BVwG W202 2105210-1

W202 2105210-1Federal Administrative CourtJun 28, 2016

Regest

aktuelle Gefahr, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, Sicherheitslage,<br/>Versorgungslage, Volksgruppenzugehörigkeit

Full text

BVwG W202 2105210-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W202.2105210.1.00

Spruch

W202 2105210-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2015, Zahl 831444908-1728762, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.04.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 07.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab der Beschwerdeführer betreffend den Fluchtgrund zu Protokoll, dass es, nachdem sein Vater verstorben sei, wegen der Erbschaft zu Streitereien mit seinem Cousin gekommen sei. Es habe viele Auseinandersetzungen gegeben und es sei so weit gekommen, dass dieser den Beschwerdeführer habe töten wollen, weswegen er in den Iran geflüchtet sei. Vor ca. zwei Jahren sei er vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden, da er sich dort illegal aufgehalten habe. Als sein Cousin dahinter gekommen sei, dass er wieder in Afghanistan sei, habe er erneut flüchten müssen, da er um sein Leben gefürchtet habe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, von seinem Cousin getötet zu werden.

Der Beschwerdeführer habe sich seit dem 10. Lebensjahr in Teheran aufgehalten, die letzten zwei Jahre sei er wieder in Afghanistan gewesen. Zur Wohnsitzadresse in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, XXXX, Kabul.

Am 21.08.2014 wurde der Beschwerdeführer seitens des BFA niederschriftlich einvernommen, wobei der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, dass es ihm nicht gut gehe, weil er nicht geschlafen habe und jetzt starke Kopfschmerzen habe. In der Folge schilderte der Beschwerdeführer eine Auseinandersetzung im Flüchtlingsheim und wurde die Einvernahme zu seinem Antrag auf internationalen Schutz letztlich verschoben.

Am 15.09.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt einvernommen.

Dabei hat sich im Wesentlichen Folgendes ergeben:

"F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja, ich habe aber immer Beschwerden mit dem Schlafen.

F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt?

A: Ich möchte folgende Dokumente vorlegen:

1. ) 2 Bestätigungen über den Besuch eines Deutschkurses bei der Caritas

2. ) Bestätigung der Praxisvolksschule

F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?

A: Mein Reisepass ist im Iran zurückgeblieben, weil er nichts mehr wert war. Dieser war nur für einen Aufenthalt im Iran gültig. Ich musste einmal im Monat die Gültigkeit des Reisepasses in XXXX verlängern. Bei der Ausreise habe ich diesen nicht mitgenommen, weil er ohne Wert für mich bei der Ausreise war. Ich habe diesen im Iran bereits weggeschmissen. Dieser war auch nur im Großraum XXXX gültig, also nicht einmal in Teheran.

H: Haben Sie jemals einen Personalausweis oder einen Führerschein besessen?

A: Nein

F: Wie lange haben Sie in Afghanistan vor Ihrer Ausreise gelebt?

A: Nur zwei Monate.

F: Bei der Erstbefragung haben Sie aber angegeben, dass Sie vor 2 Jahren vom Iran nach Afghanistan abgeschoben wurden. Bitte erklären Sie das.

A: Richtig ist, dass ich im dritten Monat des Jahres 1391 (=22.05.-21.06.2012) vom Iran nach Afghanistan abgeschoben wurde. Ungefähr zwei Monate blieb ich, meistens in Kabul, Im fünften Monat des Jahres 1391 (=23.07.-22.08.2012) bin ich wieder in den Iran zurückgekehrt.

F: Bei der Erstbefragung haben Sie aber angegeben, dass Sie zunächst nach Pakistan gereist sind. Bitte erklären Sie, warum Sie zunächst vom Iran nach Pakistan reisen sollten?

A: Ich bin über Pakistan in den Iran gereist. Im Iran bin ich auch nicht geblieben, sondern in derselben Nacht sind wir weitergeschleppt worden. Die 63-64 Tage sind ab der Ausreise aus dem Iran bis nach Österreich zu rechnen

Erklärung: Sie haben am 07.10.2013 um Asyl ersucht. Sie wurden am 07.10.2013 vor dem Competence Center Eisenstadt, 7000 Eisenstadt bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern?

A: Ja

F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und alle ihre Fluchtgründe genannt?

A: Ja, aber nicht im Detail.

F: Sind Ihre Angaben, die Sie bei Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der Fremdenpolizei gemacht haben, richtig und wahrheitsgetreu?

A: Ja

F: Sind Ihre Angaben, die Sie bei Ihrer Erstbefragung vor dem Competence Center Eisenstadt, 7000 Eisenstadt gemacht haben, richtig und wahrheitsgetreu?

A: Ich war zwar sehr müde und erschöpft, aber ich habe die Wahrheit gesagt.

F: Haben Sie den Dolmetscher jeweils einwandfrei verstanden?

A: Ja. Sprachlich hat es keine Probleme gegeben. Sie kam zwar aus Kabul und hat einen Dialekt gesprochen. Weil ich sehr lang im Iran war, habe ich einen Dialekt von dort gesprochen. Aber im Endeffekt hat es funktioniert und ich habe Sie verstanden.

F: Wurden alle Ihre Angaben vor der Fremdenpolizei und der Polizei richtig und vollständig protokolliert und rückübersetzt?

A: Ja

F: Halten Sie die Angaben aufrecht? Möchten Sie noch etwas hinzufügen?

A: Es ist alles korrekt und vollständig. Nur weil ich sehr lange unterwegs war und müde und erschöpft war, kann es sein, dass ich das eine oder andere nicht ganz korrekt gesagt habe. Vielleicht war ich irgendwo sieben Tage und ich habe zehn Tage gesagt, das waren aber nur Kleinigkeiten. Im Großen und Ganzen stimmt aber alles.

F: Glauben Sie, dass Sie sich einen Reisepass für Ihr Heimatland, in Österreich bei der Botschaft oder in Ihrem Heimatland besorgen könnten?

A: Ich glaube eher nicht, weil ich keine Dokumente habe.

F. Haben Sie irgendwelche Verwandten in Ihrem Heimatland?

A: Nein, in Afghanistan habe ich niemanden, außer meinem Onkel väterlicherseits. Er ist aber mein großer Feind. Er ist der Grund, warum ich auf der Flucht bin.

F: Haben Sie irgendwelche Verwandte im Iran?

A: Im Iran habe ich meine Ehegattin und viele Bekannte und Freunde und auch weitschichtige Verwandet. Im Iran kenne ich vielem, viele Leute.

F: Ist Ihre Ehefrau mitgegangen, als Sie nach Afghanistan gegangen sind?

A: Nein

F: Warum sind Sie nach Afghanistan gegangen?

A: Ich bin freiwillig und alleine nach Afghanistan zurückgekehrt, weil ich mit meinem Onkel reden wollte. Ich habe zu meinem Onkel gesagt, dass ich gerade erst verheiratet bin, und dass ich kein Geld und wenig Mittel zur Verfügung hätte. Wenn ich von den Feldern, die ich geerbt hatte etwas bekommen würde, wäre das für mich sehr hilfreich. Ich könnte dadurch ein neues und gutes Leben aufbauen.

F: War Ihr Aufenthalt im Iran legal oder illegal?

A: Ich war fast immer illegal im Iran aufhältig, bis ich meine Frau geheiratet hatte.

F: Und Ihre Frau?

A: Meine Frau war legal. Es gab dort eine Vertretung der afghanischen Behörde. Man konnte dort hingehen und einen Antrag stellen. Zunächst hat man nur eine Bestätigung bekommen. Im Laufe der Zeit hat man ein Dokument mit einem Lichtbild bekommen. Es war kein richtiger Reisepass, aber so etwas Ähnliches. Es war sozusagen eine Identitätsbestätigung. Nach der zweiten oder dritten Verlängerung, ich weiß es nicht genau. Hat man dann ein Visum bekommen. Man hat das alles einen Reisepass mit einem gültigen Visum für den Iran bezeichnet. Dieses musste man einmal im Monat verlängern.

F: Waren Sie seit dem Zeitpunkt Ihrer Heirat dann durchgehend legal im Iran aufhältig?

A: Ja so ist das. Wenn man aber zum Beispiel nach Teheran gegangen ist musste man Angst haben, dass man abgeschoben wird. Man will sich aber frei im Iran bewegen und das durfte man nicht.

F: Wann haben Sie Ihre Ehefrau geheiratet?

A: Am 16.06.1391 (= 06.09.2012)

F: Nennen Sie Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, Ihren Familienstand, und Ihre genaue letzte Wohnadresse im Heimatland.

A: Ich habe den Familiennamen XXXX und den Vornamen XXXX. Ich wurde am XXXX geboren. Ich bin Staatsbürger von Afghnanistan. Ich bin verheiratet. Meine Wohnsitze waren in: Ich stamme ursprünglich aus der Provinz Parwan, dem Distrikt XXXX und aus dem Dorf XXXX. Ich möchte etwas von vorne erzählen. Meine Mutter ist bei der Geburt meiner Schwester um das Leben gekommen. Mein Vater wurde auch getötet. Er war von Beruf LKW-Fahrer und hat Holz transportiert. Unbekannte Leute, mit großer Wahrscheinlichkeit die Taliban haben in einmal angehalte, als er einmal von XXXX unterwegs war. Seinen LKW hat man dann tief in einem Tal entdeckt. Mein Vater wurde so getötet. Ich war dort bis ich 8-10 Jahre war. Dann ist mein Onkel väterlicherseits, mit ich die Probleme habe, mit der ganzen Familie in den Iran nach XXXX gezogen. Ich habe im Iran immer in XXXX gelebt. Die ersten drei Jahre durfte ich eine Schule besuchen. Eigentlich war das keine Schule, sondern ein Alphabetisierungskurs. Dann hat aber mein Onkel gemeint, dass er alleine sei und Hilfe benötigen würde. Aus diesem Grund hat er mir verboten, die Schule weiter zu besuchen.

F: Bis zu welchem Alter haben Sie bei Ihrem Onkel gelebt?

A: Dann habe ich zwei Jahre auf einem Basar bei meinem Onkel gearbeitet. Mein Onkel war auch schon früher, als er noch jung war, im Iran wohnhaft, und hat gemeint, dass er nun dort gute Geschäfte machen kann. Er hat angefangen Stoff und Kleidungen zu verkaufen. Er hat sein ganzes Kapital verwendet. Er hat aber den Fehler gemacht, dass er einigen Kunden, in der Hoffnung das später wieder zu bekommen, etwas gratis gegeben hat. Nach zwei Jahren war er pleite. Dann hat er gesagt, dass er nach Afghanistan zurückkehren möchte. Mein Onkel und ich haben dann heftig gestritten. Er wollte, dass ich unbedingt mitgehen soll, ich wollte das aber nicht. Letztendlich hat er mich aber geschlagen und beschimpft und er hat zu mir gesagt, dass ich mein Leben ihm zu verdanken zu hätte. Nach so einem Streit habe ich das Haus verlassen und bin nie wieder zurückgekehrt. Ich habe später gehört, dass mein Onkel überall nach mir gesucht hatte. Da er mich aber nicht gefunden hatte, ist er mit seiner Familie nach Afghanistan zurückgekehrt. Nach diesem Streit war ich in einer Ruine in XXXX. Ein alter Mann, ein Derwish ist aufgetaucht und hat mich gefragt, was ich dort mache. Ich habe ihm meine Geschichte erzählt. Er hat mich nicht mehr weiteres gefragt und hat mir gesagt, dass ich in seiner Fabrik, bei der er Teilhaber war, arbeiten dürfte. Das waren die nächsten vier Jahre. In dieser Fabrik hat man Kartonagen produziert. Das waren kleine Kartons für die Verpackungen von Gläsern. In diesen vier Jahren durfte ich auch in dieser Fabrik übernachten. Eines Nachts habe ich einen großen Fehler gemacht. Ich habe vergessen die Karton- und die Papierrollen in die Halle der Fabrik zu bringen. Sie waren im Hof der Fabrik. Es hat in dieser Nacht sehr stark geregnet, dadurch waren diese nicht mehr brauchbar. Der Schaden war enorm. Als ich am nächsten Tag wieder in der Fabrik war, hat der Mann zu mir gesagt, dass er nicht mehr arbeiten könne und darum würde ich auch nicht mehr benötigt. Rund um XXXX gibt es sehr viele Felder. Ich habe dort nachgefragt, ob dort jemand einen einfachen Arbeite benötigen würde. Es gab dort einige Felder, wo Lebensmittel angebaut wurde. Ich habe dort eine Frau getroffen, die mir gesagt, dass ich für Sie arbeiten könne. Ich sagte, dass ich nichts verlangen würde, außer einer Unterkunft und etwas zu Essen. Ich habe dann für Sie ein Jahr gearbeitet. Während dieser Zeit habe ich meine Frau kennengelernt. Sie hat auch dort auf diesen Feldern gearbeitet. Wir sind und näher gekommen. Ich habe dann Ihren Vater gefragt. Dieser hat zu mir gesagt, dass er mich beobachten würde und dann entscheiden, ob ich seine Tochter heiraten dürfe. Ich hatte einen Großvater im Iran. Dieser hatte mir einmal erzählt, dass mein Vater in Afghanistan Felder hatte und Grundstücke geerbt hatte. Er hatte mir auch einige handschriftliche Aufzeichnungen, von meinem Vater gezeigt, in denen auch die Grundstücke bzw. Felder usw. angeführt waren. Ich hatte gedacht, wenn ich nach Afghanistan gehen würde und ein wenig Geld bekommen würde könnten wir leichter leben. Ich habe gedacht, dass mein Vater zumindest Anteile an diesen Feldern hätte. Wenn ich nur ein wenig dafür bekommen würde, hätten wir ein besseres Leben im Iran.

F: Wie ist der Name des Onkels, mit dem Sie Probleme haben?

A:XXXX

F: Wie ist der Name des Cousins, der Sie bedroht hat?

A: Dieser Onkel hat vier Söhne und 2 Töchter. Von zweien wurde ich bedroht. Diese heißen. XXXX und XXXX. Die anderen beiden heißen:

XXXX und XXXX, das sind Zwillinge.

F. Sie haben bei der Erstbefragung aber nur von Problemen mit einem Cousin gesprochen?

A: Nein das wurde nicht ganz korrekt protokolliert. Ich habe gesagt, dass ich mit meinem Onkel Probleme hatte und deswegen hat er seine Söhne geschickt. Hauptsächlich gab es aber Probleme mit dem Onkel.

F: Ich habe Sie aber gefragt, ob die Erstbefragung richtig protokolliert wurde?

A: Ich habe ausdrücklich gesagt, dass ich die Probleme mit meinem Onkel hatte. Dann wurde das falsch protokolliert. Bei der Rückübersetzung war ich total müde. Ich habe nicht genau zugehört.

Volksgruppe: Hazare

Religionszugehörigkeit: Islam und zwar Schiite.

F: Wo haben Sie die kurze Zeit, als Sie in Afghanistan waren gelebt?

A: Ich habe mich praktisch versteckt. Tagsüber habe ich die Wohnung überhaupt nicht verlassen. Manchmal bin ich in der Nacht rausgegangen. Ich habe bei Freunden gelebt.

F: Woher haben Sie diese Personen gekannt?

A: Die sind auch aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Sie waren aber schon länger in Afghanistan mit Ihren Familien wohnhaft.

Vorhalt:

F: Sie hätten immer legal im Iran leben können, da Ihre Ehefrau auch dort legal war. Ist das korrekt?

A: Ich hatte nur diese Karte. Ich wurde falsch informiert. Diese war nicht für alles gültig.

F: Das war nicht meine Frage.

A: Es war überhaupt nicht möglich. Auf Grund der aktuellen Ereignisse weiß man, dass man jederzeit abgeschoben werden könnte.

F: Haben Sie jemals andere Namen oder Identitäten geführt oder sich unter einer anderen Identität ausgegeben?

A: Nein, ich habe aber nur meinen Familiennamen geändert.

F: Warum?

A: Ich hatte den Familienamen XXXX, wie mein Onkel. Aus diesem Grund habe ich diesen geändert. Ich wollte nicht so heißen, wie mein Onkel.

F: Sie wollten nach Ihren Angaben, lediglich nach Afghanistan um von Ihrem Onkel Geld zu bekommen und dann wollten Sie wieder zurück in den Iran?

A: Ja

F: Sie wissen aber gar nicht, ob Sie tatsächlich Erbe von Grundstücken Ihres Vaters sind?

A: Das war keine Vermutung. Das ist ein Faktum. Mein Großvater hatte Kopien von Grundbuchauszügen und solche Unterlagen. ER hatte nur das Original nicht. Er hatte gesagt, dass die Originale bei meinem Onkel seien, weil dieser der älteste Bruder sei.

F: Wo sind dieser Grundstücke?

A: In Kabul im Stadtteil XXXX

F: Mitten in der Stadt Kabul?

A: Ja in diesem Stadtteil.

F: Haben Sie diese Kopien bekommen, und wenn ja wo sind diese?

A: Ich habe diese mit nach Afghanistan genommen um meinem Onkel zu zeigen. Nach einem heftigen Streit hat mein Onkel diese vor meinen Augen zerrissen. Er hat gesagt, dass ich keine Rechte hätte, da es nur Kopien seien.

F: Laut den der Behörde vorliegenden Aufzeichnungen ist es eher unwahrscheinlich, dass es dazu Aufzeichnungen gibt. Wenn ja hätten Sie nur zu Behörden in Kabul gehen müssen. Haben Sie das gemacht?

A: Nein, das habe ich nicht gemacht. Ich habe nur mein Leben lang gehört, wenn man in Afghanistan zu einer Behörde geht, dass man ein Haufen Bestechungsgeld bezahlen muss. Man weiß dann aber immer noch nicht, ob man einem hilft oder nicht.

F: Haben Sie schon einmal etwas von dem Rat der weisen Männer gehört oder vom Weißbärtigenrat?

A: Nein. Erstens wusste ich das nicht. Ich kannte und kenne niemanden in Afghanistan. Ich konnte zu niemandem gehen. Diese Kopien waren aber nicht so alt und ich dachte nicht, dass mein Onkel so einfach alles vernichtet.

F. Dann kläre ich Sie hiermit über das Erbrecht in Afghanistan auf. Nehmen Sie bitte dazu Stellung.

A: Mag sein, dass das alles stimmt. Mein Onkel ist jetzt aber ein mächtiger Mann geworden. Er kennt dieses Land sehr gut und er kennt der Spielregeln sehr gut. Mit ein paar tausend Dollar kann er alles regeln, was ich aber nicht machen könnte.

F: Haben Sie Ihr Heimatland vor der jetzigen Reise jemals verlassen?

A: Nein

F: Haben Sie jemals für ein Land der Europäischen Union oder ein anderes Land ein Visum erhalten oder beantragt?

A: Nein.

F: Aus welchen Mitteln haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Ihrem Heimatland bestritten?

A: Aus der Arbeit auf den Ländereien, wo Lebensmittel angebaut wurden.

F: Konnten Sie davon leben?

A: Sehr schlecht. 5.000 Tuman pro Tag (=50.000 Rial = 1,10 - 1,20

EUR)

F: Welche Angehörige, Verwandte und Ihnen nahe stehende Personen besitzen Sie noch in im Iran?

A: Meine Faru und Ihre Familie. Es sind noch einige weitere Verwandte, zum Beispiel zu meine Tante väterlicherseits und andere. Ich habe aber zu allen keinen Kontakt.

F: Haben Sie selbst Brüder oder Schwestern?

A: Nein.

F. Oben haben Sie aber gesagt, dass Ihre Mutter bei der Geburt Ihrer Schwester gestorben ist. Bitte erklären Sie das.

A: Die Schwester ist tot geboren worden.

F: Hatten Sie jemals Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihres Religionsbekenntnisses?

A: Während des zweimonatigen Aufenthaltes in Kabul habe ich andere Personen in der Nacht kennengelernt. Sie haben zu mir gesagt, dass Sie nichts mit einem Hazaren und einen Schiiten zu tun haben wollten. Immer, wenn ich versucht habe etwas zu erklären gab es Streit.

F. Sind Sie wegen Ihrer Probleme zur Polizei gegangen?

A: Nein

F: Haben Sie jemals mit der Polizei, Behörden usw. Kontakt aufgenommen um Ihre Probleme zu lösen.

A: Mein Onkel hätte einfach gesagt, dass ich mit den Taliban zusammenarbeiten würde, und dann hätte ich Probleme mit den Behörden. Dann hätte man mich festgenommen. Deshalb bin ich geflüchtet.

F. Wie kommen Sie darauf, dass ihr Onkel so mächtig ist und so viel Einfluss hat?

A: Er ist Drogendealer und hat Drogen nach Pakistan gebracht.

F: Hatten Sie jemals persönlich mit der Polizei bzw. Polizisten in Ihrem Heimatland zu tun?

A: Nein

F: Hatten Sie jemals persönlich mit den Behörden oder Gerichten in Ihrem Heimatland zu tun?

A: Nein. Wenn ich dort geblieben wäre, hätte man mich festgenommen.

F: Sind Sie von den Behörden gesucht worden?

A: Mein Onkel hat den Behörden gesagt ich sei ein Taliban und ich hätte vor einen Selbstmordattentat zu verüben. Aus diesem Grund wurde ich von den Behörden gesucht und bin aus diesem Grund geflüchtet.

F: Waren Sie jemals irgendwo in Haft?

A: Nein

F: Sie hätten aber nur zurück in den Iran gehen müssen und wären dann dort sicher gewesen?

A: Nachdem ich bei dem Streit in Afghanistan viele Schimpfwörter verwendet hatte, hat er zu mir gesagt, dass er das nie vergessen wird und er wird Rache wollen. Deshalb hätte er seine Söhne in den Iran gesandt und diese hätten nach mir gesucht. Ich bin mir sicher, da diese dort gelebt haben und diesen auch gut kannten.

F: Wissen diese, dass Sie verheiratet sind?

A: Ich habe telefonisch mit meiner Frau gesprochen. Sie hat gesagt, dass mein Onkel Sie angerufen hätte. Er hatte diese am Telefon beschimpft und erniedrigt. Wenig Später hatte der Sohn meines Onkels bei Ihr angerufen und wollte wissen, wo Sie und Ihre Familie leben würden. Ich wei0ß nicht, woher diese Personen die Telefonnummer meiner Frau hatten. Meine Frau hat die Adresse aber nicht bekanntgegeben und ist auf meinen Wunsch hin woanders hingezogen.

Es wird eine Pause von 11:22 Uhr bis 11:35 Uhr eingelegt.

F: Sie haben bei Freunden in Afghanistan gelebt. Haben Sie mit diesen über Ihre Probleme gesprochen?

A: Ich habe diese um Hilfe gebeten. Sie hatten alle Angst. Sie wollten nicht mit meinem Onkel zu tun haben. Sie wollten in diesem Land leben und keine Probleme bekommen. Sie haben gesagt, dass man entweder Geld oder viel Einfluss haben müsste. Das hatte ich beides nicht.

F: Wo haben Sie sich den Schlepper organisiert?

A: Ein Freund in Afghanistan, bei denen ich gewohnt habe, hat diesen organisiert.

F: Mussten Sie den Schlepper bereits in Afghanistan bezahlen?

A: Ich habe nicht alles auf einmal bezahlt. Ein Teil habe ich in Afghanistan für die Reise in den Iran bezahlt.

F: Wie viel haben Sie dafür bezahlt?

A: Ca. 1 Million Tuman (10 Mill. Rial = ca. 220 EUR) von Afghanistan in den Iran

F: Vom Iran nach Österreich haben Sie

A: Vom Iran in die Türkei habe ich ca. 700 USD bezahlt. 1.400 USD von der Türkei nach Griechenland. In Griechenland habe ich dann alles neu organisiert. Ich hatte gehört, dass wir einen Bekannten in Griechenland haben. Ich habe diesen eine Woche gesucht. Er hat dann für die Reise nach Deutschland, was er mir garantiert hat, 3000.- USD verlangt. Ich habe dann mit der Familie meiner Frau gesprochen. Diese haben mir das Geld dann überwiesen. Dafür hatte man auch den Goldschmuck meiner Frau verkauft.

F: Wo ist das Geld zur Reise bis nach Griechenland hergekommen?

A: Das Geld habe ich immer ausgeliehen. Ich habe mich immer informiert und das günstigste Angebot ausgesucht.

F: Wieso sollte Ihnen jemand ein Geld leihen?

A: Das gesamte Geld hat eigentlich mein Schwiegervater ausgeliehen. Ich bin ihm sehr dankbar. Er hat mein Leben gerettet.

F: Dann hätten Sie doch gleich Ihren Schwiegervater um Geld fragen können und nicht zu Ihrem Onkel nach Afghanistan gehen müssen?

A: Es handelt sich um ca. 200 m2 Felder in Kabul. Nicht irgendwo, sondern direkt in Kabul in XXXX. Jeder weiß, dass solche Felder sehr wertvoll sind. Ich wollte nicht nur ein wenig Geld sondern sehr viel Geld. Das war mein Recht.

F: Haben Sie bei Ihrer Ausreise schon gewusst, dass Ihr Onkel so mächtig bzw. Drogenhändler ist?

A: Ich habe einiges gehört, ich wollte das aber nicht glauben, bis ich das persönlich gesehen habe.

F: Waren Sie jemals politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei?

A: Nein

F: Haben Sie Ihr Heimatland legal oder illegal verlassen?

A: Illegal

F: Als Sie aus Afghanistan ausgereist sind, war Ihr Ziel der Iran oder schon Europa?

A: Bei der Ausreise aus Afghanistan wusste ich schon, dass ich im Iran nicht bleiben konnte. Ich wusste, dass mein Onkel mich verfolgen wird, sondern nicht nur für mich sondern für meine ganze Familie Probleme bereiten wird. Schon damals habe ich meine Reise nach Europa geplant.

F: Sie haben angegeben, dass Sie mit dem Schlepper ausgemacht haben, dass dieser Sie nach Deutschland bringen soll. Warum?

A: Ich habe viele Freunde in Hamburg. Sie sind alle Afghanen, die im Iran wohnhaft waren und inzwischen dort gut leben können, weil sie dort eine Schule besuchen können.

F: Warum sind diese geflüchtet?

A: Das weiß ich nicht genau. Viele dieser Männer haben mir erzählt, dass Sie nicht mehr in Unsicherheit und im Krieg leben wollten. Einige meinten, dass Sie keine Zuzkunft im Iran hätten. Man könne nicht für immer illegal im Iran leben. Ganz genau weiß ich das aber nicht.

F: Wann haben Sie erstmals gedanklich den Entschluss gefasst, Ihr Heimatland zu verlassen?

A: Als mein Onkel mir vorgeworfen hat ein Talib zu sein. Ich wusste genau, dass ich dann keine Chance mehr hatte. Er ist ein Drogendealer und auch eigentlich ein Talib und ausgerechnet er behauptet, dass ich ein Talib wäre.

F: Warum sind Sie dann in Österreich gelandet, wenn Sie mit dem Schlepper Deutschland?

A: Der Schlepper hat uns einfach aussteigen lassen und hat gesagt, dass wir hier nun in Deutschland seien.

F: Wenn diese Personen Ihre Frau im Iran zumindest telefonisch gefunden haben, müssten Sie diese Personen auch in Europa finden. Stimmt das?

A: Genau das ist der Punkt, warum ich psychisch so belastet bin. Ich habe Angst, dass mich diese Leute auch hier finden. Ich kann kaum schlafen, ich fühle mich ständig verfolgt.

F: Wann haben Sie erstmals gedanklich den Entschluss gefasst, einen Asylantrag zu stellen?

A: Hier in Österreich, als ich von der Polizei aufgegriffen wurde. Ich dachte, dass ich ganz normal nach Deutschland weiterreisen kann. Die Polizei hat gesagt, dass das unmöglich ist, dann habe ich einen Asylantrag gestellt.

F: Woher haben Sie das gehört?

A: Ich habe das von meinen Freunden gehört, dass ich einen Asylantrag stellen muss, sobald ich in Deutschland bin. Man hat zu mir gesagt, dass ich erst dann geschützt werde und nicht mehr abgeschoben werde.

F: Was verstehen Sie unter Asyl?

A: Wenn man in einem Rechtsstaat ist und begründen kann, dass man in Lebensgefahr ist wird man geschützt. Diesen Schutz nennt man Asyl. So habe ich das immer verstanden.

F: Warum haben Sie nicht in Griechenland um Asyl angesucht, nachdem Sie von der Polizei angehalten und erkennungsdienstlich behandelt wurden?

A: Tausende vielleicht hunderttausende Flüchtlinge sind jetzt in Griechenland. Die Lage ist dort total chaotisch. Ich habe das persönlich erlebt. Man wird dort nicht geschützt. Die Flüchtlinge sind praktisch auf der Straße.

F: Wo verbrachten Sie die letzte Nacht vor Verlassen Ihres Heimatlandes?

A: In der Wohnung bei meinen Freunden in Afghanistan.

F: Dann hätte Ihr Onkel aber vielleicht auch herausgefunden, wo Sie wohnen, wenn dieser so einflussreich ist, wenn er die Telefonnummer Ihre Ehefrau herausfinden konnte?

A: Es war ein Versteck. Wir wohnten dort zu viert. Diese drei Freunde sind auch aus dem Iran gekommen und hatten kaum Kontakte und Beziehungen. Man konnte dort sehr unauffällig leben.

F: Sie haben aber angegeben, dass diese mit Ihren Familien schon länger nach Afghanistan zurückgekehrt sind. Bitte erklären Sie das.

A: Diese drei Freunde sind alle drogenabhängig. Sie haben diese Wohnung extra dafür gemietet.

F: Dann hätte aber Ihr Onkel bzw. dessen Angestellt diese Personen gekannt und es wäre leicht möglich gewesen Sie zu finden. Bitte erklären Sie das:

A: Das ist ganz anders. Mein Onkel hat mit Opium gehandelt. Nämlich kiloweise und nicht im geringen Rahmen. Diese Freunde haben nur einige Gramm Haschisch täglich geraucht.

F: Aus welchen Mitteln bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

A: Ich bekomme monatlich eine Unterstützung von 240.- EUR von der Caritas

F: Erhalten Sie sonst von jemandem Unterstützung?

A: Nein nur von der Caritas.

F: Verfügen Sie selbst über Mittel zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes?

A: Nein

F: Haben Sie Angehörige, Verwandte oder Ihnen nahe stehende Personen in Österreich oder einem anderen Land der EU?

A:.Nein. Nur diese Freunde in Hamburg.

F: Gibt es Personen in Österreich bzw. Deutschland, die Sie schon aus Ihrem Heimatland kennen?

A: Nein nur diese Personen in Deutschland.

F: Sind Sie gemeinsam mit Personen gereist, die sich ebenfalls hier aufhalten?

A: Nein

F: Entsprechen alle Angaben, welche Sie bis dato vor Behörden oder Dienststellen in Österreich oder einem Land gemacht haben, in dem Sie sich vor Ihrer Einreise in Österreich aufgehalten haben, der Wahrheit?

A: Ja.

F: Schildern Sie detailliert alle Gründe und konkreten Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben! Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.

Sie werden auch aufgefordert, die Zeiten und die Orte zu nennen, wann diese Vorfälle stattfanden und die Personen zu benennen, die daran beteiligt waren sowie zu schildern, was sich genau ereignet hat und gesprochen wurde.

Vermerk: Dem AW wird die Aufforderung eingehend erklärt.

Das hat alles damit angefangen, als ich heiratete und unbedingt Geld benötigte. Ich wusste, dass ich einen Anspruch auf das Erbe meiner Vaters hatte. Ich hatte Unterlagen in der Hand und habe gehofft, dass mein Onkel das versteht und mir helfen wird. Es ist aber alles anders gelaufen. Ich habe sehr höflich und freundlich zu ihm gesagt, was ich von ihm verlange und warum ich jetzt in Afghanistan bin. Er hat mich aber wild beschimpft. Er hat meine Familie und meine Eltern beschimpft und mir gesagt, dass ich gar nichts von ihm bekommen werde und die Kopien total wertlos seien und kein Interesse hätte mit mir zu diskutieren. Er hat gemeint, dass ich total falsche Informationen hätte. Weder mein Vater noch ich hätten einen Anspruch auf diese Felder. Dann kam es zu einem heftigen verbalen Streit. Ich war stinksauer. Ich wurde auch früher nicht gut von ihm behandelt. Ich habe ihn beschimpft und gesagt, dass er kein Mensch ist und ein Unmensch sei und alles für sich alleine wolle. Er hat mich dann geschlagen und praktisch aus seinem Haus geworfen oder ich bin selbst geflohen. So genau kann ich das nicht sagen. Es ist so gelaufen. Er hatte zu Hause Waffen. Er hatte nicht nur Messer, sondern auch ein Schwert. Als ich gesehen, dass er mit diesem Schwert gekommen ist bin ich geflüchtet. Es war deutlich, dass er mich rauswerfen will.

Ich bin zu meinen Freunden gegangen und habe das diesen erzählt und diese um Rat gebeten. Ich wollte irgendetwas dagegen machen. Ich wollte meinem Onkel irgendwie schaden. Ich wollte mich eigentlich rächen. Ich wusste nur nicht wie. Meine Freunde meinten, dass ich einige Zeit abwarten soll und dann würden wir sehen, wie sich die Sache entwickeln würde und welche Möglichkeiten wir haben würden. Eines Nachts habe ich von meinem Freund gehört, dass mein Onkel mich als Talib bei den Behörden angezeigt hatte. Ein Freund von meinem Freund war ein Soldat und war in dieser Polizeistation stationiert, wo mein Onkel hingegangen ist. Dieser hat das dann meinem Freund erzählt und dieser wieder mir. Ich habe dann entschlossen Afghanistan zu verlassen. Ich musste dann Afghanistan verlassen, da es ein großer Vorwurf war, ein Talib zu sein. Man wird dann von der Polizei gesucht und hat dann keine Chance mehr. Als ich Afghanistan über Pakistan Richtung Iran verlassen habe, habe ich gehört, dass meine Cousins ebenfalls Afghanistan verlassen haben um mich zu finden. Ich wusste genau, dass diese mich in Pakistan und im Iran finden würde. Meine einzige Möglichkeit war Europa zu erreichen. So habe ich mich entschieden nach Europa zu gehen.

F: Möchten Sie noch etwas dazu angeben?

A: Nein. Ich möchte noch etwas korrigieren bzw. berichtigen. Meine Ehegattin heißt eigentlich XXXX und nicht XXXX, so wurde Sie nur gerufen.

F: Das habe ich aber gar nicht gefragt?

A: Ich habe das bei der Erstbefragung angegeben.

F: Wie lautet der Familienname Ihrer Ehefrau?

A: XXXX

F: Bei der Erstbefragung haben Sie aber XXXX angegeben?

A: Das ist mein Name. Jetzt nach der Hochzeit heißt meine Frau auch so.

F: Das ist aber nicht normal, dass die Frau den Namen des Ehegatten annimmt. Erklärung durch den Dolmetscher. Bitte erklären Sie das?

A: Das stimmt. Wir haben geheiratet. Der Mullah hat gefragt, welchen Namen meine Frau haben will. Wir haben gesagt XXXX. Das hat er auch so protokolliert. Auf dieser Bestätigung steht jetzt der Name XXXX meiner Frau.

F: Wo ist diese Heiratsurkunde?

A: Bei meiner Frau im Iran.

F: Dann kontaktieren Sie bitte ihre Frau, damit diese die Heiratsurkunde nach Österreich zu Ihnen schickt. Bitte legen Sie diese und das Kuvert mit der diese übermittelt wurde der Behörde vor. Haben Sie das verstanden?

A: Im Grunde geht das schon. Wie lange habe ich Zeit,

Es wird eine Frist bis zum 26.09.2014 vereinbart. Bitte legen Sie das Original der Heiratsurkunde und das Kuvert, dass Ihnen Ihre Frau übermittelt hat vor. Haben Sie das verstanden?

A: Ja

F: Haben Sie noch weitere Gründe, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben?

A: Nein. Ich will nur ausdrücklich einmal sagen, dass ich sehr froh bin, dass ich jetzt in Österreich bin, hier bleiben kann, eine Schule besuchen kann und ein nützliches Mitglied der Gesellschaft werden kann.

F: Gab es noch weitere Vorfälle in Verbindung damit, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben?

A: Nein

F: Haben Sie sämtliche Gründe und Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben, angeführt?

A: Ja

F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern? A:

Ja.

F: Sie sind aber schon im Iran im Streit auseinandergegangen. Warum haben Sie dann geglaubt, dass er wieder mit Ihnen sprechen wird bzw. Ihren Forderungen Folge leisten wird?

A: Ich war derjenige der benachteiligt wurde. Ich hatte erwartet, dass er mich wie seine eigenen Kinder behandelt. Das war aber nicht so.

F: Das war nicht meine Frage.

A: Ich wurde von meinem Onkel wie ein Hund behandelt.

F: Warum sollte er Ihnen dann später, wenn Sie nach Afghanistan kommen plötzlich entgegenkommen, wenn er Sie schon zuvor so schlecht behandelt hat. Bitte erklären Sie das.

A: Jetzt verstehe ich das. Ich habe aber immer gehofft, dass mein Onkel ein wenig Mitleid zeigt, weil ich nun verheiratet bin und nur auf meinem Recht beharre. Ich habe gedacht dass er mir nun doch helfen wird.

F: Woher haben Sie gehört, dass Ihre Cousins bereits nach Ihnen suchen würden, nachdem Sie ausgereist sind?

A: Von meinen Freunden in Afghanistan, bei denen ich gelebt habe. Diese Freunde haben alles von diesem Soldaten, der bei dieser Polizeistation gearbeitet hat gehört. Er hatte persönlich telefonisch zu einem meiner Freunde gesagt, dass es einen Haftbefehl gibt und man wolle mich festnehmen.

F: Und dann lassen Sie Ihre Frau und deren Familie im Iran zurück. Bitte erklären Sie das.

A: Ich habe im Iran einen Freund beauftragt auf meine Frau und deren Familie aufzupassen. Wir sind gemeinsam im Iran aufgewachsen. Dieser Freund ist für mich, wie ein Bruder. Ich kann ihm blind vertrauen. Er hat in einem Stall gearbeitet. Bevor ich den Iran Richtung Europa verlassen habe, habe ich meine Frau und deren Familie zu ihm gebracht. Er hat mir versprochen, dass meine Frau und deren Familie dort sicher leben können.

F: Dann könnten wir Ihre Frau jetzt anrufen um Ihre Angaben bestätigen zu lassen. Sind Sie damit einverstanden?

A: Ich habe kein Guthaben. Ich glaube, dass meine Frau jetzt bei der Arbeit ist. Ich glaube nicht, dass ich Sie jetzt erreiche.

F: Dann versuchen wir das jetzt über das Festnetz. Bitte geben Sie die Telefonnummer Ihre Frau bekannt.

A: XXXX eingetragen unter Khanom (=meine Frau). Ich glaube aber, dass meine Frau derzeit bei der Arbeit ist.

Es wird die Nummer gewählt. Es kommt eine Nachricht, dass der gewünschte Teilnehmer derzeit nicht erreichbar ist. Versuchen Sie es später erneut (=Übersetzung durch den Dolmetscher)

F: Wie kann Ihre Frau arbeiten gehen, wenn Sie von Ihrem Freund versteckt wird. Bitte erklären Sie das.

A: Ich habe schon gesagt, dass es sich um einen Stall handelt Meine Frau arbeitet auch in diesem Stall

F: Warum sollten Sie als Talib angezeigt und gesucht werden, wenn Ihr Onkel nach Ihren Angaben selbst ein Talib ist? Bitte erklären Sie das.

A: Er sagt natürlich niemals offen, dass er ein Taliban ist. Er ist aber ein Taliban. Er ist zur Polizei gegangen, um zu sagen, dass ich ein Talib bin.

F: Von wem haben Sie das gehört?

A: Von dem Freund, der bei der Polizei ist.

F: Gibt es eine Anzeige?

A: Er hat angerufen, und gesagt dass ich ein Talib bin.

F: Haben Sie sich wegen Ihrer Probleme an jemanden gewandt, wie zum Beispiel einen Anwalt, eine Behörde?

A: Nein, ich habe in dieser kurzen Zeit gesehen, dass alle korrupt sind.

F: Hatten Sie persönlich selbst jemals Kontakt mit der Polizei oder den Behörden?

A: Nein

F: Hatten Sie je Probleme mit der Polizei, Gerichten oder Behörden, dem Militär, Institutionen, Organisationen, Privatpersonen, Ihres Heimatlandes? Ausgenommen das nunmehr Gesagte!

A: Nein

F: Hatten Sie sonst noch irgendwelche Probleme im Heimatland, die Sie bis jetzt noch nicht gesagt haben?

A: Nein

F: Was erwartet Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland?

A: Sofort nach der Ankunft in Afghanistan, schon am Flughafen wird herumgesprochen werden, dass ich dort bin. Es wird keine Woche dauern, bis er mich finden wird. Alles andere kann man vermuten.

F: Haben Sie sich wegen Ihrer Probleme an ein Gericht, eine Behörde, einen Anwalt, eine Menschenrechtsorganisation oder sonst eine Stelle gewandt?

A: Nein

F: Warum nicht?

A: Alle sind korrupt.

F: Wie verbringen Sie einen Tag in Österreich?

A: Seit ich hier einen Deutschkurs besuche geht es mir ein wenig besser, weil ich die Zeit besser planen kann.

F: Das war nicht meine Frage.

A: Mehrere Stunden täglich versuche ich Deutsch zu lernen. Ich habe einen Computer und lerne an diesem. Ansonsten spiele ich Volleyball in einem Verein. Samstags und Sonntags spiele ich auch Fussball mit anderen Freunden in XXXX. Ich koche, gehe spazieren. Ca. 2-3 Stunden tanze und musiziere ich täglich. Ich muss viel üben

F: Was haben Sie nun weiter vor?

A: Ich will lernen und ich will hier neben meiner Frau eine Familie gründen und ein guter Teil der Gesellschaft werden.

F: Wie lange haben Sie vor, in Österreich zu bleiben?

A: Für immer.

F: Wie haben Sie in Zukunft vor, Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten?

A: Nach der Schule und wenn ich Deutsch gut beherrsche kann ich mir vorstellen als Künstler und Musiker zu arbeiten. Ich bin wirklich talentiert.

F: Welche Arbeiten könnten und würden Sie annehmen und verrichten?

A: Ja als Landwirt zum Beispiel, weil ich das schon jahrelang gemacht habe.

F: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen und Überprüfungen bezüglich Ihrer Person und Ihrer Angaben vor Ort in Ihrem Heimatland, eventuell durch einen Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft, einverstanden? Nachdem Ihr Onkel sehr stark im Drogengeschäft tätig ist kann man das auch überprüfen. Man hat ihn immer Kommandant genannt.

A: Ja ich bin damit einverstanden.

Belehrung: Sie haben die Möglichkeit, Einsichtnahme in die Feststellungen des Bundesamtes zur Lage in Afghanistan/Kabul zu nehmen. Möchten Sie davon Gebrauch machen?

A: Ja.

Es wird eine Frist zur Stellungnahme bis zum 26.09.2014 vereinbart.

Erklärung: Ihnen wird die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift vom 15.09.2014 des Dolmetschers rückübersetzt. Sie können im Anschluss daran Korrekturen oder Ergänzungen machen oder Rückfragen stellen, wenn Ihnen etwas nicht klar und verständlich erscheint. Mit Ihrer Unterschrift bestätigten Sie, dass Ihre Angaben hier inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben wurden.

Sie werden an dieser Stelle zudem nochmals ausdrücklich auf die im Asylverfahren geltenden Bestimmungen (Merkblatt über Rechte und Pflichten von Asylwerbern) zur Zustellung von Schriftstücken aufmerksam gemacht. Sie werden weiters darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo - Fr von 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wenn Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG geknüpft ist. Ist Ihnen das verständlich?

A: Ja

F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme?

A: Nein

F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen?

A: Ja

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können?

A: Ja

F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?

A: Ja

F: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen?

A: Nein. Ich habe eigentlich alles gesagt. Ich hoffe, dass mein Onkel und seine Leute irgendwann in Afghanistan bestraft werden. Sie sind Verbrecher. Es ist sehr viel für mich. Ich möchte vor der Rückübersetzung noch eine Pause.

Es wird eine Pause von 13:30 Uhr bis 13:40 vereinbart.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

Nach erfolgter Rückübersetzung:

F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?

A: Ich möchte berichtigen. Ich habe das falsche Heiratsdatum angegeben. Es muss richtig lauten 16.06.1390 und nicht 1391. Ich möchte ebenfalls berichtigen, dass ich bei der Frage, wo sich die Grundstücke befinden, um welche es bei dem Erbe geht, diese sich in XXXX in Kabul befinden. In XXXX hat mein Onkel gewohnt. Ich möchte berichtigen, dass die Reise von Griechenland nach angeblich Deutschland nicht 3.000 USD, sondern 3.000 EUR gekostet hat. Genauso möchte ich auf berichtigen, dass ich auch auf Seite neun eine falsche Adresse nämlich XXXX angegeben habe. Die Adresse der Grundstücke muss, wie oben lauten: XXXX in Kabul. Ansonsten passt alles.

F. Wo haben Sie gewohnt, als Sie kur nach Afghanistan zurückgekehrt sind um Ihren Onkel aufzusuchen?

A: Es war eine kaum bewohnbare Gegend in Kabul. Wo es sehr wenige Häuser und Straßen gibt. Es war in der Nähe vom Stadtteil XXXX."

Mit Schriftsatz vom 25.09.2014 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den übermittelten Länderberichten ab. Er sei schiitischer Hazara und habe insbesondere mit Verfolgungshandlungen wegen Grundstücks- bzw. Erbstreitigkeiten von seinem Onkel, der selbst ein Talib sei, mit Opium handle und sehr mächtig sei, sowie mit Verfolgungshandlungen der Behörde zu rechnen, da ihn sein Onkel bei den Behörden fälschlicherweise als Talib beschuldigt habe und gesagt habe, der Beschwerdeführer hätte vor, ein Selbstmordattentat zu verüben. Der Beschwerdeführer habe erfahren, dass es einen Haftbefehl gegen ihn gebe und man ihn festnehmen wolle. Der Onkel habe sogar die Telefonnummer seiner Frau herausgefunden und habe sie beschimpft und erniedrigt, er habe insbesondere nach dem Beschwerdeführer gefragt und habe sie auch mit den Worten "Ich werde es euch zeigen" bedroht. Sie lebe nun versteckt und sei daher auch für ihn schwer erreichbar. Er habe seine Frau erst am Montag erreicht und diese werde versuchen, die Heiratsurkunde zu schicken.

Die übermittelten Länderberichte seien nicht aktuell und über die Provinz Parwan würden solche fehlen. In der Folge wies der Beschwerdeführer auf verschiedene Berichte betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan hin. Die Berichte verdeutlichten eine Verfolgungsgefahr, es sei von einer derart extremen Gefahrenlage auszugehen, insbesondere aufgrund seiner Fluchtgeschichte, dass ihm Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass eine hypothetische Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre.

Mit Schriftsatz vom 07.10.2014 legte der Beschwerdeführer die Heiratsurkunde vor. In dieser ist unter anderem enthalten "Fingerabdruck und Unterschrift von XXXX (Vater des Ehegatten). Weiters legte der Beschwerdeführer einen USB-Stick vor, dem sich ein Kurzvideo des afghanischen Fernsehsenders XXXX hinsichtlich eines Vorfalles auf der Fahrstrecke zwischen Kabul und Ghorband entnehmen lässt.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).

Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass sein Vorbringen gänzlich unglaubhaft sei und die von ihm behauptete Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass sein Vater gestorben sei, als er acht bis zehn Jahre alt gewesen sei. Danach habe er bei seinem Onkel gelebt, der in den Iran gezogen sei. Nachdem er sich mit diesem zerstritten hätte, sei er von diesem geflohen. Erst später habe er mit diesem wieder Kontakt aufnehmen wollen, da er Geld für Grundstücke gewollt habe, die ihm zum Teil gehören würden. Sein Onkel sei zu diesem Zeitpunkt wieder in Afghanistan gewesen.

Seine Geschichte sei zur Gänze unglaubwürdig, da wie bereits angeführt, sein Vater auf der Heiratsurkunde unterschrieben habe.

Wäre seine Geschichte dennoch wahr gewesen, hätte er sich an die örtlichen Sicherheitsbehörden wenden können. Zudem ergebe sich aufgrund seiner Angaben aus der Erstbefragung, dass er von einem Cousin bedroht worden sei und den Angaben aus der Einvernahme vor dem BFA, wo er angegeben habe, dass er Probleme mit seinem Onkel und zwei Cousins gehabt habe, seine gänzliche Unglaubwürdigkeit.

Bei der Erstbefragung habe er angegeben, dass er die letzten beiden Jahre in Afghanistan gelebt hätte. Bei der Einvernahme vor dem BFA habe er angegeben, sich lediglich zwei Monate im Jahr 2012 in Afghanistan aufgehalten zu haben.

Es sei nicht nachvollziehbar, warum er den auf dem USB-Stick vorgelegten Bericht als Beweismittel verwenden wolle. Er habe angegeben, dass er aus der Provinz Parwan stammen würde, aber im Alter von acht bis zehn Jahren von dort weggezogen sei. In dem Bericht werde ein aktueller Fall eines Übergriffes aus dieser Provinz geschildert, der jedoch mit seiner Person in keinem Zusammenhang stehe.

Seine Angaben, seine Ehefrau im Iran würde auch von seinem Onkel bedroht, seien zur Gänze unglaubwürdig, da diese sich zwar verstecken müsste, wie er selbst angegeben habe, aber einer Arbeit nachgehe. Erst auf Nachfrage der Behörde, wie diese arbeiten könne, wenn sie sich verstecken müsste, habe er angegeben, dass diese in einem Stall arbeiten würde.

Im konkreten Fall habe der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht annähernd zu erfüllen vermocht. Er habe sich mehrfach in seinen Angaben widersprochen, da seine Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA unterschiedlich seien.

Rechtlich führte das BFA zu Spruchpunkt I. aus, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, sei dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Bestehens der Gefahr einer Verfolgung in seinem Heimatland gänzlich die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne.

Es könne im Übrigen im Hinblick auf die Abweisung des Asylantrages auch dahingestellt bleiben, ob die ihm drohende Verfolgung durch Dritte vom Staat geduldet würde, da es - wie im gegenständlichen Fall - bei einer nicht auf den Gründen der GFK beruhenden Verfolgung grundsätzlich nicht darauf ankomme.

Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur seien hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe habe, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstigen Unruhen entstünden, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einnehme.

Zu Spruchpunkt II. führte das BFA rechtlich aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Gänze unglaubwürdig und widersprüchlich seien. Abgesehen davon könnte sich der Beschwerdeführer in andere Teile seines Heimatlandes begeben. Es könne weder davon ausgegangen werden, dass durch die von ihm genannten Privatpersonen im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan Gefahr drohen würde, noch dass ihm eine derartige Relokation - bei ihm handle es sich um einen arbeitsfähigen und voll handlungsfähigen jungen Mann - insofern nicht zumutbar wäre, als er dadurch in eine Situation geraten würde, in der seine Existenzgrundlage gefährdet wäre.

Zusammenfassend sei festzustellen, dass bei ihm auch keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde.

Zu Spruchpunkt III. führte das BFA aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, womit das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens iSd Art. 8 EMRK nicht habe festgestellt werden können. Hinsichtlich des Privatlebens führte das BFA eine Abwägung durch und kam zu dem Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG käme daher nicht in Betracht.

Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Die Abschiebung nach Afghanistan sei zulässig, da unter den Spruchpunkten I. und II. ausführlich geprüft und festgestellt worden sei, dass dem Beschwerdeführer keine Gefahr iSd § 50 Abs. 1 und 2 drohe und eine Empfehlung iSd § 50 Abs. 3 FPG für Afghanistan nicht existiere. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei gemäß § 55 FPG mit 14 Tagen zu bemessen gewesen.

Gegen den Bescheid des Bundesamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Die Angaben zu seinen Fluchtgründen würden der Wahrheit entsprechen. Somit werde er in seiner Heimat von nichtstaatlichen Akteuren wie auch höchstwahrscheinlich aufgrund der Unterstellung, ein Talib zu sein, von staatlicher Seite verfolgt. Eine sichere innerstaatliche Fluchtalternative stehe nicht zur Verfügung, da seine Verfolger sehr wohlhabend und einflussreich seien und könnten sie ihn überall finden. Ohne familiären Rückhalt und Obdach sei das umso mehr für ihn unmöglich, sich zu schützen, oder der Verfolgung zu entgehen.

Der Beschwerdeführer könne sich nur sehr vage an seine Eltern erinnern. Seine Mutter sei bei der Geburt seiner Schwester, die bei der Geburt ebenfalls verstorben sei, ums Leben gekommen. An seinen Vater erinnere er sich auch schlecht, da er sehr oft wegen seiner Beschäftigung von zu Hause abwesend und unterwegs gewesen sei. Aufgewachsen sei er bei der Familie seines Onkels, der sehr streng zu ihm gewesen sei. Er habe ihn nie akzeptiert und dadurch sei er auch nie richtig in die Familie aufgenommen worden. Als er 13 Jahre alt gewesen sei, sei er gezwungen gewesen, seinem Onkel bei dessen Arbeit in einem Bazar zu helfen. Wenn sich der Beschwerdeführer geweigert habe, sei er von seinem Onkel öfters auch unter physischen Druck gesetzt und misshandelt worden. Nach ungefähr zwei Jahren habe sein Onkel finanzielle Schwierigkeiten und Probleme bekommen und habe im Endeffekt alles verloren. Insgesamt habe der Beschwerdeführer drei Jahre am Bazar gearbeitet. Aufgrund der schlechten Geschäftsentwicklung und des Geldmangels habe sich sein Onkel entschieden, nach Afghanistan zurückzugehen. Als der Beschwerdeführer davon erfahren habe, habe er seinem Onkel gegenüber gesagt, er gehe nicht mit und bleibe lieber im Iran. Nach seinen diesbezüglichen Äußerungen sei er erneut von seinem Onkel geschlagen und misshandelt worden. Dieser habe unbedingt wollen, dass der Beschwerdeführer mitgehe. Nach diesem Streit habe der Beschwerdeführer sein Haus und die Hölle dort verlassen. In einer Ruine habe er Unterkunft gefunden. Eines Tages habe ihn dort ein Mann getroffen, ein alter, weißbärtiger Mann, ein Derwisch, der ihn zu sich mit nach Hause genommen habe. Er sei bei diesem Mann drei Jahre lang geblieben und habe durch dessen Hilfe eine Arbeit in einer Fabrik gefunden. Eines Tages sei dem Beschwerdeführer in der Fabrik ein Fehler unterlaufen, weswegen die Waren kaputtgegangen seien. Eine weitere Beschäftigung bei der Fabrik sei für ihn wegen seines großen Fehlers nicht mehr möglich gewesen. Dieser Derwisch namens XXXX habe ihm gesagt, er müsse weitergehen und sich eine neue Stelle suchen. Der Beschwerdeführer bleibe aber für immer in seinem Herzen. Der Beschwerdeführer habe in der Folge bei einer Bäuerin in der Landwirtschaft Arbeit finden können. Während seiner Beschäftigung habe er seine zukünftige Frau kennen gelernt und sie später geheiratet. Bei seiner Hochzeit sei auch der Derwisch XXXX anwesend gewesen, der auch für ihn die Rolle seines Vaters übernommen habe. So habe er sein neues Leben mit seiner Frau angefangen. Eines Tages habe ihn sein Opa väterlicherseits angerufen und ihm mitgeteilt, dass etwas nach dem Tod seines Vaters ihm gehöre, nämlich ein Grundstück in Afghanistan. Über die ganze Erbschaft habe allerdings sein Onkel verfügt. Sein Großvater habe ihm eine Kopie von Unterlagen über das Grundstück übermittelt. Der Beschwerdeführer habe seinen Onkel angerufen und ihn gebeten, seinen Anteil an der Erbschaft zu verkaufen. Der Onkel habe ihn aber verbal angegriffen. Der Beschwerdeführer habe entschieden, mit der Kopie der Unterlagen nach Afghanistan zu seinem Onkel zu gehen, um die Frage der möglichen Veräußerung des Grundstückes zu klären. Bei ihrem Treffen in Afghanistan habe sein Onkel ihn erneut beschuldigt und sei handgreiflich geworden, der Beschwerdeführer gehöre nicht zur Familie, ihm gehöre nichts. Der Beschwerdeführer habe versucht mithilfe von seinen Bekannten, die er noch vom Iran gekannt habe, in Afghanistan eine Lösung zu finden.

Die Bekannten hätten ihm aber nicht geholfen, da er in Afghanistan keinerlei Beziehungen habe. Nichts desto trotz habe er den Rat eines Freundes, der bei der afghanischen Polizei Bekannte gehabt habe, befolgt und sei zur Polizeistation gegangen. Dieser Freund habe gemeint, er könne sich dort beschweren und eine Anzeige machen, um staatlichen Schutz zu bekommen. Das habe er auch gemacht. Am nächsten Tag habe er einen telefonischen Anruf mit der Warnung bekommen, er müsse so schnell wie möglich das Land verlassen, da sein Onkel ihn bei der Polizei wegen seiner angeblichen und ihm unterstellten Gesinnung als Attentäter der Taliban beschuldigt und angezeigt habe. Seine Anzeige habe sich praktisch gegen ihn gewendet. Sein Onkel sei mit dem Polizeichef gut befreundet gewesen und habe ihn bestochen. Auf einmal sei der Beschwerdeführer nicht das Opfer, sondern der angebliche Täter und Beschuldigte gewesen. Unverzüglich habe er seine Freunde kontaktiert, sie müssten ihm bei seiner Flucht aus Afghanistan helfen. Ein Schlepper habe ihn zuerst nach Pakistan und dann in den Iran gebracht. Ausdrücklich wolle er an der Stelle sagen, dass er in Afghanistan zwei Monate gewesen sei. Als er im Iran gewesen sei, habe er mitbekommen, dass sein Onkel seinen Aufenthaltsort im Iran herausgefunden habe, indem er seine Tante und seine Ehefrau erpresst habe. Sie sei die einzige Person gewesen, die seine Adresse im Iran gekannt habe. Dementsprechend sei seine iranische Adresse auch seinen Cousins bekannt gewesen. Sein erster Gedanke im Iran sei gewesen, zuerst seine Frau zu finden und einen neuen Aufenthaltsort zu organisieren, damit er seine Frau so schnell wie möglich in Sicherheit bringen könnte. Er habe sich und seine Frau bei seinen zuverlässigen Freunden versteckt. Obwohl es ein kleiner Ort gewesen sei, habe er seine Freunde und seine Frau gebeten, ihre richtigen Namen nicht zu nennen, damit keiner sie finden könnte. Seine Frau habe einen anderen Namen im Dorf verwendet. Der Beschwerdeführer habe zu große Angst gehabt, dass die Familie seines Onkels und seiner Söhne sie verfolgen könnte. Mit diesem Gedanken habe er den Iran verlassen müssen und sei mit der Hoffnung nach Europa gekommen.

Was seine Heiratsurkunde betreffe, sei zu erwähnen, dass ihre Hochzeit nicht standesamtlich gewesen sei. Der Mullah habe sie getraut und ihm diese provisorische Urkunde ausgehändigt. In dieser Urkunde stehe sein Name XXXX, der Name seiner Frau aber verschriebener Weise XXXX, da bei den Buchstaben in der Schrift zwei Punkte fehlten. Sie heiße in der Tat XXXX. Nach der Trauung habe seine Frau mit Nachnamen XXXX geheißen und somit seinen Namen bekommen. Er sei in Afghanistan zwei Monate und nicht zwei Jahre, wie fehlerhaft übersetzt worden sei, gewesen. Während der Flucht sei er von Arabern in einem Streit geschlagen worden, er leide seitdem an Vergesslichkeit. Bei der Befragung sei er nicht in guter psychischer Verfassung gewesen, um den Unterschied zwischen den Worten Geburtsort und Aufenthaltsort zu erkennen. Seine Frau sei bei seinen guten Freunden untergebracht. Die Dorfbewohner würden einander kennen, weswegen Fremde schnell erkannt würden. Seine Frau sei dort auch unter anderer Identität wohnhaft. Er sei sich sicher, dass seine Frau bei seinen Freunden an dem Ort in Sicherheit sei. Zum Vorhalt, dass er bei der polizeilichen Befragung vorgebracht habe, von einem Cousin bedroht zu werden, in weiterer Folge vor dem BFA er davon spreche, von seinem Onkel verfolgt zu werden, führte er aus, die Erstbefragung habe nur 15 Minuten gedauert und sei sehr schnell vorbei gewesen. Der Polizist habe ihn unter Zeitdruck gesetzt. In Anbetracht der enormen Übermüdung habe er nur alles hinter sich bringen wollen. Bei der nächsten Möglichkeit vor dem BFA habe er ausführlich über seine Probleme mit dem Onkel und den Cousins geschildert. Sein Onkel sei ein Drogendealer und kriminell. In Afghanistan habe er keine Familie und keinerlei Unterstützung.

Weiters legte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Integration Bestätigungen betreffend den Besuch von Deutschkursen vor.

Am 07.04.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:

"RI: Was hat Sie denn dazu bewogen Ihr Heimatland zu verlassen?

BF: Es war so, dass ich nach meiner Hochzeit nach Afghanistan zurückging, um eine Erbschaft nach meinem Vater anzutreten. In dieser Erbschaftangelegenheit war mein Onkel der Bevollmächtigte. Als ich in Afghanistan war, beschuldigte mich mein Onkel, dass ich zu den Taliban eine Beziehung hätte. Ich war zwei Monate in Kabul aufhältig und war mit der Situation nicht vertraut. Mein Onkel organisierte Leute, um mich zu beseitigen und ich hatte einen Freund bei der Polizei und der benachrichtigte mich, dass ich von dort weggehen soll. Somit ging ich weg und flüchtete. Er beschuldigte mich, dass ich ein Taliban bin und auch ein Agent sei.

RI: Ist das alles?

BF: Ja. Mein Onkel machte mir das Leben zur Hölle.

RI: Wo sind Sie geboren?

BF: In der Provinz PARWAN. Meine Eltern lebten aber in KABUL.

RI: Wie lange haben Sie mit Ihren Eltern in KABUL gelebt?

BF: Meine Mutter kam im Zuge einer Schwangerschaft ums Leben und mein Vater kam bei einem Autounfall ums Leben.

RI: Wie alt waren Sie damals, als Ihre Mutter und Ihr Vater verstorben sind?

BF: Als ich 5 oder 6 Jahre alt war kam ich in den Iran.

RI: Machen wir es ein bisschen genauer. Wie alt waren Sie, als Ihre Mutter verstorben ist und wie alt waren Sie, als Ihr Vater verstorben ist?

BF: Als ich im Iran war, bemerkte ich nach einigen Jahren, dass meine beiden Elternteile nicht am Leben waren.

RI: Bei wem haben Sie im Iran gelebt?

BF: Mit meinem Onkel, väterlicherseits. Das ist jener Onkel, mit dem ich derzeit Probleme habe.

RI: Wann sind Sie von Iran wieder nach KABUL zurückgegangen?

BF: Als ich heiratete.

RI: Wann haben Sie geheiratet? Wann war das? Wie war denn das?

BF: Ich bin jetzt 22 Jahre alt und vor drei Jahren verließ ich mein Heimatland. Was ich alles hatte, gab ich für die Hochzeit aus. Mein Onkel verlor alles was er hatte in Geschäften im Iran und er musste nach Afghanistan zurück. Er sagte mir, dass ich mitgehen soll. Ich lehnte dies ab.

RI: Ich habe Sie gefragt, wann haben Sie geheiratet? Sie erzählen mir eine Geschichte die vor Ihrer Hochzeit war.

BF: Ich kann nicht genaueres sagen. An das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern. Es war kurz nach dem Neujahrsfest, im März. Ich bin ein Analphabet. Lesen und Schreiben habe ich hier gelernt.

RI: Beim BFA konnten Sie auch das Heiratsdatum nennen.

BF: Damals hatte ich das aufgeschrieben und daher konnte ich bei der Einvernahme das sagen.

RI: Also dann können Sie das nicht mehr so genau nennen wann das war? War das Wochen später oder Monate später, als Sie nach KABUL gegangen sind?

BF: Es war ca. ein Jahr nach der Hochzeit.

RI: Wer von Ihrer Familie lebt derzeit noch in Afghanistan?

BF: Meine Frau, meine Schwiegereltern, Geschwister von meiner Frau.

RI: Sie leben in Afghanistan?

BF: Nein im Iran. Nur ein Onkel von mir väterlicherseits lebt in Afghanistan.

RI: Das ist der, mit dem Sie Probleme haben?

BF: Ja.

RI: Von Ihrer eigenen Familie, lebt da noch irgendwer im Iran?

BF: Nein, von der selben Ortschaft könnte es sein dass jemand im Iran lebt, aber nicht von meiner Verwandtschaft.

RI: Was ist mit Ihrem Großvater?

BF: Er verstarb im Jahr 2014, er lebte bei meinem Onkel väterlicherseits.

RI: In Afghanistan?

BF: Ja.

RI: Ihr Großvater hat immer in Afghanistan gelebt?

BF: Er lebte schon vor uns im Iran und kehrte dann nach Afghanistan zurück.

RI: Wann ist Ihr Großvater nach Afghanistan zurückgekehrt?

BF: Als ich dort im Iran lebte, war mein Großvater ebenfalls im Iran. Als ich nach Europa kam, hörte ich, dass mein Großvater nach Afghanistan zurückgekehrt ist. Ich hörte auch, dass er im Jahr 2014 verstarb. Als ich die Nachricht vom Tod meines Großvaters gehört habe, bekam ich einen negativen Bescheid über mein Asylverfahren. Das war eine schwierige Zeit für mich.

BF: Wer hat Ihnen das erzählt, dass Ihr Großvater verstorben ist?

BF: Meine Freunde, die meinen Großvater gekannt haben.

RI: Wer sind diese Freunde? Wie heißen diese?

BF: Diese Freunde lebten mit mir im Iran und kehrten vor mir nach Afghanistan zurück.

RI: Wie heißen diese Freunde? Wo wohnen die in Afghanistan? Wie viele sind das?

BF: Es ist ein Freund, der heißt XXXX. Es war sein Spitzname. Ich weiß nicht wie er jetzt heißt. Man hat mir ebenfalls einen Spitznamen gegeben.

RI: Wo wohnt Ihr Freund genau im Afghanistan?

BF: In KABUL.

RI: Wo genau?

BF: Keine Ahnung. Ich war Tag und Nacht zu Hause weil mein Onkel mich bedroht hat.

RI: Wo lebten Ihre Eltern mit Ihnen in KABUL?

BF: Keine Ahnung, ich war noch zu klein. Ich hörte von meinem Großvater, dass meine Eltern in XXXX lebten.

RI: Wo lebt Ihr Onkel in KABUL?

BF: Ich weiß nicht wo er lebt. Er kann überall leben. Er hat Geld und ist mächtig.

RI: Sie haben von einem Erbschaftsstreit gesprochen. Worum ist es da gegangen?

BF: Es war so, dass mein Vater ein Grundstück besaß. Ich ging zu meinem Onkel und sagte ihm, dass er mir dieses Grundstück geben sollte. Jedoch lehnte er das ab und sagte mir, dass ich verschwinden soll. Es kam zu einem Streit und er sagte mir, ich soll machen was ich machen will. Danach ging ich zu meinen Freunden, um mich von denen beraten zu lassen. Meine Freunde sagten mir, dass Afghanistan ein korruptes Land sei. Dort muss man Leute bestechen.

RI: Waren Sie diesbezüglich auch bei der Polizei?

BF: Nein, ich ging zu keinen Behörden, da ich kein Geld und keine Macht hatte.

RI: Nachdem Sie von Afghanistan wieder in den Iran gegangen sind, wie lange haben Sie sich im Iran aufgehalten?

BF: Ca. eine Woche. Ich leide an Vergesslichkeit und kann mich nicht erinnern, was ich in der Früh gegessen habe.

RI: Sie haben gesagt, Ihr Vater ist gestorben, als Sie ein Kind waren. Warum scheint er dann in der Heiratsurkunde mit einem Fingerabdruck auf?

BF: Ich musste diese Urkunde fälschen. Jedoch verlangten die Behörden von mir eine Heiratsurkunde. Davor gab ich an, dass ich keine Heiratsurkunde hätte.

RI: Wieso schreiben Sie dann den Namen Ihres Vaters, der schon lange verstorben ist, in die Urkunde? Das verstehe ich nicht.

BF: Der Beamte, der diese Heiratsurkunde ausstellte, schrieb wahrscheinlich das selbst auf. Als ich dem BFA die Heiratsurkunde vorlegte, fragte der Referent, ob es eine Fälschung sei. Ich beantwortete die Frage mit ja. Das war die Wahrheit. Ich habe die Wahrheit gesagt.

RI: Warum haben Sie beim BFA gesagt, dass Sie im Alter von 10 Jahren Afghanistan verlassen haben? Heute sprechen Sie davon, dass Sie im Alter von 4-5 Jahre Afghanistan verlassen hätten.

BF: Ich sprach immer von 5-6 Jahren. Die Rede war nie von 10 Jahren. Ich bin Analphabet und kann keine genauen Zeitangaben machen. Ich habe hier Lesen und Schreiben gelernt.

RI: Warum haben Sie in Ihrer Beschwerde geschrieben, dass Sie bei der Polizei waren bzgl. den Erbschaftsangelegenheiten?

BF: Nein, ich ging nie zur Polizei.

RI: Warum haben Sie in Ihrer Erstbefragung ausgesagt, dass Sie bereits ursprünglich wegen der Erbschaftstreitigkeiten in den Iran geflüchtet wären?

BF: Mein Onkel organisierte Leute, um mich zu beseitigen. Deswegen musste ich Afghanistan verlassen und in den Iran flüchten.

RI: Frage wird wiederholt und darauf hingewiesen, dass es um die erste Ausreise in den Iran geht.

BF: Sie fragen mich die Geschichte die jetzt relevant ist, sondern von Anfang an, die ich nicht so genau erzählen kann. Ich lebte mit meinem Onkel in Afghanistan. Als er in den Iran kam, musste ich mit ihm mitkommen.

RI: Frage wird nochmals wiederholt.

BF: Ich war sehr jung, als ich in den Iran kam. Ich war sehr klein und ich wusste von nichts und es gab keine Streitigkeiten. Als ich heiratete und mein Großvater erzählte mir von der Erbschaft, ging ich nach Afghanistan um die Erbschaft anzutreten.

RI: Warum haben Sie bei der Erstbefragung ausgesagt, dass Sie, als Sie zurückgekommen sind, 2 Jahre und nicht 2 Monate in Afghanistan gewesen wären?

BF: Damals versprach ich mich bei der Polizei. Ich hatte eine schlaflose Nacht hinter mir und konnte mich nicht konzentrieren.

RI: Warum haben Sie beim BFA von mehreren Freunden gesprochen? Heute sprechen Sie nur von einem Freund.

BF: Die anderen Freunde lernte ich über meinen Freund XXXX. Er ist mein bester Freund.

RI: Wie viele andere Freunde haben Sie denn noch? Wie heißen diese und wo wohnen die in Afghanistan?

BF: Wie erwähnt, XXXX ist mein bester Freund. Es sind noch viele Freunde. Ich kann nicht alle Namen nennen.

RI: Was machen Sie hier in Österreich so?

BF: auf Deutsch: Ich bin 22 Jahre alt und mein Geburtstag ist am XXXX. Eigentlich bin in nicht in der Schule gegangen. Ich habe Lesen und Schreiben in Österreich gelernt und ich habe viele Unterlagen mitgebracht.

BF legt vor: ein Konvolut an Unterlagen, wird in Kopie als Beilage 1 zum Akt genommen.

BF: Ich möchte Französisch lernen und ich will eine Lehrstelle als Mechaniker suchen.

RI: Das heißt, Sie gehen momentan keiner Arbeit nach?

BF: Jetzt mache ich meinen Hauptschulabschluss, nach dem Unterricht betreibe ich Sport.

RI: Haben Sie Angehörige in Österreich oder leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Ich habe weitschichtige Verwandtschaft.

RI: Wer ist das und welches Verwandtschaftsverhältnis ist das?

BF: Sie sind neu angekommen.

RI: Namen, in welcher Beziehung stehen Sie zu diesen Leuten?

BF: Es handelt sich um weitschichtige Verwandte. Sie sind von der selben Ortschaft im Iran, wo ich ebenfalls im Iran gelebt habe.

RI: Wie heißt denn diese Ortschaft?

BF: TEHERAN, in XXXX.

RI: Haben Sie österreichische Freunde?

BF: Ja, ich habe mit einer österreichischen Familie Kontakt. Ich helfe ihnen bei der Gartenarbeit und rede mit ihnen Deutsch.

RI: Wie heißt diese Familie?

BF: XXXX. Viele Kollegen aus Österreich habe ich beim Sport kennengelernt und wir spielen jedes Wochenende Billard. Ich spiele in einem Verein Billard.

Erörtert und zum Akt genommen werden ein Bericht aus der Staatendokumentation über die aktuelle Lage in Afghanistan (Beilage A), ein Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes (Beilage B).

RI: Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben, ich könnte Ihnen eine Frist von 14 Tagen gewähren?

BF: Ich möchte die Länderberichte nicht, weil ich mich sehr über die Lage ärgern würde und diese Berichte werden mir nur Kopfschmerzen bereiten. Man hört nur schlechte Nachrichten in den Medien über Afghanistan.

RI: Möchten Sie noch etwas vorbringen?

BF: Ich habe alles vorgebracht."

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischen Bekenntnisses. Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Parwan geboren, seine Eltern lebten aber mit dem Beschwerdeführer in Kabul.

Er reiste Anfang Oktober 2013 in das Bundesgebiet ein und erstellte am 07.10.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hielt sich vor seiner Reise nach Österreich in Kabul auf, wo er über Verwandte und Freunde verfügt.

Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer weitschichtige Verwandte, er lebt in keiner Lebensgemeinschaft. Er spricht bereits Deutsch, er hat Deutschkurse besucht, und besucht derzeit einen Pflichtschulabschlusskurs. Er ist über das Projekt "Nachbarschaftshilfe" der Caritas Vorarlberg beschäftigt, wirkte an einem Projekt einer Praxismittelschule mit Flüchtlingen mit, und hat einen Erste Hilfe Kurs besucht und erfolgreich abgeschlossen. Er ist in Kontakt mit einer österreichischen Familie, der er bei der Gartenarbeit behilflich ist. Er spielt in einem Verein Billard.

Zu Afghanistan:

Sicherheitslage

Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).

Rebellengruppen

Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).

Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).

Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).

Taliban und Frühlingsoffensive

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).

Al-Qaida

Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).

Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).

IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat

Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).

Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).

Drogenanbau

Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um

3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).

Zivile Opfer

Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).

Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).

Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015).

3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).

Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).

Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte

In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Sicherheitslage in Kabul

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).

Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).

Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:

Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).

Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).

Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).

Religionsfreiheit

80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015).

Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, Hazara keiner gezoelten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).

Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015).

Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).

Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).

Schiiten

Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).

Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich ihre traditionelle Ashura Feierlichkeiten und Rituale, ohne Hindernisse, öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.4.2015; vgl. FH 28.4.2015). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).

Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.2015).

Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 14.10.2015). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014; vgl. -CRS 12.1.2015). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 25.6.2015). Auch unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschwerten sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 14.10.2015).

Ethnische Minderheiten

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).

Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).

Hazara

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Sie hat sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015).

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 16.11.2015; AA 2.3.2015). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung (USDOS 25.6.2015). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).

Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten (CRS 15.10.2015).

Eine prominente Vertreterin der Minderheit der Hazara ist die Vorsitzende der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission Sima Simar (CRS 12.1.2015).

Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2015).

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Interne Bevölkerungsbewegungen steigen an, hauptsächlich wegen militärischer Operationen, aber auch wegen bewaffneten Konflikten und der Sicherheitslage (USDOS 25.6.2015).

Ende August 2015 waren, laut UNHCR, 948.000Personen intern vertrieben (UNHCR 8.2015 vgl. IDMC 7.2015). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für das erste Halbjahr 2015 wird mit 103.000 angegeben. Mehr als 36.000 wurden seit April aus Kunduz intern vertrieben. Ferner wurden auch in den Provinzen Badakshan, Badghis, Baghlan, Faryab, Ghazni, Kapisa und (Maydan) Wardak seit Juni 2014 Menschen intern vertrieben (IDMC 7.2015).

UNHCR registrierte die höchste Zahl intern vertriebener aus den nordöstlichen Gebieten Afghanistans (UNHCR 5.2015). Auseinandersetzungen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen, wurden als Grund angegeben (z.B. Provinz Kunduz) (UNHCR 5.2015; vgl. UNHCR 7.2015). Die zweithöchste Zahl intern Vertriebener wurde in den Regionen Zentralafghanistans angegeben. Als Gründe wurden hier die allgemeine Sicherheitslage, militärische Operationen und gelegentliche Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften genannt (UNHCR 5.2015).

Bewaffnete Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften wurden als die Hauptursache für die Vertreibung innerhalb des Landes angegeben. Als weitere Ursachen wurden im Belästigungen und Einschüchterungen durch regierungsfeindliche Gruppen sowie stammesinterne Dispute angegeben (UNHCR 5.2015). Ferner kam es auch aufgrund von Naturkatastrophen und Arbeitsmöglichkeiten in anderen Gebieten zu internen Bevölkerungsbewegungen (USDOS 25.6.2015)

Die größten Bedürfnisse der IDP-Bevölkerung waren Nahrung, sowie Gebrauchsgüter (NFI- Non-Food-Items), die keine Lebensmittel sind. Einem Großteil der IDP gelang es temporär Behausungen in Gegenden der Vertreibung zu mieten. Anderen war es möglich bei Verwandten oder in Gastgemeinden unterzukommen bzw. aufgenommen zu werden. Situationen in denen internvertriebenen Familienen keine Behausung zur Verfügung stand, waren selten. War dies dennoch der Fall, so wurde den Familien sofort Notfallsbehausungen bzw. Zelte zur Verfügung gestellt. In gewissen Gegenden kam zu Herauforderungen im Bereich von Bildungszugang. Grund dafür waren das Fehlen notwendiger Dokumente oder Platz- oder Ressourcenmangel. Diese Fälle wurden an die notwendigen Bildungsautoritäten entweder durch UNHCR direkt oder durch UNICEF gemeldet (UNHCR 5.2015).

Flüchtlinge in Afghanistan:

Afghanistan beheimatet auch weiterhin etwa 227.000 Flüchtlinge aus Pakistan, die aufgrund militärischer Operationen in Nordwaziristan, in die südöstlichen Teile des Landes übergetreten sind (UN GASC 10.12.2015; vgl. Tolonews 21.12.2015). Laut UNHCR sind es derzeit sogar rund 300.000 Flüchtlinge (darunter viele pakistanische Staatsangehörige) und 60 Asylbewerber in Afghanistan. Allein im Juni 2014 kamen lt. UNHCR rund 100.000 Menschen aus Pakistans Nord-Waziristan-Region nach Afghanistan. Sie hatten sich vor den Auseinandersetzungen in ihrer Heimatregion geflüchtet und wurden oft direkt von paschtunischen Familien in den afghanischen Nachbarprovinzen Paktika und Khost aufgenommen. Im Dezember 2014 waren beim UNHCR rund 800.000 afghanische konflikt-induzierte Binnenflüchtlinge registriert (AA 16.11.2015).

Grundversorgung/Wirtschaft

Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).

Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).

Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015).

Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).

Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).

Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, , konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachtums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).

Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).

Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).

Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezeber 2014 bestätigt. Sie begrüßren das Engagement der neuen afghanischen Regierung für macroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).

Behandlung nach Rückkehr

In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwiliigen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insegesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).

Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015).

Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig.Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).

In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).

(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)

Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus den Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegen getreten wurde. Bei Beilage A zum Verhandlungsprotokoll handelt es sich zudem um einen Bericht der Staatendokumentation, der eine Vielzahl von verschiedenen Berichten zusammenfasst und daher ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Afghanistan zeigt.

Das Vorbringen, wonach eine konkrete Gefährdungssituation in Afghanistan bestanden habe bzw. besteht, konnte demgegenüber nicht festgestellt werden. So hat schon das Bundeamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen, auf die insofern oben zusammengefassten Ausführungen des Bundesamtes wird ausdrücklich hingewiesen, und wurde diese Würdigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgerichts durchwegs bestätigt.

So wies schon das BFA völlig zutreffend darauf hin, dass der Vater des Beschwerdeführers in der von ihm vorgelegten Heiratsurkunde aufscheint, wogegen der Beschwerdeführer immer behauptete, dass sein Vater bereits verstorben sei, als er noch ein Kind gewesen sei. Es ist daher bereits überaus zweifelhaft, ob überhaupt die Angabe, dass sein Vater bereits verstorben sei, der Richtigkeit entspricht, vor allem auch aufgrund des Umstandes, dass die diesbezüglichen Rechtfertigungen des Beschwerdeführers wiederum widersprüchlich und letztlich auch nicht nachvollziehbar sind. So gab der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde diesbezüglich an, dass bei seiner Hochzeit auch der Derwisch XXXX anwesend gewesen sei, der auch für ihn die Rolle seines Vaters übernommen habe, doch vermag dies schon insoferne in keinster Weise zu überzeugen, da nicht angenommen werden kann, dass dieser Derwisch, den er zufällig kennengelernt hätte, ausgerechnet auch denselben Namen wie sein Vater gehabt habe, hat doch der Beschwerdeführer betreffend den Namen seines Vaters bei der Erstbefragung XXXXzu Protokoll gegeben. Zudem gab er bei der mündlichen Verhandlung dies nicht mehr als Rechtfertigung an, sondern behauptete er dort, dass die Heiratsurkunde eine Fälschung sei, über den Vorhalt, warum man dann den Namen seines Vaters, der schon lange verstorben sei, in diese Urkunde hineinschreibe, führte er aus, dass der Beamte, der diese Heiratsurkunde ausgestellt habe, wahrscheinlich das selbst aufgeschrieben habe, doch vermag dies ebenfalls in keinster Weise zu überzeugen, da die Angaben betreffend die Personalien diesem etwa vom Beschwerdeführer hätten mitgeteilt werden müssen.

Weiters gab der Beschwerdeführer im Verfahren vor der ersten Instanz immer zu Protokoll, dass er im Alter von acht bis zehn Jahren Afghanistan verlassen habe, wogegen er beim Bundesverwaltungsgericht angab, dass er im Alter von fünf bis sechs Jahren Afghanistan verlassen hätte. Gab der Beschwerdeführer in seinem Verfahren vor der ersten Instanz und auch beim Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll, dass er nie zur Polizei gegangen sei, wogegen er in seiner Beschwerde ausführte, dass er aufgrund eines Rates eines Freundes zur Polizeistation gegangen sei, sich dort beschwert und eine Anzeige gemacht habe. Führte der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung noch aus, dass es Erbschaftsstreitigkeiten mit seinem Cousin gegeben habe, es habe viele Auseinandersetzungen gegeben und es sei so weit gekommen, dass er den Beschwerdeführer habe töten wollen, weshalb der Beschwerdeführer in den Iran geflüchtet sei, vor ca. zwei Jahren sei er vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden, als sein Cousin dahinter gekommen sei, dass er wieder in Afghanistan sei, habe er erneut flüchten müssen, da er um sein Leben gefürchtet habe, wogegen er im übrigen Verfahren behauptete, dass er Erbschaftsstreitigkeiten mit seinem Onkel gehabt habe, die erst eskaliert seien, nachdem er nach seiner Heirat nach Afghanistan gegangen sei, um sein Erbe anzutreten und es erst danach die gravierenden Probleme mit seinem Onkel gegeben habe. Auch hatte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung mehrmals angegeben, zwei Jahre nach seiner Rückkehr vom Iran nach Afghanistan in Afghanistan gewesen zu sein, wogegen er sonst behauptete, dass er lediglich zwei Monate in Afghanistan gewesen wäre. Der Beschwerdeführer behauptete zwar beim Bundesverwaltungsgericht, dass er sich bei der Polizei versprochen habe, er habe eine schlaflose Nacht hinter sich gehabt und habe sich nicht konzentrieren können, jedoch ist dem entgegen zu halten, dass sich aus dem Zusammenhang zu seinen Angaben mit dem Fluchtgrund ergibt, dass er zwei Jahre in Afghanistan nach seiner Rückkehr vom Iran aufhältig gewesen wäre und gab er auch ausdrücklich bei der Erstbefragung von wann bis wann und wo er sich im Iran aufgehalten habe an, in Teheran, seit dem zehnten Lebensjahr und die letzten zwei Jahre sei er wieder in Afghanistan gewesen, sodass sich mehrfach aus der Erstbefragung ergibt, dass der Beschwerdeführer zuletzt zwei Jahre in Afghanistan aufhältig gewesen wäre, weswegen nicht anzunehmen ist, dass es sich bloß um einen Irrtum damals handelte. Auch hatte er beim BFA noch von mehreren Freunden, die er in Kabul gehabt habe, gesprochen, wogegen er beim Bundesverwaltungsgericht nur von einem Freund sprach. Über Vorhalt gab er dann an, dass er die anderen Freunde über seinen besten Freund kennengelernt habe, er über konkrete Nachfrage wie diese heißen und wo diese in Afghanistan wohnen, bloß ausführte, es seien auch viele Freunde, er könne nicht alle Namen nennen, was ebenfalls aufzeigt, dass der Beschwerdeführer durchwegs nicht bereit war, konstruktive Angaben zu tätigen, vielmehr der Eindruck entstand, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen.

Insgesamt betrachtet ist festzuhalten, dass schon das Bundesamt in zutreffender Weise aufgezeigt hat, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, und konnte der Beschwerdeführer diese Würdigung durch das Bundesasylamt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht entkräften, vielmehr traten weitere Ungereimtheiten und grobe Widersprüche zutage, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation als nicht glaubhaft angesehen werden kann.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation in seiner Heimat nicht glaubhaft, weshalb eine solche konkrete Bedrohungssituation nicht festgestellt werden konnte.

So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre, doch liegt zwar nach den diesbezüglichen Feststellungen eine in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der Hazara vor, die jedoch nicht ein Ausmaß erreicht, dass davon ausgegangen werden könnte, dass bereits jeder der dort lebenden Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte, was vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wurde. Dass aber bereits jeder Hazara, der in Afghanistan lebt, es halten sich ca. 2,8 Millionen Hazara derzeit in Afghanistan auf, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung bedroht wäre, ergibt sich aus den Feststellungen nicht (vgl. etwa AsylGH 02.12.2010, Zl. C 18 408.380-1/2009/3E).

Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134-7 mit Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR: Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen. Der EGMR hat diese Rechtsprechung im jüngst ergangenen Urteil im Hinblick auf die aktuelle Lage in Afghanistan ausdrücklich bestätigt (vgl. die Urteile jeweils vom 12. Jänner 2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M. Nr. 8161-07; A. G. R. Nr. 13442-08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25-077/06; S. S., Nr. 39575/06; M. R. A. ua., Nr. 46856-07).

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie bereits oben dargetan hat sich aus der Beweiswürdigung ergeben, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, weshalb keinerlei Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, erkannt werden können. Demzufolge ergibt sich auch hier aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine relevante Verfolgungsgefahr. Wie ebenfalls bereits oben ausgeführt, ergibt sich aber auch aus der allgemeinen Lage keine konkrete Verfolgungsgefahr. Auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen wird verwiesen.

Hinsichtlich der Sicherheits- und der Versorgungslage in Afghanistan, die sich in Teilen Afghanistans als derart prekär darstellen können, dass sie relevant sein könnten, ist festzuhalten, dass eine derartige Gefährdung nicht für das gesamte Gebiet Afghanistans festzustellen ist. Aus den Feststellungen ergibt sich hinsichtlich Kabuls zwar eine schwierige Sicherheitssituation, die aber vor allem geprägt ist durch Anschläge auf sogenannte "High Profile Ziele", wogegen der Beschwerdeführer jedenfalls kein derartiges Ziel darstellt. Es kann aus den Feststellungen zu Kabul jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass bereits jeder der dort lebt, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in relevanter Weise bedroht wäre.

Hinsichtlich der Versorgungslage in Kabul ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst nach seinen Angaben, sei es nun zwei Jahre oder zwei Monaten, in Kabul vor seiner Reise nach Österreich aufhältig war, er angab, dass er dort Freunde hat, er spricht in diesem Zusammenhang auch von einem besten Freund, sodass schon von daher nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kabul in eine lebensbedrohliche Notlage geriete. Zudem ist festzuhalten, dass in der Heiratsurkunde des Beschwerdeführers der Vater des Beschwerdeführers aufscheint, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die Angaben des Beschwerdeführers, dass sein Vater bereits verstorben sei, zutreffend ist, ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit seinem Onkel Probleme gehabt hätte, dieser hielte sich aber nach seinen Angaben in Kabul auf, sodass insgesamt betrachtet jedenfalls davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Kabul ausreichend soziale Anknüpfungspunkte hat, die ihm die notwendige Unterstützung im Falle einer Rückkehr zuteil lassen werden. Es kann also auch insoferne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kabul nicht das zum Leben Notwendigste erlangen könnte.

Auch in der Rechtsprechung des EGMR wird etwa im Urteil vom 20.07.2010 im Fall N. gegen Schweden - im Rahmen der Prüfung einer möglichen Verletzung von Artikel 3 EMRK durch die Abschiebung einer Frau nach Afghanistan - festgehalten, dass der Gerichtshof trotz Kenntnis der Berichte über ernsthafte Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan, diese an sich nicht für ausreichend hält, um zu zeigen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin in dieses Land eine Verletzung der Konvention zur Folge hätte. Aus diesem Grunde müsse der Gerichtshof unter Beachtung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin klären, ob ein solches Vorgehen Artikel 3 EMRK zuwiderlaufen würde. Er habe dazu die vorhersehbaren Konsequenzen einzuschätzen, die sich für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan ergeben würden (EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23.505/09, Rz. 52; aufgrund der besonderen Umstände dieses Falles gelangte der Gerichtshof letztlich zu dem Schluss, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin eine Verletzung von

Artikel 3 EMRK begründen würde). Der EGMR hat auch in seiner jüngsten Rechtsprechung für Afghanistan wiederholt das Vorliegen einer Situation verneint, in der die Rückkehr für sich alleine betrachtet bereits eine Verletzung des Artikels 3 EMRK bedeuten würde (Urteil vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz. 84; Urteil vom 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz. 55). Auch hier ist auf das Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hinzuweisen, worin der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten hat, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen. Ebenso ist hier auf die neueste diesbezügliche EGMR Judikatur zu verweisen, in der der EGMR diese Rechtsprechung im jüngst ergangenen Urteil im Hinblick auf die aktuelle Lage in Afghanistan ausdrücklich bestätigt hat (vgl. die Urteile jeweils vom 12. Jänner 2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M. Nr. 8161-07; A. G. R. Nr. 13442-08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25-077/06; S. S., Nr. 39575/06; M. R. A. ua., Nr. 46856-07).

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine ausreichenden Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein diesbezüglich etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Oktober 2013 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer hat bloß weitschichtige Verwandten im Bundesgebiet, mit denen er jedoch kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führt, wenn er diese trotz mehrfachen Nachfragens nicht genau benennen kann. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit Oktober 2013 wird dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.

Der Beschwerdeführer spricht zwar Deutsch, er ist um Integration gemüht, hat bereits mehrere Deutschkurse besucht und besucht derzeit einen Pflichtschulkurs, er betreibt in einem Verein Sport und hat Kontakte zu einer österreichischen Familie, doch ist dem entgegen zu halten, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz bewusst sein musste, dass er etwaige Bindungen, die er im Bundesgebiet eingegangen ist, nicht wird aufrecht erhalten können. Zudem hält sich der Beschwerdeführer nicht derart lange im Bundesgebiet auf, dass ihm eine Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr zugemutet werden könnte, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass davon auszugehen ist und sich selbst nach den Angaben des Beschwerdeführers ergibt, dass der Beschwerdeführer auch in Afghanistan über soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Er ist mit den Gegebenheiten im Bundesgebiet nicht derart verwurzelt und mit den Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat nicht derart entwurzelt, dass ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht mehr zugemutet werden könnte.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112).

Insgesamt betrachtet ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023 u. v.a.).

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Gründen der vorliegenden Entscheidung keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.