BVwG I406 1427814-6

I406 1427814-6Federal Administrative CourtJun 30, 2016

Regest

Beschwerde, Beschwerdemängel, Rechtsberater, Zurechenbarkeit,<br/>Zurückweisung

Full text

BVwG I406 1427814-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I406.1427814.6.00

Spruch

I406 1427814-6/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2016, Zl. 567037008-160355968, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste am 03.08.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - nachdem er bereits eine stattliche Anzahl an Anträgen auf internationalen Schutz gestellt hatte - am 08.03.2016 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, wies mit Bescheid vom 30.05.2016, Zahl 567037008, FZ: 160355968 - EAST-WEST diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Der bezughabende Verwaltungsakt langte am 21.06.2016 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein. In der Beschwerde, erstellt am 17.06.2016 mit Unterstützung des Vereins Menschenrechte Österreich im Rahmen der Rechtsberatung, erklärte der Beschwerdeführer zur inhaltlichen Begründung, diese sei der handschriftlichen Beilage - in arabischer Sprache - zu entnehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeschriftsatz wurde vom Beschwerdeführer mit Unterstützung des Vereins Menschenrechte Österreich erstellt.

In der Beschwerde sind die Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides stützt, lediglich handschriftlich in arabischer Sprache angeführt.

Die fehlende Beschwerdebegründung ist nicht auf eine Unkenntnis der Rechtslage oder auf ein Versehen zurückzuführen, sondern auf ein bewusst rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltetes Anbringen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Wie oben unter Punkt 1.2. dargestellt, wurde der Beschwerdeschriftsatz mit Unterstützung im Rahmen der Rechtsberatung des Vereins Menschenrechte Österreich erstellt. Dies ergibt sich aus dem auf Seite 1 des Beschwerdeschriftsatz angeführten Vermerk "unterstützt durch Rechtsberaterin Mag. Barbara Oueslati, Verein Menschenreche Österreich".

Wie oben ausgeführt, enthält der Beschwerdeschriftsatz keine Beschwerdebegründung. Stattdessen wurde zur inhaltlichen Begründung erklärt, diese seien in einer handschriftlichen Beilage in arabischer Sprache enthalten.

Insofern wurde - wie unter 3. zu A) ausgeführt wird - eine mangelhafte Beschwerde vorgelegt, zumal den gesetzlich normierten formalen Mindesterfordernissen, wonach der Beschwerdeschriftsatz die Gründe zu enthalten hat, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, nicht Rechnung getragen wurde.

Wie aus dem Beschwerdeschriftsatz hervorgeht, hat sich der Beschwerdeführer bei der Erstellung des Beschwerdeschriftsatzes der Unterstützung einer qualifizierten der Rechtsberatung des Vereins Menschenrechte Österreich bedient, sodass für die Annahme einer Unkenntnis der Rechtslage kein Raum bleibt.

Aus dem Faktum, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz expressis verbis zur inhaltlichen Begründung erklärt, diese seien in einer handschriftlichen Beilage in arabischer Sprache enthalten, ist erschließbar, dass die Beschwerdebegründung nicht aus Versehen, sondern bewusst unterblieben ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

§ 9 Abs. 1 VwGVG regelt den Inhalt der Beschwerde und lautet:

"Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."

§ 16 Abs. 1 BFA-VG ist die maßgebliche Bestimmung zur Beschwerdefrist und lautet:

"Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar."

§ 24 VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 10/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

§ 13 Abs. 3 AVG idgF lautet: "Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

Hierzu ist zunächst anzuführen, dass angesichts des Umstandes, dass in Österreich Amtssprache Deutsch ist, die Einbringung der inhaltlichen Begründung der Beschwerde in arabischer Sprache einen Mangel darstellt und daher der im gegenständlichen Verfahren am 21.06.2016 eingebrachte Beschwerdeschriftsatz keine mängelfreie Beschwerdebegründung enthält, obwohl eine Beschwerde diese gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG i. d. g. F. ("die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt") zu enthalten hat.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG sind mit einem Mangel behaftete Beschwerde nicht obligatorisch zurückzuweisen, sondern ist ein den formalen Mindestanfordernissen nicht entsprechender Beschwerdeschriftsatz grundsätzlich einem Mängelbehebungsauftrag zugänglich (vgl. VwGH 19.10.2006, 2006/19/0383; VwGH 19.12.2005, 2001/03/0451; VwGH 18.12.2000, 2000/10/0154).

Aus der zum Rechtsschutz der Berufung (§ 63 AVG) ergangen höchstgerichtlichen Judikatur, welche auch vor dem Hintergrund des § 17 VwGVG dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeverfahren allfällig inhärenten Besonderheiten unzweifelhaft zugrunde gelegt werden kann, ergibt sich jedoch, dass § 13 Abs. 3 AVG nur dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen dient, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft erstattet worden sind.

Kein Raum für Verbesserungsauftrag besteht jedoch bei bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestalteten Anbringen (vgl. VwGH 22.2.2005, 2004/05/0115; VwGH 20.9.1979, 2418/79; VwGH 21.10.1999, 99/07/0131).

Im gegenständlichen Fall kann dem Beschwerdeführer keine Unkenntnis der Rechtslage zugesonnen werden, hat er sich doch bei Beschwerdeerhebung der qualifizierten Unterstützung der Rechtsberatung des Vereins Menschenrechte Österreich bedient. Auch für die Annahme eines Versehens, das zur Einbringung der inhaltlichen Begründung der Beschwerde in arabischer Sprache geführt hat, besteht keinerlei Raum, zumal in der Beschwerde ausgeführt wird, die inhaltliche Begründung sei der handschriftlichen Beilage zu entnehmen und diese in arabischer Sprache vorliegt. Folglich wurde die Beschwerde in vollem Umfang bewusst mit einer fremdsprachigen und somit mangelhaften Beschwerdebegründung eingebracht.

In der Zusammenschau der vorangestellten Erwägungen zeigt sich somit, dass der Rechtsschutz des § 13 Abs. 3 AVG dem Beschwerdeführer ob des bewusst und rechtsmiss-bräuchlich mangelhaft gestalteten Beschwerdeschriftsatzes nicht zugutekommen kann und die mangelhafte Beschwerde ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages sofort zurückzuweisen war (vgl. VwGH 22.2.2005, 2004/05/0115; VwGH 20.9.19798, 2418/79).

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass trotz des Antrages des Beschwerdeführers, eine öffentlichen mündliche Verhandlung durchzuführen, diese gemäß § 24 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 VwGVG i. d. g. F. entfallen konnte, zumal die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen war und darüber hinaus die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt bzw. der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschen-rechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch dem Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegensteht.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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