BVwG W230 2011144-1

W230 2011144-1Federal Administrative CourtJun 28, 2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berufungsvorentscheidung,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, Einbehaltung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Kassation,<br/>Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden, Vorlageantrag,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

Full text

BVwG W230 2011144-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W230.2011144.1.00

Spruch

W230 2011144-1/6E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.02.2013, Zl. XXXX, nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung am 14.11.2013, Zl. XXXX, und Stellung eines Vorlageantrages, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Bescheid vom 27.02.2013 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Am 29.04.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte ua. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2009 Auftreiber auf die Almen mit der BNr. XXXX (der Agrargemeinschaft XXXX), mit BNr. XXXX (Alm des XXXX) und die Alm mit der BNr. XXXX (der Agrargemeinschaft XXXX).

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.12.2009, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde einen als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2009" bezeichneten Bescheid vom 27.02.2013, Zl.XXXX (in der Folge Abänderungsbescheid). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer ein als "Einspruch" tituliertes Rechtsmittel, welches am 08.03.2013 bei der belangten Behörde einlangte.

3. Mit als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2009" tituliertem Bescheid (im Folgenden: Berufungsvorentscheidung) der belangten Behörde vom 14.11.2013, Zl. XXXX, wurde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Be-triebsprämie für das Antragsjahr 2009 abgewiesen und die ihm mit Bescheid vom 27.02.2013 bereits gewährte Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.816,52 rückgefordert wurde. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 08.08.2013 bei der Alm mit der BNr. XXXX Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien und somit keine Beihilfe gewährt werden könne. Darüber hinaus seien Flächenabweichungen von über 50 % festgestellt worden, weshalb ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR 3.220,05 einbehalten und mit den Zahlungen der folgenden drei Jahre gegenverrechnet werde.

Am Schluss der Berufungsvorentscheidung finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Berufung eingebracht ha-ben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 1 AVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Berufung nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zweier Monate nach Einlangen der Berufung durch Berufungsvorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid nach jeder Richtung abändern kann.

RECHTSMITTEL BELEHRUNG

Sie können den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen tech-nisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen.

[...]"

4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer ein als "Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel erhoben (gemeint ist wohl ein Vorlageantrag), welches am 20.11.2013 bei der belangten Behörde einlangte.

In einem anlässlich der Beschwerdevorlage eingebrachten Schreiben legt die belangte Behörde den Sachverhalt dar und führt unter anderem aus, dass aufgrund des Vorlageantrages die Erlassung eines weiteren Abänderungsbescheides durch die belangte Behörde nicht mehr zulässig sei, dass sich aber zwischenzeitlich neue Berechnungsergebnisse ergeben hätten, die dem Bundesverwaltungsgericht in Form eines "Reports" mitgeteilt werden. Es ergebe sich insbesonders, dass die Rückforderung auf einem "Erfassungsfehler im Prüfbericht zur VOK auf der Alm BNr. XXXX seitens der AMA" beruhe.

Aus dem übermittelten "Report" (Berechnungsstand: 04.04.2014) ergibt sich zudem, dass die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis bewirke und gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO 1122/2009 auf der Alm mit BNr. XXXX eine Richtigstellung "ohne Sanktion" zu erfolgen hätte.

5. Mit einem weiteren Schreiben gab die belangte Behörde ergänzend bekannt, dass es bei der Beurteilung des Vor-Ort-Kontroll-Ergebnisses für das Antragsjahr 2009 auf der Alm, Betriebsnummer XXXX (XXXXalm), zu einem Fehler gekommen sei, der mittlerweile aber behoben worden sei. Durch die Behebung des Fehlers könne bei der Alm von einer er-mittelten Fläche von 44,89 ha ausgegangen werden, was für den Beschwerdeführer eine Erhöhung der beihilfefähigen Flächen (von 24,40 ha auf 35,84 ha) und den Entfall von Flächensanktionen bedeute. Weiters wurde mitgeteilt, dass, wenn das BVwG den Fall an die belangte Behörde zurückverweisen würde, diese im Zuge der nächsten Berechnung für das Antragsjahr 2009, welche voraussichtlich im Dezember 2016 stattfinden würde, einen für den Beschwerdeführer begünstigenden Bescheid erlassen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichter ergeben sich aus §§ 1 und 6 MOG 2007, 29 Abs. 3 AMA-G sowie §§ 6, 7 BVwGG.

Zu A)

2. Beurteilungsgegenstand:

Die Behörde hat den angefochtenen Bescheid abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides vom 14.11.2013, in der dieser als "Berufungsvorentscheidung" bezeichnet und auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Berufungsvorentscheidung erlassen wollte.

Gemäß der zum Bescheiderlassungszeitpunkt für das vorliegende Rechtsmittelverfahren (noch) relevanten Bestimmung des § 64a AVG steht es der Behörde frei, die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde durch Berufungsvorentscheidung zu erledigen. Gemäß § 64a Abs. 2 AVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gegen den Abänderungsbescheid (dh. die Berufungsvorentscheidung vom 14.11.2013) erhob der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ("Berufung" vom 19.11.2013, bei der AMA eingelangt am 20.11.2013). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vermag die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen; für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe sind vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgeblich (vgl. VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279 und 0280, mwN). Das Rechtsmittel ist daher als Vorlageantrag zu werten.

Mit Einlangen des rechtzeitigen Vorlageantrages ist die Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 3 AVG jedenfalls bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Damit ist es unerheblich, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde bereits mit Ablauf der zweimona-tigen Frist zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung untergegangen und mit diesem Zeit-punkt die alleinige Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde, die notwendigen Verfah-renshandlungen zu setzen, endgültig auf die (damalige) Berufungsbehörde, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, übergegangen war (VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8), denn auch eine verspätet erlassene Berufungsvorentscheidung tritt durch einen rechtzeitigen Vorlageantrag außer Kraft (VwGH 28.02.2008, 2007/06/0247; 17.11.1994, 92/06/0243). Gegenstand der Entscheidung für (und ggf. Gegenstand der Abänderung oder Aufhebung durch) das Bundesverwaltungsgericht ist somit ausschließlich der angefochtene Bescheid vom 27.02.2013 (insofern unterscheidet sich die Konstellation von jener, die nach der neuen Rechtslage im Fall einer ergangenen Beschwerdevorentscheidung gegeben wäre - dazu siehe VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

3. Zur Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 VwGVG:

3.1. § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

3.2. Aus den von der belangten Behörde vorgelegten "Reports" ergibt sich, dass sich die Sachlage abweichend von den dem Bescheid zugrundeliegenden Prämissen dahingehend darstellt, dass ua. eine Erklärung gemäß § 8i MOG sowie eine Bestätigung gemäß Task Force Almen nachgereicht wurde und Vor-Ort-Kontrollen am 07.08.2013 und am 08.08.2013 stattgefunden haben. Die dem Bescheid zugrunde gelegten Ermittlungen und Berechnungen sind daher - in schwerwiegendem Maß - ergänzungsbedürftig.

Eine Entscheidung durch die belangte Behörde selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt wurde offenbar - auch nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde - unzureichend ermittelt bzw. sind neue Anhaltspunkte hervorgekommen, die nach ergänzender Ermittlung (und Berechnung) zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids führen können. In Anbetracht des Umfangs der hervorgekommenen Änderungen, der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt ergebenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden, zumal das Bundesverwaltungsgericht selbst auf eine Neuberechnung der belangten Behörde zurückgreifen müsste, die diese aber laut eigener Auskunft ("für das Antragsjahr 2009") für Dezember 2016 einplant. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des ergänzungsbedürftigen Sachverhalts.

3.3. Die belangte Behörde wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid sämtliche Elemente des neu hervorgekommenen Sachverhalts zugrunde zu legen haben. Dabei wird sie u.a. die vorgelegte "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" ebenso zu prüfen haben wie die Anwendung des Art. 73 VO (EG) Nr. 1122/2009 generell. Auch wird die aktuelle Vor-Ort-Kontrolle vom 07./08.08.2013 zu berücksichtigen sein.

4. Diese Entscheidung konnte gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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