BVwG W208 2126318-1

W208 2126318-1Federal Administrative CourtJun 29, 2016

Regest

Amtsmissbrauch, Diebstahl, Dienstpflichtverletzung,<br/>Einleitungsbeschluss, Strafverfahren, Urkundenunterdrückung,<br/>Verdachtslage, Verfolgungsverjährung

Full text

BVwG W208 2126318-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2126318.1.00

Spruch

W208 2126318-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Gruppeninspektor XXXX XXXX, geb. XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsanwälte XXXX, gegen den Einleitungsbeschluss der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES; SENAT 1, vom 07.04.2016, GZ. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Einstellung des Disziplinarverfahrens hinsichtlich Spruchpunkt II.1. und II.2. aufgehoben und gem. § 123 Abs. 1 BDG ebenfalls ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Der Spruch ist diesbezüglich wie folgt zu ergänzen:

53. Gruppeninspektor XXXX XXXX steht im Verdacht zu einem Zeitpunkt vor dem 25.05.2013 auf der Polizeiinspektion XXXX die dienstliche Baseballkappe des Grlnsp Helmut XXXX an sich genommen und obwohl die Kappe durch den innen angebrachten Schriftzug "XXXX" eindeutig identifizierbar war, bis zum 15.07.2013 nicht mehr zurückgegeben und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 1 und 2 BDG iVm § 91 BDG begangen zu haben.

54. Gruppeninspektor XXXX XXXX steht im Verdacht am 22.05.2012 anlässlich einer Schwerverkehrskontrolle vom Fahrer Josef XXXX €

200,- gefordert und am nächsten Tag von ihm € 120,- an der PI XXXX eingehoben zu haben, ohne ein Organstrafmandat ausgestellt sowie den eingehobenen Strafbetrag ordnungsgemäß an die Bezirkshauptmannschaft XXXX abgeführt zu haben und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 1 und 2 BDG iVm § 91 BDG begangen zu haben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Disziplinarbeschuldigte und Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizeibeamter an einer Polizeiinspektion (PI).

2. Mit Wirkung 25.05.2013 wurde er vorläufig vom Dienst suspendiert und am 21.06.2013 von der Disziplinarkommission (DK) die Suspendierung ausgesprochen.

3. Am 10.06.2013 [Anmerkung BVwG: offenbarer Schreibfehler im ua. Schreiben vom 01.03.2016, wo auf Seite 3 als Datum der Disziplinarnazeige der 10.06.2014 angeführt ist, obgleich im selben Schreiben von einer U-Haft des BF zwischen 12.07. und 29.08.2013 die Rede ist (AS 11), die ersten Niederschriften mit Juni 2013 datiert sind (AS 65) und der Beschuldigte selbst am 17.05.2013 von einem Oberst der BPK als Beschuldigter einvernommen wurde (AS 379)] erstattete, dass zuständige Bezirkspolizeikommando (BPK) eine Disziplinaranzeige an die Landespolizeidirektion XXXX (LPD) als Dienstbehörde. Bei einem Brand im Haus des BF wurden bei einer freiwilligen Nachschau Toilette- und Büroartikel, Motoröl und Kfz-Reinigungsmittel gefunden, die von der PI stammten. Eine spätere Nachschau im Kasten des BF an der PI förderte weitere Gegenstände und Aktenteile zu Tage.

In der Folge finden sich ua. mehrere Beschuldigtenvernehmungen im Akt (17.05., 11.06., 17.06., 21.06., 04.07., 12.07.2013 [AS 379f], u. 21.01.2014 [AS 423]). Alle weisen als Leiter der Amtshandlung Oberst Peter XXXX, BPK XXXX (im Folgenden: W.) auf [AS 491].

Am 11.07.2013 wurde ein Zwischenbericht [AS 491] als Ergänzung zu den bereits vorgelegten beiden Berichten vom 25.05.2013 an die Staatsanwaltschaft (StA) von W. vorgelegt. Ein weiterer Zwischenbericht am 20.08.2013 [AS 509] und ein Abschlussbericht am 23.02.2014 [AS 519] folgten. Wobei letzterer nicht von W., sondern vom BPK-Kommandanten unterzeichnet wurde.

4. Am 04.08.2015 legte die StA zu XXXX eine Anklageschrift gegen den BF und seine Gattin vor [AS 557]. Im Wesentlichen wurde diese darauf gestützt, dass der BF im Verdacht stehe, mit einer ihm nicht gehörenden Tankkarte einer Spedition (die er von einem Komplizen erhalten hatte) Dieseltreibstoffe bezogen zu haben, diverse Diebstähle (ua. an seinen Kollegen), Hehlerei, Urkundenunterdrückungen und Amtsmissbräuche begangen zu haben. In der Anklageschrift wird abschließend ausgeführt, dass der BF lt. einem Sachverständigengutachten im Tatzeitraum nicht unzurechnungsfähig gem. § 11 StGB gewesen und er teilgeständig sei.

5. Am 01.03.2016 erstatte der BPK-Kommandant eine 59-seitige "Disziplinar-Nachtragsanzeige" mit 94 Beilagen, welche am 15.03.2016 bei der LPD einlangte [AS 9]. Dem BF werden darin Urkundenunterdrückungen, Diebstähle und Amtsmissbrauch vorgeworfen. Zur besseren Übersicht über alle Delikte und den Bearbeitungsstand der StA befindet sich eine Tabelle in den Beilagen [AS 535].

6. Die "Disziplinar-Nachtragsanzeige" wurde von der LPD mit Schreiben vom 29.03.2016 der DK übermittelt und angeführt, dass diese zu der am 13.06.2013 unter gleicher GZ erstatteten Disziplinaranzeige gegen den BF vorgelegt werde.

7. Die DK ersuchte mit Schreiben vom 05.04.2016 den LPD-Kommandanten mitzuteilen, wann die Dienstbehörde von den genannten Vorwürfen - die sich offenbar im Zuge der Ermittlungen ergeben hätten - Kenntnis erlangt habe [AS 571]. Worauf das LPD mitteilte, dass es mit der Übermittlung des Abschlussberichtes am 24.03.2014 von den vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen Kenntnis erlangt habe. Es habe auch eine Korrektur zur ersten Disziplinaranzeige gegeben (der Tatzeitraum zu Punkt 1 sei anstelle von 09.01.2011 auf 10. - 11.01.2012 korrigiert worden) diese sei bereits mit 15.03.2016 der Personalabteilung der LPD bekannt gegeben worden [AS 573].

8. Im Akt findet sich in der Folge ein Bericht des BPK-Kommandanten der die Gerichtsverhandlung gegen den BF am 06.04.2016 beobachtet hatte und mitteilte, dass die Verhandlung auf 31.05.2016 vertagt worden sei [AS 577].

9. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 07.04.2016 fasste die DK einen Einleitungsbeschluss (zugestellt am 12.04.2016) in dem gegen den BF zu insgesamt 52 Spruchpunkten (auf 58 Seiten dargestellt) ein Disziplinarverfahren wegen Verdacht der Verletzung des § 43 Abs. 1 und 2 BDG eingeleitet wurde [AS 583]. Zu zwei Vorwürfen wurde kein Disziplinarverfahren eingeleitet.

In der Begründung wird ua. angeführt, dass sich der Verdacht der Dienstpflichtverletzungen auf die Disziplinaranzeige des BPK vom 01.03.2016 bzw. des LPD vom 29.03.2016 gründe. Die Dienstbehörde habe am 24.03.2014 mit Vorlage des Abschluss- und der Zwischen-Berichte Kenntnis vom Sachverhalt erlangt [Seite 12 bzw. AS 605].

Zur Verjährungsfrage wurde in der rechtlichen Beurteilung (Seiten 55

u. 56 [AS 691 - 693] unter Anführung des § 94 Abs. 1 BDG wörtlich angeführt [Anonymisierung durch BVwG]:

"Ad I. 1.-52. Einleitung

Wie eingangs ausgeführt, hat die Dienstbehörde von den gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen am erfahren.

§ 94 Abs. 1 BDG 1979 idgF darf ein Beamter wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

Z. 1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

Z. 2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.

Abs. 2 leg cit zufolge wird die angeführte Frist, sofern der, der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende, Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines gemäß Z. 3. vor dem Gericht geführten Strafverfahrens (Fassung des BDG im Jahre 2007) bzw. nach der Strafprozessordnung geführten Strafverfahrens (Fassung des BDG seit dem Jahr 2008) ist, für die Dauer des bezeichneten Verfahrens gehemmt, wobei

Abs. 4 leg cit normiert, dass für den Fall, dass ein Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führt, wenn die strafgerichtliche Verjährungsfrist länger ist als die im Abs. 1 Z. 2 des § 94 BDG an Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist tritt.

Dies trifft vorliegenden Falls auf die in den Punkten I.18, 19, 44, 45 und 49 beschriebenen Sachverhalte zu, wobei er in diesen Punkten noch dazu kommt, dass § 58 Abs. 2 StGB zufolge, die strafrechtliche Verjährung dann nicht eintritt, wenn während der Verjährungsfrist neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen wird, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht. In diesem Fall tritt die Verjährung erst dann ein, wenn auch für diese weitere Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

So wären die, in den Punkten I.18 und 19 umschriebenen Sachverhalte (Verdacht der Urkundenunterdrückung) der Disziplinaranzeige zufolge im Jahr 2011 begangen worden. Nachdem jedoch auch der Verdacht besteht, dass in den Jahren 2011 bis 2013 auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vergehen gesetzt worden sind, verlängert sich diesbezüglich die strafrechtliche Verjährung, welche bei der Urkundenunterdrückung grundsätzlich nur drei Jahre betragen würde.

Die, in den Punkten I.44, 45 und 49 geschilderten Sachverhalte (Verdacht des Amtsmissbrauches) seien im Jahr 2007 verwirklicht worden. Allerdings besteht auch hier der Verdacht, dass in den Folgejahren bis 2013 auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Akte gesetzt worden sind, weshalb sich die für den Amtsmissbrauch gültige strafrechtliche Verjährungsfrist von fünf Jahren verlängert.

[...]

Ad II. Nichteinleitung

Punkt II.1.)

der Umfang des von der Disziplinarkommission durchzuführenden Verfahrens wird durch den Einleitungsbeschluss begrenzt; es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens war.

Gemäß § 94 Abs. 1 BDG wird durch die Fällung des Einleitungsbeschlusses hinsichtlich der darin umschriebenen Anschuldigungen der Eintritt der Verjährung ausgelöst.

Der Einleitungsbeschluss hat den Vorschriften über Inhalt und Form von Bescheiden im Sinne des §§ 58 und 18 Abs. 4 AVG zu entsprechen.

Das im Spruch des Einleitungsbeschlusses dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten muss daher zumindest minimal sachverhaltsmäßiger dargestellt werden unter Angabe von Tatzeit, Tatort und Tatumstände (Kucsko-Stadelmayer, Seite 572).

Nachdem die genaue Tatzeit nicht bekannt ist, war in analoger Anwendung des § 118 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 idgF kein Disziplinarverfahren einzuleiten und spruchgemäß zu entscheiden.

Punkt II.2.)

Der in diesem Punkt geschilderte Vorfall hat sich der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zufolge am 22.05.2012 ereignet.

Wie der, der vorliegende Disziplinarnzeige diesbezüglich beigelegten, Niederschrift mit dem Geschädigten Josef B. vom 08.08.2013 zu entnehmen ist, wurde er am 22.05.2012 einer Schwerverkehrskontrolle unterzogen, das Geld sollte er am nächsten Tag auf der Polizeiinspektion B. - also am 23.05.2012 - bezahlen.

Angezeigt wurde jedoch, dass sich der inkriminierte Vorfall am 23.05.2013 ereignet hätte, dass nachweislich unzutreffend ist, weshalb in analoger Anwendung des § 118 Abs. 1 Z 1 1. Halbsatz BDG 1979 idgF kein Disziplinarverfahren einzuleiten und spruchgemäß zu entscheiden war."

10. Der rechtsfreundlich vertretene BF brachte gegen den Beschluss mit Schriftsatz vom 10.05.2016 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit ein.

Begründend wird lediglich angeführt, dass der Beschluss angefochten werde, weil dieser in seinen rechtlichen Ausführungen auf Seite 55 [Anmerkung BVwG: AS 691] wörtlich anführe: "Wie eingangs ausgeführt, hat die Dienstbehörde von den gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen am erfahren" und dabei verabsäumt habe das Datum anzugeben. Es sei daher nicht klar erkennbar vom welchem Datum die Behörde ausgegangen sei, um die Frage der Verjährung beurteilen zu können, was wesentlich sei. Da dieses Datum im Beschluss nicht angeführt sei, sei der Beschluss wegen Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens ersatzlos aufzuheben.

11. Mit Schriftsatz vom 11.05.2016 (eingelangt beim BVwG am 18.05.2016) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG zur Entscheidung vor.

12. Mit Schriftsatz vom 02.06.2016 wurde den Parteien die Ergebnisse des Beweisverfahrens, die Feststellungen sowie die vorläufige rechtliche Beurteilung mitgeteilt und eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen eingeräumt.

13. Am 21.06.2016 brachte der Rechtsvertreter des BF einen Friststreckungsantrag bis 05.07.2016 ein.

14. In einem Telefonat der erkennenden Richters wurde diesem mitgeteilt, dass dem Antrag nicht nachgekommen werden könne, da die gesetzliche Bearbeitungsfrist von 6 Wochen am 29.06.2016 auslaufe. Es könne allenfalls mit der Entscheidung bis zu diesem Tag zugewartet werden.

15. Am 28.06.2016 teilte der Rechtsvertreter mit, dass er keine Stellungnahme abgeben und den Ausgang des Strafverfahrens abwarten werde. Die DK gab ebenfalls keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die dem Spruch des Einleitungsbeschlusses zugrundeliegenden Anschuldigungspunkte lauten [Anonymisierung und Kürzung durch BVwG]:

"Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 07.04.2016 [...] beschlossen, [...]

I.) wegen des Verdachtes, er habe

1. ) zwischen 30.04.2013 und 10.05.2013 auf der Polizeiinspektion [B.] das private Multifunktionswerkzeug ‚Leatherman Wave' des Kontrlnsp Hanspeter [S.] im Wert von cirka € 100,- gestohlen und erst auf die direkte Ansprache des Geschädigten hin zurückgegeben,

[...],

2. ) im Zeitraum zwischen 01.01.2010 und 31.12.2011 auf der Polizeiinspektion [B.] den dienstlichen Gürtelring für die MagLight Taschenlampe im Wert von € 10,- zum Nachteil des Revlnsp Marco [P.] der Polizeiinspektion [B.] an sich genommen und in seinem Kasten deponiert,

[...]

3. ) zwischen 25.03. und 04.04.2013 auf der Polizeiinspektion [B.] die weiße Uniform-Tellerkappe des Grlnsp Helmut [K.] in dessen Büro vom Fensterbrett, wo sie abgelegt war, genommen und in den Kasten in seinem Büro gelegt,

[...]4.) im Dezember 2012 auf der Polizeiinspektion [A.] eine Lederaktenmappe im Wert von 20,-- zum Nachteil vom Grlnsp Christa [H.] gestohlen bzw. dauernd entzogen,

[...]

5. ) am 01.11.2012 in der Zeit zwischen 04:15 und 05:15 Uhr auf der Polizeiinspektion [B.] aus einer Tasche, die davor als Fund abgegeben worden war, einen USB Stick und Bargeld im Wert von mindestens € 3,- zum Nachteil von Karin [K.] entnommen und sich zugeeignet,

[...]

6. ) in der Nacht zum 06.11.2011 vom Innenhof des Dienststellengebäudes der Polizeiinspektion [B.] eine dreiteilige Aluleiter im Wert von cirka € 200,-- aus dem Eigentum des Anton [R.] gestohlen,

[...]

7. ) im Zeitraum zwischen 01.01.2010 und 31.12.2010 auf der Polizeiinspektion [B.] dem damaligen Kollegen Grlnsp XXXX [T.] dessen dienstliche Lederhandschuhe gestohlen,

[...]

8. ) im Zeitraum zwischen 01.07.2011 und 31.12.2011 auf der Polizeiinspektion [B.] dem Insp. Roman [S.] dessen schwarzes Uniformbarett für die Einsatzeinheit im Wert von cirka 8,50 gestohlen,

[...]

9. ) im Zeitraum zwischen 01.01.2010 und 24.05.2013 auf der Polizeiinspektion [B.] eine Grlnsp Walter [L.] gehörende Schreibmappe der FSG im Wert von cirka € 10,- gestohlen,

[...]

10. ) am 01.02.2012 (Anmerkung: laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft irrtümlich 01.02.2013) auf der Polizeiinspektion [B.] die Abrechnung des Nachtdienstgeldes und der Gefahrenzulage für Jänner 2012 von Grlnsp Gerald [ J.] unterdrückt,

[...]

11. ) zwischen 07.07.2010 und 25.05.2013 auf der Polizeiinspektion [B.] ein Antwortschreiben der GÖD Rechtsabteilung an Grlnsp Gerald [J.] an sich genommen und unterdrückt,

[...]

12. ) zwischen dem 15.10.2010 und dem 25.05.2013 auf der Polizeiinspektion [B.] einen Vertrag des Revlnsp. Marco [P.] mit der Musikgruppe "Die [...]" an sich genommen und unterdrückt,

[...]

13. ) zwischen 18.10.2010 und 25.05.2013 auf der Polizeiinspektion [B.] einen Antrag des Abtlnsp XXXX [C.] an den Fachbereich 4 (EDV) der Logistikabteilung der Landespolizeidirektion [...] auf "Benutzeränderung" wegen seiner Sperre im EKIS (Passwort vergessen) an sich genommen und unterdrückt,

[...]

14. ) zwischen 25.11.2011 und 25.05.2013 auf der Polizeiinspektion [B.] den Gehaltszettel des Grlnsp Thomas [N.] vom Dezember 2011 samt dem dazu geöffneten Kuvert an sich genommen und unterdrückt,

[...]

15. ) zwischen 14.09.2012 und 25.05.2013 auf der Polizeiinspektion [B.] die Diensteinteilung vom 14.09.2012 für Grlnsp Roman [S.] und Grlnsp Gerald [J.] an sich genommen und unterdrückt,

[...]

16. ) zwischen 01.11.2012 und 25.05.2013 auf der Polizeiinspektion [B.] ein Schreiben der Wiener Städtischen Versicherung an Carmen [J.] an sich genommen und unterdrückt,

[...]

17. ) zwischen 16.08.2011 und 04.07.2013 die Sterbeurkunde des Mihail Gheorge [C.] an sich genommen und durch Aufbewahren in einem seiner Aktenkästen auf der Polizeiinspektion [B.] unterdrückt,

[...]

18. am 01.06.2011 auf dem Raiffeisenplatz in [...] die, im Zuge einer Schwerverkehrskontrolle bei Matio [M.] vorläufig sichergestellten, dreiundzwanzig Stück Tachografenblätter dann in einem seiner Aktenkästen auf der Polizeiinspektion [B.] unterdrückt,

[...]

19. ) am 12.08.2011, zwischen 01:05 und 01:40 Uhr, in [...] auf der B [...] im Zuge einer Schwerverkehrskontrolle die Fahrerbescheinigung des Steljko (laut Seite 28 der Disziplinaranzeige richtig - Zeliko) [R.] an sich genommen und unterdrückt,

[...]

20. ) am 16.03.2012 auf der Polizeiinspektion [B.] (laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft offenbar irrtümlich Polizeiinspektion [S.]) von Christian [S.] € 105,- für drei begangene Verwaltungsübertretungen eingehoben, ohne die vorgesehene Organstrafverfügung auszustellen und den einkassierten Geldbetrag unverzüglich an die Behörde abzuführen,

[...]

21. ) zwischen 01.01.2013 und 31.12.2013 im Zusammenhang mit Vorführungsbefehlen auf der Polizeiinspektion [B.] von Isuf [L.] mindestens € 600,-- kassiert, jedoch nur € 454,- an die Bezirkshauptmannschaft [B.] abgeführt und sich den Restbetrag von mindestens € 146,-- angeeignet,

[...]

22. ) sich am 29.07.2011 (laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft irrtümlich 29.11.2011) auf der Polizeiinspektion [B.] aus den Effekten des, nach einem Banküberfall festgenommenen, Tavana [T.] ein Kuvert mit € 60,-- zugeeignet,

[...]

23. ) am 16.03.2012 in [...] im Zuge einer Schwerverkehrskontrolle von Hüseyin [O.] wegen festgestellter Verwaltungsübertretungen 300,-

eingehoben, aber keine Organstrafverfügungen ausgestellt und den eingehobenen Betrag nicht der Bezirkshauptmannschaft [B.] abgeliefert, sondern sich zugeeignet,

[...]

24. ) am 24.07.2012 in [B.] von Walter [O.] einen Strafbetrag von €

400,-- für die, von Alipasa [Z.] am 14.12.2011 begangenen dreiundvierzig, Verwaltungsübertretungen eingehoben und sich diesen Geldbetrag zugeeignet,

[...]

25. ) zwischen 27.06. und 01.07.2012 auf der Polizeiinspektion [B.] von Milance [B.] wegen insgesamt zweiundzwanzig, im Zuge einer Schwerverkehrskontrolle am 27.06.2012 festgestellten, Verwaltungsübertretungen € 400,- kassiert, jedoch für den eingehobenen Geldbetrag kein Organmandant ausgestellt und in der Folge den eingehobenen Strafbetrag nicht ordnungsgemäß der Bezirkshauptmannschaft [B.] abgeführt,

[...]

26. ) am 20.11.2011 auf der Polizeiinspektion [B.] (laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft irrtümlich vor Ort in [...]) von Zoran [P.], im Zusammenhang mit neunzehn von, am 15.11.2011 von ihm im Zuge einer Schwerverkehrskontrolle festgestellten bzw. vermerkten Verwaltungsübertretungen, insgesamt € 800,- kassiert, jedoch nur zwölf Organstrafverfügungen mit einer Summe von € 375,-- ausgestellt und der Behörde abgeführt, sich die restlichen € 425,-

hingegen zugeeignet,

[...]

27. ) am 06.03.2012, gegen 14:30 Uhr auf der Polizeiinspektion [B.] für, von ihm am 14.11.2011 im Zuge einer Schwerverkehrskontrolle bei llija [K.] insgesamt festgestellten einundzwanzig Verwaltungsübertretungen von Regina [M.] € 300,-- kassiert, jedoch weder die vorgesehenen Organstrafverfügungen ausgestellt noch den eingehobenen Betrag unverzüglich der Behörde abgeführt, sondern sich zugeeignet,

[...]

28. ) am 27.02.2012 bei der Firma [...] in [...] (laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft irrtümlich vor Ort in [...]), im Zusammenhang mit den, von ihm am 15.02.2012, zwischen 14:30 und 15:00 Uhr in [...], auf der Hauptstraße (B [...]) vor dem Haus Nr. 59 im Zuge einer Schwerverkehrskontrolle bei Heinrich [L.] festgestellten sechs, Verwaltungsübertretungen zwar € 210,-- kassiert, aber nur zwei Organstrafverfügungen ausgestellt und der Behörde € 70,-- abgeführt, sich die restlichen € 140,-- hingegen zugeeignet,

[...]

29. ) am 13.03.2013, in [...] auf der L B [...] vor dem BILLA-Markt ([...]gasse 1) im Zuge einer Schwerverkehrskontrolle bei Mica [B.] zahlreiche Verwaltungsübertretungen festgestellt und vorerst cirka €

1. 200,-- bis € 1.300,-- verlangt, auf Einwand des Beanstandeten, nicht so viel Geld mit zu haben, diesem ein "Angebot" von zehn Organstrafverfügungen zu insgesamt € 350,-- gemacht, auf neuerlichen Einwand des Beanstandeten, auch nicht so viel Geld mit zu haben, diesem angeboten, den Strafbetrag in den nächsten Tagen bis 17.03.2013 auf die Polizeiinspektion [B.] bringen zu können und schließlich, als Mica [B.] nicht kam, keine Anzeige erstattet und auch sonst keine weiteren Maßnahmen ergriffen,

[...]

30. ) am 02.04.2013 im Gemeindegebiet von [B.] auf der L B [...] im Zuge einer Schwerverkehrskontrolle Wolfgang [W.] wegen zwanzig festgestellten Verwaltungsübertretungen beanstandet und zur Zahlung von insgesamt € 700,--aufgefordert, auf dessen Einwand, nicht so viel Geld mit zu haben, diesen zur Bezahlung des Betrages am 05.04.2013 auf der Polizeistation [B.] aufgefordert, sei jedoch an diesem Tag nicht anwesend gewesen und habe weder eine Anzeige erstattet noch sonst weitere Maßnahmen ergriffen,

[...]

31. ) am 12.08.2011 um 00:20 Uhr in [B.] vor dem Haus [...] 92 im Zuge einer Schwerverkehrskontrolle Oliver [P.] (laut Disziplinaranzeige, Seite 35, richtig: [P.]) wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen beanstandet und diesen zur Bezahlung von insgesamt € 280,-- (laut Staatsanwaltschaft mindestens € 175,-) aufgefordert, auf dessen Einwand, nicht so viel Geld mit zu haben, diesem angeboten, in einigen Wochen mit ihm in Kontakt zu treten, dies aber nicht getan sowie weder eine Anzeige erstattet noch sonst weitere Maßnahmen ergriffen,

[...]

32. ) am 15.10.2011 um 14:25 Uhr in [...] am [...]platz Dejan [I.] kontrolliert, diesen wegen sieben Verwaltungsübertretungen beanstandet und zur Bezahlung von € 245,-- aufgefordert, auf dessen Einwand, nur cirka € 30,-- bis € 40,-- bei sich zu haben, diesem angeboten, am nächsten Wochenende zur Polizei nach [B.] zu kommen und die Strafe zu bezahlen, als dann aber Dejan [I.] das Geld noch immer nicht gehabt hat und deshalb nicht zur Polizei nach [B.] gefahren ist, diesen über ein Jahr lang mehrmals angerufen und zur Bezahlung schon fast "bedroht", andernfalls dieser und die Firma eine Strafe von € 1.000,- zu bezahlen hätten, auch zwei Mal bei der Firma angerufen und dort "Druck" gemacht, sich dann aber nicht mehr gemeldet und weder eine Anzeige erstattet noch sonst weitere Maßnahmen ergriffen,

33. ) am 21.06.2012 um 14:55 Uhr in [B.] auf Höhe des Hauses [...]straße 92 im Zuge einer Schwerverkehrskontrolle vierundzwanzig Verwaltungsübertretungen festgestellt und dafür bzw. für einen Teil davon von Peter [D.] insgesamt € 800,- Strafe verlangt, auf Einwand desselben, nicht so viel Geld mit zu haben, diesem angeboten, den Betrag später bezahlen zu dürfen und sich nach dem Urlaub mit ihm in Verbindung zu setzen, in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Grundlage acht Tachoscheiben zurückbehalten, sich jedoch dann nicht mehr mit dem Beanstandeten in Verbindung gesetzt, weder eine Anzeige erstattet noch sonst weitere Maßnahmen ergriffen,

[...]

34. ) am 20.03.2013 um 08:30 Uhr in [...],[...]promenade 14 bei dem von Rastislav [P.] gelenkten LKW, SCANIA, W- [...]GT, eine Schwerverkehrskontrolle durchgeführt und hierbei insgesamt neun Verstöße und sechs technische Mängel, die er zum einen Teil anzeigen (schwere Mängel) und zum anderen Teil vor Ort (Verstöße) strafen wollte, festgestellt dann aber dem Lenker die Bezahlung nicht in engem zeitlichen Zusammenhang, sondern vorerst ab 15.05.2013, bei nochmaligen Zahlungsaufschub, und das nicht auf einmal, sondern in drei Raten genehmigt,

[...]

35. ) am 10.07.2012 um 15:55 Uhr in [...],[...]straße 1 Gerald [J.] einer Schwerverkehrskontrolle unterzogen und dabei siebzehn Verstöße festgestellt, diese im Ergebnisprotokoll vermerkt und dafür € 200,-- einheben wollen, auf den Einwand des Beanstandeten, kein Geld bei sich zu haben, von diesem dessen Handynummer verlangt, um einen Termin für die Bezahlung der Strafe zu einem späteren Zeitpunkt zu vereinbaren, sich dann aber nicht mehr mit diesem in Verbindung gesetzt und weder eine Anzeige erstattet noch sonst weitere Maßnahmen ergriffen,

[...]

36. ) am 28.11.2011 um 11:05 Uhr in [B.] auf der L B [...] auf der Höhe StrKm 8,0 Bezirk [B.], [...], eine Schwerverkehrskontrolle bei dem von Dragisa [B.] gelenkten LKW der Marke Mercedes Atego, mit dem Kennzeichen W- [...]K durchgeführt, dabei zwölf Übertretungen (fünf wegen fehlender Tachoscheiben, sechs wegen fehlender Aufzeichnungen und eine wegen Mitführens von Schneeketten) festgestellt und dafür vorerst einen Strafbetrag von über€ 600,-- verlangt, auf Einwand des Beanstandeten, nur€ 50,-- mit zu haben, diesem angeboten, sich auf €

395,- einigen zu können, auf dessen Einwand, nur € 150,- auf dem Konto zu haben, diesem gesagt, dass ersich beim nächsten Dienst bei ihm melden werde, sich dann aber nicht mehr gemeldet, nur eine Anzeige wegen der nicht mitgeführten Schneeketten erstattet, sonst aber keine weiteren Maßnahmen ergriffen zu haben,

[...]

37. ) am 01.06.2011 in der Zeit von 14:50-15:25 Uhr in [...]auf dem [...]platz eine Schwerverkehrskontrolle bei dem von Mato [M.] gelenkten LKW der Marke Mercedes Actros, Kennzeichen WB- [...]BV durchgeführt, eine Überladung von 2.200 kg festgestellt, insgesamt dreiundzwanzig Tachografenscheiben vorläufig sichergestellt und versucht, von Mato [M.] für die Gewichtsüberschreitung einen Strafbetrag von € 400,-- einzuheben, obwohl für dieses Gewicht der Überladung lediglich ein Strafbetrag von € 140,- einzuheben gewesen wäre, nach dem Einwand des Beanstandeten, dass er in Österreich und nicht in Albanien oder Rumänien sei und somit keine € 400,- bezahlen werde, weder eine Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft XXXX noch sonst weitere Maßnahmen ergriffen und auf dem Ergebnisprotokoll keine Übertretungen dokumentiert,

[...]

38. ) am 03.10.2012 im Zuge einer ab 15:10 Uhr in [...], auf Höhe [...] Straße 1-7 durchgeführten Schwerverkehrskontrolle nach Feststellen eines schweren Mangels mit Untersagung der Weiterfahrt durch den Landesprüfzug (poröser Luftschlauch) zwar dem Lenker Sandor [F.] die Weiterfahrt untersagt, dann aber den LKW, der mit einer Fuhre frischen, jedoch aufgrund der langen Kontrolle schon erhärtenden Asphalts beladen war, mit Blaulicht zu einer Baustelle eskortiert und von Sandor [F.] wegen angeblich schlecht ausgefüllter Sachblätter anfänglich € 720,- verlangt, obwohl er auf dem Ergebnisprotokoll keine diesbezüglichen Verstöße oder Mängel dokumentierte, auf Einwand des Sandor [F.], kein Geld bei sich zu haben, diesem vorerst das Angebot gemacht, nur € 320,- bezahlen zu müssen, auf dessen neuerlichen Einwand, kein Geld bei sich zu haben, diesem eine spätere Bezahlung ermöglicht und nach cirka drei Wochen bei einem Telefonat abermals eine spätere Bezahlung vereinbart, dann allerdings keinen Kontakt mehr mit Sandor [F.] aufgenommen und auch sonst keine Maßnahmen ergriffen und auf einer Kopie des Führerscheines und der Zulassungsscheines nebst Adresse und Telefonnummer des Sandor [F.] den Betrag von € 220,- vermerkt,

[...]

39. ) am 01.04.2012 um 16:50 Uhr in [...] auf der L B [...] im Zuge einer Verkehrskontrolle beim Kleinkraftrad CPl Supermoto SM/SX, Kennzeichen [...] des Jan [K.] mehrere Verwaltungsübertretungen festgestellt, dann aber keine weitere Maßnahmen gesetzt,

[...]

40. ) am 18.07.2013 um 20:00 Uhr in [...] auf der LH [...] im Zuge einer Verkehrskontrolle bei dem von Alexander [G.] gelenkten Mofa Derbis Senda DRDX, Kennzeichen [...] sechs, zum Teil schwere Verwaltungsübertretungen festgestellt, sich diesbezügliche Notizen gemacht, an Ort und Stelle die Kennzeichentafel und den Zulassungsschein abgenommen, eine Bestätigung ausgestellt, dann aber nächsten bzw. übernächsten Tag ohne Voranmeldung in die Ordination des Vaters des beanstandeten Lenkers, Prim. Dr. Christoph [G.], gegangen und diesem das Kennzeichen sowie den Zulassungsschein ausgefolgt, obwohl die Mängel nicht behoben worden waren und die Verwaltungsübertretungen auch weder bestraft noch der Behörde angezeigt,

[...]

41. ) am 07.04.2012 um 15:20 Uhr in [...], [...]Straße 107 im Zuge einer Schwerverkehrskontrolle neunzehn Verstöße festgestellt und vom Lenker, XXXX [Z.], € 650,- verlangt, auf dessen Einwand, nicht so viel Geld bei sich zu haben und dass es für Milchtransporter eine Ausnahmegenehmigung geben würde, das nicht akzeptiert und dem Lenker gesagt, dass er sich in ein paar Tage an der Dienststelle melden solle, weiters im Ergebnisprotokoll neunzehn Verstöße und Organstrafverfügungen dokumentiert, dann aber, obwohl sich XXXX [Z.] nicht mehr gemeldet hat, keine weiteren Maßnahme ergriffen,

[...]

42. ) am 28.01.2011 um 15:20 Uhr in [...],[...]platz 5 im Zuge einer Schwerverkehrskontrolle zahlreiche (mindestens dreiundzwanzig) Verwaltungsübertretungen festgestellt, vom Lenker, Lucjan [C.], €

600,-- für einundzwanzig Übertretungen verlangt, auf dessen Einwand, nicht so viel Geld mit zu haben, dessen Daten notiert und auf dem Ergebnisprotokoll einundzwanzig Organstrafverfügungen mit einer Gesamtsumme von € 600,-- dokumentiert, jedoch weder das Geld dafür später kassiert noch eine Anzeige erstattet zu haben (es wurde lediglich eine Anzeige wegen schadhafter Reifen und Nichtmitführens der Schneeketten erstattet),

[...]

43. ) am 13.02.2012 um 12:15 Uhr in [...],[...]straße 3 im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle zwar festgestellt, dass Matthias [G.] nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung war und dass die Begutachtungsplakette des von Matthias [G.] gelenkten PKW, BMW, [...] abgelaufen war, dann aber die Anzeigeerstattung an die Behörde unterlassen,

[...]

44. ) am 30.06.2007 um 15:20 Uhr in [B.], [...]straße 39 im Zuge einer Verkehrskontrolle bei Ghita Corneliu [F.] festgestellt, dass dieser den PKW Renault 19 auf öffentlichen Verkehrsflächen ohne Zulassung, ohne Versicherung, ohne Führerschein und ohne Sicherheitsgurte gelenkt hat, dann zwar die für die Anzeige erforderlichen Daten notiert, jedoch die Anzeige nicht erstattet,

[...]

45. ) am 15.07.2007 um 12:10 Uhr in [...],[...]straße 8 im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle bei dem von Ananda Reddy [G.] gelenkten PKW, Toyota Hiace, Kennzeichen W- [...] fünf schwere Mängel festgestellt, die für die Anzeige notwendigen Daten in einem Kalender notiert, dann aber die Anzeige nicht erstattet,

[...]

46. ) im Februar 2013 auf der Polizeiinspektion [B.] eine Versicherungsanfrage der BVA zu einem Verkehrsunfall, der von Grlnsp Helmut [K.] bearbeitet worden war, ohne Wissen des Vorgesetzten bzw. des dafür zuständigen Sachbearbeiters, aus dem Posteinlauf entnommen und sie auch nicht bearbeitet,

[...]

47. ) am 21.06.2011 auf der Polizeiinspektion [B.] eine am 20.06.2011 per FAX eingelangte Anzeige der Fa. [I.] gegen unbekannte Täter wegen Vandalismus Schäden, noch vor der Protokollierung und ohne Wissen seiner Vorgesetzten eigenmächtig an sich genommen, jedoch außer der fotografischen Sicherung der Schäden keine weiteren Ermittlungen durchgeführt und auch keine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet,

[...]

48. ) am 20.08.2011 in [B.] mit Clemens [S.] wegen des Verdachtes, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein KFZ gelenkt zu haben, einen Alkomattest vorgenommen, der mit 0,66 mg/l Atemalkoholkonzentration positiv verlief, in der Folge aber dem Lenker weder den Führerschein abgenommen noch eine Anzeige erstattet,

[...]

49. ) am 01.02.2007 um 23:05 Uhr mit Gerhard [H.] eine Niederschrift im Zusammenhang mit einer PKW Veruntreuung in Wien sowie einem Fund bzw. einer Sicherstellung von Diebesgut in [...], [...]-Straße 7 aufgenommen zu haben, dann aber den Fall bzw. die Fälle nicht - wie vorgesehen - weiter bearbeitet (durch Aktenabtretung an die tatortzuständige Polizeiinspektion in Wien bzw. Aktenübergabe an die Kriminaldienstgruppe der Polizeiinspektion [B.] oder Anzeige an die Staatsanwaltschaft [...])

50. ) am 30.09.2012 um 23:36 in [B.], [...]straße 90 im Zuge einer Schwerverkehrskontrolle bei dem von Bernd [D.] gelenkten LKW mehrere Verwaltungsübertretungen festgestellt und dann eine Verwaltungsanzeige erstattet, in der sowohl Delikte aufscheinen, die nicht vorgelegen waren, als auch Delikte, die doppelt und dreifach aufscheinen, obwohl sie nur einfach begangen wurden,

[...]

51. ) im September 2012 für die pflichtwidrige Unterlassung einer Anzeigeerstattung wegen § 99 Abs. 1a StVO gegen Clemens [S.] von Joachim [S.] für sich Vergünstigungen mit Hinblick auf den beabsichtigten Kauf eines PKW gefordert,

[...]

52. ) am 06.07.2013 gegen 17:00 Uhr in [...],[...], in der Firma BMW [B.], Joachim [S.] im Zusammenhang mit dessen möglicher bzw. bevorstehender förmlichen Vernehmung zu einer falschen Zeugenaussage aufgefordert, indem er Joachim [S.] gesagt hat, dass, sollte sich jemand bei ihm oder seinem Sohn melden, er bzw. sein Sohn sagen solle, dass dieser damals beim [...] Keller auf dem Weg zu seinem Auto gewesen sei, das Fahrzeug habe aufsperren wollen und er deshalb vorsichtshalber einen Alkotest habe machen müssen und auf die Frage des Joachim [S.], warum er solche Angaben machen solle, geantwortet, dass dies so besser wäre,

[...]"

Zu folgenden 2 Sachverhalten wurde keine Disziplinarverfahren eingeleitet:

"II.) [...]

1. ) er habe zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 25.05.2013 auf der Polizeiinspektion [B.] die Polizei Baseballkappe des Grlnsp Helmut [K.] gestohlen,

[...]

2. ) am 23.05.2013 (einen Tag nach der Anhaltung und Feststellung der Übertretungen) auf der Polizeiinspektion [B.] von Josef [B.] € 120,-

kassiert, jedoch für den eingehobenen Geldbetrag kein Organmandat ausgestellt und in der Folge den eingehobenen Strafbetrag nicht ordnungsgemäß an die Bezirkshauptmannschaft [B.] abgeführt,

[...]"

Festgestellt wird, dass die Dienstbehörde mit Mail vom 06.04.2016 mitteilte, am 24.03.2014, mit Vorlage des Abschluss- und der Zwischenberichte, Kenntnis vom Sachverhalt erlangt zu haben und dies im Einleitungsbeschluss in der Begründung auf Seite 12 [AS 605] ausdrücklich angeführt ist.

Dieses Datum ist nicht deckungsgleich mit dem Vorlagedatum des Abschlussberichtes an die StA. Hier ist der 23.02.2014 angeführt [AS 519]. Das Datum der Übermittlung des Abschlussberichtes kann daher als (spätestes) Datum angesehen werden, an dem der StA die Sachverhalte angezeigt wurden.

Am 11.07.2013 wurde ein Zwischenbericht als Ergänzung zu den bereits vorgelegten beiden Berichten vom 25.05.2013 an die StA von W. vorgelegt. Ein weiterer Zwischenbericht wurde am 20.08.2013 an die StA übermittelt [AS 509].

Mit dem Zwischenbericht vom 11.07.2013 und vom 20.08.2013 sowie dem Abschlussbericht (samt beigelegten Faktenberichten) vom 23.02.2014, sind die Sachverhalte der oa. Spruchpunkte des Einleitungsbeschlusses (und zwar auch jene in denen nicht eingeleitet wurde) bei der StA anhängig gemacht bzw. angezeigt worden, was aus den in der Begründung zu den einzelnen Spruchpunkten angeführten Hinweisen auf den jeweiligen Berichten (und in der Folge auch aus der Anklageschrift der StA) deutlich - jeweils mit Datum - hervorgeht.

Der DK sind bei der Nummerierung der Sachverhalte in der Begründung des Bescheides Fehler unterlaufen. So wurde zum Sachverhalt des Spruchpunktes I.3. die dazugehörige Begründung mit 4 nummeriert und die Nummer 3 ausgelassen, ein Fehler der sich in der Folge auch auf Spruchpunkt I.5 und I.6 ausgewirkt hat.

Für den Spruchpunkt I.7. findet sich die Begründung offensichtlich irrtümlich in Punkt 9.

Für den Spruchpunkt I.8. findet sich die Begründung offensichtlich irrtümlich in Punkt 10. Die mit 8 bezeichnete Begründung betrifft Spruchpunkt II.1. - eine Nichteinleitung zu einem Punkt.

Für den Spruchpunkt 9 findet sich die Begründung offensichtlich irrtümlich in Punkt 11.

Ein Fehler der sich in den folgenden Spruchpunkten bis Spruchpunkt I.24. durchzieht, sodass die Begründung jeweils mit einer um zwei Zähler höheren Nummerierung versehen ist.

Danach führt die Begründung, wiederum offensichtlich irrtümlich, den Punkt 27 an, der allerdings den Spruchpunkt II.2. - die zweite Nichteinleitung betrifft.

Spruchpunkt I.25. ist folglich richtig dem Begründungspunkt 28 zuzuordnen. In der Folge verschieben sich die Begründungspunkte jeweils um drei Zähler. Ein Fehler der sich bis zum letzten Spruchpunkt I.52. fortsetzt.

Ungeachtet ihrer falschen Nummerierung sind die Begründungen zu den Spruchpunkten leicht auffindbar, weil sie ein exakte Beschreibung der vorgeworfenen Taten enthalten und das Datum des Berichtes an die StA. Damit steht das jeweilige Datum der Erstattung der Anzeige fest und liegt je nach Spruchpunkt zwischen 11.07.2013 und 23.02.2014. Die angezeigten Delikte bewegen sich zwischen 01.02.2007 (Spruchpunkt I.49.) und 18.07.2013 (Spruchpunkt I.40.).

Zwischen den im Einleitungsbeschluss vorgeworfenen Sachverhalten und jenen die Gegenstand der Anzeige an die StA bzw. des anhängigen Gerichtsverfahrens sind, besteht Identität, wie sich eindeutig aus dem jeweiligen Hinweisen auf die Anklageschrift der StA in der Begründung des Einleitungsbeschlusses ergibt. Das Verfahren ist bis dato bei Gericht anhängig.

Hinsichtlich des eingestellten Spruchpunktes II.1. findet sich die Begründung im Punkt 8 [Seite 13 des Bescheides], sie lautet [Anonymisierung durch das BVwG]:

"[Der BF] ist verdächtig, zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 25.05.2013 auf der PI [B.], die Polizei Baseballkappe des Gruppeninspektor Helmut [K.] gestohlen zu haben. [s. Anklageschrift der StA: B) I.9) und Zwischenbericht des BPK [B.] vom 20.08.2013, Faktum 25].

Der Beamte steht daher im Verdacht, über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hinaus seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 zur Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben verletzt zu haben."

Wenn nun die DK feststellt, dass die genaue Tatzeit nicht vorliege, dann ist das zwar richtig, es steht jedoch durch den Hinweis auf den Zwischenbericht vom 20.08.2013, Faktum 25 fest, dass diese Kappe bei der Hausdurchsuchung am 15.07.2013 vorgefunden wurde. Der K. wurde am 29.07.2013 dazu niederschriftlich einvernommen [AS 135], der BF am 21.01.2014 [AS 423]. K. hat dazu angegeben, dass ihm seit einiger Zeit, den genauen Zeitraum könne er nicht angeben, seine dienstliche zugewiesene Baseballkappe fehle und er hat die Kappe in der sich der Schriftzug [K.] befindet eindeutig identifiziert.

Der BF hat bei seiner Einvernahme angeführt, er dürfte die Kappe von K. vermutlich zufällig zum Waschen mitgenommen haben.

Vor diesem Hintergrund steht fest, dass sich die Kappe am 15.07.2013 - obwohl dem BF aufgrund des Schriftzuges darin bekannt sein musste, dass sie einem Kollegen gehörte - beim BF befand. Sie befand sich zu diesem Zeitpunkt unrechtmäßig in seinem Besitz, sodass der Tatzeitpunkt - entgegen der Ansicht der DK - feststeht.

Hinsichtlich des eingestellten Spruchpunktes II.2. findet sich die Begründung im Punkt 27 [Seite 18 des Bescheides], sie lautet [Anonymisierung durch das BVwG]:

"[Der BF] ist verdächtig, am 23.05.2013 (einen Tag nach der Anhaltung und Feststellung der Übertretungen) auf der PI [B.] von Josef [B.] € 120,-- kassiert, jedoch für den eingehobenen Geldbetrag kein Organmandat ausgestellt und in der Folge den eingehobenen Strafbetrag nicht ordnungsgemäß der Bezirkshauptmannschaft [B.] abgeführt zu haben.

[s. Anklageschrift der StA B) IV.1) f) und Faktenbericht des BPK [B.] vom 13.10.2013, Faktum 33, Beilage 30].

Der Beamte steht daher im Verdacht, über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hinaus seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. § 50 Buchst. v SDG und §§ 1 und 2 Organ Strafverfügung Verordnung (Ort StVO ist die V) sowie § 43 Abs. 2 BDG zur Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben verletzt zu haben."

Lt. dem im Abschlussbericht vom 23.02.2014 [AS 541] und in der Begründung zitierten Faktenbericht vom 13.10.2013 [AS ] wurde der Geschädigte B. am 08.08.2013 [AS 223] und der BF am 21.01.2014 niederschriftlich befragt. Als Grundlage diente ein Ereignisprotokoll vom 22.05.2012, 11:25 Uhr in dem sowohl der exakte Ort A. als auch das Kennzeichen des LKW angeführt war. B. konnte sich an die Schwerverkehrskontrolle erinnern, an die ursprüngliche Forderung von € 200,- und den letztlich an der PI B. bezahlten Betrag von € 120,--. Der BF gab dazu in seiner Befragung an, er können sich an die Amtshandlung nicht mehr erinnern. Es könne passiert sein, dass er kein Organmandat eingehoben habe oder auf ein Organmandat das falsche Kennzeichen geschrieben habe [AS 430].

In der Anklageschrift der StA ist der Name des Geschädigten B., die Schwerverkehrskontrolle in A. und der Geldbetrag von € 120,-

angeführt. Als Tatzeitpunkt ist der 22.05.2012 angegeben.

Festgestellt wird, dass in der Disziplinaranzeige der anhand der anderen Fakten (Geschädigter, Tatort, modus operandi) eindeutige identifizierbare Sachverhalt - offensichtlich irrtümlich - mit

23.05. 2013 (" ... einen Tag nach der der Anhaltung und Feststellung

der Übertretung ...") anstatt richtig mit 22.05.2012 datiert wurde.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass eine Überprüfung einer allfälligen Verjährung aller Spruchpunkte des angefochtenen Beschlusses schon aufgrund der Begründung des Bescheides möglich ist.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Datumsangaben ergeben sich aus dem Einleitungsbeschluss (insb. aus der Begründung - Seite 12ff), den ihm Verwaltungsakten einliegenden und im Verfahrensgang angeführten Berichten des BPK an die StA (samt Beilagen) sowie aus dem Mail vom 06.04.2016 der LPD an die DK (Verfahrensgang I.7.).

Die Behauptung des BF, dass nicht erkennbar sei, von welchen Datumsangaben die DK ausgegangen sei, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Selbst das Datum, wann die Dienstbehörde vom Verdacht der Dienstpflichtverletzung erfahren hat, ist im Bescheid als erster Satz der Begründung angeführt.

Den Parteien wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und sind sie den diesbezüglichen Feststellungen nicht entgegengetreten.

Die Frage einer allfälligen Verjährung aller oder einzelner Spruchpunkte ist Gegenstand der folgenden rechtlichen Beurteilung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde ausreichend erhoben worden.

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG auch nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG). Ein Fall des Art. 6 EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor (vgl. im Übrigen auch VfSlg 16716/2002 mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" i.S.d Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl. Nr. 210/1958 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04).

Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl. E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; E 14. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).

Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die im Wesentlichen anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lautet (Hervorhebungen durch BVwG):

§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.

(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt

1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,

2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)

2a. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,

3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und

5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,

b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder

c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der Dienstbehörde.

(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,

1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,

2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde.

Im Verfahren vor der Disziplinarkommission im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ist Z 1 anzuwenden.

(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

Der VwGH hat dazu ua. folgende einschlägige Aussagen getroffen [Anmerkung: Da der Verhandlungsbeschluss nach der aktuellen Rechtslage im Einleitungsbeschluss aufgegangen ist, gelten die Aussagen des VwGH für den Verhandlungsbeschluss sinngemäß nunmehr auch für den Einleitungsbeschluss.]:

Die Hemmungstatbestände des § 94 Abs. 2 BDG 1979 treten unbedingt und absolut ein. Es kommt ausschließlich darauf an, dass ein Verfahren - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - bei einer der in § 94 Abs. 2 BDG 1979 genannten Gerichte und Behörden anhängig war/ist. Das Verhalten der Disziplinarbehörde während dieser Fortlaufshemmung hat auf die Hemmung der in § 94 Abs. 1 und 1a BDG 1979 genannten Fristen keinen Einfluss (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0012).

Der im Einleitungssatz des § 94 Abs. 2 BDG 1979 genannte "zugrundeliegende Sachverhalt" führt dann zur Hemmung des Laufes der in § 94 Abs. 1 und 1a genannten Fristen, wenn der Beamte - in Idealkonkurrenz - durch ein und dieselbe Tat sowohl eine Dienstpflichtverletzung nach dem BDG 1979 als auch durch ein Delikt, das strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden ist, begangen haben könnte. Die Voraussetzung der Identität des Sachverhalts bedeutet, dass es sich um dieselbe Tat handeln muss, nicht jedoch, dass sich die entsprechenden Sachverhaltselemente vollständig decken müssen. Auch auf die verbale Umschreibung des Verhaltens und auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Benennung der Tat kommt es nicht an. Umgekehrt tritt bei Realkonkurrenz zwischen den genannten Delikten (wenn also z.B. eine Verfolgung wegen eines anderen Verhaltens erfolgt) eine Hemmung jedenfalls nicht ein (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0058).

Voraussetzung für den Verhandlungsbeschluss ist die ausreichende Klärung des Sachverhaltes, auf Grund dessen im Verhandlungsbeschluss als unabdingbarer Inhalt die Anschuldigungspunkte zu formulieren sind, die die Grundlage für die mündliche Verhandlung darstellen. Eine weiter darüber hinausgehende Behandlung des Sachverhaltes im Rahmen der einzelnen Anschuldigungspunkte erübrigt sich im Stadium des Verhandlungsbeschlusses, weil damit der Beurteilung im folgenden Disziplinarverfahren vorgegriffen würde und es nicht Aufgabe des Verhandlungsbeschlusses, sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens ist, die Rechtsfrage bzw. Schuldfrage zu klären (VwGH 18.03.1998, 96/09/0145 mit Hinweis E 29.6.1989, 88/09/0126).

Wie beim Einleitungsbeschluss oder bei der Entscheidung über die Suspendierung erfolgt die Entscheidung der Disziplinarkommission beim Verhandlungsbeschluss noch im Verdachtsbereich. Daraus folgt, dass in dieser Phase des Disziplinarverfahrens (Fassung des Verhandlungsbeschlusses und damit Weiterführung des Disziplinarverfahrens oder dessen Einstellung) nur offenkundige Einstellungsgründe zu beachten sind. (VwGH 16.11.1995, 93/09/0054).

Im Disziplinarverfahren ist - anders als im strafgerichtlichen Verfahren - nicht die strafrechtliche Qualifikation von Handlungen zu beurteilen, sondern die Prüfung der Disziplinarbehörde auf die Beurteilung des vom Beamten gesetzten Verhaltens aus disziplinärer Sicht beschränkt. Diese Prüfung obliegt den Disziplinarbehörden unabhängig von der Frage, ob der Beamte wegen seines Verhaltens angeklagt bzw. strafrechtlich verurteilt wurde oder nicht (VwGH 16.1.1992, 91/09/0175, 21.10.1998, 96/09/0169).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der DK in den im Spruch angeführten 52 Spruchpunkten ein Disziplinarverfahren gegen den BF einzuleiten bzw. in zwei Spruchpunkten nicht einzuleiten. Da der ganze Beschluss vom BF angefochten wird, ist hinsichtlich der Nichteinleitung in den angeführten zwei Spruchpunkten keine Teilrechtskraft eingetreten. § 129 BDG - wonach keine Abänderung zu Ungunsten des Beschuldigten aufgrund einer nur von Beschuldigten erhobenen Beschwerde erfolgen darf - trifft nur auf Disziplinarerkenntnisse zu und nicht auch auf Einleitungsbeschlüsse. Das BVwG hat daher den gesamten angefochtenen Beschluss hinsichtlich des angeführten Beschwerdegrundes zu prüfen.

Der BF vermeint, der angefochtene Einleitungsbeschluss leide an inhaltlicher Rechtswidrigkeit und sei wegen Mangelhaftigkeit ersatzlos aufzuheben, weil nicht klar erkennbar sei, von welchem Datum die belangte Behörde ausgegangen sei, um die Frage der Verjährung zu prüfen. Gegenstand der Beschwerde ist daher die Frage der allfälligen Verjährung aller oder einzelner Spruchpunkte.

Die DK hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht - positiv - zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern - negativ - zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 567).

Ist ein vorgeworfener Tatbestand bereits offenkundig verjährt, liegt ein Einstellungsgrund iSd § 118 Abs. 1 Z 3 BDG (Umstände die die Verfolgung ausschließen) vor und ist diesbezüglich kein Disziplinarverfahren einzuleiten.

Der Einwand des BF die Verjährung nicht prüfen zu können, geht nach der Aktenlage ins Leere, weil sich bereits im zweiten Absatz der Begründung des Einleitungsbeschlusses der Satz findet, dass die Dienstbehörde am 24.03.2014 mit Vorlage des Abschluss- und der Zwischenberichte Kenntnis vom Sachverhalt erhalten hat. Aufgrund dieser Information, kann bereits der Verjährungstatbestand des § 94 Abs. 1 Z 1 BDG überprüft werden.

Im Übrigen hat die DK - wenngleich etwas verwirrend aufgrund der falschen Nummerierung, aber dennoch bei verständiger Würdigung leicht erkennbar - in der Begründung zu jedem einzelnen Spruchpunkt angeführt, wann dieser der StA angezeigt wurde.

Am 23.02.2014 wurde der Abschlussbericht an die StA übermittelt und damit der Sachverhalt angezeigt, womit gem. § 94 Abs. 2 Z 5 BDG jedenfalls die Hemmung sowohl der Sechs-Monate-Frist des § 94 Abs. 1 Z 1 BDG als auch der Drei-Jahre-Frist der Z 2 leg. cit. eintrat, die bis dato besteht, weil das Verfahren nach wie vor bei Gericht anhängig ist.

Konkret bedeutet das, dass die Sechs-Monate-Frist des § 94 Abs. 1 Z 1 BDG durch die vorhergehende Mitteilung an die StA schon gehemmt war, bevor sie überhaupt zu laufen begann.

Im konkreten Fall ist weiters zu berücksichtigen, dass bereits am 25.03.2013 ein Anlassbericht an die StA erging, dem zwei Zwischenberichte am 11.07.2013 und am 20.08.2013 sowie der oben bereits genannte Abschlussbericht am 23.02.2014 nachfolgten, welche als jeweiliges Anzeigezeitdatum an die StA angesehen werden können und damit eine Hemmung der Verjährungsfrist gem. § 94 Abs. 1 Z 2 BDG ausgelöst haben. Auf diese Zwischenberichte und den Abschlussbericht wird unter Angabe des Datums in der Begründung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich verwiesen. Die Spruchpunkte und die Begründungen enthalten auch das Datum der jeweiligen Tatzeitpunkte bzw. Tatzeiträume, sodass eine Überprüfung der Verjährung - entgegen dem Vorbringen des BF - möglich ist und war.

Bei allen Spruchpunkten deren Tatzeitpunkte bzw. Tatzeiträume nach dem 23.02.2011 (Datum der Vorlage des Abschlussberichtes abzüglich drei Jahre) lagen, stellt sich die Frage der Verjährung daher von vornherein nicht.

Zu prüfen ist, ob jene Spruchpunkte deren Tatzeitpunkt vor dem 23.02.2011 lag, allenfalls gem. § 94 Abs. 1 Z 2 BDG verjährt sind. Wobei insb. § 94 Abs. 4 BDG zu beachten ist, wonach bei einer strafrechtlichen Verurteilung, die längere strafrechtliche Verjährungsfrist gilt. Hier sind insbesondere die - auch von der DK angesprochenen - §§ 57 Abs. 3 und 58 Abs. 2 StGB zu nennen.

§ 58 Abs. 2 StGB sieht ausdrücklich eine Verlängerung der Verjährungsfrist vor, wenn der Täter, während der Verjährungsfrist neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, die auf der gleichen schändlichen Neigung beruht, begeht. In diesem Fall tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Die abermalige Täterschaft muss in einem Urteil festgestellt sein (Fabrizy, StGB, 11. Auflage, § 58, Rz 3).

§ 94 Abs. 4 BDG schließt nicht aus, bereits vor rechtskräftigem Abschluss eines Strafverfahrens wegen derselben Vorwürfe, womit eine Verlängerung der Verjährungsfrist verbunden sein könnte, einen Einleitungsbeschluss schon zu einem Zeitpunkt zu fassen, zu dem die (kürzere) Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 1 Z 2 BDG bereits verstrichen ist (VwGH 11.10.1993, 92/09/0318; 16.12.1997, 96/09/0266). Einerseits wird bei Anhängigkeit eines strafgerichtlichen Verfahrens die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 123 BDG ausdrücklich vorbehalten (§ 114 Abs. 2 BDG), andererseits kann keine Rede davon sein, dass eine Verjährung offenkundig (und nur darauf kommt es an) bereits eingetreten wäre. Es besteht doch, solange das Strafverfahren anhängig ist, auch die Möglichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung. Deshalb ist es den DiszBeh durch die ex lege eintretende Unterbrechung (§ 114 Abs. 2 BDG) ja auch verwehrt, ein parallel zu einem Strafverfahren geführtes DiszVerf abzuschließen (BerK 5.5.2011, GZ 48/12-BK/11; BerK 24.09.2012, 49/18-BK/12 u. 50/18-BK/12).

Im vorliegenden Fall ist lt. Anklageschrift der StA - auf die auch in der Begründung verwiesen wird - in allen Spruchpunkten eine Strafverfahren nach der StPO § 95 Abs. 2 Z 3 BDG anhängig.

Spruchpunkt I.7. weist als Tatzeitraum das Jahr 2010 aus, dieser Tatbestand (Diebstahl) wurde mit dem Zwischenbericht vom 20.08.2013 zur Anzeige gebracht und ist der BF verdächtig auch 2011, 2012 und 2013 Diebstähle (Spruchpunkte I.1. - I.9.) begangen zu haben, sodass eine Verjährung gem. § 94 Abs. 1 Z 2 BDG nicht offenkundig ist.

Spruchpunkt I.42. führt als Tatzeitpunkt den 28.01.2011 aus, allerdings liegt diesem Sachverhalt der Verdacht des Straftatbestandes des Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 iVm § 57 Abs. 3 StGB) zugrunde, der eine Verjährungsfrist von fünf Jahren aufweist. Eine Verjährung gem. § 94 Abs. 1 Z 2 BDG war daher vor der Anzeige durch den Abschlussbericht 23.02.2014 noch nicht eingetreten.

Die Tatzeitpunkte der Spruchpunkte I.44. (30.06.2007), I.45. (15.07.2007) und von Spruchpunkt I.49. (01.02.2007), liegen im Jahr 2007, sodass hier, wenn mit der Begründung des Einleitungsbeschlusses von einer Anzeige mit dem Abschlussbericht bzw. den beilgelegten Faktenberichten ausgegangen wird, selbst bei einer fünfjährigen Verjährungsfrist für Amtsmissbrauch Verjährung eingetreten wäre. Der BF ist jedoch verdächtig - wie auch die DK zutreffend angeführt hat - bis ins Jahr 2013 ähnliche Delikte begangen zu haben, die auf der gleichen schändlichen Neigung beruhen (vgl. z.B. Spruchpunkt I.19. - I.42. ab dem Jahr 2011). Verjährung gem. § 94 Abs. 1 Z 2 BDG ist folglich nicht eingetreten.

In allen übrigen Fällen, wo als Beginn des Tatzeitraumes 2010 angeführt wurde (Spruchpunkte: I.2., I.9., I.11., I.12., I.13.) wurden die dem BF nicht gehörenden Gegenstände/Schriftstücke beim BF 2013 aufgefunden, wobei sich der Tatzeitraum nach den bisher vorliegenden Zeugenbefragungen bis 31.12.2011 (Spruchpunkt I.2.) bzw. bis 2013 (Spruchpunkt I.9., 11, 12, 13) erstreckte, was auch in den Spruchpunkten entsprechend angeführt ist. Der BF steht im Verdacht durch die Ansichnahme sowohl § 43 Abs. 1 BDG als auch Abs. 2 verletzt zu haben und diese Dienstpflichtverletzung in der Folge aufrecht erhalten zu haben, bis seine Tat aufgedeckt wurde. Eine Verjährung gem. § 94 Abs. 1 Z 2 BDG ist daher - unabhängig vom Ausgang des gerichtlichen Strafverfahrens - nicht offenkundig.

Die DK irrt, wenn Sie die Nichteinleitung zu Spruchpunkt II.1. (nunmehr im Spruch des BVwG als 53. bezeichnet) damit begründet, dass die genaue Tatzeit nicht bekannt sei. Die genaue Tatzeit liegt zwar nicht vor, es steht jedoch fest, dass diese Kappe bei der Hausdurchsuchung am 15.07.2013 vorgefunden wurde. Dem BF ist eindeutig erkennbar, dass ihm die Ansichnahme und Nichtausfolgung der dienstlich zugewiesenen Baseballkappe des K. vorgeworfen wird, obwohl diese der Schriftzug [K.] trägt. Es ist daher der "Klarstellungsfunktion" des Einleitungsbeschlusses ausreichend Rechnung getragen und liegt "Unverwechselbarkeit" des Tatvorwurfes vor (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 572 und die dort angeführte Rsp des VwGH).

Die Feststellung einer Verjährung ist möglich und die diesbezügliche Tat war ebenso nicht verjährt.

Ähnlich verhält es sich mit der Nichteinleitung zu Spruchpunkt II.2. (nunmehr im Spruch des BVwG als 54. bezeichnet), die damit begründet wird, dass ein falsches Datum (23.05.2013) in der Disziplinaranzeige angeführt worden sei. Bei einer Zusammenschau mit dem im Spruchpunkt angeführten Tatbestand (Geschädigter, Tatort, modus operandi) und der Begründung ist eindeutig, dass damit die Schwerverkehrskontrolle am 22.05.2012 gemeint war und es sich lediglich um einen Schreibfehler in der Disziplinaranzeige gehandelt hat, der keinen Einfluss darauf hat, dass die Tat nicht ausreichend konkretisiert wäre. Der Fehler wäre im Einleitungsbeschluss richtig zu stellen gewesen. Da die Tatzeit 22.05.2012 leicht feststellbar ist, steht auch fest, dass die Tat nicht verjährt ist.

Alle vorgeworfenen Delikte finden sich - wie bereits erwähnt - in der Anklageschrift der StA und sind Gegenstand der Entscheidung des Strafgerichtes, an dessen Feststellungen die Disziplinarbehörde gem. § 95 Abs. 2 BDG letztlich gebunden sein wird und daher solange gem. § 114 Abs. 2 StGB das Disziplinarverfahren unterbrochen ist.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass das BVwG nach den vorliegenden Fakten keinen offenkundigen Einstellungsgrund - insbesondere keine Verjährung - erkennen kann, weil die Verjährungsfristen gem. § 95 Abs. 2 Z 3 und 5 BDG gehemmt sind.

Der Spruch des Einleitungsbeschlusses war entsprechend zu korrigieren, nicht zuletzt um dem BF eine zweckentsprechende Verteidigung zu allen in der Anzeige vorgeworfenen Spruchpunkten im - an das Strafverfahren anschließende - Disziplinarverfahren zu ermöglichen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Judikatur darf verwiesen werden. Die Rechtslage hinsichtlich der Hemmung der Verjährungsfristen bei einer Anzeige an die StA (§ 95 Abs. 2 Z 5 BDG) bzw. bei einem anhängigen Verfahren (§ 95 Abs. 2 Z 3 BDG) ist eindeutig.

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