BVwG W106 2127053-1

W106 2127053-1Federal Administrative CourtJun 27, 2016

Regest

beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit, Beschäftigung, Präsenzdienst,<br/>privater Arbeitgeber, Ruhestandsversetzung, Überweisungsbetrag

Full text

BVwG W106 2127053-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W106.2127053.1.00

Spruch

W106 2127053-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 19.04.2016, GZ P425113/17-SKFüKdo/J1/2016, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß § 236d BDG 1979, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und gemäß § 236d Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 zum Stichtag 29.02.2016 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit vom 39 Jahren, 10 Monaten und 10 Tagen festgestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(27.06.2016)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Vizeleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Ressortbereich Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport).

Mit Eingabe vom 24.02.2016 beantragte er die bescheidmäßige Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit mit folgender Begründung:

"Gem. Mitteilung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit vom 10. April 2014,

GZ P425113/12-SKFüKdo/J1/2014 habe ich in der Zeit vom 07 01 75 bis 30 09 79 ordentlichen Präsenzdienst bzw. freiwillig verlängerten Grundwehrdienst geleistet.

In diesem Zeitraum von 4 Jahren, 7 Monaten und 21 Tagen wurden jedoch nur max.

30 Monate als Ersatzzeit anerkannt. In diesem Zeitraum habe ich jedoch 12 Monate und 12 Tage Versicherungszeiten in der Privatwirtschaft erworben. Diese Zeiten wären als beitragsgedeckte Zeit neben den 30 Monaten meiner Ersatzzeiten bei meinen Gesamtdienstzeiten zu berücksichtigen."

I.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2016 wurde auf Grund des Antrags des BF gemäß § 236d Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 zum Stichtag 29.02.2016 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 38 Jahre, 11 Monate und 00 Tage festgestellt.

In der Begründung wird hiezu nach Wiedergabe des § 236d Abs. 1 und 4

BDG 1979 wie folgt ausgeführt:

"Zum 29. Februar 2016 weisen Sie eine beitragsgedeckte

Gesamtdienstzeit in folgendem Ausmaß auf:

§ 236d Abs. 2

beitragsgedeckte Zeit

Jahr

Monat

Tag

Z1

Ruhegenussfähige Bundesdienstzeit 01 10 84 - 29 02 16

31

05

00

Z2

Bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag in Höhe von 7% der ASVG/GSVG/BSVG-Berechnungsgrundlage oder für die ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wurde oder wird

05

00

00

Z3

Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes (bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten)

02

06

00

Z4

Zeiten der Kindererziehung im Sinne des ASVG (bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten)

00

00

00

Z5

Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld

00

00

00

Z6

Nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- u. Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. LJ)

00

00

00

Summe

38

11

00

Der Ermittlung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit wurde zugrunde gelegt (eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig):

Nach § 236d Abs. 2 Z 1 BDG 1979 die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit:

Das ist die Zeit vom Beginn des Beamtinnen- bzw. Beamtenverhältnisses bis zu dem dem Einlangen Ihres Antrags folgenden Monatsletzten, wobei allfällige Teilbeschäftigungszeiten voll zählen.

Das ist die Zeit vom 1. Oktober 1984 bis 29. Februar 2016.

Nach § 236d Abs. 2 Z 2 BDG 1979 die bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag in Höhe von 7% der ASVG/ GSVG/ BSVG-Berechnungsgrundlage zu leisten war oder ist oder für die Sie einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten haben.

Das sind die mit Bescheid des KpsKdo I, (Zl. 42.696-3103/10/84 vom 13 11 84) angerechneten Vordienstzeiten, ausgenommen

  • die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes (für diese Zeiten wurde ein Überweisungsbetrag lediglich in Höhe von 1% der Berechnungsgrundlage geleistet; siehe jedoch Z 3),

Das ist die Zeit

von

bis

J

M

T

ÖBH/zvS

01 10 79

30 09 84

05

00

00

Nach § 236d Abs. 2 Z 3 BDG 1979 die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes (bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten):

Das sind die Zeiten

von

bis

J

M

T

ÖBH//GWD/fvGWD

07 01 75

31 08 76

01

07

24

ÖBH/aoPD/fWÜ/fvGWD

04 10 76

30 09 79

02

11

27

Summe:

04

07

21

Nach § 236d Abs. 2 Z 4 BDG 1979 Zeiten der Kindererziehung im Sinne des ASVG:

Solche Zeiten liegen nicht vor.

Nach § 236d Abs. 2 Z 5 BDG 1979 Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG):

Solche Zeiten liegen nicht vor.

Nach § 236d Abs. 2 Z 6 BDG 1979 nachgekaufte Zeiten nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am 30 12 10 geltenden Fassung des PG 1965 (ausgenommen Schul- u. Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres):

Solche Zeiten liegen nicht vor.

Hinweis:

Sie waren vom 04 10 75 - 03 10 76 und im Monat Juli 1979 - 12 Tage im STEIRERHOF erwerbstätig.

Die Zeiträume vom 04 10 75 bis 31 08 76 und vom 04 10 76 bis 30 09 79 wurden Ihnen (nach dem damaligen günstigerem Prinzip) bescheidmäßig gem. § 53 Abs. 2 lit d als Präsenzdienstzeiten angerechnet.

Hätte man diese Zeiträume, wie von Ihnen nunmehr aufgezeigt, als Beschäftigungszeiten beim STEIRERHOF gem. § 53 Abs. 2 lit l PG 1965 angerechnet, wären diese Zeiten nur als bedingte Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen gewesen, da sie vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen.

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist gem. § 236 d Abs. 2 BDG 1979 nicht zulässig.

Für den von Ihnen gem. § 54 Abs. 3 PG 1965 von der Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeit ausgeschlossen Zeitraum 01 09 76 - 03 10 76 wurden Sie gem. § 308 Abs. 3 ASVG von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter erstattet."

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.

Er führte darin aus, dass ihm die Zeiten, die er im Steirerhof erwerbstätig war, nämlich vom 04.10.1975 bis 31.08.1976 und 12 Tage im Juli 1979 (insgesamt 11 Monate und 10 Tage) gemäß § 236d Abs. 2 Z 1 BDG als bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären und somit eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 39 Jahren, 10 Monaten und 10 Tagen festzustellen gewesen wäre.

I.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.03.2016 wurde die Beschwerde mit Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (eingelangt am 11.04.2016).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Unbestritten ist, dass der BF während der Zeit seines Präsenzdienstes in der Dauer von 4 Jahren, 7 Monaten und 21 Tagen auch private Beschäftigungszeiten hatte, welche mit dem angefochtenen Bescheid im Ausmaß von 11 Monaten und 10 Tagen nicht in die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit eingerechnet wurden. Von der Zeit des Präsenzdienstes wurden 2 Jahre und 6 Monate angerechnet (Höchstausmaß von 30 Monaten gemäß § 236d Abs. 2 Z 3 BDG).

Beschwerdegegenstand ist ausschließlich die Nichtanrechnung der privaten Beschäftigungszeiten im Ausmaß von 11 Monaten und 10 Tagen.

Für diese Beschäftigungszeiten wurde seitens der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter ein Überweisungsbetrag an den Bund gemäß § 308 Abs. 6 ASVG geleistet. Eine Rückerstattung an den BF konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen konnte unmittelbar aufgrund der Aktenlage und den Beschwerdeausführungen getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005).

Eine solche Fallkonstellation liegt auch im Beschwerdefall vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom BF auch gar nicht beantragt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 236d des Beamten-Dienstrechtsgesetzes - BDG 1979, idF BGBl. I. Nr. 32/2015 lautet auszugsweise:

"Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

§ 236d. (1) Die §§ 15 und 15a sind - auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,

4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,

5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie

6. nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin oder den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin oder vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.

(4) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(5) ... "

Die BF erachtet sich ausschließlich dadurch beschwert, dass ihm die während des Präsenzdienstes geleisteten privaten Beschäftigungszeiten im Ausmaß von 11 Monaten und 10 Tagen gesetzwidrig nicht auf die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit angerechnet wurden.

Mit diesem Vorbringen ist der BF im Recht.

Gemäß § 236d Abs. 2 Z 2 BDG zählen zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit bedingt oder unbedingt angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG geleistet wurde, wenn dieser dem Beamten nicht erstattet wurde.

Für den beschwerdegegenständlichen Beschäftigungszeitraum im Ausmaß von 11 Monaten und 10 Tagen wurde dem Bund mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 28.06.1985 gemäß § 308 ASVG ein Überweisungsbetrag geleistet. Eine Rückerstattung an den BF ist nicht erfolgt. Damit ist dieser Zeitraum ein beitragsgedeckter, welcher bei der Ermittlung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu berücksichtigen ist.

Decken sich - wie im Beschwerdefall - Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für welche ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG geleistet wurde, mit Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes, so ist vorrangig nach der Ziffer 2 des § 236d Abs. 2 BDG vorzugehen und ist erst in der Folge nach der Ziffer 3 leg. cit. in dem Sinne vorzugehen, dass vom verbleibenden Zeitraum des Präsenz- oder Zivildienstes das Höchstmaß von 30 Monaten anzurechnen ist.

Dabei ist gemäß § 236d Abs. 2 letzter Satz BDG lediglich eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes unzulässig. Im Beschwerdefall wurden von dem insgesamt 4 Jahre, 7 Monate und 21 Tage dauernden Präsenzdienst lediglich 2 Jahre und 6 Monate als Höchstmaß angerechnet und verblieb somit eine Differenzzeit von 2 Jahren, 1 Monat und 21 Tagen. Durch Anrechnung der in diesen Zeitraum fallenden privaten Beschäftigungszeiten von 11 Monaten und 10 Tagen liegt daher keine Doppelanrechnung im Sinne dieser Bestimmung vor.

Der von der Behörde festgestellten beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 38 Jahren, 11 Monaten und 00 Tagen waren somit 11 Monate und 10 Tage hinzuzurechnen, sodass sich zum Feststellungszeitpunkt 29.02.2016 insgesamt eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 39 Jahren, 10 Monaten und 10 Tagen ergibt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in diesem Umfang abzuändern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob der beschwerdegegenständliche Beschäftigungszeitraum als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit im Sinne der Bestimmung des § 236d Abs. 2 Z 2 und 3 BDG 1979 anzurechnen ist, auf Grund der eindeutigen Sach- und Rechtslage bejaht werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

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