W231 2119497-1•BVwG W231 2119497-1
W231 2119497-1Federal Administrative CourtJun 28, 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, Ermittlungspflicht, ersatzlose<br/>Behebung, Flächenabweichung, Fristablauf, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, Kassation, Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes<br/>Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, unzuständige Behörde, Unzuständigkeit, Verschulden,<br/>Verspätung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung,<br/>Zuständigkeit
W231 2119497-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit Havranek als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.09.2013, AZ XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 30.07.2015, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 30.07.2015, AZ XXXX behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Feststellungen
Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 28.03.2012 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX.
Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer für 2012 eine EBP iHv EUR 4.216,95 gewährt, wobei aus der Begründung des Bescheides hervorgeht, dass die Futterfläche auf der Alm BNr. XXXX im Rahmen dieses Bescheides noch nicht berücksichtigt werden konnte.
Mit Abänderungsbescheid vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer - diesmal unter Berücksichtigung der Futterfläche auf der Alm BNr. XXXX - eine EBP iHv EUR 11.260,82 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrags von EUR 4.216,95 wurde eine Zuzahlung von EUR 7.043,87 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen einer Verwaltungskontrolle Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden seien, daher der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden habe müssen. Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben.
Am 19.08.2014 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der Flächenabweichungen gegenüber der beantragten Fläche festgestellt wurden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.07.2015 änderte die AMA den Bescheid vom 26.09.2013 insofern, als die EBP für 2012 nur mehr iHv EUR 10.475,45 gewährt und eine Rückforderung iHv EUR 785,37 ausgesprochen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle (VOK) vom 19.08.2014 auf der Alm mit der BNr. XXXX Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden seien, daher der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden habe müssen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.08.2015 zugestellt.
Am 14.08.2015 langte bei der AMA der Vorlageantrag vom 11.08.2015 ein, dem betreffend die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2012 eine 8i MOG-Erklärung vom 11.08.2015 zum mangelnden Verschulden des Auftreibers beigelegt war.
Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 13.01.2016 vorgelegt.
Mit Nachreichung vom 14.01.2016 übermittelte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht einen "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012, Berechnungsstand 27.11.2015". Dieser Report sei erstellt worden, weil sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Weiters wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch Vorlage einer Erklärung mangelndes Verschulden an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche auf der Alm mit BNr. XXXX glaubhaft gemacht habe, es wäre aufgrund des geänderten Sachverhalts eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A)
1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die Behörde hat nach Einbringung eines Rechtsmittels ihren Ausgangsbescheid vom 26.09.2013 mit dem "Abänderungsbescheid" vom 30.07.2015 abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des "Abänderungsbescheides", in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, wird deutlich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat. Dagegen hat der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag eingebracht. Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig.
Gemäß § 64a Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 konnte die AMA die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und derogiert dem ursprünglichen Bescheid (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Ausdrücklich hat der VwGH der Entscheidung vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026 u.a. auch klargestellt, dass - will das Verwaltungsgericht die Sache an die Behörde zurückverweisen - die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz oder Abs. 4 VwGVG aufzuheben ist.
Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wonach abweichend von § 14 VwGVG die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate beträgt, ist auf den gegenständlichen Fall noch nicht anzuwenden, da diese Bestimmung erst am 01.01.2014 in Kraft getreten ist. Im Übrigen wäre zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung auch die Frist des § 19 Abs. 7 MOG 2007 längst verstrichen gewesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde daher von einer unzuständigen Behörde erlassen und ist schon aus diesem Grund rechtswidrig.
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. das maßgebliche Sacherhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Aus dem Report der AMA, der dem Vorlageschreiben beigelegt war, ergibt sich, dass sich die Aktenlage dahingehend geändert hat, dass im Rahmen des vorliegenden Vorlageantrages eine Erklärung gemäß § 8i MOG nachgereicht wurde, diese nachgereichte Unterlage sowohl formal als auch inhaltlich geprüft wurde und von der AMA daher berücksichtigt werden könnte, wäre die AMA noch zuständig. Eine Entscheidung durch die AMA selbst führt zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens. Aus dem Vorlageschreiben iVm dem Report ergibt sich, dass der zugrunde gelegte Sachverhalt schon nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde unzureichend ermittelt wurde bzw. neue Beweismittel hervorgekommen sind, die zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids führen können. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.
Zu Spruchteil B)
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt; Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.
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