W226 2106409-2•BVwG W226 2106409-2
W226 2106409-2Federal Administrative CourtJun 29, 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W226 2106409-2/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2015, Zl. 13-821870803 beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, welche der Volksgruppe der Lesginen und dem muslimischen Glauben angehört - reiste gemäß eigenen Angaben am 26.12.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Bei der am nächsten Tag stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe betreffend im Wesentlichen an, sie sei strenggläubige Muslime und ihre Gebetsbrüder hätten ihr geholfen, weil sie krank sei und Hilfe brauche, indem sie sie besucht und manchmal auch Lebensmittel mitgebracht hätten. Dann seien Polizisten zu ihr gekommen und hätten gefragt, was diese Leute bei ihr verloren hätten. Sie hätten auch immer wieder gefragt, wo sich ihr Sohn aufhalte. Dies habe die Beschwerdeführerin bis vor kurzem aber selbst nicht beantworten können. Nach ihrem Glauben solle die Mutter in der Nähe ihres Sohnes leben. Da dieser hier in Österreich lebe, sei sie hierhergekommen und wolle bei ihm bleiben, weil sie alt und hilflos sei und seine Hilfe brauche. Überdies legte die Beschwerdeführerin einen auf ihren Namen lautenden russischen Inlandspass vor.
I.3. Am 08.05.2013 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, bei der die Beschwerdeführerin angab, Herz- und Nierenprobleme zu haben sowie an erhöhtem Blutdruck und Migräne zu leiden. Ihre Krankheiten betreffend legte sie ein ärztliches Attest vor. Sie sei bereits im Heimatland wegen der Herzprobleme und dem erhöhten Blutdruck erfolgreich behandelt worden und könne auch wieder dort behandelt werden; sie sei nicht wegen ihrer Krankheiten nach Österreich gekommen. In der Heimat hätte sie eine Invalidenpension bekommen. Ihren Fluchtgrund betreffend brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, sie habe 2004 den Islam angenommen und sei in die Glaubensgemeinschaft der XXXX eingetreten. Seit 2006 gehe es ihr gesundheitlich schlecht und deswegen sei ihre Nichte zu ihr gekommen und habe sie gepflegt. Schon damals sei die Miliz oft zu ihr gekommen und habe ihr gedroht, das Haus wegzunehmen oder zu zerstören, wenn sich weiterhin andere Astrachaner bei ihr zu Hause treffen würden. Die Beschwerdeführerin sei für einige Monate nach XXXX gegangen und habe besagte Nichte, die mit einem Astrachaner verheiratet gewesen sei, in ihrem Haus wohnen lassen. Als die Beschwerdeführerin wieder zurückgekehrt sei, habe sie noch mehr Probleme bekommen. Gegen den Mann ihrer Nichte habe man ein Strafverfahren eingeleitet und die Miliz sei ständig zu ihr gekommen und habe nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes, der 2005 ausgereist sei, gefragt. Das erste Mal sei die Miliz gleich nach der Ausreise ihres Sohnes gekommen, das letzte Mal im Mai 2012.
Im weiteren Verfahren vor dem Bundesasylamt legte die Beschwerdeführerin ein Dokumentenkonvolut indem sich unter anderem medizinische Atteste, ein Pensionistenausweis sowie eine Invaliditätsbestätigung der Beschwerdeführerin befanden.
I.4. Im Bescheid vom 31.07.2013, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, ihre der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt und sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Russischen Föderation sowie zur Rückkehrsituation und der Familiensituation der Beschwerdeführerin getroffen und sodann beweiswürdigend ausgeführt, das die Beschwerdeführerin ihr Heimatland verlassen habe, um bei ihrem Sohn zu leben, jedoch im Heimatland keine die Beschwerdeführerin betreffende drohende Verfolgungssituation vorliege. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland in eine Notsituation geraten würde. Trotz der in Österreich vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte stelle eine Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 MRK dar.
I.5. Mit Schreiben vom 16.08.2013 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein und brachte vor, ihr Vorbringen erfülle die Kriterien der Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr. Als Zugehörige zur sozialen Gruppe der Familie sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin asylrelevant, weil ein enger Zusammenhang zwischen ihr und dem ständigen Fragen nach ihrem Sohn durch die Polizei bestehe. Überdies werde die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Astrachaner verfolgt, weil diese oft in unmittelbaren gedanklichen Konnex mit Terrorismus gebracht werden würden. Die Beschwerdeführerin verwies hierzu auf näher bezeichnete Länderberichte sowie Judikatur des Asylgerichtshofes. Überdies übersehe die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr eine nachweisbar für Personen ihrer Art und Kategorie gefährliche Situation drohe. Dies ergebe sich aus den Fluchtgründen sowie dem gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin. Weiters zitierte die Beschwerdeführerin Länderberichte zum Thema Frauen im Nordkaukasus und führte aus, ihr wäre zumindest der Status als subsidiär Schutzberechtigte zuzuerkennen.
I.6. Mit Stellungnahme vom 07.10.2013 brachte die Beschwerdeführerin vor, in den ihr mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung übersendeten Länderfeststellungen würden sich keine Feststellungen bezüglich der Glaubensgemeinschaft der Astrachaner finden sowie wenige über ihre Herkunftsregion Dagestan und ging in der Stellungnahme näher auf diese Punkte ein.
I.7. Am 20.11.2013 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin teilnahm.
I.8. Mit am 03.12.2013 beim Asylgerichtshof eingelangtem Schreiben bat der Sohn der Beschwerdeführerin, diese nicht in die Russische Föderation zurückzuschicken. Weiters wurden eine Bestätigung von der Caritas, warum die Beschwerdeführerin noch keinen Deutschkurs absolviert habe, sowie ein Befürwortungsschreiben übersendet.
I.9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2014 wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsland übermittelt, zu diesen die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.06.2014 Stellung nahm und vorbrachte, die Länderfeststellungen würden keine Informationen über die Glaubensgemeinschaft der Astrachaner enthalten. Die Beschwerdeführerin sei einerseits auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie (auf Grund der bereits festgestellten asylrelevanten Verfolgung des Sohnes) und andererseits auf Grund der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der AstrachanerInnen asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Für die Beschwerdeführerin bestehe auf Grund ihrer gesundheitlichen Probleme und ihres Witwenstatus keine innerstaatliche Fluchtalternative; ein Umzug in eine andere Region erscheine unzumutbar. Überdies hätte sie auf Grund der bisher erfolgten Verfolgungshandlungen von Seiten des Staates aus, auch in anderen Regionen mit Verfolgungshandlungen zu rechnen. In Österreich verfüge die Beschwerdeführerin über ein aufrechtes Familienleben, sie lebe bei ihrem Sohn und werde von ihm gepflegt. Die Beschwerdeführerin habe erste Deutschkurse beleget (worüber jedoch keine Bestätigung vorgelegt wurde). Eine Rückkehrentscheidung und damit verbundene Abschiebung in die Russische Föderation stelle einen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
I.10. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 11.11.2014, Zl. W129 1437334-1/17E die Beschwerde gemäß den §§ 3,8 Abs 1 AsylG ab und verwies die Angelegenheit gemäß § 75 Abs 20 AsylG hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde. Das Bundesverwaltungsgericht führte dabei - auszugsweise wiedergegeben - wie folgt aus:
"II.1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:
Die Beschwerdeführerin, deren Identität feststeht, ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Lesginen. Sie gelangte am 26.12.2012 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin ist verwitwet und lebt in Österreich bei ihrem Sohn und dessen Familie.
In Österreich leben keine weiteren Angehörigen der Beschwerdeführerin; im Herkunftsstaat leben zwei Töchter der Beschwerdeführerin sowie ein Bruder, sechs Schwestern und Nichten.
Es kann weder festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt war, noch droht eine solche aktuell. Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation droht ihr weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr. Die beschwerdeführende Partei leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde.
Die beschwerdeführende Partei ist unbescholten.
Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich derzeit nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Sie ist von keiner in Österreich lebenden Person abhängig. Die beschwerdeführende Partei versteht und spricht die deutsche Sprache kaum. Sie ist nicht Mitglied bei einem Verein bzw. sonstigen Organisationen; sie hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren
gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich........
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin gründen sich auf deren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Die Feststellung ihre Identität betreffend gründet sich auf das vorgelegte Identitätsdokument. Auch das Bundesasylamt ging von diesem Sachverhalt aus. Im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof bzw. nunmehrigem Bundesverwaltungsgericht ist auch kein Grund hervorgekommen, wonach an diesen Angaben zu zweifeln wäre.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus den Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach sie herzkrank sei und an erhöhtem Blutdruck leide, was auch aus den vorgelegten Befunden hervorgeht
Das Bundesverwaltungsgericht zog daraus den Schluss, dass die beschwerdeführende Partei jedenfalls nicht an einer akut lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes leidet, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben und zu den im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus den Angaben im Laufe des Verfahrens, insbesondere im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.
II.2.3. Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden:
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).
Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Das Bundesverwaltungsgericht kam nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen auf Grund der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die von ihm behauptete Verfolgung und die Fluchtgründe unglaubwürdig ist und nicht den Tatsachen entspricht.
Zu Beginn der Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Religionszugehörigkeit befragt, insbesondere welche konkreten Glaubensinhalte, die vom "Durchschnittsislam" abweichen, die Astrachanen haben. Die Frage konnte die Beschwerdeführerin nach mehrmaligen Wiederholungen nicht beantworten und dies obwohl sie vorbrachte vor ihrer Aufnahme zu dieser Religionsgemeinschaft ein Jahr lang religiöse Bücher studiert zu haben und überdies bei einer Aufnahmezeremonie Fragen zur Religion der Astrachanen beantworten haben zu müssen. Die Antworten der Beschwerdeführerin auf diese Fragen waren so vage ("Die Astrachanen leben so wie es der Prophet Mohamed vorgeschrieben hat.", "Ich sage Ihnen doch. Wie leben nach den Regeln des Propheten Mohamed.", "Wir beten nicht am Grab des Verstorbenen, die anderen schon. Wir sind sehr streng mit dem Ramadan, die anderen halten sich nicht daran.", "Manche Muslime wissen nicht, was Ramadan ist. Auch besteht ein weiterer Unterschied darin, dass wir uns zu benehmen wissen, die anderen nicht.", "Die Astrachanen leben ehrlich, sie schaden niemandem, sie leben nach dem Propheten Mohamed."), dass sie jeder - auch jemand, der kein Muslime ist - hätte geben können. Von einer glaubhaften Beschwerdeführerin hätte man erwartet, dass sie diese Fragen deutlich detaillierter und umfassender beantwortet hätte, vor allem angesichts der -bereits erwähnten - Behauptung, dass sie sich vor dem Beitritt zu der Glaubensgemeinschaft der Astrachanen ein Jahr lang mit religiösen Werken beschäftigt haben will. In diesem Sinne wirkte es geradezu grotesk, dass die Beschwerdeführerin einen Unterschied zwischen den Astrachenen und den "sonstigen" Muslimen darin sah, dass die Astrachanen an Allah glauben (und folglich die sonstigen Muslime nicht!). Somit muss das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin niemals ein Mitglied der Religionsgemeinschaft der Astrachanen war.
Dies wird auch durch die unterschiedlichen Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes bezügliches ihres Beitrittes zur Religionsgemeinschaft und dem ihres Ehemannes untermauert. Während die Beschwerdeführerin angab, sie sei gleichzeitig mit ihrem Ehemann beigetreten - dies während einer Zeremonie in ihrem Haus im Beisein ihres Sohnes als Zeuge -, sagte der Sohn der Beschwerdeführerin aus, sein Vater (der Ehemann der Beschwerdeführerin) sei erst nach der Beschwerdeführerin der Religionsgemeinschaft der Astrachanen beigetreten; überdies gab er an lediglich als Hauseigentümer und nicht als Zeuge bei der Zeremonie anwesend gewesen zu sein.
Befragt wurde die Beschwerdeführerin auch darüber, wie oft die Miliz zu ihr gekommen und sie bedroht und belästigt hätte. Diese Frage konnte die Beschwerdeführerin in keiner Weise beantworten. Weder konnte sie sagen, ob die Miliz lediglich wenige Male oder tausende Male gekommen sei. Sie konnte lediglich die Angabe machen, die Miliz sei jedes Mal gekommen, wenn es einen Anschlag gegeben hätte. Auch die Frage wie oft so etwas vorgekommen sei, konnte die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise beantworten.
Unglaubwürdig erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht auch, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Zeit bei ihrer Tochter in XXXX nicht von behördlichen Stellen aufgesucht und nach ihrem Sohn gefragt wurde, wenn sie ihrem eigenen Vorbringen nach keine innerstaatliche Alternative hätte, da sie in der ganzen Russischen Föderation wegen ihres Sohnes und ihrer Religionszugehörigkeit gesucht würde - all dies, obwohl sie in XXXXbehördlich gemeldet war. Somit wäre es für die staatlichen Behörden ein Leichtes gewesen, die Beschwerdeführerin ausfindig zu machen und sie in XXXX aufzusuchen.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass es Widersprüche im Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt und dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof gegeben hat. Einerseits gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an lediglich beim letzten Vorfall im Mai 2012 mit der Zerstörung ihres Hauses bedroht worden zu sein, während sie andererseits vor dem Bundesasylamt angab, dass ihr mit der Zerstörung des Hauses bereits 2006 und 2007 gedroht worden sei. Auf diesen Vorhalt antwortete die Beschwerdeführerin lediglich, das habe sie nicht gesagt. Ein anderer Widerspruch stellt sich wie folgt dar:
Während die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung angab, dass ihr im Mai 2012 lediglich mit der Zerstörung des Hauses gedroht wurde, hatte sie vor dem Bundesasylamt angegeben, ihr sei auch mit der Enteignung gedroht worden. Auf Vorhalt antwortete sie knapp, "dort macht man alles Mögliche".
In einer Gesamtbetrachtung kommt das Bundesverwaltungsgericht angesichts der aufgezeigten Widersprüche, Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten zu dem Schluss, das gesamte Vorbringen ist als erfundenes Konstrukt zwecks Asylerlangung zu werten; es besteht keine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen.
Darüber hinaus ist erneut in diesem Zusammenhang auf die zugrunde liegenden Länderfeststellungen zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass sich die allgemeine Lage in Dagestan in einem gewissen Ausmaß stabilisiert hat, wenngleich nicht verkannt wird, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus dennoch zumindest teilweise weiterhin problematisch ist und dass mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und in Einzelfällen auch schwere Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Wie schon weiter oben erwähnt: Diese Szenarien sind jedoch individuell glaubhaft zu machen und führen im Fall ihrer individuellen Glaubhaftmachung auch konsequenterweise zur Gewährung von Asyl.
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II.3.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, 95/20/0380).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die beschwerdeführende Partei keine sie konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei in der Russischen Föderation eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle der beschwerdeführenden Partei nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat die beschwerdeführende Partei vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass sie an einer akut lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei unzulässig machen könnten, vor. In der Russischen Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die beschwerdeführende Partei hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht keineswegs, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht und aufwändigere Behandlungen allenfalls erst nach privater Bezahlung erfolgen. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener es Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07 und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; vom 29.9.2007, B328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).
Vom Vorhandensein entsprechender Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation ist im vorliegenden Fall auszugehen:
Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Russland erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua
v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).
Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die beschwerdeführende Partei bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der beschwerdeführenden Partei im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar den Verlust des Lebens, versetzen.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Die Beschwerdeführerin ist eine erwerbsfähige Frau, sie gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Protokoll, sie fühle sich in der Lage, Teppiche zu knüpfen und zu stricken. Sie gab im Laufe des Verfahrens darüber hinaus an, dass sie eine Pension erhalten habe und keine finanziellen Schwierigkeiten gehabt habe. Die Beschwerdeführerin hat in Dagestan bzw. der Russischen Föderation den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht, beherrscht die russische sowie die lesginische Sprache und ist mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut. Es kann ihr zugemutet werden, auch nach ihrer Rückkehr das für ihr Überleben Notwendige durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit aus Eigenem zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr wird es der beschwerdeführenden Partei deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für den Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen. Auch der Umstand einer mangelnden Berufsausbildung oder Berufserfahrung und der damit einhergehenden Benachteiligung am Arbeitsmarkt führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal die beschwerdeführenden Partei angesichts des bestehenden familiären und sozialen Netzwerkes nicht völlig auf sich alleine gestellt ist und entsprechende Unterstützung erhalten kann bzw. wird. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die beschwerdeführende Partei kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Tschetschenien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Wie erwähnt verfügt die beschwerdeführende Partei in Dagestan nach wie vor über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. In Dagestan leben zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführerin, es ist daher davon auszugehen, dass die Verwandten bzw. Familienangehörigen der beschwerdeführenden Partei im Falle der Rückkehr zumindest anfänglich unterstützend zur Seite stehen werden und dass das vorhandene familiäre und soziale Umfeld der beschwerdeführenden Partei die Wiedereingliederung in die russische Gesellschaft - welche nach einer nicht überlangen Ortsabwesenheit keine Probleme bereiten sollte - erleichtern wird.
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.
Der beschwerdeführenden Partei ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würden. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.
II.3.5. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
II.3.5.1.
§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:
"Alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."
§ 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG 2005 lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
II.3.5.2. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).
Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) unzulässig wäre.
II.3.5.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Die Beschwerdeführerin brachte vor, in Österreich bei ihrem Sohn und dessen Familie zu leben. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich, sodass eine Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen würde.
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob mit der Ausweisung auch in das Privatleben der beschwerdeführenden Partei eingriffen wird und bejahendenfalls, ob auch dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich und stellte am 26.12.2012 einen letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Sie verfügt über keine intensiven Bindungen, worauf schon ihre kurze Aufenthaltsdauer in Österreich hindeutet (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art. 8 EMRK, in Festgabe zum
80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen...".).
Darüber hinaus entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Die Beschwerdeführerin musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz (Zustellung mit 02.08.2013) ihren zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; sie konnte somit bereits sieben Monate nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).
Im gegenständlichen Fall sind keine Umstände erkennbar, die auf eine während des knapp zweijährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet entstandene außergewöhnliche Integration der beschwerdeführenden Partei schließen lassen: Die Beschwerdeführerin ist am Arbeitsmarkt nicht integriert, hat während ihres Aufenthaltes in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und ist auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen. Weiters besucht die Beschwerdeführerin - abgesehen von der Teilnahme an Deutschkursen - in Österreich keine Bildungseinrichtungen und ist auch nicht Mitglied in Vereinen bzw. sonstigen Organisationen.
Die Beschwerdeführerin weist faktische keine Kenntnisse der deutschen Sprache auf - doch selbst wenn das Sprachniveau deutlich höher wäre, wäre anzumerken, dass aus dem Umstand allein, die deutsche Sprache bis zu einem gewissen Grad zu beherrschen, nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich geschlossen werden kann, und wäre ein solcher Umstand zudem schon deshalb zu relativieren, weil der beschwerdeführenden Partei die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187).
Die Beschwerdeführerin ist zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein weder die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029) noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. etwa VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).
Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Dagestan bzw. der Russischen Föderation erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in Dagestan zu dem Schluss, dass die beschwerdeführende Partei ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie den weit überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht hat, noch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, da sich dort nach wie vor zahlreiche Verwandte (unter anderem zwei erwachsene Töchter) befinden. Die Beschwerdeführerin spricht die tschetschenische als auch die russische Sprache, sodass auch ihre Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheinen. Weiters ist die Beschwerdeführerin mit den Gepflogenheiten der russischen bzw. der dagestanischen Gesellschaft vertraut. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.
Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Unter den angeführten Aspekten erweist sich ein Eingriff in das Privatleben der beschwerdeführenden Partei als gerechtfertigt.
Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte. Die vorliegende Ausweisungsentscheidung steht zudem einem legalen Aufenthalt unter Beachtung der allgemeinen aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen bzw. einem humanitären Aufenthalt nicht entgegen (siehe idS VfGH 12.6.2010, U 614/10).
Im vorliegenden Verfahren wurde hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt, dass diese an einer akut lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass sie an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet bzw. dass keine iSd Art. 3 EMRK "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen, welche einer Abschiebung entgegenstünden, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass auf Grund seiner Rückkehr in die Russische Föderation ihr Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt wird; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der oben angeführten Judikatur der Höchstgerichte kann zum derzeitigen Zeitpunkt die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung nicht erkannt werden.
Somit war gem. § 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen".
I.11. Mit Schreiben vom 17.03.2015 übermittelte im fortgesetzten Verfahren die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen Fragenkatalog betreffend den Aufenthalt in Österreich, die integrativen Aspekte und die familiäre Situation. Dazu erstattete die Beschwerdeführerin am 21.04.2015 eine Stellungnahme, in der sie - u.a.- auf ihre "schlechte körperliche Verfassung" hinwies. Sie leide an Angina pectoris, chronischen Refluxbeschwerden, chronischer Cephalea, etc., wozu sie ein Attest XXXX in Vorlage brachte.
I.12. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen und fristgerecht angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin jeweils einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht. Gem. § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde vielmehr gegen die Beschwerdeführer gem. § 52 Abs. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zugleich wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zulässig ist und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Die belangte Behörde gab dabei im Wesentlichen den Verfahrensgang, wie oben geschildert, wieder und verwies auf die Angaben im Rahmen des ergänzenden Parteiengehörs. Die belangte Behörde verwies im Rahmen der Feststellungen darauf, dass mit der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2014 weder der Status des Asylberechtigen noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.
Nach allgemeinen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung in rechtlicher Hinsicht.
Verfahrensgegenständlich relevant ist, dass die belangte Behörde zu den vorgelegten ärztlichen Unterlagen einzig ausführte, dass "bereits im Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2013 und im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2014 festgestellt wurde, dass klinische und ambulante Behandlungsmöglichkeit in Dagestan grundsätzlich vorhanden sind und die BF an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet."
In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde im Verfahren der BF darauf, dass diese im Dezember 2012 illegal eingereist sei. Die Beziehung zu dem in Österreich lebenden Sohn würde nicht die erforderliche Intensität aufweisen und liege kein schützenswerter Familienbezug zu einer dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Person vor.
I.12. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht, dabei wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an einer Vielzahl von Krankheiten und Beschwerden leide. Aus dem vorgelegten Attest gehe hervor, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine schwerkranke Frau handle. Es müsse mit einer steten Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Mit den laut Aktenlage dokumentierten schwereren Erkrankungen der Beschwerdeführerin hat sich die belangte Behörde im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG überhaupt nicht auseinandergesetzt. Diese wurden einzig im Zusammenhang mit der sie betreffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG angesprochen, wobei wie dargestellt primär darauf hingewiesen wurde, dass über die Frage des subsidiären Schutzes bereits rechtskräftig ein Abspruch durch das Bundesverwaltungsgericht mit der Entscheidung vom 11.11.2014 erfolgt sei. Im Herkunftsstaat würden klinische und ambulante Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sein.
Wenngleich - ausgehend von unveränderten Verhältnissen in der Russischen Föderation - eine Neubeurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Art. 3 EMRK bzw. im Rahmen der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Verhältnis zur Entscheidung des BVwG vom 11.11.2014 grundsätzlich nicht in Betracht kommt, ist nach der nunmehr ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH vom 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0199-8) die bloße Wiedergabe der seinerzeit dazu angestellten Überlegungen keine ausreichende Basis für die nunmehr gebotene Bewertung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK bzw. § 9 BFA-VG.
Dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts folgend bedarf es spezifischer Feststellungen dazu, welcher Maßnahmen es konkret bedarf, um die dokumentierten Leiden der Beschwerdeführerin adäquat zu behandeln bzw. eine massive Verschlechterung zu verhindern. Damit einhergehend ist zu prüfen, mit welcher Wahrscheinlichkeit auch im Herkunftsstaat eine vergleichbare Behandlung der Beschwerdeführerin zugänglich ist, gegebenenfalls, welche Folgen im Einzelnen das Unterbleiben einer vergleichbaren Behandlung für die Beschwerdeführerin konkret nach sich zöge.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren weitere medizinische Atteste vorgelegt hat, aus denen sich ergibt, dass - aus Sicht der behandelnden Ärzte - akute Schmerzen und ein sehr eingeschränkter Gesundheitszustand gegeben sind. Die Teilnahme an einer Beschwerdeverhandlung wurde als nicht vertretbar beschrieben. Dabei wurde die eingeschränkte Reise - bzw. Transportfähigkeit mit folgender Diagnose belegt (auszugsweise): "Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma, seither chronische Kopfschmerzen; Verkalkung der Halsschlagadern, zur Beobachtung Koronare Herzkrankheit, Nierensteinleiden mit Koloiken; Divertikulose des Dickdarms, Bluthochdruck mit Hochkrise, Neuroforamenverengung Wirbelsäule, Arthrosen...."
Würden die Argumente der Beschwerdeführerin, welche durch Arztbriefe der behandelnden österreichischen Ärzte zumindest untermauert sind, zutreffen, so würde das die privaten Interessen der offenkundig in Österreich in einer adäquaten Behandlung stehenden BF an einem weiteren Verbleib in Österreich nicht unmaßgeblich verstärken, was jedoch in die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG hätte miteinbezogen werden müssen.
Vor dem Hintergrund der eindeutig zu diesem Themenbereich ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erweist sich somit die Nachholung des diesbezüglich durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde als unumgänglich. Die belangte Behörde wird dabei durch Einholung von medizinischem Sachverstand zu klären haben, welche konkrete Behandlung die BF derzeit im Bundesgebiet erhält, ob aus Sicht der behandelnden Ärzte eine vergleichbare Therapie in Ländern wie dem Herkunftsstaat durchführbar ist bzw. wie sich die Behandlungsnotwendigkeiten der sich offenkundig verschlechternden Krankheitsbilder der BF in den nächsten Jahren darstellen werden.
Erst nach Abklärung dieser Vorfragen wird die belangte Behörde in der Lage sein, betreffend die BF umfassend abzuklären, inwieweit eine Beendigung der in Österreich offensichtlich noch vorhandenen adäquaten Behandlung und eine Fortsetzung derselben im Herkunftsstaat zumutbar ist, wobei bei all diesen Überlegungen zu berücksichtigen sein wird, dass geklärt sein dürfte, welcher konkreten Therapie und welcher Medikamente die BF konkret bedarf.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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