorgesehen wurde. Diese Rolle kommt nunmehr gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) dem Bundesamt zu. Im vorliegenden Verfahren wäre zweckmäßigerweise (jedenfalls auch) auf die in der Staatendokumentation gesammelten und in wissenschaftlicher Form aufbereiteten Tatsachen gemäß § 5 BFA-G zurückzugreifen, um die zur Weiterführung des Verfahrens erforderlichen Feststellungen zu treffen.

2.7.1. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die seinerzeitige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der unabhängige Bundesasylsenat als Spezialbehörde verpflichtet sei, sich laufend über aus asylrechtlicher Sicht maßgebliche Entwicklungen insbesondere in jenen Ländern, aus denen viele Asylwerber nach Österreich kommen, auf dem neuesten Stand zu halten (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0287 u. VwGH 04.04.2001, Zl. 2000/01/0348), auf das Bundesverwaltungsgericht als zentrale Rechtsschutzinstanz im Bereich der Bundesverwaltung nicht übertragbar ist, was auch bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sein wird, in welchem Umfang Ermittlungs- und Feststellungsmängel einer Spezialbehörde im Beschwerdeverfahren zu sanieren sind.

2.7.2. Die Vornahme geeigneter Ermittlungen zur Gewinnung von Erkenntnissen über die Situation im Herkunftsstaat von Asylwerbern ist vielmehr eine der Kernaufgaben des Bundesamtes, das gesetzlich auch zum Betrieb einer geeigneten Organisationsstruktur, der Staatendokumentation, verpflichtet wurde. Schon aus diesen Gründen ist die Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im vorliegenden Fall gerechtfertigt.

2.8. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzung für die (Nicht)Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Ro 2014/03/0063 vom 26.06.2014), als bloß ansatzweise ermittelt erweist, sodass weitere geeignete Ermittlungen und darauf aufbauende konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

2.9. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden und daher die Zurückverweisung der gegenständlichen Rechtssache an die Verwaltungsbehörde geboten war.

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