W167 2128760-1•BVwG W167 2128760-1
W167 2128760-1Federal Administrative CourtJun 28, 2016
Invaliditätspension, Kontrollmeldetermin, Krankheit, Notstandshilfe
W167 2128760-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Andreas JAKL und Kurt RETZER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durchXXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, betreffend die Feststellung, dass er gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 für den Zeitraum XXXX keine Notstandhilfe erhält, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX sprach das Arbeitsmarktservice (AMS) aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für Zeitraum XXXX keine Notstandhilfe erhält. Begründend führte das AMA aus, der Beschwerdeführer habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am
XXXX nicht eingehalten und sich erst wieder am XXXX bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten rechtzeitig Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen den Termin am XXXX wahrzunehmen. Er sei bis kurze Zeit davor längere Zeit in Krankenstand gewesen und sei lediglich über sein eigenes Bestreben aus dem Krankenstand abgeschrieben worden. Tatsächlich sei er am XXXX wiederum erkrankt, habe somit einen Rückfall erlitten und sei nicht in der Lage gewesen, dem Kontrolltermin Folge zu leisten. Er stehe unter starken Medikamenteneinflüssen, er verweise diesbezüglich auf das beiliegende ärztliche Gutachten im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren wegen Invaliditätspension. Sein Krankheitszustand, der sich aus starken Entzündungswerten, undefinierbaren Muskelzuckungen und einem "restless legs-Syndrom" zusammensetze, mache eine schwere Medikation notwendig. Wenn die Krankheit stärker auftrete, könne der Beschwerdeführer weder das Haus verlassen bzw. sonst wie Kontakt mit der Außenwelt aufnehmen. Dies sei während der Weihnachtsfeiertage der Fall gewesen, als es ihm wieder besser ging, habe er wieder mit dem AMS Kontakt aufgenommen.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX gab das AMS der Beschwerde nicht statt, welches um umfangreich begründete. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass
4. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, den er nicht näher begründete.
5. Das AMS hat dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer stellte zuletzt am XXXX einen Antrag auf Weitergewährung der Notstandshilfe (gilt ab XXXX).
Am XXXX hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension gestellt. Die Pensionsversicherungsanstalt hat diesen Antrag mit Bescheid vom XXXX abgelehnt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am XXXX Klage eingebracht. Derzeit ist ein diesbezügliches Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht anhängig.
Einen Kontrolltermin am XXXX konnte der Beschwerdeführer nicht einhalten. Vom XXXX bis XXXX hat der Beschwerdeführer Krankengeld bezogen. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Kontrollarzt von der Arbeitsunfähigkeit abgeschrieben.
Am XXXX hat der Beschwerdeführer ein Rsb-Schreiben des AMS übernommen, in dem ihm der Kontrolltermin am XXXX zugewiesen und er über die Rechtsfolgen einer Versäumung des Termins aufgeklärt wurde.
Am XXXX nahm er den Kontrolltermin nicht wahr und meldete sich erst am XXXX wieder beim AMS.
Der Beschwerdeführer hat wegen des laufenden Pensionsverfahrens den Kontrolltermin am XXXX nicht wahrgenommen. Er hatte weder zum Zeitpunkt des Kontrolltermins noch bis einschließlich der Untersuchung am XXXX einen Rückfall. Trotz seiner Erkrankungen und der Medikation war der Beschwerdeführer grundsätzlich arbeitsfähig und wäre daher auch in der Lage gewesen, den Kontrolltermin am XXXX wahrzunehmen und sich bereits vor dem XXXX wieder beim AMS zu melden.
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde vorgebracht, er habe den Kontrolltermin aufgrund eines Rückfalls wegen Krankheit nicht wahrnehmen können.
Laut Schreiben der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom XXXX hat sich der Beschwerdeführer ab dem XXXX arbeitsunfähig gemeldet.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer die in den Feststellungen genannten Kontrolltermine nicht wahrgenommen hat und sich erst am XXXX persönlich beim AMS vorgesprochen hat.
Bei seiner Vorsprache am XXXX gab der Beschwerdeführer an, den Kontrolltermin nicht wahrgenommen zu haben, da er ein laufendes Pensionsverfahren habe. Diese Angabe des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund des laufenden arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens betreffend eine Invaliditätsperson nachvollziehbar und glaubhaft. Es ist befremdlich, dass der Beschwerdeführer den angeglichen Krankheitsrückfall bei der Vorsprache nicht erwähnt hat. Es schadet auch nicht, dass der Beschwerdeführer die Unterschrift unter die Niederschrift verweigert hat, da keine Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer diese Angaben gemacht hat. Befragt nach den Gründen für die Terminversäumung hätte der Beschwerdeführer diesen Rückfall angeben müssen, sofern er tatsächlich und in der später vorgebrachten Heftigkeit erfolgt wäre. Erst in der von einem Anwalt verfassten Beschwerde wird als Grund für das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zum Kontrolltermin eine Erkrankung (Rückfall) und v.a. die Medikation des Beschwerdeführers geltend gemacht. Das vorgelegte ärztliche Gutachten aus dem arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren vermag diese Behauptung allerdings nicht zu untermauern bzw. widerspricht ihr sogar. Das Gutachten bezieht sich auf eine Untersuchung am XXXX, sohin zirka drei Wochen nach dem Kontrolltermin. Die Ärztin berücksichtigt im Gutachten die aktuelle Medikation des Beschwerdeführers und führt insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich arbeitsfähig ist. Das Gutachten erwähnt die vom Beschwerdeführer behauptete Verschlechterung während der Weihnachtsfeiertag nicht, sondern führt im Gegenteil aus, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seien keine Krankenstände aus neurologisch-psychiatrischer Sicht zu prognostizieren. Der Zustand bestehe seit Antragsstellung (auf Invaliditätspension). Aufgrund der vorliegenden Diagnosen sei in absehbarer Zeit keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus neurologisch-psychiatrischer Sicht zu prognostizieren. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das vorgelegte ärztliche Gutachten als ausreichend und sieht daher von der Einholung eines weiteren Gutachtens ab. Aus dem vorgelegten Gutachten ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich in der Lage gewesen wäre, den Kontrolltermin am XXXX beim AMS wahrzunehmen. Vor diesem Hintergrund und da der Beschwerdeführer keine ärztliche Bestätigung für den behaupteten Rückfall am XXXX vorgelegt hat, wird dieses Vorbringen als Schutzbehauptung gewertet. Angemerkt wird auch, dass der Beschwerdeführer zwar zur Untersuchung am XXXX bei der Ärztin erschienen ist, jedoch erst am XXXX beim AMS vorgesprochen hat. Dies widerspricht auch der Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe nach Besserung wieder Kontakt mit dem AMS aufgenommen, da die Ärztin wie oben ausgeführt am Tag der Untersuchung keine Einschränkungen festgehalten hat und der Beschwerdeführer dennoch nicht das AMS aufgesucht hat.
Es ist dem AMS daher nicht entgegen zu treten, wenn es davon ausgegangen ist, dass das laufende Pensionsverfahren und nicht die nicht-belegte Erkrankung der Grund für die Versäumung des Kontrolltermins war.
3.1. Zuständigkeit und Verfahren:
Gemäß §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 56 Absatz 2 AlVG entscheidet im Beschwerdefall der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständige Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Absatz 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht bei Bescheidbeschwerden prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs,
Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu § 27 VwGVG).
Da im Beschwerdefall der maßgebliche Sachverhalt feststeht (siehe dazu oben II.) und die Beschwerde weder zurückzuweisen noch das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG durch Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG im Beschwerdefall für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lautet in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000:
"Kontrollmeldungen
§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören."
3.2.2. Im Beschwerdefall lag kein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vor
Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Vorschreibung des Kontrolltermins noch die Rechtsbelehrung durch das AMS über die Folgen der Versäumung dieses Termins. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass Strittig ist, ob der Beschwerdeführer den Kontrolltermin aus triftigen Gründen versäumt hat.
Bei Versäumung eines Kontrolltermins hat der Gesetzgeber als Sanktion den Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.
Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung der Kontrollmeldung aus triftigen Gründen wesentliche Bedeutung zu. Es ist davon auszugehen, dass die Entschuldigung tunlichst schon vor der Versäumung des Termins, jedenfalls aber sogleich nach Wegfall des Hindernisses erfolgen muss. Ein erst in der Berufung gegen den die Leistung versagenden Bescheid erstattetes Vorbringen ist jedenfalls als verspätet anzusehen. (Julcher in AlV-Komm § 49 Rz 11, Textwiedergabe ohne Hervorhebung, unter Verweis auf VwGH 01.07.1997, 97/08/0076).
Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich. Es bedarf in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffs "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der die Arbeitslose tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für die Arbeitslose unzumutbar machte. Als triftiger Grund wird daher zu werten sein: Erkrankung, Erledigung dringender, unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten, Vorladungen zu Behörden usw. Auch Arbeitssuche wird dann ein triftiger Grund sein, wenn sie vorher dem AMS gemeldet wurde. Die Entschuldigungsgründe sind jedenfalls glaubhaft zu machen. (Julcher in AlV-Komm § 49 Rz 11, Textwiedergabe ohne Hervorhebung, unter auf die Judikatur).
Das AMS hat dem Beschwerdeführer den Kontrolltermin am XXXX ordnungsgemäß bekannt geben und den Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen einer Versäumung dieses Termins nachweislich belehrt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Beweiswürdigung ausgeführt, warum es den vom Beschwerdeführer geltend gemachtem Rückfall, welcher eine Wahrnehmung des Kontrolltermins unmöglich gemacht habe, für unglaubwürdig hält (siehe oben 2.) und daher festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer den Kontrolltermin nicht wahrgenommen hat, weil gleichzeitig ein Gerichtsverfahren betreffend eine Invaliditätspension anhängig war Dabei handelt aber es sich jedenfalls um keinen triftigen Grund für die Nichteinhaltung des Kontrolltermins. Im Übrigen wäre auch das Vorbringen betreffend den Rückfall verspätet, da es erst in der vom Anwalt verfassten Beschwerde geltend gemacht wurde.
Die Einhaltung von Terminen zur Wahrung des Anspruches auf Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungsrecht ist jedem Arbeitslosen zumutbar. Die Nichteinhaltung ist auch gesetzlich eindeutig sanktioniert: Erscheint der Arbeitslose nicht zum Kontrolltermin ohne triftigen Grund, so verliert er ab diesem Tag bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer hat den Kontrolltermin am XXXX selbstverschuldet nicht eingehalten und erst am XXXX wieder beim AMS vorgesprochen. Daher hat das AMS zutreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum zwischen dem nicht wahrgenommen Kontrolltermin und der Geltendmachung des Fortbezugs der Notstandshilfe ausgesprochen.
Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsvorschrift ist eindeutig. Es liegen auch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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