W184 2126946-1•BVwG W184 2126946-1
W184 2126946-1Federal Administrative CourtJun 27, 2016
Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Selbsteintrittsrecht, Verfahrensführung
W184 2126946-1/6E
W184 2126944-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2016, Zl. 1096118705/151838013 (ad 1.), Zl. 1096118803/151838030 (ad 2.), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Syriens und brachten nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.11.2015 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz ein.
Bei der Erstbefragung am 23.11.2015 sagten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils im Wesentlichen übereinstimmend aus, dass sie über die Türkei illegal nach Griechenland eingereist und in der Folge über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich weitergefahren seien.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.01.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien. Mit einem weiteren Schreiben des Bundesamtes vom 29.03.2016 wurde der kroatischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend die Beschwerdeführer gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung die Verantwortung für diese bei Kroatien liege.
Bei ihrer Einvernahme durch das Bundesamt am 11.04.2016 gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin unter anderem an, dass ihr erwachsener Sohn seit vier Jahren in Österreich lebe. Ihre erwachsene, körperbehinderte Tochter sei zwei Monate vor ihnen nach Österreich gekommen und benötige die Betreuung durch die Beschwerdeführer.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurde I. der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Tochter der Beschwerdeführer auf die Pflege durch ihre Eltern angewiesen sei. Zum Sohn der Beschwerdeführer wurde eine Arbeitsbestätigung als vollzeitbeschäftigter Bauhilfsarbeiter vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar. Die Beschwerdeführer gelangten über die Türkei illegal nach Griechenland und reisten anschließend über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien illegal nach Österreich ein, wo sie am 23.11.2015 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz einbrachten.
Die erwachsene Tochter der Beschwerdeführer, XXXX , geb. XXXX , reiste bereits am 02.11.2015 illegal nach Östereich ein und ihr wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.02.2016 der Status des Asylberechtigen zuerkannt. Sie leidet an einer Lähmung der unteren Körperhälfte und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Der erwachsene Sohn der Beschwerdeführer, XXXX , geb. XXXX , lebt seit dem Jahr 2011 in Österreich, ist inzwischen asylberechtigt und gegenwärtig als Bauhilfsarbeiter vollzeitbeschäftigt.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften und der Beschwerde.
Der Gesundheitszustand der Tochter ist aus deren Asylakt zur Zl. 151897150/1097177003 ersichtlich.
Zu A) Aufhebung der angefochtenen Bescheide:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:
"(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:
Art. 3 Abs. 1:
"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird."
Art. 7 Abs. 1 und 2:
"(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt."
Art. 13 Abs. 1:
"(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Art. 16 Abs. 1:
"(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben."
Art. 22 Abs. 1, Abs. 6 und Abs. 7:
"(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
...
(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Art. 21 Abs. 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Abs. 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Abs. 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."
Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 57, sollen die Souveränitätsklausel (nunmehr: Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) und die humanitäre Klausel (nunmehr: Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 und Art. 16 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) "die Prärogativen der Mitgliedstaaten wahren, das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags zuständig ist. Da es sich dabei um fakultative Bestimmungen handelt, räumen sie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein" (Hinweis auf EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 65; 06.11.2012, C-245/11, K/Bundesasylamt, Rn. 27; vgl. VwGH 17.11.2015, Ra 2015/01/0114).
Im vorliegenden Fall wäre zwar aufgrund des Reiseweges der Beschwerdeführer Kroatien nach Art. 13 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren zuständig.
Doch es liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vor, weil sich die Tochter der Beschwerdeführer rechtmäßig in Österreich aufhält, wegen ernsthafter Behinderung auf die Unterstützung der Eltern angewiesen ist und die Eltern in der Lage sind, die abhängige Person zu unterstützen. Um also eine Trennung der Tochter von ihren Eltern zu verhindern, sind die Asylverfahren der Beschwerdeführer in Österreich durchzuführen.
§ 21 Abs. 6a BFA-VG idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:
"Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden."
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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