BVwG G307 2122863-1

G307 2122863-1Federal Administrative CourtJun 28, 2016

Regest

mangelnder Anknüpfungspunkt, rechtliche Verhinderung,<br/>Verfahrenshilfe, Zurückweisung

Full text

BVwG G307 2122863-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G307.2122863.1.00

Spruch

G307 2122863-1/5Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus

MAYRHOLD als Einzelrichter über den Antrag des XXXX, geb. XXXX, StA:

Serbien, auf Gewährung von Verfahrenshilfe, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 23.02.2016, Zahl 145305409-160076546, wurde dem Antragsteller (im Folgenden: AS) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und 57 AsylG nicht erteilt, gegen diesen gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 ASA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des AS gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), dem AS gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt (Spruchpunkt III.) und gegen den AS gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

2. Dieser Bescheid wurde dem ausgewiesenen Rechtsvertreter des AS (im Folgenden: RV) am 25.02.2016 zugestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 10.03.2016 beantragte der RV des AS die Beigebung eines "Verteidigers" (gemeint wohl Verfahrenshelfers). Eine Beschwerde wurde nicht erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A)

1.1. Im Hinblick auf den im Beschwerdeschriftsatz ausgeführten Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers ist zunächst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, Zl. G7/2015-8 zu verweisen, worin der Gerichtshof im Wesentlichen ausführte, dass er bei seiner im Prüfungsbeschluss vom 09.12.2014, Zl. E 599/2014, vertretenen Auffassung verbleibe und der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen, verfassungswidrig, und im Ergebnis daher § 40 VwGVG idF BGBl. I 33/2013 wegen Verstoßes gegen Art. 6 EMRK aufzuheben sei. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft und wurde im BGBl I Nr. 82/2015 am 14. Juli 2015 kundgemacht.

1.2. Zwar sieht § 40 VwGVG die Beigabe eines Verteidigers vor, diese Bestimmung beschränkt sich jedoch auf das Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen. Eine ausdehnende Anwendung dieser Bestimmung verbietet sich angesichts ihrer eindeutigen systematischen Einordnung in den auf das "Verfahren in Verwaltungsstrafsachen" zugeschnittenen 2. Abschnitt des 3. Hauptstückes des VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 40, Anm. 2 und 5).

1.3. Es kann auch nicht angenommen werden, dass eine solche, die durch Wortlaut und Systematik gezogenen Grenzen des Anwendungsbereichs der Regelung außer Acht lassende "Handhabung" des Gesetzes durch das Unionsrecht geboten wäre. Zwar handelt es sich bei der vorliegenden Beschwerdesache zweifellos um eine Angelegenheit, bei deren Beurteilung das Bundesverwaltungsgericht in "Durchführung des Unionsrechts" handelt, wodurch der Anwendungsbereich der EU-Grundrechtecharta eröffnet ist (VfSlg. 19.632/2012). Daraus folgt unter anderem, dass das Verfahren den Garantien des Art. 47 GRC zu genügen hat, zu denen es auch gehört, dass (im Gleichklang mit den Erfordernissen des Art. 6 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR - vgl. Art. 52 Abs. 3 GRC) unter besonderen Umständen, insb. je nach Komplexität des Verfahrens, Erfolgschancen des Verfahrens und Vermögenslage des AS, die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers geboten sein kann.

1.4. Derartige Umstände liegen im Beschwerdefall aber insofern nicht vor, als dem AS für das vorliegende Verfahren, das weder durch besondere Komplexität hervorsticht noch der Anwaltspflicht unterliegt, bereits mit Verfahrensanordnung des BFA vom 23.02.2016 unentgeltlich eine Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG beigegeben wurde, der die Aufgabe zukommt, den "Fremden beim Einbringen einer Beschwerde [...] und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu unterstützen und beraten" (siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl- und Fremdenrecht, neuer wissenschaftlicher Verlag, Seite 415 letzter Absatz). Das Gesetz verlangt von Rechtsberatern eine einschlägige Fachexpertise bzw. juristische Ausbildung und sieht Garantien für deren Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit vor. Unter diesen Umständen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht kein aus Art. 47 GRC ableitbares unionsrechtliches Gebot der (zusätzlichen) unentgeltlichen Beigabe eines Verfahrenshelfers. Aus unionsrechtlichen Gründen erfährt die anzuwendende innerstaatliche Rechtslage daher keine Modifikation. Insofern liegt derzeit trotz des oben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (weiterhin) keine gesetzliche Grundlage für die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers vor. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass dem AS- wie oben ausgeführt - amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt wurde.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist - ungeachtet der Aufhebung der Bestimmung des § 40 VwGVG - die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grundlage der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 47) schon jetzt in jenen Fällen geboten, in denen ein Bezug zum Unionsrecht besteht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, wobei der VwGH etwa die Schubhaft als Maßnahme im Sinn der Richtlinie 2008/115/EG angesehen hat).

Deren Anwendung setzt aber wie oben ausgeführt einen Bezug zum Unionsrecht voraus. Der im Fall des AS zu prüfende Bescheid des BFA stützt sich auf die §§ 55, 57, 10 Abs. 2 AsylG, §§ 52 Abs. 1 und 46 FPG, § 9 BFA-VG sowie § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG. Dabei handelt es sich um innerstaatliche Normen, die nicht auf unionsrechtliche Vorschriften gestützt sind. Damit ist der zu prüfende Bescheid nicht "in Durchführung des Rechts der Union" im Sinn von Artikel 51 Abs. 1

Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergangen. Da somit die Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht zur Anwendung kommt, kann die Verfahrenshilfe auch nicht unmittelbar aufgrund des Art. 47 Abs. 3 Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährt werden.

Im Übrigen wurde hiefür ein aufgrund des § 66 ZPO konzipiertes Formular verwendet, welches der Verwaltungsformularverordnung unbekannt ist.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

2. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt erscheint bzw. der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 ASA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, iVm § 24 Abs. 2 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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