BVwG W238 2125623-1

W238 2125623-1Federal Administrative CourtJun 30, 2016

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Full text

BVwG W238 2125623-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W238.2125623.1.01

Spruch

W238 2125623-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Josef WURDITSCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des AMS Amstetten vom 15.12.2015, GZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 08.04.2016, GZ XXXX, betreffend Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4, § 17, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG und §§ 32, 33 AVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid des AMS Amstetten (im Folgenden: AMS) vom 15.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.10.2015 (geltend ab 19.11.2015) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 iVm § 46 Abs. 1 AlVG und Art. 65 Abs. 2 iVm Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Wohnort und der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Rumänien liegen würden. Für die Leistungsgewährung sei somit der Wohnmitgliedstaat (Rumänien) zuständig.

1.2. Ausweislich des Verwaltungsaktes wurde eine Zustellung des Bescheides ohne Zustellnachweis angeordnet.

2.1. Einem im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk des AMS zufolge erfolgte am 22.12.2015 eine telefonische Anfrage von Herrn XXXX (Firma XXXX). Dieser habe sich erkundigt, warum der bei ihm zuletzt beschäftigte Beschwerdeführer, der in der Wintersaison arbeitslos sei, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, zumal der Firmeninhaber ihn mit einer Wiedereinstellungszusage versehen habe und der Wohnsitz des Beschwerdeführers in XXXX gelegen sei.

Nach Rücksprache des Mitarbeiters des AMS mit dem zuständigen Abteilungsleiter erfolgte laut Aktenvermerk ein Rückruf, im Zuge dessen Herr XXXX seitens des AMS über die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes (insbesondere die Lebensmittelpunktprüfung) sowie über die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels informiert worden sei.

2.2. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass Herr XXXX der ehemalige Arbeitgeber (Geschäftsführer der Firma XXXX) und - laut vorgelegtem Mietvertrag und Auszug aus dem Zentralen Melderegister - der Unterkunftgeber des Beschwerdeführers ist.

3. Am 27.01.2016 sprach der Beschwerdeführer persönlich beim AMS vor und erklärte, dass er den Bescheid vom 15.12.2015 nicht erhalten habe. Weiters führte er an, im besagten Zeitraum nicht ortsabwesend gewesen zu sein. Er bestätigte die Übernahme einer Kopie des Bescheides.

4. Mittels persönlich beim AMS abgegebenen Schriftsatzes vom 02.02.2016 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des AMS vom 15.12.2015 Beschwerde, in der er mit näherer Begründung vorbrachte, dass sein Lebensmittelpunkt in Österreich liege. Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid des AMS aufzuheben und ihm Arbeitslosengeld zuzuerkennen. Des Weiteren wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

In der Betreffzeile der Beschwerde wurde angegeben: "Bescheid vom 27.01.2016 persönlich ein Duplikat am AMS Geschäftsstelle übergeben, da auf dem Postweg nicht erhalten".

5. Einer im Verwaltungsakt einliegenden Aufzeichnung zufolge erfolgte am 04.02.2016 ein weiteres Telefongespräch zwischen Herrn

XXXX und einem Mitarbeiter des AMS. Demnach habe Herr XXXX anlässlich dieses Gesprächs bestätigt, dass der Beschwerdeführer ihm den "Zettel" gegeben habe. Er habe sich dann gleich beim AMS gemeldet und nachgefragt, warum der Beschwerdeführer keinen Anspruch habe. Der Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich auch im Ausland gewesen und habe sich daher erst jetzt beim AMS gemeldet.

6. Mit Bescheid des AMS vom 08.04.2016, zugestellt durch Hinterlegung am 15.04.2016, wurde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde vom 02.02.2016 gegen den Bescheid vom 15.12.2015 gemäß §§ 7 und 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG als verspätet zurückgewiesen wurde.

Nach Wiedergabe der dem Bescheid zugrunde gelegten Rechtsvorschriften führte das AMS begründend im Wesentlichen aus, dass der Bescheid vom 15.12.2015 iSd § 26 Abs. 2 iVm § 3 ZustG am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan als zugestellt anzusehen sei. Die Beschwerde sei am 02.02.2016 persönlich bei der Behörde eingebracht worden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Zuge seiner Vorsprache am 27.01.2016, den Bescheid nicht erhalten zu haben, hielt das AMS entgegen, dass sich Herr XXXX, der vormalige Arbeitgeber und Unterkunftgeber des Beschwerdeführers, am 22.12.2015 telefonisch bei einem Mitarbeiter des AMS Amstetten erkundigt habe, warum dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Arbeitslosengeld zustehe. Daraufhin sei dieser von der Behörde über die Zuständigkeit des AMS und die Möglichkeit der Erhebung des Rechtsmittels der Beschwerde aufgeklärt worden. Am 04.02.2016 habe Herr XXXX nochmals telefonisch bestätigt, dass der Beschwerdeführer ihm den Bescheid des AMS vom 15.12.2015 übergeben und er dann am 22.12.2015 ein Telefonat mit einem Mitarbeiter des AMS geführt habe.

Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach ihm der angefochtene Bescheid nicht zugestellt worden sei, wurden seitens des AMS als Schutzbehauptung zurückgewiesen. Die belangte Behörde ging angesichts der telefonischen Erkundigung seitens des vormaligen Arbeitgebers und Unterkunftgebers des Beschwerdeführers beim AMS über die Versagung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer den Bescheid spätestens am 22.12.2015 erhalten und "in Händen gehabt" hätte. Ausgehend von diesem Zustellzeitpunkt sei die vierwöchige Beschwerdefrist am 19.01.2016 abgelaufen, weshalb die Beschwerde vom 02.02.2016 als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen sei.

7. Mit Schriftsatz vom 25.04.2016 langte beim AMS fristgerecht ein Vorlageantrag des Beschwerdeführers ein. Darin bekräftigte er mit näherer Begründung sein Beschwerdevorbringen, wonach sein Lebensmittelpunkt in Österreich liege, und wiederholte die in der Beschwerde gestellten Anträge.

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde erstattete der Beschwerdeführer kein Vorbringen. In der Betreffzeile des Vorlageantrags wurde lediglich erneut angegeben: "Bescheid vom 27.01.2016 persönlich ein Duplikat am AMS Geschäftsstelle übergeben, da auf dem Postweg nicht erhalten".

8. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.05.2016 vorgelegt.

9. Der in der Beschwerde und im Vorlageantrag gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2016, GZ W238 2125623-1/2Z, zurückgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des AMS vom 15.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.10.2015 (geltend ab 19.11.2015) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen.

Vom AMS wurde eine Zustellung des Bescheides ohne Zustellnachweis angeordnet.

Der Beschwerdeführer war im besagten Zeitraum nicht ortsabwesend.

Das genaue Datum der Zustellung des Bescheides kann zwar nicht festgestellt werden. Der Bescheid des AMS vom 15.12.2015 ist dem Beschwerdeführer jedoch spätestens am 22.12.2015 zugekommen.

Der Beschwerdeführer brachte am 02.02.2016 Beschwerde gegen diesen Bescheid ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen über die Antragstellung auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes, über Datum und Gegenstand des angefochtenen Bescheides, über die Anordnung der Zustellung des Bescheides ohne Zustellnachweis sowie über den Tag der Erhebung der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung nicht ortsabwesend war, basiert auf dessen - ebenfalls im Verwaltungsakt dokumentierten - Angaben im Zuge der Vorsprache beim AMS am 27.01.2016.

Die Feststellung, dass der Bescheid des AMS vom 15.12.2015 dem Beschwerdeführer spätestens am 22.12.2015 zugestellt worden ist, gründet sich auf dem aktenkundigen Vorbringen von Herrn XXXX.

Konkret geht die Tatsache, dass sich Herr XXXX (der vormalige Arbeitgeber und Unterkunftgeber des Beschwerdeführers) am 22.12.2015 telefonisch beim AMS erkundigte, warum der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, unzweifelhaft aus dem im Akt einliegenden Aktenvermerk eines Mitarbeiters des AMS hervor und wurde seitens des Beschwerdeführers im Verfahren auch nicht bestritten.

Diese telefonische Nachfrage ist jedoch - wie auch das AMS angenommen hat - nur dadurch erklärbar, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis vom Inhalt des Bescheides hatte und Herrn XXXX in weiterer Folge über die Zurückweisung seines Antrags auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes informiert hatte.

Dies wird auch durch die - ebenfalls im Akt einliegende - Zusammenfassung eines weiteren Telefonats zwischen Herrn XXXX und einem Mitarbeiter des AMS am 04.02.2016 bekräftigt, im Zuge dessen Herr XXXX bestätigte, dass der Beschwerdeführer ihm den "Zettel" gegeben habe und er sich dann gleich am 22.12.2015 beim AMS gemeldet und nachgefragt habe, warum dem Beschwerdeführer kein Anspruch zukomme.

Mit Rücksicht auf das im Verwaltungsakt dokumentierte - unzweifelhaft in Kenntnis der Bescheidinhalts erstattete - Vorbringen von Herrn XXXX, dem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist (vgl. dazu näher Punkt II.3.5. in der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung), erachtet das erkennende Gericht die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er den angefochtenen Bescheid auf dem Postweg nicht erhalten habe, für nicht glaubwürdig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.3. Der Behörde steht es gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Abweichend von der Bestimmung des § 14 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle gemäß § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG zehn Wochen.

Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 02.02.2016 Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 15.12.2015 erhoben. Dem AMS stand es somit grundsätzlich gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zehn Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 08.04.2016 - rechtswirksam zugestellt durch Hinterlegung am 15.04.2016 - außerhalb der zehnwöchigen Frist erlassen wurde.

Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist zwar mit Ablauf der Frist am 12.04.2016 untergegangen. Dennoch erübrigt sich eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).

Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerde vom 02.02.2016 gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 15.12.2015. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026). Insoweit der Vorlageantrag ein zur ursprünglichen Beschwerde konkretisiertes Vorbringen enthält, stellt dies eine Erweiterung der ursprünglichen Beschwerde dar (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3, wonach aus der Regelung des § 15 VwGVG geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann).

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.4. Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (§ 12 VwGVG).

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 15.12.2015 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG).

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (33 Abs. 2 AVG).

Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).

Hinsichtlich des bekämpften Bescheides vom 15.12.2015 wurde iSd § 26 Abs. 1 ZustG eine Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet.

Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Im vorliegenden Fall wurde die Zustellung des angefochtenen Bescheides seitens des Beschwerdeführers bestritten. Im Zuge seiner persönlichen Vorsprache beim AMS am 27.01.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er den Bescheid vom 15.12.2015 nicht erhalten habe. Weiters erklärte er, im besagten Zeitraum nicht ortsabwesend gewesen zu sein.

3.5. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Behauptet der Empfänger etwa, das Dokument sei überhaupt nicht oder später als seitens der Behörde angenommen zugestellt worden, so hat die Behörde die Tatsache sowie den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen zu erheben und nachzuweisen. Alleine durch die Behauptung des Empfängers tritt die Vermutung des Abs. 2 letzter Satz leg. cit. nicht ein (vgl. etwa VwGH 18.03.1988, 87/17/0302; 27.11.2008, 2007/16/0207) und liegt in weiterer Folge die Beweislast bei der Behörde (VwGH 29.10.1985, 85/14/0047; 18.07.1995, 94/04/0061; 24.06.2008, 2007/17/0202).

Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis muss der Beweis der erfolgten Zustellung - mangels Zustellnachweises - auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl. VwGH 20.12.2007, 2007/16/0175). Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer - unstrittig erfolgten - Zustellung ohne Zustellnachweis (vgl. VwGH 24.06.2008, 2007/17/0202; 15.05.2013, 2013/08/0032).

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist es dem AMS - trotz der vom Beschwerdeführer bestrittenen Zustellung des angefochtenen Bescheides - gelungen, unter Bezugnahme auf die Erkundigungen des ehemaligen Arbeitsgebers des Beschwerdeführers über die Versagung des Arbeitslosengeldes den Beweis der spätestens am 22.12.2015 erfolgten Zustellung zu erbringen. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren im Übrigen auch angegeben, im Zeitraum der vom AMS festgestellten Zustellung nicht ortsabwesend gewesen zu sein.

Selbst wenn die Ausfolgung einer Kopie des bekämpften Bescheides anlässlich der persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers beim AMS am 27.01.2016 eine (neuerliche) Zustellung darstellte, so ist gemäß § 6 ZustG nur die erste Zustellung (am 22.12.2015) maßgebend, da die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen auslöst (vgl. dazu auch VwGH 17.11.2010, 2010/13/0118).

3.6. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen (vgl. VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088 mwN).

Ausweislich des Verwaltungsaktes wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung seines Rechtsmittels vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom AMS nicht vorgehalten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 276 BAO alt (idF vor BGBl. I Nr. 14/2013) können die in einer Berufungsvorentscheidung erstmals getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, denen der Abgabepflichtige nicht entgegentritt, als richtig angesehen werden, weil einer Berufungsvorentscheidung auch die Wirkung eines Vorhaltes zukommt. Im Hinblick auf die Wirkung der Berufungsvorentscheidung als Vorhalt ist es demnach Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (vgl. etwa VwGH 23.05.1996, 94/15/0024; 28.05.2008, 2006/15/0125, je mwH).

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist diese Rechtsprechung auf Beschwerdevorentscheidungen iSd § 14 VwGVG (hier: iVm § 56 Abs. 2 AlVG) insofern übertragbar, als auch ihnen die Wirkung eines Vorhaltes zukommt.

Mit der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer die Versäumung der Rechtsmittelfrist vorgehalten. Obwohl er mit der Verspätung der von ihm eingebrachten Beschwerde konfrontiert wurde, erstattete der Beschwerdeführer im Vorlageantrag kein Vorbringen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde.

Der bloße Hinweis in der Betreffzeile des Vorlageantrags, wonach ihm der angefochtene Bescheid am 27.01.2016 vom AMS übergeben worden sei, "da auf dem Postweg nicht erhalten", ist nicht geeignet, die Feststellung des AMS, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 15.12.2015 spätestens am 22.12.2015 zugekommen sein musste, in Zweifel zu ziehen.

Die Erwägungen, aus denen das erkennende Gericht die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er den angefochtenen Bescheid nicht auf dem Postweg erhalten habe, für nicht glaubwürdig erachtet, wurden im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausführlich dargelegt.

3.7. Da der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer (spätestens) am 22.12.2015 zugestellt wurde, endete die Frist für die Erhebung der Beschwerde am 19.01.2016. Die am 02.02.2016 eingebrachte Beschwerde erweist sich somit als verspätet.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

3.8. Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet des Parteienantrags aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Eine solche wurde auch nicht durch die unsubstantiierte Behauptung des Beschwerdeführers, dass der angefochtene Bescheid nicht auf dem Postweg zugestellt wurde, erforderlich.

Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, weil eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, aus der Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen" darstellt. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161; 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere Punkt II.3.3., II.3.5. und II.3.6.); darüber hinaus hing die Entscheidung über die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde lediglich von bereits ausjudizierten - nicht übermäßig komplexen - Rechtsfragen ab.

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