W156 2123079-1•BVwG W156 2123079-1
W156 2123079-1Federal Administrative CourtJun 23, 2016
Alterspension, Identität der Sache, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache, Zurückweisung, Zuständigkeit
W156 2123079-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von M XXXX M XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 17.11.2015, Zl. XXXX ,
A ) zu Recht erkannt:
I) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet
abgewiesen.
beschlossen:
II) Der Antrag auf Zuerkennung von Invaliditätspension wird mit Beschluss gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 07.11.2005, Zl. 0P XXXX 1 01, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.01.2003 auf Zuerkennung einer Alterspension abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn die Wartezeit erfüllt ist, Anspruch auf Alterspension habe. Stichtag sei der 01.02.2003. Im Zeitraum von 01.02.1973 bis 31.01.2003 könne der Beschwerdeführer statt der erforderlichen 180 nur 118 Versicherungsmonate nachweisen. Die Wartezeit sei auch erfüllt, wenn der Beschwerdeführer zum Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate erworben habe (ewige Anwartschaft). Der Beschwerdeführer könne bis zum Stichtag jedoch nur 127 Beitragsmonate nachweisen. Die Wartezeit könne auch erfüllt werden, wenn bis zum Stichtag Beitragsmonate und bzw. oder nach dem 31. Dezember 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben seien (ewige Anwartschaft). Der Beschwerdeführer könne zum Stichtag nur 127 Beitragsmonate und 137 ab dem 01.01.1956 zurückgelegte Ersatzmonate, also insgesamt 264 Versicherungsmonate, nachweisen. Die Wartezeit sei somit nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe nicht alle Voraussetzungen für den Pensionsanspruch erfüllt, weshalb der Antrag abgelehnt werden müsse.
2. Am 15.11.2005 erhob der Beschwerdeführer beim Arbeits- und Sozialgericht Wien Klage gegen den obigen Bescheid und führte im Wesentlichen aus, dass es aufgrund seiner Tätigkeit in mehreren Ländern (Kanada, Deutschland, Schweden, Serbien-Montenegro, Österreich) zu "Komplikationen" gekommen sei. Insgesamt habe er 255 Monate, was für die Gewährung einer Alterspension ausreiche.
3. In der Klagebeantwortung der belangten Behörde führte diese zusammengefasst aus, dass im Zuge des Pensionsverfahrens zwischenstaatliche Verfahren mit allen in der Klage erwähnten Ländern durchgeführt worden seien und die jeweils erworbenen Monate - ihrer zeitlichen Lagerung sowie ihrer Wertigkeit - entsprechend berücksichtigt worden seien. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Alterspension nicht vorgelegen seien, sei der abweisende Bescheid erlassen worden.
4. Mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 30.08.2006 wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Streitverhandlung, das Klagebegehren abgewiesen, weil der Beschwerdeführer nach den österreichischen Rechtsvorschriften
(§ 111 BSVG) die Wartezeit nicht erfüllt habe. In der rechtlichen Beurteilung wurde zusammengefasst dargelegt, dass der Beschwerdeführer zwar unter Mitberücksichtigung der Versicherungszeiten in allen Vertragsstaaten 264 Versicherungsmonate erworben habe, da aber in Kanada keine Beitragszeiten, sondern nur 76 Monate Ersatzzeiten vorliegen würden, und von den schwedischen Versicherungsmonaten 61 Monate Ersatzzeiten seien, habe er insgesamt unter Mitberücksichtigung der Versicherungszeiten in allen Vertragsstaaten nur 127 Beitragsmonate erworben. Auch für die übrigen Varianten der Wartezeit seien die Versicherungszeiten zum Teil zu weit in der Vergangenheit und würden daher nicht berücksichtigt werden können.
5. Am 04.05.2010 erhob der nunmehr vertretene Beschwerdeführer Berufung gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
6. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 29.09.2010 wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben.
7. Am 30.04.2015 langte bei der Pensionsversicherungsanstalt ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in der sich dieser erkundigte, weshalb er keine österreichische Pension erhalte.
8. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.09.2015 teilte diese dem Beschwerdeführer mit, dass er im Jahr 2003 einen Antrag auf Alterspension in Österreich gestellt habe, woraufhin die österreichischen und ausländischen Versicherungszeiten festgestellt worden seien. Da die Wartezeit für eine Alterspension in Österreich nicht erfüllt sei, bestehe kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Alterspension.
9. Am 12.10.2015 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers in serbischer Sprache bei der belangten Behörde ein. Laut Übersetzung bat der Beschwerdeführer darin noch einmal, ihm die Alterspension auszuzahlen.
10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Alterspension vom 12.10.2015 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, weil das Begehren einer Alterspension bereits mit Bescheid vom 07.11.2005 wegen Nichterfüllung der Wartezeit abgelehnt worden sei. Da seit dieser Entscheidung keine weiteren Versicherungsmonate erworben worden seien, liege entschiedene Sache vor. Die Rechtslage habe sich ebenfalls nicht verändert.
Am Ende des Bescheids wurde der Beschwerdeführer darüber belehrt, dass er in dieser Verwaltungssache innerhalb der unerstreckbaren Frist von einem Monat ab Zustellung des Bescheides Einspruch an den Landeshauptmann erheben könne.
11. Am 05.12.2015 erhob der Beschwerdeführer Einspruch in serbischer Sprache wegen Ungerechtigkeit gegenüber Ausländern als Arbeiter. Laut Übersetzung brachte er im Wesentlichen vor, dass in den Befunden der Untersuchungen in Graz am 15.05.1995 durch namentlich genannte Fachärzte der Neurologie und Orthopädie, die vom Sozialgericht München veranlasst worden seien, festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer zu keiner Erwerbstätigkeit fähig sei, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund dieser Befunde in Invaliditätspension gegangen sei. Aufgrund dieser Befunde hätte ihm auch in Österreich Invaliditätspension zuerkannt werden müssen, was aber nicht geschehen sei. Es sei jedoch für die Invaliditätspension ausreichend, wenn man fünfzehn Jahre an Versicherungszeiten erworben habe.
12. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.01.2016 an den Beschwerdeführer wurde diesem mitgeteilt, dass sich im Bescheid vom 17.11.2015 eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung befunden habe und dieser Fehler nun korrigiert werde. Es handle sich dabei um keine Änderung der Entscheidung. Falls der Beschwerdeführer gegen den neuerlichen Bescheid ebenfalls Beschwerde erheben wolle, ersuche die belangte Behörde um schriftliche Einsendung innerhalb von 4 Wochen.
Mitgeschickt wurde dem Beschwerdeführer ein Bescheid vom 12.01.2016, der im Unterschied zum angefochtenen Bescheid vom 17.11.2015 nun die korrekte Rechtsmittelbelehrung enthielt. Laut dieser Rechtsmittelbelehrung habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit innerhalb der unerstreckbaren Frist von 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
13. Am 14.03.2016 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Anstaltsakt vor, beantragte die Zurückweisung der Beschwerde und führte stellungnehmend im Wesentlichen aus, dass seit der letzten Entscheidung in der Sache (bestätigtes Urteil des ASG Wien zu XXXX durch OLG Wien, XXXX ) keine weiteren Versicherungsmonate durch den Beschwerdeführer erworben worden seien und sich die Rechtslage nicht geändert habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erwarb in Jugoslawien im Zeitraum Jänner 1956 bis November 1957 21 Monate der Pflichtversicherung, in Kanada im Zeitraum April 1958 bis August 1958 76 Versicherungsmonate ("Wohnsitzmonate"), in Schweden im Zeitraum 01.01.1969 bis 31.01.1976 24 Beitragsmonate (Erwerbseinkommen) und 61 Monate Ersatzzeit sowie im Zeitraum Jänner 1977 bis April 1990 (mit Unterbrechungen) 67 Beitragsmonate sowie in Österreich im Zeitraum Oktober 1991 bis Dezember 1992 15 Beitragsmonate.
Im Zeitraum von 01.02.1973 bis 31.01.2003 liegen 118 Versicherungsmonate vor.
Bis zum Stichtag erwarb der Beschwerdeführer 127 Beitragsmonate und ab dem 01.01.1956 verfügt der Beschwerdeführer über 137 zurückgelegte Ersatzmonate, also insgesamt über 264 Versicherungsmonate.
Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 07.11.2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Alterspension abgelehnt, weil die Wartezeit gemäß § 111 BSVG nicht erfüllt sei.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies das Klagebegehren des Beschwerdeführers mit Urteil vom 30.08.2006 ab, weil der Beschwerdeführer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gemäß § 111 BSVG die Wartezeit nicht erfüllt habe.
Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 29.09.2010 wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben.
Der Bescheid vom 07.11.2005 kann nicht mehr bekämpft werden, ist als in formeller Rechtskraft erwachsen.
Mit Bescheid vom 17.11.2015 wies die Sozialversicherungsanstalt der Bauern den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Alterspension vom 12.10.2015 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurück.
Seit dem Bescheid vom 07.11.2005 wurden vom Beschwerdeführer keine weiteren Versicherungsmonate erworben.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Die Feststellung der vorliegenden Versicherungszeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Ermittlungen der belangten Behörde, welchen Ergebnissen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die belangte Behörde berücksichtigte bei ihrer Prüfung des Pensionsantrages die Versicherungszeiten des Beschwerdeführers in allen Vertragsstaaten, was aus dem Akteninhalt ersichtlich ist.
Dass seit dem Bescheid vom 07.11.2005 keine weiteren Versicherungsmonate vom Beschwerdeführer erworben wurden brachte der Beschwerdeführer im Schreiben vom 06.10.2015 an die belangte Behörde vor, nachdem er von dieser aufgefordert wurde, bekanntzugeben, ob weitere Versicherungszeiten im Ausland erworben worden sein. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor: "wer wird schon einen alten Menschen von 79 Jahren beschäftigten!", weshalb davon auszugehen ist, dass keine weiteren Versicherungsmonate - weder im In- noch im Ausland - erworben wurden.
3.1. Verfahrensrelevante gesetzliche Bestimmungen:
Gemäß § 182 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
Gemäß § 355 ASVG sind alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, Verwaltungssachen.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 bis 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet und auch in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften keine Sonderregelung vorgesehen ist (§ 68 Abs. 6 leg. cit.), wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt A I. - Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Zunächst ist anzumerken, dass der angefochtene Bescheid vom 17.11.2015 eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthielt, wonach der Beschwerdeführer innerhalb von einem Monat ab der Zustellung des Bescheides Einspruch an den Landeshauptmann erheben könne.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Die Bescheidberichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG kann sich nicht nur auf den Spruch, sondern auch auf alle anderen Teile des Bescheides - also zum Beispiel auf die Begründung, die Rechtsmittelbelehrung oder die Zustellverfügung - beziehen (VwGH 17.12.1981, 3220/80).
Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit in diesem Sinn (vgl. auch VwGH 25.03.1994, 92/17/0133; 27.02.2004, 2003/02/0144) liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen (VwGH 24.09.2997, 96/12/0195; 25.05.2004, 2002/11/0026), sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat.
Durch die Berichtigung eines Bescheides darf der Inhalt des berichtigten Bescheides, sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, nicht (nachträglich) verändert werden (vgl. VwGH 11.12.1990, 90/08/0136; 24.09.1997, 96/12/0195; 24.09.1997, 96/12/0195; 05.04.2004, 2004/10/0020). § 62 Abs. 4 AVG bietet weder eine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs oder der Begründung eines Bescheides, noch kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung (unrichtige Gesetzesanwendung bzw. Auslegung des Gesetzes eines richtig angenommenen Sachverhalts oder ein unrichtig angenommener (bestreitbarer) Sachverhalt (vgl. die Erk. des VwGH vom 24.09.1997, Zl. 96/12/0195; vom 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140) oder ein Fehler der Beweiswürdigung berichtigt werden.
Die Funktion eines Berichtigungsbescheides erschöpft sich darin, den tatsächlichen Inhalt des berichtigten Bescheides zum Zeitpunkt seiner Erlassung in berichtigungsbedürftiger Form festzustellen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet er mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit und ist der angefochtene Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheides Gegenstand der Überprüfung durch die Behörden im Instanzenzug (vgl. VwGH 29.07.2004, 2004/16/0041).
Bei Rechtsmittelbelehrungen in Bescheiden handelt es sich um fertig vorgedruckte "Textbausteine". Da sich mit der Verwaltungsreform 2014 der Instanzenzug für Verfahren der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gemäß § 111 BSVG änderte und seit 01.01.2014 statt dem Landeshauptmann das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, handelt es sich bei der falschen Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 17.11.2015 um ein offensichtliches Versehen der Behörde.
Der Bescheid vom 12.01.2016 enthielt weder eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs oder der Begründung des Bescheides vom 17.11.2016 noch wurde von der rechtlichen Beurteilung abgegangen. Die Änderung bezog sich lediglich auf die nunmehr korrekte Rechtsmittelbelehrung.
Der mit dem Schreiben der belangten Behörde dem Beschwerdeführer am 12.01.2016 übermittelte Bescheid mit der korrekten Rechtsmittelbelehrung ist daher als Berichtigungsbescheid zu werten und bildet mit dem Bescheid vom 17.11.2015 eine Einheit.
Der rechtzeitig und bei der richtigen Stelle eingebrachte "Einspruch" des Beschwerdeführers ist als Beschwerde an das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht zu werten.
3.2.2. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs stellt auch die Zurückweisung eines Antrages etwa auf Gleitpension oder Versehrtenrente wegen entschiedener Sache eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG dar, über welche die Rechtsmittelbehörde dahingehend zu entscheiden hat, ob eine entschiedene Sache vorliegt oder nicht (vgl. VwGH 30.06.2009, 2006/08/0267; 06.06.2012, 2009/08/0226), sodass dies im vorliegenden Fall auch für die Zurückweisung eines Antrages auf Alterspension gelten muss. Bei der Zurückweisung eines Leistungsantrags (wie hier der Antrag auf Zuerkennung einer Alterspension) wegen entschiedener Sache handelt es sich somit um eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG.
Da die Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Alterspension wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist "Sache" der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß seinem Abs. 1 das Vorliegen eines "der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides", dh. eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln im Sinne des AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die Anordnung des § 68 Abs. 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (d.h. bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (zB VwGH 24.1.2006, 2003/08/0162).
Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, da § 68 Abs. 1 leg. cit. in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne danach eingetretene Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern soll.
Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (vgl. VwGH 21.2.2007, 2006/06/0085). Bei der Beurteilung der "Identität der Sache" ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 21.6.2007, 2006/10/0093).
Die Behörde hat die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insbesondere materiell rechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinander zusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner "rechtlichen Beurteilung" (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 24).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235).
Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 23 ff).
Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.
Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist somit gegenständlich der im Bescheid enthaltene Abspruch über die pensionsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf der Grundlage des von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern festgestellten Sachverhaltes.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Der Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 07.11.2005, mit dem die Zuerkennung einer Alterspension abgewiesen wurde, wurde vom Beschwerdeführer bekämpft. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies das Klagebegehren des Beschwerdeführers mit Urteil vom 30.08.2006 ab. Das Oberlandesgericht Wien gab der Berufung des Beschwerdeführers mit Urteil vom 29.09.2010 nicht Folge. Eine ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Der Beschwerdeführer erhob keine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof. Der Bescheid vom 07.11.2005 kann nicht mehr bekämpft werden, ist als in formeller Rechtskraft erwachsen.
Nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 07.11.2005 und nach wie vor geltenden Bestimmung des § 111 Abs. 3 BSVG ist die Wartezeit erfüllt, wenn am Stichtag (§ 104 Abs. 2) Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes in folgender Mindestzahl vorliegen:
1. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes,
a) wenn der Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, 60 Monate;
(b) wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, erhöht sich die Wartezeit nach lit. a je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten;
2. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, und zwar für die Alterspension 180 Monate.
Gemäß § 111 Abs. 4 BSVG muss die gemäß Abs. 3 für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestanzahl von Versicherungsmonaten
1. im Fall des Abs. 3 Ziffer 1 innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen; dieser Zeitraum verlängert sich, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten;
2. im Falle des Abs. 3 Z 2 lit. a bis c innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen.
Gemäß § 111 Abs. 6 BSVG ist die Wartezeit auch erfüllt
1. für die Alterspension und für Leistungen aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit und des Todes, wenn bis zum Stichtag
a) mindestens 180 Beitragsmonate oder
b) Beitragsmonate und/oder nach dem 31. Dezember 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben sind;
3. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Versicherungsfall vor der Vollendung des 27. Lebensjahres des (der) Versicherten eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens sechs Versicherungsmonate, die nicht auf einer Selbstversicherung gemäß § 16a ASVG beruhen, erworben sind.
An der Rechtslage ist seit Erlass des Bescheides vom 07.11.2005 keine Änderung eingetreten, die letzte Änderung erfolgte mit BGBl. I Nr. 145/2003, ausgegeben am 30.12.2003.
Der Beschwerdeführer erfüllte zum Zeitpunkt des Bescheides vom 07.11.2005 die Voraussetzungen für den Pensionsanspruch gemäß § 111 BSVG aufgrund fehlender Beitragsmonate nicht.
An diesem entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist keine Änderung eingetreten und wurde dies auch in der Beschwerde nicht behauptet, vielmehr stützt sich der Beschwerdeführer in der als "Einspruch" bezeichneten Beschwerde vom 05.12.2015 auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Invaliditätspension.
Da somit seit der letzten bescheidmäßigen Entscheidung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 07.11.2005 keine wesentliche Änderung in der Sach- und Rechtslage eingetreten ist, hat die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf Alterspension wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
3. 3 Zu Spruchpunkt A II. - Zurückweisung des Antrages auf Erwerbsunfähigkeitspension mangels Zuständigkeit
In seinem als Beschwerde zu wertenden Einspruch vom 05.12.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, dass in den Befunden der Untersuchungen in Graz am 15.05.1995 festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer zu keiner Erwerbstätigkeit fähig sei, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund dieser Befunde in Invaliditätspension gegangen sei. Aufgrund dieser Befunde hätte ihm auch in Österreich Invaliditätspension zuerkannt werden müssen, was aber nicht geschehen sei. Es sei jedoch für die Invaliditätspension ausreichend, wenn man fünfzehn Jahre an Versicherungszeiten erworben habe.
Dieses Vorbringen ist als Antrag auf Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension im Sinne des § 123 BSVG zu werten und ist ein Antrag auf Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension bei der belangten Behörde zu stellen, die auch hierüber erstinstanzlich zu entscheiden hat.
Da das Bundesverwaltungsgericht an die in Art. 130 B-VG genannten Kompetenzen ( hier: Beschwerde gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen) gebunden ist, ist keine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension gegeben und hätte darüber die belangte Behörde als erste Instanz zu entscheiden.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Ein solcher Antrag auf mündliche Verhandlung wurde nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). So erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt. Auch war der Sachverhalt weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch Ra 2014/20/0017).
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig, sie erging in Anlehnung an die in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur "entschiedenen Sache" nach § 68 AVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.