W187 2103499-1•BVwG W187 2103499-1
W187 2103499-1Federal Administrative CourtJun 27, 2016
Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung,<br/>Beweislast, Beweislastumkehr, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, Ermittlungspflicht, ersatzlose<br/>Behebung, Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid,<br/>Flächenabweichung, Fristablauf, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, INVEKOS, Irrtum, Kassation, Kontrolle, Kürzung,<br/>mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitwirkungspflicht, Prämiengewährung, Prinzip der<br/>Verhältnismäßigkeit, Rückforderung, Sachverständiger, Stichproben,<br/>unzuständige Behörde, Unzuständigkeit, Verhältnismäßigkeit,<br/>Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden, Vollmacht, Vorlageantrag,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückverweisung, Zuständigkeit
W187 2103499-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29. Jänner 2014, Zl XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 28. August 2014, Zl XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht erkannt:
A
I. Der Bescheid vom 28. August 2014, AZ XXXX, wird gemäß § 28 Abs 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abgewiesen.
B
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. 1 Der Beschwerdeführer stellte am 7. April 2011 für die Betriebsnummer XXXX einen Mehrfachantrag Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte ua die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter der Alm mit der Betriebsnummer XXXX, für die von der beschwerdeführenden Partei ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.
1. 2 Mit Bescheid vom 30. Dezember 2011, AZ XXXX, gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von € 969,63. Diesem legte sie 35,51 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 27,80 ha, davon 21,79 ha Almfläche, und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 27,68 ha, davon 21,79 ha Almfläche, zugrunde.
1. 3 Am 18. Juli 2012 fand auf der betroffenen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Mit Schreiben vom 28. August 2012 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als Almobmann den Kontrollbericht.
1. 4 Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30. Juli 2013, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von € 969,63 gewährt. Dabei wurden 35,51 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 27,80 ha, davon 21,79 ha Almfläche, und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 27,68 ha, davon 21,79 ha Almfläche, zugrunde gelegt.
1. 5 Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 28. Jänner 2014, AZ XXXX, wies die belangte Behörde aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für 2011 ab. Sie ging von einer beantragten Fläche von 27,80 ha, davon 21,79 ha Almfläche, und einer nach Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Fläche von 20,41 ha, davon 14,52 ha Almfläche, aus, somit ergebe sich eine Differenzfläche von 7,27 ha. Begründend führte sie die anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Flächenabweichung von über 20 % aus, weshalb keine Förderung gewährt werden könne. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, den bereits ausbezahlen Betrag von € 969,63 zurückzuzahlen.
1. 6 Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei in offener Frist die Beschwerde vom 26. Februar 2014, am 27. Februar 2014 zur Post gegeben und am 3. März 2014 bei der belangte Behörde eingelangt, und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge:
"1. den angefochtenen Abänderungsbescheid ersatzlos aufheben, andernfalls
2. die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe meiner Beschwerdegründe erfolgt und
a. jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls
b. Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe meiner Beschwerdegründe verhängt werden
3. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
4. die Alm-Referenzfläche feststellen."
In der Beschwerde wird ausgeführt, die belangte Behörde habe das gebotene Ermittlungsverfahren vor Erlassung ihres Bescheides unterlassen. Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der nötigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und beantragt worden. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden iSd Art 73 Abs 1 VO (EG) 1122/2009 iVm § 9 Abs 2 INVEKOS-GIS-VO 2011. Er habe sich auf den Almbewirtschafter als Verwalter und Prozessbevollmächtigter verlassen können. Der Sanktionenkatalog könne wegen eines Verschuldens seines Vertreters nicht auf ihn angewandt werden. Der Sanktionskatalog sei gleichheitswidrig, die europäische Kommission habe wiederholt festgestellt, dass sich beim in Österreich verwendeten System der Flächenfeststellung auf Almen das Ergebnis der Digitalisierung im Durchschnitt eine 6 % höhere Futterfläche ergibt als bei einer Vor-Ort-Kontrolle. Die 3% oder 2 ha Grenze sei zu niedrig. Die verhängte Sanktion oder Strafe sei unangemessen hoch. Zudem sei das Ermittlungsverfahren der Behörde mangelhaft gewesen und habe der Beschwerdeführer das Recht auf eine gute Verwaltung gemäß § 41 GRC. Der Abänderungsbescheid sei mangelhaft begründet. Dem Beschwerdeführer stünden keine Luftbilder oder Luftbildauswertungen zur Verfügung. Er habe keine Einsicht in den Prüfbericht und die Flächenabweichungen bekommen. Weiters liege kein Verschulden des Almauftreibers vor.
Ergänzend legt der Beschwerdeführer zur Darstellung der Bewirtschaftung und Ermittlung der Flächen Stellungnahmen betreffend die gegenständlichen XXXX aus den Jahren 2013 (AG Agrargemeinschaft XXXX), 1998 (Agrarbezirksbehörde XXXX) vor.
1. 7 Mit der als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2011" bezeichneten Beschwerdevorentscheidung vom 28. August 2014, AZ XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie ab und änderte die Nummern der Zahlungsansprüche, Wert und Anzahl der Zahlungsansprüche blieben unverändert.
Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. ..."
1. 8 Gegen den Abänderungsbescheid wendet sich der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 11. September 2014, am 12. September 2014 zur Post gegeben. Darin führt der Beschwerdeführer aus, dass er in seinen 19 Jahren als Almobmann immer gewissenhaft nach den Datenblättern der belangte Behörde und im guten Glauben für alle Mitglieder gehandelt habe. Er habe die Fläche im Auftrag der Landwirtschaftskammer deutlich reduziert und sei mit der Entscheidung, dass, abgesehen von ihm selbst, allen Auftreiber die Sanktionen erlassen worden seien nicht einverstanden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. 1 Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter der Alm mit der Betriebsnummer XXXX.
1. 2 Der Beschwerdeführer stellte am 7. April 2011 für die Betriebsnummer XXXX einen Mehrfachantrag Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte ua die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter der Alm mit der Betriebsnummer XXXX, für die von der beschwerdeführenden Partei ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde, in dem 197,97 ha Almfutterfläche genannt waren.
1. 3 Am 18. Juli 2012 fand auf der betroffenen Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt. Der Beschwerdeführer war in seiner Funktion als Almobmann bei dieser Kontrolle persönlich anwesend. Diese ergab nach dem Kontrollbericht Auffälligkeiten bei dem Flächenbogen Mehrfachantrag 2012 und bei der Flächennutzung im Mehrfachantrag 2012, die zu einer insgesamt vorgefundenen Almfutterfläche von 137,05 ha anstelle der beantragten 197,97 ha führte, sodass umgerechnet auf den Beschwerdeführer eine Almfutterfläche von 14,52 ha vorhanden war.
1. 4 Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 28. Jänner 2014, AZ XXXX, wies die belangte Behörde aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für 2011 ab. Sie ging von einer beantragten Fläche von 27,80 ha, davon 21,79 ha Almfläche, und einer nach Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Fläche von 20,41 ha, davon 14,52 ha Almfläche, aus, somit ergebe sich eine Differenzfläche von 7,27 ha. Begründend führte sie die anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Flächenabweichung von über 20 % aus, weshalb keine Förderung gewährt werden könne. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, den bereits ausbezahlen Betrag von € 969,63 zurückzuzahlen.
1. 5 Mit der als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2011" bezeichneten Beschwerdevorentscheidung vom 28. August 2014, AZ XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie ab und änderte die Nummern der Zahlungsansprüche, Wert und Anzahl der Zahlungsansprüche blieben unverändert.
1. 6 Im Jahr 2011 betrug die anteilige Fläche statt der beantragten 27,80 ha nur 20,41 ha, was für die beschwerdeführende Partei eine Differenzfläche von 7,27 ha bedeutet. Unter Berücksichtigung der ermittelten Fläche von 20,41 ha ergibt dies eine Flächenabweichung von rund 35,62 Prozent.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten. Die Stellungnahme der AG Agrargemeinschaft XXXX stellt dar, auf welchen Grundlagen seit dem Jahr 1995 die Almfutterflächen ermittelt wurden und geht dabei auf technischen Veränderungen und die Änderungen der Anforderungen an die Ermittlung der Almfutterfläche ein. Dabei ist dargestellt, wie sich die Agrargemeinschaft in Zusammenarbeite mit der Agrarbezirksbehörde und dem Amt der XXXX Landesregierungen sowie einem Sachverständigen um eine korrekte Ermittlung der Almfutterfläche bemüht hat. In der Sache selbst kommt jedoch nicht hervor, in welcher Art und Weise die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können und sollen. Im Ergebnis verweist die Stellungnahme auf die auszugsweise wiedergegebene Stellungnahme der Agrarbezirksbehörde XXXX aus dem Juni 1998, die auf Grundlage der damals zur Verfügung stehenden Mittel eine "Reinweide" von 319,56 ha ausweist. Diese Grundlagen waren - soweit eine Feststellung von Flächen damit irgendwie denkbar sein kann - Kataster und Grundbuch, die Österreichische Karte (ÖK) 25 V, eigene Begehungen und Fotos des betroffenen Gebietes. Luftaufnahmen waren nicht darunter. Allerdings ist das Thema dieser Stellungnahme nicht die Ermittlung der förderfähigen Almfutterfläche, sondern die Erschließung der Alm aus naturschutzfachlicher und forstlicher Sicht. Dass die Almfutterfläche dabei eine große Rolle spielt, steht zwar außer Zweifel, ist jedoch nicht Hauptgegenstand der Untersuchung. Bei Kataster handelte es sich wohl um einen sogenannten Grundsteuerkataster, der die heutige erforderliche Genauigkeit noch nicht aufweist. Die Anlage der Grenzkatasters auf Grundlage einer digitalen Vermessung ist noch im Laufen und beträgt nach den auf der Homepage des Amtes der XXXX Landesregierung (XXXX) zur Verfügung stehenden Informationen lediglich 12 % der Gesamtfläche Österreichs. Überdies enthält der Kataster nicht die für die Ermittlung der Weidefläche nötigen Informationen wie Bewuchs oder Überschirmung. Schließlich muss darauf verwiesen werden, dass der Grundsteuerkataster in XXXX in den Jahren 1822 bis 1829 erstellt und seither nicht rechtsverbindlich fortgeführt wurde. Die Ermittlung von Flächen zu Zwecken der Erschließung aus einer naturschutzfachlichen und forsttechnischen Sicht im Jahr 1998 auf Grundlage des Grundsteuerkatasters kann eine Ermittlung der förderfähigen Almfutterfläche auf Grundlage aktueller Orthofotos keinesfalls ersetzen oder widerlegen.
Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht, weshalb davon ausgegangen wird, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle zutreffend sind. Der Beschwerdeführer bestritt die Feststellungen der belangten Behörde über der Größe der Almfutterfläche nicht, sondern berief sich lediglich auf die bisher, auf Grundlage anderer Messmethode festgestellten und von der belangte Behörde anerkannte Größe der Fläche.
3.1. 1 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl 1/1930 lauten:
"Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
"Artikel 131. (1) ...
(2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
(3) ..."
3.1. 2 Das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl 376/1992, lautet auszugsweise:
"§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden."
3.1. 3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl I 2013/10 lauten:
"Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."
3.1. 4 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, lauten:
"Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
...
Beschwerdevorentscheidung
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
...
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Verhandlung
24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) ...
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) ...
Inkrafttreten
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
(3) ..."
3.1. 5 Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl I 55/2007 idgF, lautet auszugsweise:
"Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle
§ 6. (1) Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Agrarmarkt Austria (AMA), soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Jedenfalls sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Erlassung allgemeiner Normen, soweit sie zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich sind, die Abwicklung der Transferzahlungen an die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle, die Vertretung der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bei den Organen und Gremien der Europäischen Union sowie hinsichtlich der nach diesem Absatz sowie Abs. 2 zuständigen Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten.
(2) ...
Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung
§ 19. (1) Die AMA spricht gleichzeitig mit der Entscheidung über die Prämiengewährung eines Antragsjahres auch über alle dieses Antragsjahr betreffenden Anträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der entsprechenden Stützungsregelung stehen, ab.
(2) ...
(7) Abweichend von § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate.
(7a) ..."
3.1. 6 Art 3 der Verordnung (EG, Euratom) 2988/1995 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABl L 1995/312, S 1, (im Folgenden: VO (EG) 2988/1995) lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.
(2) Die Frist für die Vollstreckung der Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird, beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird.
Die Fälle der Unterbrechung und der Aussetzung werden durch die einschlägigen Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts geregelt.
(3) ..."
3.1. 7 Art 19, 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) 73/2009 des Rates vom 19. Jänner 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) 1290/2005, (EG) 247/2006, (EG) 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) 1782/2003, ABl L 30 vom 31. Jänner 2009, S 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
(2) ...
Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung ... erhalten haben.
(2) ...
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck ‚beihilfefähige Hektarfläche'
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
b) ...
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
3.1. 8 Art 2 Z 23, 12, 21, 25, 26, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl L 2009/316, 65, (im Folgenden VO (EG) 1122/2009) lauten wie folgt:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
...
23. ‚ermittelte Fläche': Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
...
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
(2) ...
Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.
Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. ...
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand.
Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
(2) ...
Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.
Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.
Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.
Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
3. 2 Zu Spruchpunkt A.I - Anfechtungsgegenstand und ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung
3.2. 1 Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid nach Einlangen der Beschwerde abgeändert. Es sind sowohl eine beabsichtigte Abänderung gemäß § 19 Abs 2 MOG als auch eine Beschwerdevorentscheidung denkbar, da die belangte Behörde den Inhalt des angefochtenen Bescheids zumindest formal neu entschieden hat. Es ist zwar grundsätzlich nur der Spruch des Bescheides verbindlich, die Begründung ist jedoch dann zu seinem Verständnis heranzuziehen, wenn der Spruch nicht eindeutig ist (VwGH 18. 12. 2014, 2012/07/0233). Der Spruch des Bescheides ist somit im Zusammenhang mit seiner Begründung zu verstehen (VwGH 20. 10. 2015, Ra 2015/09/0039).
3.2. 2 Da die Einordnung des Bescheids als Abänderungsbescheid oder Beschwerdevorentscheidung aus dem Spruch heraus nicht eindeutig erkennbar ist, sind die Begründung und der weitere Inhalt des Bescheids zum Verständnis des Spruchs heranzuziehen. Die Begründung selbst enthält dazu ebenfalls keine Aussage, da sie sich auf die Gründe für die Neufestsetzung der Betriebsprämie beschränkt. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich jedoch, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte. Der Bescheid ist daher als Beschwerdevorentscheidung zu verstehen.
3.2. 3 Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG iVm § 19 Abs 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen.
3.2. 4 Gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag, den Vorlageantrag, stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.
3.2. 5 Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl dazu etwa Fister/?Fuchs/?Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 15 Anm 9; Gruber in Götzl/?Gruber/?Reisner/?Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 15 Rz 5). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl VwGH 20. 5. 2015, Ra 2015/09/0025).
3.2. 6 § 19 Abs 7 MOG, wonach abweichend von § 14 VwGVG die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate beträgt, ist auf den gegenständlichen Fall anzuwenden. Zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung ist die Frist des § 19 Abs 7 MOG längst verstrichen gewesen.
3.2. 7 Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl dazu VwGH 4. 11. 1996, 96/10/0109; Gruber in Götzl/?Gruber/?Reisner/?Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 14 Rz 12; Hengstschläger/?Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 28. August 2014, AZ XXXX, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen als rechtswidrig zu beheben (vgl Winkler in Götzl/???Gruber/??Reisner/??Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 27 Rz 4).
3.2. 8 Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs 3 2. Satz und Abs 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/?Fuchs/?Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 Anm 17). Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21. 1. 1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/?Muzak/?Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014], Rz 83).
3.2. 9 Da der angefochtene Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen ersatzlos zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 28. Jänner 2014, AZ XXXX, wieder auf (VwGH vom 17. 11. 2014, 2013/17/0113), und stellt den Prüfungsgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dar.
3. 3 Zu Spruchpunkt A.II -Abweisung der Beschwerde
3.3. 1 Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 27,80 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 20,41 ha zugrunde gelegt, unter Berücksichtigung der der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche wurde eine Differenzfläche von 7,27 ha festgestellt. Dies entspricht einem Abweichungsprozentsatz von über 20 % bezogen auf die ermittelte Fläche. Es war daher gemäß Art 58 der VO (EG) 1122/2009 keine flächenbezogene Beihilfe zu gewähren (Flächensanktion).
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle blieb unbestritten. Die Behörde war daher nach Art 58 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl VwGH 9. 9. 2013, 2011/17/0216).
3.3. 2 Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Die beschwerdeführende Partei hat nicht dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die beschwerdeführende Partei trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 9. 9. 2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20. 7. 2011, 2007/17/0164).
3.3. 3 Gemäß Art 73 der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl Kahl/?Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/?Haslinger (Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519 ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26. 3. 2010, 2009/17/0069). Dem Landwirt kann grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, dass er sich auf das Ergebnis einer (fehlerhaften) Vor-Ort-Kontrolle gestützt hat, es sei denn, er hat in Zweifelsfällen keinen Sachverständigen beigezogen, obwohl ihm die Schwierigkeiten der Flächenermittlung bekannt waren (VwGH 17. 11. 2014, 2013/17/0111; vgl. auch § 9 Abs 2 der INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl II 2011/330). Die beschwerdeführende Partei trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 9. 9. 2013, 2011/17/0216).
3.3. 4 Gegenständlich kann, wie sich aus den Feststellungen bzw. der Beweiswürdigung ergibt, sehr wohl vom Verschulden der beschwerdeführenden Partei an der falschen Beantragung ausgegangen werden. Nach Art 73 Abs 1 VO (EG) 1122/2009 finden die in Kapitel I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat zwar in der Beschwerde vorgebracht, dass er nach bestem Wissen vorgegangen sei und somit in diesem Zusammenhang sein Verschulden bezüglich der unzutreffenden Flächenangaben bestritten und die Anwendung des Art 73 Abs 1 VO (EG) 1122/2009 urgiert.
Diesen Nachweis hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Die nicht näher untermauerte Behauptung des gewissenhaften Vorgehens vermag die durchaus beträchtliche Differenz seiner Angaben zur tatsächlichen Flächennutzung nicht erklären und vermag schon gar nicht vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art 73 Abs 1 VO (EG) 1122/2009 sein mangelndes Verschuldens darzulegen.
Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung iSd Art 73 und 80 VO (EG) 1122/2009 sind sohin nicht ersichtlich.
Die beigebrachte Stellungnahme zur gegenständlichen XXXX wurde zwar von einem Sachverständigen bearbeitet, doch stammt sie aus dem Jahr 1998 und ist somit nicht geeignet, die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Daten und Fakten zu entkräften. In einem derart langen Zeitraum ist von Veränderungen jedenfalls auszugehen.
Die Verhängung einer Flächensanktion war daher nicht zu beanstanden.
3.3. 5 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass ein mangelndes Ermittlungsverfahren stattgefunden habe, sind nicht nachvollziehbar, zumal im vorliegenden Fall das Ermittlungsverfahren entsprechend der unionsrechtlichen Vorgaben erfolgt ist. Zusätzlich wurde eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt und im Rahmen selbiger der dem gegenständlichen Fall zugrundeliegende Sachverhalt ermittelt. Es gilt das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, was auch vom EuGH bestätigt wurde. Folge daraus ist, dass neue Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Es erfolgt die Auszahlung der einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragten Einrichtungen. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen (EuGH 19. 11. 2002, C-304/00, Strawson (Farms) und J. A. Gaggs Sons). Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Vielmehr wurde im Fall des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt und das Ergebnis vor Bescheiderlassung dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen dem Landwirt jederzeit online im Rahmen der Internetapplikation INVEKOS-GIS zur Verfügung.
3.3. 6 Zum Vorbringen der Gleichheitswidrigkeit des Sanktionskataloges ist auszuführen, dass das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) ein starres System von Anträgen, Fristen, Kontrollen und Sanktionen vorsieht. Durch diese starren Vorgaben soll die effiziente und kostengünstige Abwicklung von Massenverfahren ermöglicht werden. Die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS differenzieren nicht zwischen Flächen, deren Umfang leicht, und solchen, deren Umfang nur mit größerem Aufwand ermittelt werden kann. Da der EuGH die Verhältnismäßigkeit dieser Sanktionsbestimmungen bereits mehrfach bestätigt hat, besteht kein Grund, an der Übereinstimmung dieser Regelungen mit dem Primärrecht der Europäischen Union zu zweifeln (vgl EuGH 17. 7. 1997, C-354/95, National Farmers' Union). Der Verwaltungsgerichtshof hat gerade für den Fall erkennbarer Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Flächen ausgesprochen, dass es im Verantwortungsbereich des Antragstellers liegt, diese allenfalls auch unter Beiziehung eines Sachverständigen zu ermitteln (VwGH 16. 11. 2011, 2011/17/0145).
3.3. 7 Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG 21. 5. 2014, W118 2007172-1). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl VwGH 23. 1. 2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25. 4. 1996, 95/07/0216).
Hinsichtlich der gesetzlichen Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden könnte naheliegender Weise an erster Stelle auf § 13 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 verwiesen werden. Die angeführte Bestimmung kann lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des VwGH zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen (VwGH 16. 5. 2011, 2011/17/0007).
Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für den Beschwerdeführer nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch den Beschwerdeführer im Sinn der Rechtsprechung des VwGH ist auch zumutbar (vgl zu diesem Kriterium aus der jüngsten Vergangenheit etwa VwGH 14. 10. 2013, 2013/12/0042 mwN). Wenn der Beschwerdeführer nämlich vorbringt, eine Beantragung über das Ausmaß der seitens der AMA festgesetzten Referenzfläche hinaus berge das Risiko einer Sanktionierung, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer einem solchen Risiko nach der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH etwa durch die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Weg gehen kann.
Ein derartiger Feststellungsbescheid könnte darüber hinaus nicht im gerichtlichen Verfahren erlassen werden, da das Gericht nur auf Grundlage des vom Bescheid umfassten Verfahrensgegenstandes entscheiden kann.
Das Vorbringen zur Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung ist unschlüssig, da keine einheitliche Betriebsprämie 2011 gewährt wurde und daher auch keine Rückzahlung angeordnet wurde.
3.3. 8 Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 9. 9. 2013, 2011/17/0216 mit Verweis auf VwGH 11. 4. 2011, 2007/17/0035, EuGH 19. 11. 2002, C-304/00, Strawson (Farms) und J.A. Gagg Sons, 6. 7. 2000, C-356/97 Molereigenossenschaft Wiedergeltingen, 11. 7. 2002, C-210/00, Käserei Champignon Hofmeister, und 11. 3. 2008, C-420/06, Jager), wie dies gegenständlich der Fall ist.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. 9 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK oder Art 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20. 3. 2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl EuGH 27. 6. 2013, C-93/12, Agrokonsulting).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl VwGH 17. 11. 2014, 2013/17/0111 oder 9. 9. 2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28. 5. 2014, Ra 2014/07/0053).
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