W231 2113422-1•BVwG W231 2113422-1
W231 2113422-1Federal Administrative CourtJun 28, 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht,<br/>Flächenabweichung, Kassation, Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes<br/>Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verschulden, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung
W231 2113422-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit Havranek als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 25.06.2015, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Feststellungen
Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 06.04.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX.
Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer für 2011 eine EBP iHv EUR 12.753,33 gewährt. Dagegen hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben.
Mit Abänderungsbescheid vom 26.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer nur mehr eine EBP iHv EUR 12.698,25 gewährt und unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrags eine Rückforderung von EUR 55,08 ausgesprochen. Auch dagegen hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben.
Am 19.08.2014 fand auf der betreffenden Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der Flächenabweichungen gegenüber der beantragten Fläche festgestellt wurden.
Mit auf § 19 Abs. 2 MOG 2007 gestütztem Abänderungsbescheid vom 25.06.2015 änderte die AMA den Bescheid vom 26.04.2012 insofern, als die EBP für 2011 nur mehr iHv EUR 6.721,76 gewährt und eine Rückforderung iHv EUR 5.976,49 ausgesprochen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle (VOK) vom 19.08.2014 Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden seien, daher der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden habe müssen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.06.2015 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht am 31.08.2015 vorgelegt wurde. Der Beschwerde wurde betreffend die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2011 eine Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG vom 02.07.2015 zum mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers beigelegt.
Mit Nachreichung vom 07.12.2015 übermittelte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht einen "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2011, Berechnungsstand 23.10.2015". Dieser Report sei erstellt worden, weil sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Weiters wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch Vorlage einer Erklärung mangelndes Verschulden an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche auf der Alm mit BNr. XXXX glaubhaft gemacht habe, es wäre aufgrund des geänderten Sachverhalts eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Verwaltungsbehörde und dem Gerichtsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A)
1. Zuständigkeit und Allgemeines
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 können Bescheide zu den in §§ 7, 8 bis 8h und 10 MOG 2007 angeführten Maßnahmen zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. das maßgebliche Sacherhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Aus dem Report der AMA, der dem Vorlageschreiben beigelegt war, ergibt sich, dass sich die Aktenlage dahingehend geändert hat, dass im Rahmen der vorliegenden Beschwerde eine Erklärung gemäß § 8i MOG nachgereicht wurde, diese nachgereichte Unterlage sowohl formal als auch inhaltlich geprüft wurde und von der AMA daher berücksichtigt werden könnte, wäre die AMA noch zuständig. Eine Entscheidung durch die AMA selbst führt zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens. Aus dem Vorlageschreiben iVm dem Report ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt schon nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde unzureichend ermittelt wurde bzw. neue Beweismittel hervorgekommen sind, die zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids führen können. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.
Zu Spruchteil B)
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt; Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.
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