W167 2125187-1•BVwG W167 2125187-1
W167 2125187-1Federal Administrative CourtJun 29, 2016
Aufenthaltsberechtigung, Beschäftigungsbewilligung, Lehre -<br/>Berufsschule, Schulpflicht, Tatbestandsrelevanz, Voraussetzungen
W167 2125187-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende die fachkundigen Laienrichter DI Dr. Stefan EBNER und Johannes STEINER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verwaltungsgerichtsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am XXXX stellte die Rauchfangkehrermeisterin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) einen Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für den serbischen Staatsangehörigen XXXX als Rauchfangkehrerlehrling.
2. Mit Bescheid vom XXXX, lehnte das Arbeitsmarktservice (AMS) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den serbischen Staatsangehörigen als Rauchfangkehrerlehrling ab. Dieser Bescheid ist an die Mutter der Beschwerdeführerin zu Handen des Anwalts der Beschwerdeführerin adressiert und wurde diesem zugestellt. Er wurde auch dem serbischen Staatsangehörigen zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten rechtzeitig Beschwerde. In der Beschwerde führte sie im Wesentlichen folgendes aus: Der angefochtene Bescheid sei fälschlich der Mutter der Beschwerdeführerin zugestellt worden, welchen den Betrieb in Form eines Witwenfortführungsbetriebes führe. Der serbische Staatsangehörige habe sich bei berufspraktischen Tagen in den Betrieb der Beschwerdeführerin hineingeschnuppert, sich engagiert und professionell gezeigt, spreche die serbische Sprache, was im Kehrgebiet der Beschwerdeführerin aufgrund des hohen Anteils von serbisch sprechenden Bewohnern hilfreich sei, sei gut mit den Mitarbeitern ausgekommen und würde gut ins Team der Beschwerdeführerin passen. Der serbische Staatsangehörige verfüge seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Wien vom XXXX über einen Aufenthaltstitel als Schüler in Österreich, am XXXX wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung von der MA 35 ausgestellt. Er lebe bei seiner obsorgeberechtigten Großmutter, welche über eine Daueraufenthaltsbewilligung verfüge. Er besuche derzeit eine polytechnische Schule und dürfe aufgrund seines Visums 10 Stunden / Woche neben der Schule arbeiten. Laut Mitteilung der MA 35 könne ihm erst dann ein anderes Visum ausgestellt werden, wenn seitens des AMS eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt werde. Das Visum als Schüler schließe eine Beschäftigung nicht aus, jedoch beschränke es die Stundenzahl. Obwohl die Beschwerdeführerin sich um einen geeigneten Lehrling bemüht habe, sei es ihr bis dato nicht möglich gewesen, einen geeigneten Lehrling zu finden. Die Anzahl der Lehrplatz suchenden Personen sei im Rauchfangkehrergewerbe gering. Interessierte, arbeitswillige und auch über entsprechende Umgangsformen sowie über Kenntnisse der serbischen Sprache verfügende Personen waren untern den eine Lehrstelle suchenden bis dato nicht dabei. Sämtliche in § 4 Absatz 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz vorgesehen Punkte seien somit erfüllt. Einer Erteilung der Arbeitsbewilligung würde nicht entgegenstehen. Aufgrund der Arbeitsbewilligung hätte dann die MA 35 einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt. Die nunmehr vorliegenden Situation sei unbefriedigend, da einerseits die MA 35 behaupte, dass eine Änderung des Aufenthaltstitels erst durch eine Entscheidung des AMS möglich wäre und das AMS im Gegenzug behaupte, dass als erstes die MA 35 zu agieren hätte. Dies sei eine unhaltbare Situation. Bei einer positiven Entscheidung hätte der serbische Staatsangehörige sofort nach Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels durch die MA 35 bei der Beschwerdeführerin als Lehrling beginnen können.
4. Am XXXX wies das AMS die Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ab.
5. Die Beschwerdeführerin hat anwaltlich vertreten rechtzeitig einen Vorlageantrag gestellt.
6. Am XXXX legte das AMS die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
7. Mit Schreiben vom XXXX wurde der mitbeteiligte serbische Staatsangehörige von der Beschwerde verständigt. Der serbische Staatsangehörige hat anwaltlich vertreten dahin gehend Stellung genommen, dass er sich der Beschwerde der Beschwerdeführerin vollinhaltlich anschließe. Zusammengefasst führte er aus, dass er eine Lehre zum Rauchfangkehrer absolvieren wolle, dass ihm bei der MA 35 gesagt worden sei, sein Aufenthaltstitel könne nur mit der Zustimmung des AMS abgeändert werden, das AMS habe ihm mitgeteilt, dass eine Zustimmung erst erteilt werden könne, wenn eine Änderung des Aufenthaltstitels vorliege. Dies sei eine nicht tragbare Situation.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Mit Erkenntnis vom XXXX hat das Verwaltungsgericht Wien dem serbischen Staatsangehörigen gemäß § 63 NAG eine Aufenthaltsbewilligung "Schüler" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Das Aufenthaltsdokument wurde ihm am XXXX (Gültigkeit bis XXXX) ausgestellt.
Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin beim AMS einen Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für den serbischen Staatsangehörigen als Rauchfangkehrerlehrling.
Das AMS lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom XXXX ab. Dieser Bescheid wurde nicht der Beschwerdeführerin, sondern deren Mutter sowie dem serbischen Staatsangehörigen zugestellt. Die Beschwerdeführerin hat dagegen anwaltlich vertreten Beschwerde erhob. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies das AMS die rechtzeitige Beschwerde als unbegründet ab und stellte diesen Bescheid der Beschwerdeführerin vertreten durch ihren Rechtsanwalt zu.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Gemäß §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 20f Absatz 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) entscheidet im Beschwerdefall der nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständige Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Absatz 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Da im Beschwerdefall der maßgebliche Sachverhalt feststeht (siehe dazu oben II.), hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung allerdings gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Die relevanten gesetzlichen Bestimmungen lauten:
§ 7 Absatz 3 VwGVG bestimmt:
"Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat."
§ 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) legt die Voraussetzungen für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung fest:
§ 4. (1) [...]
1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
(2) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen ausländischen Lehrling zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zulässt (Arbeitsmarktprüfung), keine wichtigen Gründe hinsichtlich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehen und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 9 vorliegen.
(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn
1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder
(Anm.: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
5. der Ausländer gemäß § 5 befristet beschäftigt werden soll oder
6. der Ausländer Schüler oder Studierender ist (§§ 63 und 64 NAG) oder
(4) bis (6) [...]
(7) Die Arbeitsmarktprüfung gemäß Abs. 1 und 2 entfällt bei
2. Schülern und Studierenden (§§ 63 und 64 NAG) für eine Beschäftigung, die zehn Wochenstunden und nach Abschluss des ersten Studienabschnitts eines Diplomstudiums bzw. nach Abschluss eines Bachelor-Studiums 20 Wochenstunden nicht überschreitet,
§ 63 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt die Ausstellung der Aufenthaltsbewilligung für Schüler:
§ 63. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
1. ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule sind;
[...]
(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis der Schulausbildung als ausschließlicher Aufenthaltszweck jedenfalls nicht beeinträchtigen.
(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen dem Besuch einer Schule im Sinne des Abs. 1, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg und in den Fällen des Abs. 1 Z 5 darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
3.2.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Das Verfahren betreffend den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist ein Mehrparteienverfahren. Der Bescheid des AMS vom 18.12.2015 ist bereits an den serbischen Staatsangehörigen ergangen. Gemäß § 7 Absatz 3 VwGVG konnte die Beschwerdeführerin als Antragstellerin daher Beschwerde erheben, obwohl der Bescheid bisher nicht an sie ergangen ist, sie aber vom Bescheid(inhalt) Kenntnis erlangt hat.
Gemäß § 4 Absatz 2 AuslBG müssen u.a. auch die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AuslBG (im Beschwerdefall: Aufenthaltsrecht des serbischen Staatsangehörigen) vorliegen. Dies wurde vom AMS im Beschwerdefall verneint. In der Beschwerde führte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin aus, dass die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 AuslBG erfüllt seien: Der serbische Staatsangehörige verfüge über einen Aufenthaltstitel als Schüler und dürfe aufgrund des ihm erteilten Visums 10 Stunden / Woche neben der Schule arbeiten. Diese Argumentation trifft aus folgenden Gründen nicht zu:
Gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AuslBG ist das Aufenthaltsrecht, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, eine der besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung. Das Vorliegen eines Aufenthaltstitels ist eine Tatbestandsvoraussetzung (vergleiche dazu VwGH 09.11.2009, 2009/09/0245).
Die Aufenthaltsbewilligung - Schüler ist Grundlage für die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für Beschäftigungsverhältnisse, welche die Schulbildung als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen (vergleiche § 63 Absatz 2 NAG).
Nach Ansicht des VwGH gelten Personen in einem Lehrverhältnis allerdings nicht als Schüler, sondern unterliegen dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (vergleiche § 4 Absatz 2 AuslBG bzw § 7 Absatz 4 AuslBG; VwGH 18.03.2014, 2013/22/0121). Lehrlingen kann daher keine Aufenthaltsbewilligung "Schüler" erteilt werden (siehe Peyrl in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, 2016, Kommentar, zu § 63 NAG Rz. 7).
Im Beschwerdefall soll der Aufenthaltszweck des serbischen Staatsbürgers von Schulbildung auf Lehre und damit Berufsausbildung geändert werden. Daraus folgt auch im Sinn der zitierten Judikatur, dass der Aufenthaltstitel "Schüler" kein tauglicher Aufenthaltstitel gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AuslBG für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an einen Arbeitgeber für einen ausländischen Lehrling ist. Daher verfügt der serbische Staatsangehörige im Beschwerdefall nicht über das für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung als Lehrling erforderliche Aufenthaltsrecht nach dem NAG und erfüllt somit nicht die Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Absatz 1 Ziffer 1 AuslBG.
Das AMS hat daher zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung abgewiesen.
Daher war auch die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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