G305 2126301-1•BVwG G305 2126301-1
G305 2126301-1Federal Administrative CourtJun 27, 2016
Anrechnung, Einkommen, gemeinsamer Haushalt, Lebensgemeinschaft,<br/>Meldepflicht, Notstandshilfe, Rückforderung
G305 2126301-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX, VSNR: XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX, XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX, Zl. XXXX, und die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX, VSNR: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 24 und 25 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit bundesweit einheitlich gestaltetem Antragsformular hat der Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz BF) bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) am XXXX einen Antrag auf Notstandshilfe eingebracht.
Darin gab er zu seinem Familienstand an, dass er geschieden sei, in seinem Haushalt jedoch die am XXXX geborene XXXX (in der Folge: Mitbeteiligte) lebe.
Das Antragsformular erhält eine Belehrung über die Mitteilungspflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG, darunter insbesondere die Verpflichtung, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis bzw. in den Kranken- bzw. Wochengeldbezug dem Arbeitsmarktservice sofort mitzuteilen und weiters die Verpflichtung, dem Arbeitsmarktservice jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und die seiner Angehörigen, jede Änderung der Wohnadresse, jeden Auslandsaufenthalt und jede andere, für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruchs maßgebende Änderung spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses bekannt zu geben.
2. Am 30.11.2015, 10:57 Uhr, erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF, worin er erklärte, dass er mit der Mitbeteiligten keine Lebensgemeinschaft, sondern seit dem XXXX eine Wohngemeinschaft in der gemeinsamen Wohnung mit der Anschrift XXXX, habe. Vorher seien sie gemeinsam an der Anschrift XXXX als Wohngemeinschaft gemeldet gewesen. Sie hätten die Wohngemeinschaft deshalb gegründet, da sich die Mitbeteiligte als Reinigungskraft die Wohnung allein gar nicht leisten könne. Eine Geschlechts- und Wirtschaftsgemeinschaft bestehe nicht.
In der Folge legte die Arbeitgeberin der Mitbeteiligten Lohnbescheinigungen vor.
3. Mit Bescheid vom XXXX, VSNR: XXXX, widerrief die belangte Behörde gemäß §§ 38 und 24 Abs. 2 AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977, den Notstandshilfebezug für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX, berichtigte die Bemessung rückwirkend und verpflichtete den BF zur Refundierung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR XXXX.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der entscheidungswesentlichen Bestimmungen im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der BF im Zeitraum XXXX bis XXXX Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da er in keinem seiner Anträge auf Notstandshilfe - bis auf den letzten vom 22.11.2015 - die Mitbeteiligte als Lebensgefährtin angegeben hätte. Nach dem Zentralen Melderegister sei er bereits seit dem 17.08.2010 durchgehend mit XXXX gemeldet gewesen. Nach der Niederschrift vom 30.11.2015 sei von einer Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen.
4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 26.02.2016 bei der belangten Behörde eingelangte, zum XXXX datierte Beschwerde des BF, in der er im Wesentlichen zusammengefasst ausführte, dass er seit 2010 bei der Mitbeteiligten an der Anschrift XXXX, in Untermiete lebe. Er zahle monatlich EUR 270,-- für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Strom. Weitere Kosten, wie Lebensmittel oder Putzmittel trage jeder für sich selbst. Er sei mit der Mitbeteiligten weder in der Vergangenheit, noch gegenwärtig in einer Lebensgemeinschaft gestanden. Das Verhältnis sei das eines Mieters zur Vermieterin gewesen. Die Anrechnung des Einkommens seiner Vermieterin, die Herabsetzung seiner Notstandshilfe und die Rückforderung der Notstandshilfe seien daher nicht gerechtfertigt. Mit seiner Beschwerde verband der BF den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, die im Zeitraum vom XXXX bis XXXX bezogene Notstandshilfe weder zu widerrufen, noch rückwirkend zu berichtigen und möge weiters ausgesprochen werden, dass er zur Refundierung der empfangenen Notstandshilfe nicht verpflichtet sei.
5. Mit Schreiben vom 29.03.2016 forderte die belangte Behörde den BF zum Nachweis seines Beschwerdevorbringens zur Vorlage von darin konkret bezeichneten Unterlagen (darunter Untermietverträge für die Wohnungen XXXX und XXXX und Nachweis der von ihm entrichteten Betriebskosten für die Jahre 2010 bis 2015; Zahlungsnachweise der Miete und der Betriebskosten; Hauptmietverträge der Mitbeteiligten; Wohnungspläne; sämtlicher Schriftverkehr bzw. Nachweise für die Jahre 2010 bis 2015, die das Mietverhältnis zwischen der Mitbeteiligten und ihm belegen) auf.
6. Mit Schreiben vom 11.04.2016 übermittelte die Mitbeteiligte der belangten Behörde einen von ihr mit der Firma XXXX am 22.12.2014 abgeschlossenen Mietvertrag, je eine skizzenhafte Darstellung des Grundrisses der Mietwohnung mit der Anschrift XXXX und der Mietwohnung mit der Anschrift XXXX, zwei Zahlscheine, wovon einer die Mietzinszahlung und der andere einen Teilzahlungsbetrag an das Energieversorgungsunternehmen betrifft und einen Polizzennachtrag zur Haushaltsversicherung für die Wohnung XXXX, sowie eine zum 11.04.2016 datierte Erklärung, worin sie erklärte, sie und der BF eine Wohngemeinschaft gegründet hätten, da sie sich aus finanziellen Gründen eine Wohnung nicht leisten hätten können. Weiter heißt es, dass der BF körperlich eingeschränkt sei und dass sie ihm helfe. Darüber hinaus legte die Mitbeteiligte ein von ihr unterzeichnetes handschriftliches Bestätigungsschreiben vor, dass ihr der BF im Zeitraum September 2010 bis Oktober 2015 "EUR 270,-- im Monat in bar gegeben" habe und seit November 2015 nicht mehr.
7. Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX gerichtete Beschwerde des BF ab und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid insofern berichtigt werde, als er die im Zeitraum vom XXXX bis XXXX in Höhe von EUR XXXX unberechtigt empfangene Notstandshilfe zurückzuzahlen habe.
In der Bescheidbegründung ging die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus: Demnach habe der BF seit Beginn seiner Arbeitslosigkeit im Jahr 2006 in den Antragsformularen angegeben, geschieden zu sein und dass in seinem Haushalt keine Angehörigen lebten. Seit dem 17.08.2010 habe er seinen Hauptwohnsitz bei der Mitbeteiligten. Erst im Antragsformular vom 22.11.2015, sei erstmals die Mitbeteiligte als Angehörige eingetragen worden. Über die schriftliche Aufforderung der belangten Behörde vom 29.03.2016, sämtliche Unterlagen betreffend die Mietverhältnisse vorzulegen, habe der BF am 08.04.2016 telefonisch bekannt gegeben, dass er die Mitbeteiligte seit über 40 Jahren kenne und dass er mit ihr wegen der geringeren Wohnungskosten zusammenwohne. Auf Grund seiner Behinderung benötige er Unterstützung von der Mitbeteiligten im Alltag. Am 14.04.2015 sei der aktuelle Hauptmietvertrag der XXXX einschließlich Zahlungsbelegen und Vorschreibungen der Haushaltsversicherung vorgelegt worden. Sämtliche Unterlagen seien auf die Mitbeteiligte ausgestellt. Der BF scheine dagegen nicht auf. Belege über ein Untermietverhältnis gebe es nicht. Laut der aufliegenden Lohnbescheinigungen sei die Mitbeteiligte von Jänner 2008 bis Juni 2013 bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen und seit Juli 2013 bis laufend bei der Firma XXXX als Raumpflegerin mit einer monatlichen Nettoentlohnung von rund EUR 1.000,-- beschäftigt.
In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft die (Mit)Finanzierung der Wohnkosten durch den Lebensgefährten/die Lebensgefährtin genüge. Der BF habe sich an den Wohnkosten mit EUR 270,-- monatlich beteiligt. Über fünf Jahre habe er gemeinsam mit der Mitbeteiligten das Bad, die Toilette und die Küche benützt. Abgetrennte Wohneinheiten würden nicht bestehen. Dem BF sei im XXXX lediglich ein eigenes Schlafzimmer zur Verfügung gestanden. Die Mitbeteiligte helfe ihm auf Grund einer körperlichen Einschränkung im Alltag und koche auch für ihn. Wegen des gemeinsamen Zusammenwohnens seit dem 17.08.2010 sei eine stark ausgeprägte, existenzielle Wirtschaftsgemeinschaft vorhanden, weshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein eheähnlicher Zustand zwischen dem BF und der Mitbeteiligten bestehe. Sodann ging die Behörde auf die Begrifflichkeit der "Notlage", sowie auf die Voraussetzungen für die Berichtigung und die Rückforderung des Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung ein und führte eine mathematische Herleitung des daraus resultierenden Rückforderungsbetrages durch.
8. Gegen diesen, dem BF am XXXX zugestellten Bescheid richtete sich dessen - rechtzeitiger und unbegründet gebliebener - Vorlageantrag vom XXXX, mit dem er die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrte.
9. Am 17.05.2016 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX gerichtete Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerde der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugewiesen.
10. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 30.05.2016, dem BF am 02.06.2016 zugestellt, wurde ihm unter gleichzeitiger Übermittlung des Vorlageberichtes der belangten Behörde vom 17.05.2016 der Stand des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, sich binnen einer gleichzeitig festgesetzten Frist dazu zu äußern.
Die ihm gegebene Gelegenheit zur Äußerung ließ der BF jedoch ungenützt verstreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF war vom XXXX bis XXXX als Arbeiter der Firma XXXX tätig. Für die genannte Dienstgeberin war er weiters in den Zeiträumen vom XXXX bis XXXX, vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX als Arbeiter tätig.
Zwischen dem XXXX und dem XXXX bezog er Krankengeld und bezieht der BF seither - von kurzen Unterbrechungen (Bezug von Krankengeld und einer geringfügigen Beschäftigung bei XXXX im Zeitraum XXXX und XXXX) abgesehen - Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe).
1.2. Zuletzt brachte der BF am 23.11.2015 bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX einen Antrag auf Notstandshilfe ein. Im bundesweit einheitlich gestalteten Antragsformular gab er auf die Frage zum Familienstand an, dass er geschieden sei und dass die mitbeteiligte XXXX, geb. am XXXX, in seinem Haushalt lebe.
Davor hatte er bereits mit bundeseinheitlichen Antragsformularen am 02.02.2010, am 28.02.2011, am 05.09.2011, am 12.11.2012, am 01.10.2013, am 24.11.2014 die Gewährung der Notstandshilfe beantragt. In allen Antragsformularen beantwortete er die Frage nach dem Familienstand damit, dass er geschieden sei. Die in den Formularen enthaltene Frage 1) "In meinem Haushalt leben Angehörige" beantwortete er mit "nein" und ließ in allen Fällen die an diesen Punkt angeschlossene Tabelle unausgefüllt. Der Umstand, dass der BF seit dem 17.08.2010 mit der Mitbeteiligten in einem Haushalt lebt, ist in den genannten Antragsformularen nicht dokumentiert. Erst das jüngste Antragsformular vom 23.11.2015 dokumentiert den Umstand, dass der BF mit der Mitbeteiligten im gemeinsamen Haushalt lebt.
Sämtliche Antragsformulare tragen die Unterschrift des BF.
Mit seiner Unterschrift erklärte er unter anderen, die Belehrung gemäß § 50 Abs. 1 AlVG zur Kenntnis genommen zu haben. Weiters bestätigte er mit seiner Unterschrift die Wahrheit der im Antragsformular gemachten Angaben und nahm er jeweils zur Kenntnis, "dass falsche Angaben oder das Verschweigen maßgebender Tatsachen (z.B. auch das Nichtbeantworten von Fragen) die Einstellung und Rückforderung der bezogenen Leistung bewirken".
1.3. Der BF war mit der Mitbeteiligten vom XXXX bis XXXX an der Anschrift XXXX, gemeldet und ist mit ihr seit dem XXXX an der Anschrift XXXX aufrecht gemeldet. In allen Fällen scheint die Mitbeteiligte als Unterkunftgeberin des BF auf.
An der Anschrift XXXX bewohnte der BF mit der Mitbeteiligten eine Dreizimmerwohnung, die mit einem Wohnzimmer, einer Gemeinschaftsküche und zwei Schlafzimmern, sowie mit je einem Bad und einer Toilette ausgestattet war. Die Wohnung verfügte über einen gemeinsamen Eingang.
An der Anschrift XXXX, an der der BF und die Mitbeteiligte seit dem XXXX gemeinsam gemeldet sind, befindet sich eine Zweizimmerwohnung mit einer Nutzfläche von insgesamt 63,10 m². Diese Wohnung ist mit einem Schlafzimmer, einem Wohnzimmer und einer Gemeinschaftsküche, sowie mit einem Bad und einer Toilette ausgestattet. Dem BF steht hier das Schlafzimmer zur Verfügung. Der Grundriss der Wohnung ist so konfiguriert, dass das dem BF zur Verfügung stehende Schlafzimmer ausschließlich über das von der Mitbeteiligten als Schlafzimmer genützte Wohnzimmer erreicht werden kann. Auch diese Wohnung verfügt über einen gemeinsamen Eingang.
Wie schon bei der Wohnung an der Anschrift XXXX handelt es sich bei der Wohnung mit der Anschrift XXXX um eine Mietwohnung, die die Mitbeteiligte auf Grund eines mit der Firma XXXX abgeschlossenen Mietvertrages am XXXX zu einem monatlichen Mietzins von EUR 407,37 gemietet hat. Das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Mietverhältnis für die Wohnung XXXX begann am 01.01.2015.
Ein schriftlicher Untermietvertrag zwischen dem BF und der Mitbeteiligten wurde nicht nachgewiesen.
In beiden Wohnungen benützten der BF und die Mitbeteiligte jeweils das Bad, die Toilette und die Gemeinschaftsküche gemeinsam. Beide oben angesprochenen und beschriebenen Wohnungen verfügten bzw. verfügen über keine abgetrennte Wohneinheit, sodass diese nur gemeinsam bewohnt werden können.
Der BF ist Träger einer Beinprothese und aus diesem Grund körperlich eingeschränkt. Er wird deshalb von der Mitbeteiligten im Alltag unterstützt. Seit September 2010 bis zumindest Oktober 2015 hat er sich mit EUR 270,-- an den Wohnkosten beteiligt. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass er seit dem November 2015 keine Zahlung mehr leistet.
1.4. Die Mitbeteiligte war vom 28.01.2008 bis 28.06.2013 bei der Firma XXXX als Dienstnehmerin beschäftigt. Seit dem 01.07.2013 ist sie im Betrieb der Firma XXXX als Raumpflegerin beschäftigt.
Aus den geschilderten (nichtselbständigen) Erwerbstätigkeiten erzielte sie im Beobachtungszeitraum nachstehende Brutto- bzw. Nettomonatseinkünfte in den nachstehend dargestellten Höhen:
Entgeltabrechnungszeitraum (von - bis)
Bruttoentgelt (ohne Sonderzahlungen, Winterfeiertagsvergütung, Trennungszulage, incl. Überstundenabgeltung, etc.)
Abzüge Sozialversicherung, Lohnsteuer, AK-Umlage, Gewerkschaftsbeitrag
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Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten - unstrittigen - Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt.
Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde und die Schriftsätze der Beschwerdeführerin. Die zum Umstand der Belehrung des BF getroffenen Feststellungen gründen auf den im Verwaltungsakt einliegenden und von ihm unterfertigten bundeseinheitlichen Antragsformularen, die auf deren letzter Seite jeweils eine umfangreiche Belehrung hinsichtlich der vom Antragsteller einzuhaltenden Verpflichtungen (Meldepflichten) und die damit verbundenen Konsequenzen enthalten.
Die zu den Einkünften der Mitbeteiligten getroffenen Feststellungen gründen auf den von ihren Dienstgebern vorgelegten, im Verwaltungsakt einliegenden Lohnbescheinigungen. Die zu den Wohnverhältnissen getroffenen Feststellungen basieren einerseits auf den Aussagen des BF in dessen niederschriftlicher Einvernahme vor der belangten Behörde, andererseits auf der schriftlichen Eingabe der Mitbeteiligten an die belangte Behörde vom 11.04.2016 und den mit dieser Eingabe vorgelegten Urkunden (darunter der Mietvertrag über die Wohnungsmiete XXXX, die Hauptmietzins- und Betriebskostenvorschreibung vom Dezember 2015, die vorgelegten Grundrisse für die Wohnungen XXXX und XXXX, die Folgeprämienvorschreibung für die Haushaltsversicherung), die hinsichtlich ihres Aussagegehalts unbestritten geblieben sind und daher dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde zu legen waren. Die Feststellung dazu, dass die Wohnungen über keine abgetrennten Wohneinheiten und einen gemeinsamen Eingang verfügten bzw. verfügen, gründen auf der von der Mitbeteiligten zur Verfügung gestellten, insgesamt als glaubwürdig eingestuften skizzenhaften Darstellung der jeweiligen Grundrisskonfiguration der genannten Mietwohnungen. Mangels entsprechender Nachweise konnte weder ein Untermietverhältnis, noch die - von der Mitbeteiligten behauptete - Einstellung der Zahlungen des BF feststellt werden. Ihre Aussage ist mit jener des BF, der behauptete, dass er Zahlungen in Höhe von EUR 270,-- für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Strom leiste, nicht in Einklang zu bringen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß § 15 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3. 3 Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs.1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.
3.4. 1 Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten wie folgt:
"§ 24 (1) [...]
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig."
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG 1977 ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. War die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
Die Bestimmung des § 25 AlVG 1977 lautet wörtlich wie folgt:
"§ 25 (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(3) Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.
(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(5) Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.
(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.
(7) Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen gemäß des Arbeitsmarktservice."
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Umstände herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. War die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft, ist die Bemessung nach der zitierten Bestimmung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe, dass sich der Arbeitslose in Notlage befindet. Notlage liegt gemäß Abs. 3 dann vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Nach den Bestimmungen des § 2 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) vom 10.07.1973, BGBl. Nr. 352/1973 idgF. liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst, sowie die des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) zu berücksichtigen.
Gemäß § 6 Abs. 1 NH-VO ist bei der Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen:
Vom Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
Gemäß § 6 NH-VO ist bei der Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen:
Vom Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze).
Gemäß § 6 Abs. 7 iVm. § 5 Abs. 1 NH-VO ist das Einkommen des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, anzurechnen.
3.4. 2 Gegenständlich machte die belangte Behörde dem BF zum Vorwurf, in keinem seiner Anträge auf Notstandshilfe - vom letzten Antrag vom 22.11.2015 jedoch abgesehen - XXXX als Lebensgefährtin angegeben zu haben, obwohl er bereits seit dem 17.08.2010 zusammen mit ihr gemeldet ist. Da sie laufend in Beschäftigung gestanden sei bzw. stehe, sei wegen der bestehenden Wirtschaftsgemeinschaft eine mögliche Anrechnung zu prüfen gewesen.
Dagegen wendete der BF in seiner Beschwerdeschrift vom 24.02.2016 ein, dass er zwar seit dem Jahr 2010 bei der Genannten in Untermiete lebe und monatlich EUR 270,-- für Miete, Betriebskoten, Heizkosten und Strom zahle, er jedoch nie mit ihr in einer Lebensgemeinschaft gestanden sei und das Verhältnis stets das eines Mieters zur Vermieterin gewesen sei, weshalb das Einkommen seiner Vermieterin, die Herabsetzung seiner Notstandshilfe und die Rückforderung der Notstandshilfe nicht gerechtfertigt seien.
Im beschwerdegegenständlichen Fall geht es daher um die Beantwortung der Rechtsfrage, ob gegenständlich die Anrechnung des Einkommens der Mitbeteiligten und daraus resultierend die Herabsetzung der Notstandshilfe und die Rückforderung eines Teils der im Zeitraum XXXX bis XXXX bzw. im Zeitraum XXXX bis XXXX in Höhe von insgesamt EUR XXXX gerechtfertigt sind.
3.4. 3 Zunächst ist zu klären, ob zwischen dem BF und der Mitbeteiligten eine Lebensgemeinschaft besteht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehören im Allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, die Wohnungsgemeinschaft und (vor allem) die Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei der Ehe, das eine oder andere Element weniger ausgeprägt oder zur Gänze fehlen kann. Dabei kommt es regelmäßig auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an, wobei nach der Rechtsprechung der Wirtschaftsgemeinschaft überragende Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 21.05.2001, Zl. 2001/08/0101).
Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft wird verstanden, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (VwGH vom 24. 04 1990, Zl. 89/08/0318 und vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0081).
Die Zulässigkeit der Gleichbehandlung von Lebensgefährten mit Ehepartnern ergibt sich gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus der Überlegung, dass die Bejahung des Bestehens einer Lebensgemeinschaft eine nach dem Vorbild der Ehe geführte Wirtschaftsgemeinschaft definitionsgemäß voraussetzt, sodass in jenen Fällen, in denen das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zu bejahen ist, auch die Gleichbehandlung mit der ehelichen Gemeinschaft unbedenklich ist (VwGH vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0035).
Der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei der Beurteilung der Notlage des bzw. der Arbeitslosen liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft (VwGH vom 18. 11. 2009, Zl. 2007/08/0213).
Für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft genügt laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.10.2014, Zl.2013/08/0207, die Mitfinanzierung der Miete für eine zur Gänze gemeinsam bewohnte Wohnung.
Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich nicht auf die rein materielle Seite. Vielmehr handelt es sich dabei um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und einem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Eine Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern setzt diese eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen aus äußeren Anzeichen erschließen lässt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann (siehe dazu VwGH vom 27.11.2014, Zl. 2013/08/0220 mwN).
Feststellungen zum gemeinsamen Wirtschaften sind schon allein deshalb unentbehrlich, da sie im konkreten Regelungszusammenhang von grundlegender Bedeutung sind (VwGH vom 10.03.1998, Zl. 96/08/0339). Erst wenn Indizien für ein gemeinsames Wirtschaften vorliegen, bejahte der VwGH das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft im Verfahren zur Notstandshilfe.
Wie schon oben ausgeführt, kommt im Bereich des Arbeitslosenversicherungsrechts der Wirtschaftsgemeinschaft überragende Bedeutung zu (siehe VwGH vom 21.05.1996, Zl. 95/08/0147).
Sowohl aus seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vom 30.11.2015, als auch aus seinem Beschwerdevorbringen vom 24.02.2016 lassen sich die wesentlichen, eine Lebensgemeinschaft charakterisierenden Merkmale erkennen. So gab der BF am 30.11.2015 an, dass er gemeinsam mit der Mitbeteiligten seit dem 27.01.2014 in der Wohnung an der Anschrift XXXX in XXXX wohne und dass sie vorher an der Adresse XXXX, gemeldet gewesen wären. Die Mitbeteiligte sei Hauptmieterin der beiden Wohnungen gewesen und zahle er monatlich EUR 270,-- an Miete und Nebenkosten direkt an die Mitbeteiligte. Weiters gab er an, sich an den Kosten für Waschmittel zu beteiligen. Sie würde auch für ihn kochen. Als Motiv für das gemeinschaftliche Wohnen nannte der BF den Umstand, dass sich die Mitbeteiligte die Wohnung allein nicht leisten könne.
Schon aus diesem Vorbringen des BF lassen sich eindeutige Indizien für ein gemeinsames Wirtschaften erkennen, die nach der Judikatur für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft sprechen. Schon der Umstand, dass sich der BF an den Kosten der gemeinsam bewohnten Wohnungen beteiligte bzw. beteiligt, spricht für das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft. Dass er die Wohnkosten nicht zur Gänze allein trägt, zeigt sich bereits im Vergleich mit dem vorgelegten Mietvertrag für das Objekt XXXX vom 22.12.2014, aus dem sich ergibt, dass der monatliche Mietzins im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit EUR 407,37 vereinbart war. Dass der BF und die Mitbeteiligte die beiden genannten Wohnungen zur Gänze bewohnten bzw. bewohnen, ergibt sich daraus, dass beide Wohnungen über jeweils einen einzigen Eingang betreten werden konnten bzw. können und diese über keine abgetrennte Wohneinheit verfügten bzw. verfügen. In beiden Wohnungen standen bzw. stehen dem BF und der Mitbeteiligten lediglich eine Gemeinschaftsküche, eine Toilette und ein Bad zur Verfügung, die der gemeinsamen Benützung zur Verfügung stehen. Die eine Lebensgemeinschaft charakterisierende Wirtschaftsgemeinschaft zeigt sich daran, dass sowohl der BF, als auch die Mitbeteiligte die Wohnkosten teilen, wodurch schließlich beide profitieren, indem keiner von ihnen mit den Wohnkosten einer Wohnung allein belastet wird. Dass über das gemeinsame Tragen der Wohnkosten noch weitere Aspekte vorliegen, die eine Lebensgemeinschaft indizieren, ergibt sich weiters aus den Angaben des BF, dass die Mitbeteiligte auch für ihn koche und den Angaben der Mitbeteiligten (in ihrer schriftlichen Eingabe an die belangte Behörde vom 11.4.2016), dass sie dem - körperlich eingeschränkten - BF helfe. Diese Aspekte gehen über eine bloße - vom BF in dessen Beschwerdeschrift behauptete - "Wohngemeinschaft" hinaus und sprechen diese im Lichte der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft, weshalb es daher keinen Bedenken begegnet, dass die belangte Behörde sowohl im angefochtenen Bescheid, als auch in dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid von einer Lebensgemeinschaft zwischen dem BF und der Mitbeteiligten ausgeht.
3.4.4. Der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei der Beurteilung der Notlage liegt offenkundig die Annahme der belangten Behörde zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt (VwGH vom 21.11.2001, Zl. 2001/08/0101).
Es ist der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn sie einerseits den Bestand einer Lebensgemeinschaft angenommen hat und sie überdies gemäß der oben zitierten Bestimmungen, darunter insbesondere des § 2 NH-VO sämtliche Einkünfte des Lebensgefährten der BF nasch deren Bekanntwerden berücksichtigt hat.
3.4.5. Die belangte Behörde ist daher im Recht, wenn sie die zu Unrecht empfangene Notstandshilfe gemäß § 25 AlVG zurückgefordert hat.
Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig, gar nicht oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde, oder von der Behörde leicht hätte festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (vgl. VwGH vom 21.11.2007, Zl. 2006/08/0270 und vom 05.05.2011, Zl. 2011/08/0388, jeweils mwN).
Der BF hat erst im Antragsformular vom 23.11.2015 - erstmals - angegeben, dass er mit XXXX in einem gemeinsamen Haushalt wohnt. Den Umstand der seit dem 17.08.2010 bestehenden Lebensgemeinschaft verschwieg er in seinen auf die Gewährung von Notstandshilfe gerichteten Anträgen vom 02.02.2010, 05.09.2011, 12.11.2012, 01.10.2013 und 24.11.2014, obwohl sämtliche - bundeseinheitlich gestalteten - Antragsformulare mit der darin enthaltenen Frage 1) "In meinem Haushalt leben Angehörige" genau dies zu ergründen versuchen. Sämtlichen Antragsformularen ist gemein, dass sie den Hinweis enthalten, dass "falsche Angaben oder das Verschweigen maßgebender Tatsachen (z. B. auch durch das Nichtbeantworten von Fragen) die Einstellung und Rückforderung der bezogenen Leistung bewirken". Überdies enthalten alle Antragsformulare eine vom BF durch dessen Unterschrift zur Kenntnis genommene Belehrung gemäß § 50 Abs. 1 AlVG, wonach AntragswerberInnen verpflichtet sind, jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der seiner bzw. ihrer Angehörigen, sowie jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß seines bzw. ihres Anspruchs maßgebende Änderung spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses zu melden.
Da es der BF unterließ, Angaben zu seiner Lebensgefährtin zu machen, war der belangten Behörde die Möglichkeit genommen, den Notstandshilfeanspruch des BF unter Berücksichtigung der Einkünfte seiner Lebensgefährtin korrekt zu berechnen.
Erst nach Bekanntwerden des Umstandes, dass der BF mit der Mitbeteiligten in einem Haushalt wohnt und nach Bekanntgabe ihrer Bezüge (gemäß den vorgelegten Lohnbescheinigungen) konnte die belangte Behörde die Einkünfte der Lebensgefährtin des BF berücksichtigen und eine Berichtigung der Notstandshilfe der BF von Amts wegen vornehmen.
3.4.6. Über die genannten Beschwerdegründe hinausgehende wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Da eine mündliche Verhandlung weder beantragt wurde, noch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe, konnte im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
3.6. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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