BVwG W207 2008418-1

W207 2008418-1Federal Administrative CourtJun 28, 2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W207 2008418-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W207.2008418.1.00

Spruch

W207 2008418-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Landesstelle Wien, vom 09.04.2014, betreffend Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgF stattgegeben.

XXXX gehört seit 10.11.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung beträgt ab 10.11.2014 50 v.H.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 01.07.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Der Beschwerdeführer legte dabei neben einer Kopie seines Staatsbürgerschaftsnachweises ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.01.2014 wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.10.2013 nach Einholung eines nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 07.10.2013 in Ergänzung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 07.10.2013 sowie nach weiterer Einholung einer neuropsychiatrischen Stellungnahme vom 13.01.2014 auf Grundlage der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. In diesem Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.01.2014 wurde auszugsweise wie folgt ausgeführt:

".... Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 11.09.2013:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB%

1

Affektives Syndrom Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Chronizität vorliegt.

03.06. 01

30

2

Narkolepsie Unterer Rahmensatz, entsprechend des Therapieaufwandes und des klinischen Zustandsbildes.

g.Z. 03.06.01

10

3

Migräne mit Aura Oberer Rahmensatz, da beträchtliche Begleitsymptomatik vorliegt.

04.11. 01

20

4

Diabetes mellitus Typ II Mittlerer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Einstellung mittels oraler Medikation.

09.02. 01

20

5

Bauchspeicheldrüseninsuffizienz Unterer Rahmensatz, da ausreichende Enzymsubstitution und guter Ernährungszustand.

07.07. 01

10

6

Mäßiger Bluthochdruck (Hypertonie) Wahl dieser Positionsnummer, da erforderliche Mehrfachmedikation.

05.01. 02

20

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Weil der GdP der führenden Gesundheitsschädigung 1 aufgrund des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht wird.

....

Der Zustand wurde in diesem Gutachten als Dauerzustand eingestuft.

Mit Schreiben des Sozialministeriumservice vom 06.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten, laut dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. bestehe, zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

In einer Stellungnahme vom 24.03.2014 bemängelte der Beschwerdeführer die Unkenntnis der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, rügte einzelne hervorgehobene Punkte der eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten und ersuchte um eine neuerliche Überprüfung.

Die im Rahmen des Parteiengehörs erstattete Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde dem Ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice zur Überprüfung vorgelegt, ob diese eine Änderung des zuvor erstellten Gutachtens bewirken würden.

In den handschriftlichen Ausführungen, die am Deckblatt des vom Sozialministeriumservice übermittelten Schreibens an den Ärztlichen Dienst mit näherer Begründung festgehalten wurden, wurde ausgeführt, dass keine neuen Aspekte vorliegen würden.

Mit Bescheid vom 09.04.2014 wies die belangte Behörde den Antrag vom 01.07.2013 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderung ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das ärztliche Begutachtungsverfahren habe einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben.

Gegen diesen Bescheid vom 09.04.2014 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Nachgereicht wurde in weiterer Folge ein umfassendes Konvolut der medizinischen Unterlagen.

Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde um Erstellung ärztlicher Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie und Allgemeinmedizin.

Im Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 22.03.2016 wurde, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.12.2015, Folgendes ausgeführt:

"Nervenfachärztliches- Sachverständigengutachten

VORGUTACHTEN:

BEFUNDE:

SOZIALANAMNESE: Angestellter, er arbeite am PC er bearbeite Akten, Pflegegeld habe er nicht er wohne mit der Frau und habe keine Kinder.

AKTUELLE BESCHWERDEN:

Der BF beschwert sich einleitend über frühere Untersuchungen, er wird dazu aufgefordert, rezente Befunde vorzulegen. Er sei ständig müde und schlafe immer wieder ein trotz der Medikation, er trinke reichlich Kaffee, was auch nicht helfe. Am schlimmsten sei es am Vormittag. In der Nacht wache er mehrmals auf, könne dann nicht gleich wieder einschlafen, sehe fern. Er sei depressiv, von schwankender Befindlichkeit von unten nach oben, er sei auch aggressiv.

Bisher er in keiner stationären Behandlung an einer psychiatrischen Abteilung gewesen.

Zur Migräne: Attacken habe er 6-8-mal im Jahr, es beginne mit einem dumpfen Gefühl, dann sehe er Flecken, sei lichtempfindlich, dabei sehe er schlechter, der Kopfschmerz nehme zu, dann schlucke er Zomig

  • Besserung. Dabei sei ihm auch übel.

Neue Befunde:

THERAPIE: Insulin, Modasomil 100 mg 2-2-0, Ziprasidon, Seroquel, Zomig u.a.

Neurologischer Status: Adipositas.

Kopf: frei beweglich, keine Nackensteifigkeit. Hirnnerven:

Unauffällig, keine Artikulations- oder Schluckstörung.

Kopfdrehung und Heben der Schultern sind normal kräftig.

Extremitäten: keine Halbseitenzeichen, keine Paresen, kein extrapyramidales Syndrom.

Steh- und Gehversuche: Das Gehen frei mit normalem Schuhwerk und ohne weitere Hilfsmittel.

Psychopathologischer Status:

Aw. ist wach, im Bewusstsein klar,

Zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert,

Auffassung regelrecht, Aufmerksamkeit ungestört

Konzentration regelrecht Ausdauer unauffällig,

Merkfähigkeit und Altgedächtnis sind nicht beeinträchtigt

Intelligenz mindestens am Durchschnitt.

Der Ductus bei normalem Tempo kohärent und das Denkziel erreichend, umständlich, zwänglich,

Keine Halluzinationen Keine Wahnsymptomatik Die Stimmung depressiv, dysphor, klagend, Tränen.

Die Befindlichkeit negativ getönt Antrieb/Psychomotorik unauffällig

Der Affekt im Einklang mit der Stimmung

Die Affizierbarkeit im pos,/neg. Skalenbereich vermindert gegeben.

STELLUNGNAHME UND BEURTEILUNG

1. Diagnosen:

Bipolare Störung 03.06.01 30%

zwei Stufen über dem oberen Rahmensatz, da Chronizität vorliegt

Migräne mit Aura 04.11.01 20%

Oberer Rahmensatz, da beträchtliche Begleitsymptomatik vorliegt

Narkolepsie 03.06.01 10%

Unterer Rahmensatz, entsprechend dem Therapieaufwand und dem klinischen Zustandsbild

2. Der Grad der Behinderung ist anzunehmen ab Antragstellung.

3. Der Behinderte ist in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz geeignet.

4. Zu den Einwendungen der Partei: Der Antragswerber schildert in der heute erhobenen Anamnese die Symptomatik einer Narkolepsie und legt darüber Behandlungsnachweise vor. Das Leiden wird daher wie schon in Abi. 64 bei jedoch unverändertem Grad der Behinderung zusätzlich berücksichtigt. Eine Depression und Migräneattacken bestehen weiterhin, die Einschätzung ändert sich aufgrund der Befunde und klinischen Angaben nicht.

Eine wechselseitige Leidensverstärkung wird in der Zusammenfassung aller Diagnosen durch Dr. XXXX eingeschätzt, diese ist vom Grad der Behinderung der einzelnen Positionen abhängig. Die Abstimmung der eingenommenen Psychopharmaka untereinander erfolgt interdisziplinär durch die behandelnden Fachspezialisten, relevant für die Einschätzung ist jedoch die festgestellte Funktionsstörung und nicht einzelne Symptome bzw. durch Medikamente verursachte Nebenwirkungen.

5. Zum Gutachten in erster Instanz Abl. 66 vom 24.1.2015 ergibt sich keine Änderung. Die von der Fachärztin in Abl. 39 bzw. 64 erstellten Diagnosen waren zu übernehmen und sind in Abl. 66 zusammengefasst.

6. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich (Dauerzustand)."

Im zusammenfassenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.04.2016 wurde, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, Folgendes ausgeführt:

"ALLGEMEINÄRZTLICHES GUTACHTEN

Allgemeine Krankenvorgeschichte:

Diabetes mellitus Typ II seit Oktober 2012, insulinbehandelt Bipolare Störung Migräne mit Aura

Narkolepsie

Zustand nach Schilddrüsen-Operation 4/2015

Hypertriglyzeridämie, Bauchspeicheldrüseninsuflizienz

Gonarthrose links, anamnestisch Zustand nach Meniskusoperation links 2015

Anamnestisch: Zustand nach Karpaltunnnelsyndrom-OP rechts 2009, Zustand nach

Wadenbeinbruch links 2009. Zustand nach laparoskopischer Gallenblasenentfemung 2013.

Zustand nach Narbenhernien-Operation 2011

Relevante vorliegende Befunde:

Neurologischer Arztbrief Dr. E. vom 17. Juni 2015: Diagnosen:

bipolar-affektive Störung eher Typ II. aktuell Gewichtszunahme unter Psychopharmaka. Adipositas, laut Schlaflabor Narkolepsie - keine Schlafapnoe. St.p. Schilddrüsen-Operation 4/2015 - seither Stimmbeeinträchtigung, Migräne mit und ohne Aura, Restless legs Syndrom. Diabetes mellitus Typ II seit 10/2012,1 lypertriglyzeridämie, St.p. Gallenblasenentfemung, St.p. Nikotinabusus, CK-Erhöhung - DD ? u.a. Atorvastatin-Einnahme.

Gonarthrose links. Diabetes-TM: Lantus, Apidra. Forxiga. Compctact

Ambulanter Patientenbrief XXXX für Neurologie vom 10. November 2014:

Narkolepsie, Migräne, periodische Beinbewegungen im Schlaf, metabolisches Syndrom. Diabetes mellitus Typ II. rezidivierende depressive Episoden

XXXX X Neurologische Ambulanz vom 10.11.2014: Nachweis einer Insulintherapie

Subjektiv geschilderte Beschwerden:

Insgesamt würden sich bei ihm mehrere Stoffwechselsysteme negativ beeinflussen, fallweise sei ihm heiß, fallweise von innen schlecht. Es fühle sich an. wie Blitze im Körper, die Nerven würden Fehlinformationen schicken. Er sei müde durch die Narkolepsie und in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Seine Ehefrau sei derzeit im Spital und werde operiert. Die Blutdruckwerte seien zu Hause im Normbereich, gestern im Spital sei ein Wert von 150/100 gemessen worden. Gestern erfolgte eine Kontrolle des Diabetes im X. Die Therapie mit Lantus sei adaptiert worden auf 20 Einheiten morgens und abends. Ein Röntgen von Herz und Lunge sei in Ordnung gewesen und auch die Lungenfunktion sei im Normbereich. Auch ein Ruhe-EKG sei unauffällig gewesen. Fallweise würden sich die Füße anfühlen, als ob er auf Papier gehen würde, dies sei derzeit jedoch wieder besser.

Sozialanamnese:

Verheiratet, Sachbearbeiter am X

Medikamentöse Therapie:

Insulin: Lantus, Apidra, Competact, Forxiga, Pantoprazol, Tebofortan, Paspertin, Kreon, Ezetrol, Euthyrox, Oleovit, Atorvastatin, Modasomil, Ziprasidon, Seroquel, Zomig

Status präsens:

Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: adipös

Größe: 185 cm, Gewicht: 150 kg,

Caput: unauffällig, keine maßgeblichen Störungen der Stimme, keine Heiserkeit,

Kommunikation ohne Probleme möglich, keine Halsvenenstauung

Heiz: reine Herztöne, rhythmische Herzaktion, Blutdruck: 140/80

Lungen: vesikuläre Atmung, sonorer Klopfschall, Basen atemverschieblich

Bauch: weich, über Thoraxniveau, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Leber am

Rippenbogen tastbar, Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseits frei

Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Seitneigung und Seitdrehung: nach rechts und nach links

altersentsprechend frei, ln- und Reklination altersentsprechend frei, Brustwirbelsäule: gerade

Lendenwirbelsäule: Seitneigung und Seitdrehung nach links und nach rechts

altersentsprechend frei

Extremitäten:

Obere Extremitäten: Rechtshänder

Schultergelenk links: Abduktion und Anteversion frei, Nacken- und Schürzengriff durchführbar

Schultergelenk rechts: Abduktion und Anteversion frei, Nacken- und Schürzengriff durchführbar

Ellenbogengelenke: frei beweglich, Handgelenke: frei beweglich,

Fingergelenke: frei beweglich, Faust- und ZangengrifT beidseits durchführbar Untere Extremitäten:

Hüftgelenk: rechts: Flexion 95°, Abduktion und Adduktion frei

Hüftgelenk links: Flexion 95°, Abduktion und Adduktion frei

Kniegelenk rechts: Flexion frei, bandfest Kniegelenk links: Flexion frei, bandfest Sprunggelenke: frei beweglich

Großzehengelenke frei beweglich,Zehengelenkerfrei beweglich

beide unteren Extremitäten können von der Unterlage abgehoben werden

Fußheben und -senken beidseits durchführbar

Hocke durchführbar, Einbeinstand beidseits durchführbar

Venen: verstärkte Venenzeichnung, Hyperpigmentierung beider USCH,

Ödeme: keine, Pulse: Popliteal- und Fusspulse beidseits gut palpabel

Stuhl- und Hamanamnese: unauffällig

Gangbild: flüssig, sicher, unauffällig, Zehenspitzen- und Fersenstand beidseits durchführbar, Konfektionsschuhe

Beurteilung:

  1. Einschätzung des Grades der Behinderung:

1 Diabetes mellitus Typ II 09.02.02 40 %

Oberer Rahmensatz dieser Position, da Einstellung mittels höherdosierter Insulin- und oraler Therapie erfolgt,

2 Bipolare Störung 03.06.01 30%

2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Chronizität vorliegt.

3 Migräne mit Aura 04,11.01 20 %

Oberer Rahmensalz, da beträchtliche Begleitsymptomatik vorliegt.

4 Arterielle Hypertonie 05.01.02 20%

Wahl dieser Position, da Einstellung mittels Kombinationstherapie.

5 Narkolepsie 03.06.01 10%

Unterer Rahmensatz, entsprechend dem Therapieaufwand und dem klinischen Zustandsbild.

6 Bauchspeicheldrüseninsuffizienz 07.07.01 10 %

Unterer Rahmensatz dieser Position, da mittels Enzymsubstitution kompensierbar bei Vorliegen eines sehr guten Ernährungszustandes.

7 Zustand nach Schilddrüsen-Operation 09.01.01 10%

Unterer Rahmensatz, da mittels Hormonsubstitution kompensierbar.

  1. Gesamt-Grad der Behinderung: 5O v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung;

Leiden 2 wirkt mit dem führenden Leiden 1 wechselseitig ungünstig zusammen und erhöht das führende Leiden 1 um eine Stufe. Die Leiden 3 und 5 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter. Die Leiden 4, 6 und 7 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter.

Nachsatz: Es liegen keine aktuellen Befunde vor, welche eine Beeinträchtigung des Sehvermögens dokumentieren. Auch liegen keine Befunde vor, welche das Vorliegen eines Tinnitus aktuell belegen. Eine Blutfettstoffwechsel Störung erreicht keinen Behinderungsgrad, da medikamentös und mittels Ernährungsmodifikation kompensierbar. Degenerative Veränderungen des linken Kniegelenks bei Zustand nach Meniskusoperation erreichen keinen Behinderungsgrad, da maßgebliche funktionelle Einschränkungen nicht objektiviert werden können.

  1. Stellungnahme, ab wann der Gesamt-GdB anzunehmen ist.

Der Gesamt-Behinderungsgrad ist ab 10.11.2014 (Befund der neurologischen Ambulanz des XXXX, welcher eine Insulintherapie erstmalig dokumentiert Abl. 90/6-7) anzunehmen.

  1. Der Beschwerdeführer ist infolge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

  2. Stellungnahme zu den Einwendungen ABL 83-85.90/3-5.27:

Bezüglich Stellungnahme der Leiden aus dem nervenärztlichen Fachgebiet darf auf das Sachverständigengutachten von Frau Dr. S. verwiesen werden.

Bezüglich der Wahl des Gesamt-Behinderungsgrades wirkt das Migräneleiden mit einer bipolaren Störung nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöht daher nicht weiter. Auch wirkt eine Narkolepsie mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erreicht kein Ausmaß, welches eine weitere Erhöhung des Gesamt-Behinderungsgrades bewirkt.

Eine Funktionsstörung der Bauchspeicheldrüse mit laufender Enzymsubstitution sowie Vorliegen eines sehr guten Ernährungszustandes und ohne Hinweis auf Malabsorptionssyndrom ist unter aktueller Position Nummer 6 nachvollziehbar berücksichtigt. Eine Beeinträchtigung des Sehvermögens bei angeführter Glaskörpertrübung beidseits ist befundmäßig nicht belegt. Auch liegen keine rezenten Befunde vor. welche einen Tinnitus belegen. Eine Refluxsymptomatik ist mittels der zeitgemäßen medikamentösen Therapiemaßnahmen ausreichend behandelbar und erreicht keinen Behinderungsgrad.

  1. Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunden und sonstigen Beweismitteln:

Bezüglich der vorliegenden Befunde, welche das nervenärztliche Fachgebiet betreffen, darf auf das Sachverständigengutachten von Frau Dr. XXXX verwiesen werden. Vorliegend ist ein respiratorischer Bericht erstellt am 24. November 2015, welcher ein Schlafapnoesyndrom ausschließt. Ein Arztbrief des Nervenfacharztes Dr. E. vom 17. Juni 2015 beschreibt einen Zustand nach Schilddrüsen-Operation im April 2015 und eine seither bestehende Stimmbeeinträchtigung. Weiters bestehe ein Zustand nach Nikotinabusus. Maßgebliche Störungen der Stimmbildung bzw. eine Heiserkeit lassen sich aktuell nicht erheben, die Kommunikation ist gut und ungehindert möglich.

  1. Ausführliche fachspezifische Begründung zu allf. zu den angefochtenen

Sachverständigengutachten abweichenden Beurteilung:

Die vorliegenden Befunde belegen eine nunmehr mit Insulin sowie oraler Therapie behandelte Zuckerkrankheit. Im Vergleich zum Vorgutachten erfolgt nunmehr eine Anhebung des Behinderungsgrades bezüglich der Zuckerkrankheit, da zwischenzeitlich eine Ausweitung der medikamentösen Therapie erfolgt ist. Somit ist ein Diabetes mellitus nunmehr auch führendes Leiden. Bezüglich der Leiden betreffend das nervenärztliche Fachgebiet darf auf das entsprechende Sachverständigengutachten von Frau Dr. S. verwiesen werden. Im Vergleich zum Vorgutachten ergeben sieh bezüglich der Positionen 2, 3 und 5 aus nervenärztlicher Sicht keine Änderungen.

Zusammen fassend erfolgen eine Änderung der Rahmensatzposition und eine Anhebung des Behinderungsgrades bezüglich Leiden Nummer 1 im Vergleich zum Vorgutachten aufgrund einer Therapieausweitung. Diese Anhebung bewirkt auch eine Anhebung des Gesamt-Behinderungsgrades.

Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist:

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.06.2016 wurden die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Eine Stellungnahme der Parteien des Verfahrens erfolgte nicht. Vielmehr gab der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht am 16.06.2016 telefonisch bekannt, dass er zum Parteiengehörsschreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.06.2016 keinen Einwand vorbringen werde, er sei mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme einverstanden. Auch seitens der belangten Behörde wurde am 20.06.2016 telefonisch bekannt gegeben, dass zum Parteiengehörschreiben vom 09.06.2016 kein Einwand vorgebracht werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger.

Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt ab 10.11.2014 50 v.H. Der Beschwerdeführer gehört somit seit 10.11.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten vom 22.03.2016 und vom 09.04.2016 der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.

Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt in Kopie einliegenden Staatsbürgerschaftsnachweis des Beschwerdeführers.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung seit 10.11.2014 50 v.H. beträgt, gründet sich auf die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 22.03.2016 und insbesondere eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.04.2016, in denen sich die medizinischen Sachverständigen umfassend und nachvollziehbar mit den beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und deren wechselseitiger Leidensbeeinflussung unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Befunden und Gutachten auseinandergesetzt haben. Der allgemeinmedizinische Gutachter kommt zum Ergebnis, dass aufgrund der durch aktuelle Befunde belegten weiteren und dauerhaften Verschlechterung des vormaligen Leidens 4 ("Diabetes mellitus Typ II", im Verfahren vor der belangten Behörde noch bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H.) diese Funktionseinschränkung als neues führendes Leiden 1, das nunmehr einer höherdosierten Insulin- und oralen Therapie bedarf, einzustufen ist, aktuell bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H., was sich auch auf den Gesamtgrad der Behinderung auswirkt. Wie der allgemeinmedizinische Sachverständige nachvollziehbar ausführt, belegen die vorliegenden Befunde eine nunmehr mit Insulin sowie oraler Therapie behandelte Zuckerkrankheit. Im Vergleich zum Vorgutachten erfolgt nunmehr eine Anhebung des Behinderungsgrades bezüglich der Zuckerkrankheit, da zwischenzeitlich eine Ausweitung der medikamentösen Therapie erfolgt ist. Somit ist Diabetes mellitus nunmehr auch führendes Leiden. Leiden 2 wirkt mit dem führenden Leiden 1 wechselseitig ungünstig zusammen und erhöht das führende Leiden 1 um eine Stufe. Der Gesamt-Behinderungsgrad ist ab 10.11.2014 (Befund der neurologischen Ambulanz des XXXX, welcher eine Insulintherapie erstmalig dokumentiert Abl. 90/6-7) anzunehmen.

Diese Sachverständigengutachten vom 22.03.2016 und vom 09.04.2016 blieben von der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer unbestritten. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde sind daher den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der gegenständlichen Beschwerde nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, es wurden kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien; sie werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, gründet sich auf einen vom Bundesverwaltungsgericht am 07.06.2016 eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug betreffend den Beschwerdeführer. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des § 2 Abs. 2 BEinstG vorliegen würde.

Dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 09.04.2016 ist darüber hinaus auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer infolge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. ...

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

...."

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.04.2016, dass aufgrund der durch aktuelle Befunde belegten Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Sinne einer Verschlechterung des vormaligen Leidens 4 ("Diabetes mellitus Typ II", im Verfahren vor der belangten Behörde noch bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H.) diese Funktionseinschränkung als neues führendes Leiden 1, das nunmehr einer höherdosierten Insulin- und oralen Therapie bedarf, einzustufen ist. Dieses neue führende Leiden 1 wurde aktuell bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H., was sich auf Grund des ungünstigen wechselseitigen Zusammenwirkens von Leiden 2 mit Leiden 1 auch erhöhend um eine Stufe auf den Gesamtgrad der Behinderung auswirkt und somit aktuell 50 v.H. beträgt.

In diesem Gutachten wird unter Berücksichtigung des nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 22.03.2016 auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Die Parteien des Verfahrens sind den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Der Gesamt-Behinderungsgrad von nunmehr 50 v.H. ist ab 10.11.2014 anzunehmen, da ab diesem Zeitpunkt die seit der Antragstellung erfolgte Veränderung des Leidenszustandes objektivierbar ist durch den vom Beschwerdeführer vorgelegten Ambulanten Patientenbrief der Neurologischen Ambulanz des XXXX vom 10.11.2014, welcher eine Insulintherapie erstmalig dokumentiert. Die Begünstigungen des Behinderteneinstellungsgesetzes können daher nicht bereits mit dem Tag des Einlangens des Antrages auf Feststellung der Begünstigteneigenschaft wirksam werden.

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.

Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist österreichische Staatsbürger, steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.

Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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